BVwG W151 2111727-1

W151 2111727-1Tribunale amministrativo federale11 set 2015

Regest

Beschwerdelegimitation, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W151 2111727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2111727.1.00

Spruch

W151 2111727-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Dax und Partner GmbH, Badstraße 12, 7540 Güssing, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 29.04.2015, Zl: XXXX, betreffend Haftung des XXXX gem. §§ 58 Abs. 5, 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 29.04.2015, Zl: XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX, wohnhaft XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH gem. § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Zusammenhang mit § 83 leg.cit. verpflichtet ist, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse die auf dem Beitragskonto der o.g. GmbH infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten die unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt der bis 30.04.2015 berechneten Verzugszinsen in Höhe von € 15 490,01 zuzüglich der ab 01.05.2015 auflaufenden Verzugszinsen zu bezahlen.

Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde im Wesentlichen begründend angeführt, dass XXXX im haftungsrelevanten Zeitraum die Primärschuldnerin, die XXXX GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig vertreten hat. Weiters wurden rechtliche Ausführungen über die haftungsbegründenden Umstände des XXXX für die genannten und als uneinbringlich dargelegten Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dargelegt.

2. Dieser Bescheid wurde dem XXXX am 05.05.2015 an die Adresse der Rechtsanwälte Dax und Partner GmbH zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 erhob die XXXX GmbH, vertreten durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX, durch die anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den o. g. Haftungsbescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse. Es wurden Ausführungen zum Sachverhalt vorgebracht und die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund fehlender Feststellungen der belangten Behörde zur Kausalität, zum notwendigen Verschulden und zur Fälligkeit einzelner Beiträge angeführt, weiters wurden Verfahrensmängel vorgebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es wurde die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung, in eventu die Abänderung des Bescheides beantragt.

4. Mit Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 30.07.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2015 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 151 zugewiesen.

5. Am 11.09.2015 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Firmenbuchauszug des LG XXXX der XXXX GmbH, FN XXXX, aus dem ersichtlich ist, dass XXXX, geb. XXXX die genannte GmbH seit 06.08.1973 selbstständig als Geschäftsführer vertritt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

  • XXXX ist seit 06.08.1973 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH, in dieser Funktion vertritt er die Gesellschaft selbstständig.

  • Die Burgenländischen Gebietskrankenkasse hat den o.g. Bescheid gegenüber XXXX erlassen, welcher für die Sozialversicherungsbeiträge (samt Anhang) der Primärschuldnerin, der XXXX GmbH, persönlich haftet.

  • XXXX hat im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaft mbH Beschwerde erhoben, nicht im eigenen Namen.

  • Der XXXX GmbH kommt im gegenständlichen Verfahren mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation zu.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Hinsichtlich des im Verfahrensgang genannten Firmenbuchauszugs handelt es sich um eine öffentliche unbedenkliche Urkunde, deren Aussagekraft für das Gericht bestätigt ist. Demnach vertritt XXXX, geb. XXXX die XXXX GmbH seit 06.08.1973 selbstständig als Geschäftsführer, in dieser Funktion hat er auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 67 ASVG regelt die Haftung für Beitragsschuldigkeiten wie folgt:

(1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.

(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).

(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.

(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(6) Geht der Betrieb auf

1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,

2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder

3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),

über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:

1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5. der Lebensgefährte;

6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.

(8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die Vertreterhaftung des § 67 Absatz 10 ist - aufgrund der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (G 163/88) als Ausfallshaftung konzipiert. Lediglich in den Fällen des Absatzes 1 bis 9 ist eine Solidarhaftung vorgesehen, wonach der Haftende neben dem eigentlichen Beitragsschuldner zur Bezahlung der Beiträge verpflichtet wird. (Sonntag, Kommentar zum ASVG, 5. Auflage 2014, § 67 Rdz 6).

Daraus ergibt sich zwingend, dass der Bescheid von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse rechtsrichtig ausschließlich gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX erlassen werden konnte und nicht auch der Primärschuldnerin gegenüber, der XXXX GmbH. Eine Haftung der Primärschuldnerin nach § 67 Abs. 10 ASVG ist aufgrund der gesetzlichen Konstruktion der alleinigen Ausfallshaftung des Vertreters gar nicht möglich gewesen und daher ist deren Inanspruchnahme auch nicht erfolgt.

Unstrittig ist, dass XXXX als Bescheidadressat persönlich beschwerdelegitimiert gewesen wäre, jedoch von seiner Seite keine Beschwerde eingebracht wurde, sondern ausschließlich von der Primärschuldnerin, der XXXX GmbH, der jedoch mangels Parteistellung im Haftungsverfahren nunmehr keine Beschwerdelegitimation zukommt.

Soferne Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 5 zu § 28 VwGVG).

Festgehalten wird, dass die als Beschwerdeführerin einschreitende GmbH in ihrer Beschwerde, abgesehen von umfangreichen inhaltlichen Bestreitungen über das Vorliegen der Haftung des XXXX, keine Ausführungen zu ihrer - allfällig monierten- eigenen Beschwerdelegitimation darlegte.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies, dass der einschreitenden Primärschuldnerin, der XXXX GmbH im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und die Beschwerde daher zurückzuweisen war.

Folglich konnte auch gemäß § 24 Absatz 2 Z 1 auf die beantragte mündliche Verhandlung verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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