BVwG L512 1425294-2

L512 1425294-2Tribunale amministrativo federale11 set 2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Intensität, Wiederaufnahme

Testo completo

BVwG L512 1425294-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1425294.2.00

Spruch

L512 1425294-2/64E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Mag. Katrin Hulla, Asylrechtsberatung der Caritas Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), stellte am 15.09.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die wP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sein Sohn XXXX sei in der Schule in XXXX gewesen. Eines Tages habe die Schulbehörde ein Telefon bei seinem Sohn gefunden. Auf diesem Telefon sei ein Video gewesen. Auf dem Video habe der jetzige geistliche Führer vom Iran, Ayatollah Ali Chamenei, getanzt und gesungen. Dann sei der Sohn der wP von der iranischen Polizei verhaftet und auch geschlagen worden. Er sei vom 08.04. bis 11.04.2011, eingesperrt gewesen. Die Polizei sei zum Hause der wP gekommen und habe den Computer seines Sohnes und alle Papiere der wP mitgenommen. Die wP habe eine Geldstrafe in der Höhe von 150.000,-

iranische Toman bezahlen müssen, da eine verbotene Satellitenantenne sich im Haus befunden habe. Mit einem Freund der wP sei es gelungen, den Sohn der wP freizubekommen. Sie seien zweimal verständigt worden, dass der Sohn der wP vor Gericht erscheinen solle. Das hätten sie aber nicht gemacht und hätten zusammen den Iran verlassen. Seine Frau habe zudem mit den staatlichen Behörden Probleme, da sie ihr Kopftuch nicht richtig getragen habe. Sie sei festgenommen und 2 Stunden bei der Polizei angehalten worden. Wenn sie ein zweites Mal erwischt werde, dann werde sie eingesperrt und ausgepeitscht werden und müsste eine Strafe bezahlen. Die wP habe aktuell keine Probleme mit den staatlichen Behörden.

I.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Az.: 11 10.640-BAG gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde der wP eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der wP als unglaubwürdig und führte zusammengefasst aus: Die Ausreisegründe seien im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen der wP und seiner Ehefrau und den insgesamt sehr vagen Angaben nicht glaubwürdig. Im Übrigen seien die Angaben der wP und seiner Frau hinsichtlich der Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in deren Heimatland zu vereinbaren. Weiters deute der Umstand, dass die wP mit dessen Familie offenbar keine Bedenken hatten über den Flughafen Teheran ihr Heimatland zu verlassen darauf hin, dass die wP und dessen Familie keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchten, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes das Risiko eines Aufgriffes durch staatliche Organe als zu groß hätten eingestuft werden müssen, auch wenn die wP und deren Familie mit gefälschten Papieren ausgereist sei.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam, jedoch einer unter § 8 Abs. 1 AsylG.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Az.: 11 10.640-BAG wurde gemäß § 62 Abs 4 AVG der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Az.: 11 10.640-BAG vom amtswegen dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil II zu lauten hat: Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wird der wP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.02.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhoben. Diesem Rechtsmittelschriftsatz wurde auch ein handschriftlich verfasstes Schreiben der wP beigefügt.

Zunächst wurde von Seiten des der wP darauf hingewiesen, dass er im Falle der Rückkehr befürchten würde, dass die Polizei seinen Sohn festnehme, vor Gericht stelle und die Todesstrafe über ihn verhängen werde.

Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die Art und Weise wie ihm das Bundesasylamt nun die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche aber nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.

In weiterer Folge führte die wP aus, dass seines Erachtens die fünf vom BAA angeführten Grundanforderungen für die Glaubwürdigkeitsprüfung zur Gänze erfüllt seien. So hätte er vor dem BAA äußerst ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen (bzw. jenen seines Sohnes) Stellung genommen. Eine Überprüfung seines Vorbringens vor Ort sei aber trotz der behaupteten Unglaubwürdigkeit und seiner ausdrücklichen Zustimmung nicht durchgeführt worden. Dass sich die wP und seine Ehefrau in einigen wenigen Details geringfügig widersprochen hätten, bedeute nicht, dass deshalb ihre gesamte Fluchtgeschichte erfunden sei. Im Übrigen verblassen Erinnerungen an kleine Details mit der Zeit, das Wesentliche habe sich jedoch in ihr Gedächtnis gebrannt. Darüber hinaus seien seine Aussagen auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland zu vereinbaren. Diesbezüglich wurde von der wP auszugsweise aus Länderberichten und Medien zur Situation im Iran zitiert. Beispielsweise finden sich in der Beschwerde Passagen aus dem Bericht "Todesstrafe im Iran - Schon 346 Hinrichtungen in 2011" von Georg BALTISSEN, TAZ Online, 18.10.2011 oder von HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012. Letztlich hätte er seinen Antrag auf internationalen Schutz unmittelbar und ohne Verzögerung nach seiner Einreise nach Österreich am 15.09.2011 gestellt und sei seine persönliche Glaubwürdigkeit gegeben. In Anbetracht der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen, könne er die Entscheidung des BAA nicht nachvollziehen.

Abschließend wurde die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um der wP die Chance zu bieten, seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Hiebei wurde auch ausdrücklich auf Artikel 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und 3 EU-Grundrechtecharta hingewiesen. Ebenso wurde die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt:

Der angefochtene Bescheide basiere auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasse in der Begründung des angefochtenen Bescheides die jeweiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.

Die wP beantragte im Beschwerdeschriftsatz eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

Die Beschwerde hält im Übrigen der substantiierten Beweiswürdigung des BAA in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegen.

In der Beschwerdeschrift wurde auf die detailliert vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht eingegangen, sondern wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass Erinnerungen an kleine Details mit der Zeit verblassen würden, das Wesentliche hätte sich jedoch in ihr Gedächtnis eingebrannt. Diesbezüglich wird von Seiten des erkennenden Senats auch zugestanden, dass bei Verstreichen eines Zeitraumes von mehreren Jahren gewisse Erinnerungslücken auftreten mögen oder sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind.

Wie das BAA bereits richtig ausgeführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien in dem Umstand zu sehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin in einigen zentralen Punkten eher vage blieben. Beispielweise waren diese nicht in der Lage konkret anzugeben, wann genau ihr Sohn verhaftet worden sei. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde fehlt den Aussagen damit jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer weist in seiner Gesamtheit bezüglich der Schwierigkeiten ihres Sohnes - insbesondere auch in Bezug auf die Festnahme und die dreitägige Anhaltung - im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, ist darin zu erblicken, dass sich in ihren Ausführungen mehrere Widersprüche finden. So erklärte der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie er von der Verhaftung seines Sohnes erfahren habe, am 09.04.2011 um 14.30 Uhr von einem Schulfreund angerufen worden zu sein. Im Gegensatz hierzu behauptete seine Ehegattin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass ein Mitschüler um 14.30 Uhr, zu ihnen nach Hause gekommen sei und ihr vom Verbleib ihres Sohnes berichtet habe. Sie hätte dann ihren Mann angerufen. Darüber hinaus gab die Ehefrau zu Protokoll, dass ihr Ehemann eine Stunde nach ihrem Anruf bei ihnen zuhause gewesen sei. Auf Nachfrage präzisierte diese ihre Angaben und nannte als Uhrzeit

14. 30 Uhr, was jedoch richtigerweise im Ergebnis nicht stimmen kann, zumal sie ihren Gatten laut ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt erst von der Festnahme ihres Sohnes berichtete.

Ebenfalls unterschiedlich wurde von der wP und seiner Gattin der Zeitpunkt geschildert, in dem die wP den Aufenthaltsort seines Sohnes herausfinden konnte. So gab dieser im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, am nächsten Tag um 11.00 Uhr vormittags herausgefunden zu haben, dass sich sein Sohn in der Polizeiabteilung XXXX befunden habe. Seine Ehefrau gab hierzu zu Protokoll, dass ihr Ehegatte um 09.00 Uhr vormittags den Aufenthaltsort ihres Sohnes erfahren habe.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht weiters der Umstand, dass die wp und seine Frau keine übereinstimmenden Angaben zu den Gerichtsladungen treffen konnten. So sprach die wP von zwei, seine Ehefrau hingegen von drei gerichtlichen Ladungen. Ebenfalls widersprüchlich waren die Ausführungen bezüglich des Zeitpunkts, wann sie die erste Ladung erhalten hätten. Während die wP zu Protokoll gab, die Ladung zwei Wochen nach der Entlassung seines Sohnes erhalten zu haben, nannte seine Ehefrau als Zeitpunkt zwei Wochen nach der Verhaftung des Sohnes.

Gegen die Glaubwürdigkeit der wP ist auch anzuführen, dass die Ehefrau behauptete, dass ihr Sohn laut der Ladung vom 27.04.2011 am 05.05.2011 bei Gericht erscheinen hätte müssen. Dem steht aber entgegen, dass die wP in seiner Einvernahme davon sprach, dass er seinen Sohn innerhalb von 48 Stunden zum Gericht hätte bringen sollen.

Vom Bundesasylamt wurde auch erkannt, dass es nicht nachvollziehbar bzw. nicht sonderlich lebensnah ist, dass das Nichterscheinen des Sohnes vor Gericht - trotz mehrmaliger Vorladungen - für die Familie sanktionslos möglich sein sollte, obwohl der Sohn angeblich ein Delikt begangen habe, bei dem ihm als strafrechtliche Konsequenz die Hinrichtung drohe.

Im Übrigen kann letztlich richtigerweise nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die wP und seine Familie offenbar keine Bedenken hatten, mit Hilfe gefälschter Dokumente über den Flughafen Teheran auszureisen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Zutreffen der behaupteten Ausreisegründe das Risiko eines Aufgriffs durch die staatlichen Organe als zu groß eingestuft werden hätte müssen.

Zur Vollständigkeit wurde von Seiten des Bundesasylamtes darauf hingewiesen, dass es außer Zweifel steht, dass derartige Videos - wie vom Sohn der wP auf dem USB-Stick als Beweismittel vorgelegt - im Internet zu finden sind. Daraus lässt sich nun aber konkret für die Glaubwürdigkeit des wP und seines Sohnes nichts gewinnen. Selbiges gilt nach Ansicht des erkennenden Senats für das ebenfalls auf dem USB-Stick befindliche - unscharf aufgenommene - iranische Schriftstück.

Widersprüchlich stellten sich vor allem auch die von der wP getroffenen Ausführungen zum Vorfallszeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses dar. So gab dieser in der Erstbefragung am 15.09.2011 ursprünglich zu Protokoll, dass sein Sohn vom 08.04. bis 11.04.2011 eingesperrt gewesen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2011 behauptete er allerdings, dass der Schuldirektor das Video am Handy erst am 09.04.2011 gesehen habe. Insoweit ist eine Anhaltung bereits am 08.04.2011 überhaupt nicht möglich gewesen.

Der wP und seiner Frau war es zudem möglich mit ihrer Familie von April bis zu ihrer Ausreise im September unbehelligt an der Heimatadresse zu verbleiben. Laut eigenen Angaben wurden die beiden niemals wegen der Schwierigkeiten ihres Sohnes konkret bedroht. Insoweit erscheint es wenig glaubhaft, dass der Sohn und dessen Familie in ihrem Heimatland tatsächlich gesucht werden.

Weiters ist auszuführen, dass die wP - entgegen seiner Ankündigung im Zuge seiner Einvernahme vor dem BAA im Oktober 2011 - nicht in der Lage war, die erwähnten Ladungen in Vorlage zu bringen. Nachvollziehbare Gründe hierfür wurden weder dem Bundesasylamt noch dem erkennenden Senat mitgeteilt.

I.6. Das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E wurde der wP am 04.07.2012 rechtswirksam zugestellt und ist dieses am 04.07.2012 in Rechtskraft erwachsen.

I.7. Mit am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellte die wP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.

Darin wurde ausgeführt, dass die wP von seinem im Iran lebenden Bruder erfahren habe, dass seit der Ausreise der Familie mehrere Ladungen der Gerichtsbehörden - auch für seine Ehefrau - zugestellt worden seien. Die Postsendung mit diesen Ladungen habe die wP am 27.07.2012 erhalten. Da der wP diese Ladungen erst am 27.07.2012 zur Kenntnis gelangt seien, sei der Antrag auch rechtzeitig. Diese Ladungen vor das Gericht würden die Verfolgung durch die iranischen Behörden beweisen.

Ferner sei dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen, dass die sichergestellten Videos, die dem BAA in Form eines USB-Sticks vorgelegen und bei der Einvernahme angesehen worden seien (und somit Aktenbestandteil sein sollten, wenn sie im Bescheid auch nicht als Beweismittel angeführt sind), Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien. Diese wesentliche Information wäre bei Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und/oder bei Durchsicht des Beweismaterials auch dem AsylGH zur Kenntnis gelangt und hätte in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung des Falls eine Veränderung gebracht, da sie dem Vorbringen noch eine weitere rechtliche Dimension, nämlich der unterstellten politischen Gesinnung, gegeben hätte.

Schließlich hätte sich der erkennende Senat im Zuge einer Beschwerdeverhandlung ein persönliches Bild vom Sohn der wP machen können. Dieser sei anlässlich der Haft schwer traumatisiert, stottere extrem und sei allgemein in einem schlechten psychischen Zustand. Laut der wP sei er nach der Haftentlassung de facto nicht ansprechbar gewesen und deswegen zu seinem Großvater aufs Land gebracht worden.

I.8. Am 10.08.2012 wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo das Schriftstück am selben Tag einlangte.

I.9. Mit Verfügung vom 21.08.2012 übermittelte das Bundesasylamt die Akte dem erkennenden Gericht, wo sie am 23.08.2012 einlangten.

I.10. Schließlich langte am 31.08.2012 beim Asylgerichtshof ein Befundbericht vom 21.08.2012 bezüglich des Sohnes der wP ein. Demnach sei dieser in einem guten Allgemeinzustand. Mit Ausnahme des Stotterns sei dieser grob neurologisch völlig unauffällig. Ferner wurden Schlafstörungen angegeben, die sich in Österreich etwas gebessert hätten.

I.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.294-2/2012-7E wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Absa 1 Z 2 AVG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass sofern die wP den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auf die Tatsache, dass die bei seinem Sohn sichergestellten - und bereits vor dem BAA auf einem USB-Stick vorgelegten - Videos Propagandamaterial der Volksmujaheddin stützt, was eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung befürchten lasse stützen bzw. auf die schwere Traumatisierung des Sohnes verwiesen wird, diese Umstände im Interview vor dem BAA nicht zur Sprache gekommen seien und hätte der Asylgerichtshof bei Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung hiervon Kenntnis erlangt, so müsse daraus konsequenterweise geschlossen werden, dass den Wiederaufnahmewerbern diese Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BAA, aber jedenfalls vor rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 04.07.2012 bekannt waren, weshalb auch hinsichtlich dieser beiden Punkte von der mangelnden Rechtzeitigkeit der am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und von diesem am 10.08.2012 dem Bundeasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Wiederaufnahmeanträge auszugehen ist.

Voraussetzung für eine positive Entscheidung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags wäre überdies, dass diese neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten.

Dazu ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 in seinem § 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern festlegt. Insbesondere hat der Asylwerber nach Abs 1 Z 5 leg cit der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorgekommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, sofern sie für das Verfahren relevant sind.

Über diese Pflichten wurden die wP und seine Ehegattin bei deren niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.10.2011 bzw. 17.11.2011 belehrt. Nachdem die wP auch mit seinem Bruder in Kontakt stand, ist davon auszugehen, dass sich die wP die nunmehr vorgelegten Ladungen auch früher hätten zuschicken lassen können. Zweifelsfrei waren die wP und seine Ehefrau logistisch in der Lage, sich während des Verfahrens Unterlagen herbeizuschaffen, wobei bereits seit der Erlassung der Bescheide des BAA vom 13.02.2012 für sie begründete Hinweise bestanden, dass ihnen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage kein Glauben zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt geschenkt wird. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die beiden bei gehöriger Sorgfalt diese Bescheinigungsmittel nicht bereits in den durch die Erkenntnisse vom 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten vorlegen können. Ebenso wenig lassen sich plausible Gründe finden, weshalb die wP weder die angebliche Traumatisierung seines Sohnes noch den Umstand, dass die bei seinem Sohn sichergestellten - und bereits vor dem BAA auf einem USB-Stick vorgelegten - Videos Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien, nicht etwa bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Sprache brachte. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die wP nicht einmal ansatzweise vorbrachte, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren ohne sein Verschulden gehindert gewesen wären, beispielsweise einen Schriftsatz zu diesen Punkten vorzulegen.

Selbst wenn man jedoch von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ausgeht, so kann dieser nicht erfolgreich sein.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der wP diese Tatsachen und Beweismittel ohne ein Verschulden nicht früher vorgebracht bzw. vorgelegt habe, ist - zumal es sich bei § 69 Abs 1 Z 2 AVG um einen relativen Wiederaufnahmegrund handelt - auch zu prüfen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

Nun ist hierzu festzuhalten, dass es laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigem Amtes für iranische Staatsangehörige relativ leicht ist, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein. Es existiert eine Vielzahl fälschungstypischer Fehler. Die Bandbreite reicht von falschen Stempeln über falsche Formulare bis zur Nichtbeachtung von Formalien. So tauchen auf angeblichen Gerichtsurteilen falsche Aktenzeichen oder sachlich unzuständige Gerichte auf. Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schah-treuer) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen. Im gegenständlichen Fall hält es der erkennende Senat für naheliegend, dass es sich um derartige Dokumente handelt.

Weder allein aufgrund dieser Unterlagen, noch in Zusammenschau mit der psychischen Verfassung des Sohnes sowie dem Umstand, dass es sich bei den Videos um Propagandamaterial der Volksmujaheddin handle, kann daher die im bisherigen Verfahren vorgenommene umfassende Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird und wonach das Vorbringen der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber unglaubwürdig ist, widerlegt werden.

Jedenfalls werde übersehen, dass der Asylgerichtshof - selbst bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung - aus dem Vorbringen keine Asylrelevanz abzuleiten vermochte, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass der minderjährige Schüler deshalb eine Bestrafung bzw. die Wiederaufnahmewerber generell eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Es sei auch nicht in Abrede gestellt worden, dass es im Iran auch zu Hinrichtungen minderjähriger Personen komme. Allerdings gelange die Todesstrafe im Iran nicht bei jedem beliebigen Vergehen zur Anwendung. Vielmehr spiele es auch im Herkunftsstaat der Wiederaufnahmewerber beim Vorgehen der Behörden eine entscheidende Rolle, welches (strafrechtlich) verpönte Verhalten eine Person gesetzt hat und fließen auch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung des Sachverhalts mit ein. Insoweit werde auch im Iran ein derartiges Video auf dem Handy eines 15-jährigen Jugendlichen keine ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, zumal die Wiederaufnahmewerber keine besondere oppositionelle Gesinnung gegen das iranische Regime aufweisen und der Sohn nicht einmal als harmloser Mitläufer der Protestbewegungen zu qualifizieren sei. Aus diesem Grunde könne ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat von den iranischen Behörden Schlimmeres zu erwarten hätten, zumal das Abspielen eines derartigen Videos lediglich einen Akt jugendlichen Übermuts darstelle. Der Sohn der wP könne jedenfalls nicht als ein Aktivist gegen das Regime angesehen werden. Der Besitz eines derartigen Videos stelle allenfalls ein geringfügiges Vergehen dar, wobei es der minderjährigen Person völlig an der Gefährlichkeit für das iranische Regime mangle. Insofern könne aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätten.

Somit hätten die vorgelegten Beweismittel und neuen Tatsachen, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem hinsichtlich Spruchpunkt I. anders lautenden Bescheid geführt.

Insoweit im Übrigen einen Befundbericht vom 21.08.2012 vorgelegte werde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.

Die Verfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 am 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neues Beweismittel genannte Befundbericht existierte aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sodass hier lediglich von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene medizinische Unterlagen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 33 mwN). Dieser Befundbericht stellt daher ebenfalls keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmewerber dar.

I.11.1. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.294-2/2012-7E wurde der wP am 22.02.2013 rechtswirksam zugestellt und ist dieses damit in Rechtskraft erwachsen.

I.12. Die wP hat gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.294-2/2012-7E Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

I.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. U 784/2013-14 wurde die Entscheidung aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit des Antrages lediglich Annahmen getroffen worden seien. Der Asylgerichtshof habe jegliche Ermittlungen zur Echtheit und zum Inhalt der vorgelegten Beweismittel unterlassen. Es sei keine Übersetzung in Auftrag gegeben worden, weiters habe der Asylgerichtshof seine Annahme, dass es naheliegend sei, dass es sich um gefälschte Dokumente handle, nur auf einen "aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes" gestützt, ohne diese Angabe mit weiteren, nachvollziehbaren Quellen zu versehen. Der genaue Inha

lt der vorgelegten Beweismittel wäre für die Feststellungen der Rechtzeitigkeit der Vorlage notwendig gewesen. Es würden Quellenangaben in Bezug auf die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers bzw. zum strafrechtlichen System getroffen ohne die entsprechenden Quellen anzugeben.

I.14. Mit Schreiben, eingelangt am 06.11.2013, wurde mitgeteilt, dass die Ladungen samt Kuvert im Original vorgelegt werden können, wenn diese benötigt werden.

I.15. Nach entsprechender Aufforderung langten am 30.05.2014 die Originale der Ladungen beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

I.16. Nach Übersetzung der Ladungen wurde eine Anfrage, mit der Bitte die vorgelegten Ladungen auf deren Authentizität zu prüfen, an die österreichische Botschaft im Iran gestellt. Die Angaben der Beschwerdeführer wurden zusammengefasst dargelegt.

I.17. Am 01.09.2014 langte die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Teheran ein. Darin wurde ausgeführt, dass der beschriebene Videoausschnitt, bei dem auf eine bizarre Art und Weise parodiert beziehungsweise nachgeahmt wird, durch die eigene, unabhängige Untersuchung gefunden wurde und sich sogar wie ein Lauffeuer besonders unter Schulkindern und Jugendlichen verbreitet hatte.

Allerdings werde nicht von der Authentizität der drei Gerichtsladungen vom 21.04.2012, 18.12.2011 und vom 09.11.2011 ausgegangen. Begründet wurde dies damit:

  1. Nach dem iranischen Gesetz (und wahrscheinlich auch in vielen anderen Rechtssystemen) sind Ladungen persönlich. In anderen Worten, eine einzige Person (und nicht etwa mehr als eine Person, so wie es hier der Fall ist) kann von einer Ladung betroffen sein, wobei in einem der drei Ladungen, zwei Personen angeführt wurden.

  2. Die Referenznummer, sprich die Zusammensetzung der Nummern oben links ( XXXX ) ist unüblich: Nach dem iranischen Gesetz besteht diese Kombination in dem alten System (die jetzt jedoch zu einer XXXX Nummer, welche anhand Computer der Datenbank des Judikative zugeteilt wird) aus drei Elementen: Fallnummer, das iranische Jahr, in dem der Fall eröffnet wurde und die Nummer des Gerichts beziehungsweise der Kammer, die den Fall untersucht. Wenn wir annehmen, dass die Zahl XXXX (Kurzform für das iranische Jahr XXXX , welches sich vom 21. März 2011 bis zum 20. März 2012 hinzieht) das iranische Jahr, in dem der Fall an die Justiz verwiesen wurde, repräsentiert, dann gäbe es keine zwei Fallnummern (weder XXXX noch XXXX ), wobei jedoch andererseits die Zahl " XXXX " (bezugnehmend auf die Nummer des Gerichts, welches sich angeblich mit dem Fall befasste) in der Zahlenkombination aufscheinen hätte müssen. Das ist hier aber nicht der Fall.

  3. Das Datum der Zustellung an die verständigte Partei (hier unüblicherweise Parteien), sprich die Zustellung der Gerichtspapiere an sie, wird in mindestens einer Ladung nicht angeführt. (Bei den anderen zwei Gerichtsladungen, ist das Datum nicht mit der Unterschrift des Gerichtszustellers versehen). Dieses Datum, welches von dem Gerichtszusteller angeführt wird, ist von größter Bedeutung, da es das Datum, ab dem sie eine gerichtliche Verfügung befolgen müssen (beispielsweise vor dem Untersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft zu erscheinen) festhält, und das innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung. Dies ist seltsamerweise hier unterlassen worden.

  4. Die Unterschrift des Gerichtszustellers fehlt bei beiden Gerichtsladungen: Es gibt lediglich nur eine Unterschrift des Gerichtszustellers.

  5. Solche Einzelheiten (als eine Notwendigkeit der Koordinierung mit dem " XXXX ") werden in Gerichtsladungen nicht angeführt: falls es eine solche Notwendigkeit gibt (und in den meisten Fällen, besteht keine solche Notwendigkeit, da die Polizei bereits ihren Bericht an den Richter der Anklage erstellt haben muss), wird es von dem Richter gewährleistet. Es ist nicht das Problem der verständigten Partei. Auch die Angabe einer XXXX auf den Gerichtsladungen scheint ungewöhnlich.

I.18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014 wurden der wP das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Teheran zur Abgabe einer möglichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen übermittelt.

I.19. Mit Schreiben eingelangt am 18.09.2014 wurde der Antrag gestellt, das persischsprachige Original des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu übermitteln, da die vorgehalten Übersetzung zumindest in einem Punkt (siehe Antwort 4) unklar sei und es daher begründete Zweifel gibt, dass diese korrekt sei.

I.20. Die nur in englischer Sprache aufliegenden Ermittlungsergebnisse wurden der wP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2014 übermittelt.

I.21. Am 25.09.2014 langte die Stellungnahme der wP ein. Darin wurde erörterte, es sei unklar welche Unterschrift angeblich fehlen solle und wer nach Einsicht der Botschaft korrekter Weise hätte unterschreiben sollen (siehe dazu ein beiliegendes Mail einer Kollegin, die muttersprachlich englisch spricht und in England als zugelassene Anwältin tätig war). Angesichts der mangelhaften Qualität der Anfragebeantwortung auch in anderen Punkten sei dieses als "Gutachten" oder Beweismittel unbrauchbar die Echtheit der vorgelegten Ladungen substantiiert zu erschüttern.

I.22. Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde eine ergänzende Anfrage, mit der Bitte die vorgelegten Stellungnahme der wP bei der Abklärung der missverständlichen Formulierung miteinzubeziehen, an die österreichische Botschaft im Iran gestellt. Zudem wurde ersucht das Schreiben des Vertrauensanwalts in persischer Originalversion vorzulegen.

I.23. Die vorliegende Rechtssache wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2014 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.24. Nach entsprechender Nachfrage bei der österreichischen Botschaft in Teheran langte am 26.04.2015 die Beantwortung der ergänzenden Anfrage ein. Darin wurde vom Vertrauensanwalt festgehalten, dass es versehentlich zu einem falschen Verweis gekommen sei. Was tatsächlich bei beiden Vorladungen fehle, ist die Unterschrift des Gerichtszustellers, lediglich die Unterschrift des Justizangestellten kann auf dem Dokument vorgefunden werden. Bei nochmaliger Durchsicht der Kommentare sei ein weiterer Tippfehler aufgefallen. Am Ende von Punkt 1) wurde das Wort "gesichert" anstatt "gedient" verwendet.

".. kann von einer Vorladung gesichert sei, während in einer der drei Vorladungen, zwei Personen genannt werden".

".. kann von einer Vorladung gedient werden, während in einer der drei Vorladungen, zwei Personen genannt werden".

I.25. Die Übersetzung des aufliegenden ergänzenden Ermittlungsergebnisses wurden der wP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015 übermittelt.

I.26. Die wP erörterte, dass nunmehr der Punkt 4 der ursprünglichen Auskunft nachvollziehbar sei, jedoch die Anmerkung zu Punkt 1 unklar sei, da in der ursprünglichen Stellungnahme die deutsche Übersetzung das Wort gesichert nicht enthielt, sodass unklar sei auf welchen Teil sich daher die jetzige "Verbesserung" beziehen soll. Es wurde der Antrag gestellt, diese "Äußerungen" als unbeachtlich anzusehen.

I.27. Nach erneuter Übersetzung des aufliegenden ergänzenden Ermittlungsergebnisses wurden der wP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015 übermittelt.

I.28. Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurde seitens der Vertretung des BF mitgeteilt, dass sich an der Übersetzung samt Anmerkungen nichts an der ersten Einschätzung der Qualität der Anfragebeantwortung geändert habe. Es wurde der Antrag gestellt, der Entscheidung die Bewertung der Ladung nicht zu Grunde zu legen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.

Die vorgelegten Ladungen sind nicht echt.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Als wesentlich entscheidend bzw. als besonders relevant muss im gegenständlichen Verfahren der Umstand angesehen werden, dass die Echtheit der von der wP vorgelegten Ladungen nicht bestätigt werden konnten.

Im Hinblick auf diese Recherchen ist zu bedenken, dass diesen besondere Gewichtung zukommt. Hierzu bediente man sich eines Vertrauensanwalts, welcher im Bericht das bereits beschriebene Rechercheergebnis lieferte. In Zusammenhang mit den Recherchen und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ÖB Teheran ausgewählt wurde und sich diese sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte.

Beim Vertrauensanwalt handelt es sich somit um eine Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die entsprechenden Aussagen zu tätigen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zur wP, welche ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne hat und daher auch seine Stellungnahme in diesem Kontext in diesem Sinne formuliert bzw. formulieren wird.

Sofern im Zuge der Stellungnahme vom 25.09.2014 moniert wurde, dass es unklar sei, welche Unterschrift angeblich fehlen solle und wer nach Einsicht der Botschaft korrekter Weise hätte unterschreiben sollen und daher eine mangelhafte Qualität der Anfragebeantwortung auch in anderen Punkten vorliege und somit dieses als "Gutachten" oder Beweismittel unbrauchbar sei um die Echtheit der vorgelegten Ladungen substantiiert zu erschüttern, darf auf die ergänzende Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes hingewiesen werden. Darin stellte der Vertrauensanwalt fest, dass es versehentlich zu einem falschen Verweis gekommen sei. Was tatsächlich bei beiden Vorladungen fehle, ist die Unterschrift des Gerichtszustellers, lediglich die Unterschrift des Justizangestellten kann auf dem Dokument vorgefunden werden.

Die wP hat diesbezüglich dargelegt, dass nunmehr dieser Punkt in der ursprünglichen Auskunft nachvollziehbar sei. Soweit jedoch von der wP angemerkt wurde, dass Punkt 1 unklar sei, da in der ursprünglichen Stellungnahme die deutsche Übersetzung das Wort gesichert nicht enthielt, sodass unklar sei auf welchen Teil sich daher die jetzige "Verbesserung" beziehen soll, lag offenbar ein Übersetzungsfehler im Rahmen der englisch-deutschen Übersetzung vor, die anhand einer neuerlichen Übersetzung geklärt wurde.

Aus dem Umstand, dass der Vertrauensanwalt die Unschlüssigkeiten aufklären konnte, zeigt sich die Objektivität und die Ernsthaftigkeit der Ermittlungen durch den Vertrauensanwalt.

Wenn die wP weiters vorbringt, dass die Äußerungen des Vertrauensanwaltes unbeachtlich seien, hat sie nicht dargelegt, inwiefern die Stellungnahme unschlüssig sei bzw. warum den Ausführungen des Vertrauensanwaltes nicht gefolgt werden sollte.

Es ist letztlich dem schlüssigen Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch schlussendlich darin glaubhafte Ungereimtheiten aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch vom BF nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde, höherer Beweiswert zuzumessen, als den Ausführungen der wP, auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

II.3.1.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.2.2. Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf Umstände, welche bereits bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorgelegen sind und der wP nicht bekannt waren.

Zusammengefasst stützte sich die wP darauf, dass seit seiner Ausreise und der seiner Familie mehrere Ladungen der Gerichtsbehörden auch für seinen Sohn zugestellt worden seien. Nach Kontaktierung des Bruders der wP wurde die Postsendung mit den Ladungen am 17.07.2012 aufgegeben und wurde der wP am 27.07.2012 zugestellt. Somit gelangte die wP erst am 27.07.2012 über die Existenz der Ladungen Kenntnis.

Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Laut Vorbringen der wP hat diese erst durch die Zustellung der Unterlagen von den Verfolgungstatsachen und den darauf bezughabenden Urkunden erfahren. Die Briefsendung ist am 27.07.2012 bei der wP eingegangen, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme, welcher beim damaligen Asylgerichtshof am 08.08.2012 eingelangt ist, am 10.08.2013 dem Bundesasylamt gemäß § 6 AVG übermittelt wurde, nach der im Einbringungszeitpunkt gültigen Norm des § 69 Absatz 2 AVG rechtzeitig gewesen ist.

Folglich war weiters zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

Im gegenständlichen Fall wurde anhand von Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Teheran festgehalten, dass die Echtheit von der wP vorgelegten Unterlagen (Ladungen) in Bezug auf eine Verfolgung der wP bzw. seines Sohnes nicht bestätigt werden konnten. Bei den vorgelegten Ladungen handelt es sich offenbar um gefälschte Dokumente.

Dem Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes kommt im gegebenen Fall aufgrund des Umstandes, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen schlussendlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden, besonders hohe Beweiskraft zu. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen bzw. Erläuterungen nicht als Gutachten zu werten sind, jedoch als Ermittlungsergebnisse anzusehen sind, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Der Vertrauensanwalt ist eine Person, die von der österreichischen Botschaft in Islamabad ausgewählt wurde und sich die Botschaft sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens in welche Richtung auch immer.

Die wP ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht substantiiert entgegengetreten, sodass seitens des erkennenden Gerichtes keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse betsehen.

Aufgrund der obigen Ergebnisse der Beweisaufnahme konnten die im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP ist es mit der Vorlage der oben angeführten Dokumente bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Durch das Nichtvorliegens eines relevanten, eine Änderung des negativen Spruches bedingenden Vorbringens erübrigen sich die beantragte kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Unterlagen sowie die Einholung von Gutachten.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.

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