W208 2108846-1•BVwG W208 2108846-1
W208 2108846-1Tribunale amministrativo federale10 set 2015
Bescheidberichtigung, Bescheidspruch, Einbringungsgebühr,<br/>Einhebungsgebühr, Firmenbuchgericht, Gerichtsgebühren,<br/>Jahresabschluss, Vorstellungsbescheid
W208 2108846-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes XXXX vom 15.05.2015, Zahl: XXXX betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruch des Bescheides wird insofern abgeändert, dass er heißen muss:
a) Die Vorstellung wird abgewiesen.
b) Die beschwerdeführende Partei hat 32,- Euro Eingabegebühr gem. TP 10 I lit a Z 7 GGG, zuzüglich 17,- Euro gem. TP 10 Anmerkung 1a, zuzüglich 20,- Euro Eintragungsgebühr für den Jahresabschluss gem. TP 10 I lit b Z 5a GGG, zuzüglich eines Mehrbetrages von 21,- Euro gem. § 31 GGG und von 8,- Euro Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe Gerichtsgebühren in Höhe von 98,- Euro binnen 2 Wochen auf das im Zahlungsauftrag bzw. in der Lastschriftanzeige angeführte Konto des Handelsgerichtes WIEN zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.09.2014 reichte die beschwerdeführende GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer (im Folgenden: BF), den Jahresabschluss zum 31.12.2014 zur Eintragung im Firmenbuch gem. UBG ein. In der Folge wurde von der zuständigen Rechtspflegerin des Firmenbuches am 01.10.2014 ein Eintragungsbeschluss gefasst und der Jahresabschluss am 02.10.2014 eingetragen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.04.2015, wurde vom Kostenbeamten des Handelsgerichtes (im Folgenden: HG) "für den Präsidenten des HG" die Zahlung der Eingabegebühr gem. TP 10 I lit a
Z 7 GGG iHv € 49,- (€ 32,- + 17,- gem. Anmerkung 1a), die Einreichungsgebühr für den Jahresabschluss iHv € 20,- sowie der Mehrbetrag gem. § 31 GGG iHv € 21,- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,- gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit zusammen € 98,- dem BF vorgeschrieben, nachdem dieser zuvor auf eine Lastschriftanzeige nicht reagiert hatte.
3. Dagegen erhob der BF mittels Schreiben vom 11.05.2015 fristgerecht Vorstellung (am 12.05.2015 überreicht und eingelangt) und führte im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung des Zahlungsauftrages rechtswidrig erfolgt sei, weil der Kostenbeamte Vertragsbediensteter (VB), damit nicht Beamter und daher unzuständig sei.
4. Die Vorstellung wurde mit Schreiben vom 13.05.2015 (eingelangt am 15.05.2015) dem Präsidenten des HG (belangte Behörde) zur Entscheidung vorgelegt. Im Verwaltungsakt findet sich im Weiteren die Präsidialverfügung des Präsidenten des HG vom 30.12.2013, aus der ua. hervorgeht, dass dieser die Leiter der Geschäftsabteilungen bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertreter mit 01.01.2014 ermächtigt hat Zahlungsaufträge gem. § 6a Abs. 1 GEG in seinem Namen zu erlassen.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.05.2015 (zugestellt am 22.05.2015) wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) "zurück" und bestätigte damit implizit den Zahlungsauftrag, dass im gegenständlichen Verfahren Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt € 98,- aufgelaufen und der BF zahlungspflichtig ist. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß aus, dass dem unterzeichnende Kostenbeamten vom Präsidenten des HG die Approbationsbefugnis erteilt worden sei, in dessen Namen Zahlungsaufträge zu erlassen. Der Bescheid sei daher dem Präsidenten und nicht dem Kostenbeamten zuzurechnen auf die Beamteneigenschaft komme es nicht an.
6. Mit einem mit 08.06.2015 datierten und am 09.06.2015 überreichten und damit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz, brachte der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, wobei er darin neuerlich - unter Zitierung von Gesetzten, Judikatur und Literatur - die Zuständigkeit des Kostenbeamten und dessen mangelnde Hoheitsgewalt behauptete. Der unterzeichnende Kostenbeamten sei VB und nicht Leiter oder Stellvertreter einer Gerichtsabteilung. Daneben führte er noch Interventionen eines ehemaligen Justizministers an, den der BF wegen Korruption angezeigt habe und der nunmehr zum Schaden der GmbH und den BF wirke.
7. Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Festgestellt wird, dass der BF aufgrund des rechtskräftigen Eintragungsbeschlusses des Firmenbuchgerichtes verpflichtet ist, die Gerichtsgebühren in der im Zahlungsauftrag angeführten Höhe zu zahlen.
Der bekämpfte Bescheid ist dem Präsidenten des HG als belangte Justizverwaltungsbehörde zuzurechnen, dieser ist zuständig.
Die Vorstellung ist nicht - wie von der Behörde ausgeführt - zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen. Die Behörde hat sich hier im Ausdruck vergriffen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde vom Kostenbeamten des HG für das mit Hoheitsgewalt ausgestattete Justizverwaltungsorgan (den Präsidenten des HG) erlassen. Es gibt für das BVwG keinen Grund zu zweifeln, dass der unterzeichnende Kostenbeamte nicht mit Approbationsbefugnis ausgestattet gewesen wäre. Im Übrigen ist bereits der Mandatsbescheid dem Präsidenten als belangte Behörde zuzurechnen, wie sich aus dem Kopf und der Fertigungsklausel eindeutig ergibt. Der BF verwechselt die Leitung einer Gerichtsabteilung (die ein Richter oder Rechtspfleger innehat) mit der Leitung einer Geschäftsabteilung (in Justizverwaltungsangelegenheiten).
Der bekämpfte Vorstellungsbescheid wurde vom Vizepräsidenten des HG unterschrieben und trägt den Kopf die Bezeichnung der belangten Justizverwaltungsbehörde und die Bezeichnung "DER PRÄSIDENT". Die Zuständigkeit des Vizepräsidenten ist unzweifelhaft gegeben.
Die Feststellung, dass sich die Behörde im Spruch lediglich im Ausdruck vergriffen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Bescheides. In der Praxis macht es für den BF auch keinen Unterschied, ob die Vorstellung zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
Für die behauptete Intervention des ehemaligen Justizministers gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte zumal sich die vorzuschreibenden Gebühren nachvollziehbar aus den in der rechtlichen Beurteilung angeführten Bestimmungen des GGG und des GEG ergeben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Da der Bescheid am 22.05.2015 der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 08.06.2015 überreicht wurde, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrag des BF - gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen und da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten (auszugsweise):
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. I Nr. 106/1997 idgF lauten (auszugsweise):
"§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.
"Tarifpost 10
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:
[...]
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 32 Euro
[...]
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:
[...]
5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 20 Euro
[...]
Anmerkung: [...]
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro. [...]"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).
Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht [darf] nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).
Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde einerseits über den Mandatsbescheid abgesprochen, indem ausgesprochen wurde, dass die verfügte Abnahme und sichere Verwahrung der vom Bf gehaltenen Hunde bestätigt wird (erster Spruchpunkt), und andererseits wurden - davon gesondert - Aufträge gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz auferlegt. Damit wurden aber zwei verschiedene Angelegenheiten erledigt, die keine untrennbare Einheit bilden. Der Bf konnte daher den zweiten und dritten Spruchpunkt über die Haltung der Hunde getrennt vom ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bekämpfen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig ergangen ist, weil er jedenfalls rechtlich in Existenz getreten ist und den Mandatsbescheid beseitigt hat (VwGH 30.01.2015, 2013/02/0028).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Frist zur Einleitung von Ermittlungen bei Erhebung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid beträgt gemäß § 57 Abs. 3 AVG zwei Wochen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde innerhalb dieser Frist über die Vorstellung entschieden. Der vom Vizepräsidenten des HG unterzeichnete beschwerdegegenständliche Bescheid (Vorstellungsbescheid) ist damit an die Stelle des Mandatsbescheides getreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37 mit weiteren Nachweisen).
Dass der Sachverhalt, die Einbringung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht, unrichtig wäre, hat der BF nicht behauptet und bieten sich angesichts der Aktenlage dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass der BF aufgrund der Einbringung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht gem. UBG die damit verbundene Einbringungsgebühr gem. § 32 TP 10 I lit a Z 7 GGG (32 Euro) zuzüglich 17 Euro gem. Anmerkung 1a, zuzüglich der Eintragungsgebühr für den Jahresabschluss iHv 20 Euro gem. TP 10 I lit b Z 5a GGG, zuzüglich (weil er der Lastschriftanzeige nicht nachgekommen ist) des Mehrbetrages von 21 Euro gem. § 31 GGG und der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von 8 Euro zu zahlen hat. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Firmenbuchbeschlusses ist der belangten Behörde - vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt - und wurde diese auch nicht vom BF in Beschwerde gezogen.
Die vom BF angeführte Unzuständigkeit des Kostenbeamten lag nicht vor, weil der gem. § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Gerichtspräsident als Justizverwaltungsorgan gem. § 6 Abs. 2 GEG diesen Bediensteten mit Approbationsbefugnis (zur Unterschrift in seinem Namen) ausgestattet hat.
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid - der vom unbestritten zuständigen (Vize)Präsidenten des HG erlassen wurde - spielt eine allfällige Unzuständigkeit des Kostenbeamten zur Erlassung des Mandatsbescheides (Zahlungsauftrages) ohnhin keine Rolle mehr, weil der Mandatsbescheid durch den bekämpften Vorstellungsbescheid ersetzt wurde, sodass schon aus diesem Grund für den BF mit seinen Argumenten nichts zu gewinnen ist.
Die belangte Behörde hätte allerdings, da der Mandatsbescheid durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid ersetzt wurde, auch inhaltlich im Spruch über die vom BF zu zahlenden Gerichtsgebühren abzusprechen gehabt; was nunmehr vom BVwG ebenso zu korrigieren war, wie der im Spruch fälschlich verwendete Begriff "zurückgewiesen" durch den Begriff "abgewiesen" zu ersetzen war, weil die Vorstellung zwar zulässig (ein Prozesshindernis lag nicht vor) aber unbegründet war.
Darüber hinaus ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten und ist die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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