BVwG W205 2108587-1

W205 2108587-1Tribunale amministrativo federale10 set 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Entscheidungspflicht,<br/>Konsultationsverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W205 2108587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2108587.1.00

Spruch

W205 2108588-1/4E

W205 2108590-1/6E

W205 2108587-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zlen. 1.) 1045907906/140195907-EAST Ost, 2.) 1045908108/140195915-EAST Ost, 3.) 1045908805/140495995-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 21.11.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.-BF, die 2.-BF ist die gesetzliche Vertreterin der3.-BF.

Zu den erwachsenen BF liegt jeweils eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer illegalen Einreise vom 03.10.2014 in Griechenland und vom 07.11.2014 in Ungarn vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.11.2014 gaben die Bf im Wesentlichen übereinstimmend an, sie hätten keine Angehörigen im Bereich der Mitgliedstaaten, sie seien vor ca. zwei Monaten gemeinsam schlepperunterstützt vom Iran aus über die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Dort seien sie zur Polizei gegangen und seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Dann seien sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gebracht worden, wo sie vor ca. acht Tagen von der ungarischen Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und in einem Camp untergebracht worden seien. Von dort seien sie mit dem Zug nach XXXX weiter gereist. In Griechenland und Ungarn sei es sehr schlecht und ihr Zielland sei Österreich gewesen, sie wollten nicht wieder in diese Länder zurück.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.01.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit Schreiben vom 10.02.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am selben Tag eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 07.11.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht, weswegen ihr Verfahren am 21.11.2014 eingestellt worden sei.

Dem stationären Arztbrief vom 12.01.2015 eines österreichischen Krankenhauses ist als Diagnose für die 2.-BF "F 32.2, schwere reaktive Depression" sowie ein Vorschlag für eine bestimmte medikamentöse Behandlung zu entnehmen, die 2.-BF befand sich an diesem Tag in stationärer Pflege.

Am 16.03.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nicht nach Ungarn zu wollen, der 1.- BF sei dort von der Polizei geschlagen worden und die Umstände dort seien sehr schlecht gewesen.

Aus der von der Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 30.3.2015 geht als Diagnose "F 43.2.- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion" hervor und es wird eine antidepressive Medikamentation sowie eine Beratung über eine Rückreisemöglichkeit zum (im Iran verbliebenen zweiten) Kind der Beschwerdeführerin empfohlen.

Diese gutachterliche Stellungnahme wurde der 2.-BF zum Parteiengehör übermittelt, sie gab dazu allerdings keine Äußerung ab.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 03.06.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die am 09.06.2015 eingebrachten Beschwerden, in welchen die Antragsteller im Wesentlichen unter näheren Ausführungen das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn vorbrachten und die Behebung der Bescheide beantragten.

4. Über hg. Anfrage vom 19.08.2015 teilte das BFA mit, dass die Beschwerdeführer auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes der Zweitbeschwerdeführerin bis XXXX bisher nicht nach Ungarn überstellt worden seien, das BFA vom Ablauf der Überstellungsfrist mit 11.08.2015 ausgehe und das Verfahren zugelassen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

2. Ausgehend davon, dass Ungarn mit am 10.02.2015 beim BFA eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt hat, endete die sechsmonatige Frist für deren Überstellung - zumal in gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 10.08.2015. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, solche Gründe wurden auch vom BFA nicht dargetan.

Es ist daher mit Ablauf des 10.08.2015 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf jenen Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführenden Parteien einen Asylantrag gestellt haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten, ex lege übergegangen, sodass der jeweils angefochtene Bescheid zu beheben und das jeweilige Verfahren zuzulassen war.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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