W191 1251820-2•BVwG W191 1251820-2
W191 1251820-2Tribunale amministrativo federale10 set 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, besonders berücksichtigungswürdige<br/>Gründe, Ermittlungspflicht, EU - Nachbarstaat, Integration,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W191 1251820-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015, Zahl 370149409-14494695, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1.2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, reiste nach seinen Angaben erstmals am 28.07.2003 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.09.2003 einen Asylantrag.
1.1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 13.07.2004, Zahl 03 26.388-BAT, ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei, und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, sodass weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 57 Fremdengesetz in Betracht käme. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland des BF ergebe sich auch keine Gefährdung.
Es liege auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
1.1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
1.1.5. Mit 01.07.2008 wurde der zur Entscheidung über das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.1.6. Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.02.2010 wies dieser mit Erkenntnis vom 23.03.2010, Zahl C4 251.820-0/2008/18E, die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 ab.
1.1. 7 Am 31.12.2011 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum Hernals in 1080 Wien in Schubhaft genommen und am 13.01.2012 daraus wieder entlassen.
1.1. 8 Im Verwaltungsakt des Bundesamtes findet sich eine Sachverhaltsdarstellung vom 18.07.2013, wonach der BF an diesem Tag im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in der U-Bahnstation Keplerplatz in 1100 Wien mangels gültigen Aufenthaltstitels angetroffen und angezeigt wurde. Weiters finden sich darin mehrere Ergebnisse von Anfragen an das Zentralmelderegister.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Mit handschriftlich ausgefülltem Formularvordruck, datiert offenbar unrichtig mit 17.02.2017, stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Beigelegt waren diesem Antrag eine mit 23.12.2014 datierte Vertretungsvollmacht an die anwältliche Vertreterin des BF sowie (im Akt in Kopie einliegende) diverse Belege aus Indien (Geburtsurkunde, Schulabgangszeugnis, Heiratszeugnis) sowie eine Kopie eines italienischen Aufenthaltstitels ("Permesso Di Soggiorno").
Laut Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe unten Punkt 1.2.2.) wurde dieser Antrag am 17.02.2015 gestellt.
1.2.2. Offenbar ohne Vornahme weiterer Ermittlungen wies das (mit 01.01.2014 als Nachfolger des Bundesasylamtes eingerichtete) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 06.08.2015 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG "mangels Voraussetzungen als unzulässig zurück".
In der Bescheidbegründung führte das BFA im Wesentlichen nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensganges und einer Zitierung des § 56 AsylG lediglich aus: "Da Sie zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung nicht seit fünf Jahren im Österreichischen Bundesgebiet aufhältig waren [,] liegen die Voraussetzungen zur Erteilung des Ihnen begehrten Aufenthaltstitels nicht vor [,] und es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
1.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben der gewillkürten anwältlichen Vertreterin des BF vom 25.08.2015 per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid wegen unrichtiger Erhebung des Sachverhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
1. den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - ersatzlos aufzuheben, in eventu
2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung - allenfalls mit dem Auftrag, ergänzende Erhebungen vorzunehmen - zurückzuverweisen;
3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde angegeben, dass der BF am 28.07.2003 nach Österreich gekommen sei und seinen "ersten" Asylantrag am 01.09.2003 beim Bundesasylamt gestellt hätte. Er befinde sich nunmehr insgesamt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet und halte sich aufgrund seines italienischen Visums rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF habe sich in diesem langen Zeitraum einen großen Freundes- und Bekanntenkreis erworben, spreche Deutsch, verfüge über einen österreichischen Führerschein der Klasse B und wolle hier seinem erlernten Beruf als Kraftfahrer nachgehen.
Moniert wurde, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, auf die persönliche Situation des BF einzugehen, und ihren Bescheid lediglich mit einem formellen Erfordernis begründet habe.
Aber auch diese Voraussetzung läge vor, da der BF im Jahr 2009 bis Anfang 2010 das Bundesgebiet in Richtung Italien verlassen habe und dort eine italienische Aufenthaltsberechtigung erlangt habe. Letztmalig sei er im Jahr 2013 für einige Wochen nach Italien gereist, um sein Visum zu erneuern.
Dann folgten Rechtsausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 56 AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG [Anmerkung:
"Daueraufenthaltsrichtlinie"] unter Verweis auf Art. 4 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie betreffend die Aufenthaltsdauer (zitiert unten unter Punkt 2.1.).
Da sich der BF nach der EU-konformen Definition seit über fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, wäre ihm [...] ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
1.2.4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.09.2015 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 56 AsylG samt Überschrift lautet:
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG ("Daueraufenthaltsrichtlinie") samt Überschrift über dieses Kapitel lautet auszugsweise:
KAPITEL II
RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN IN EINEM
MITGLIEDSTAAT
Artikel 4
Dauer des Aufenthalts
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.
In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.
(3) Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten.
[...]
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 25.08.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 02.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof (AsylGH) und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der geltenden Fassung hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen)". Zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f..
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichtes aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Voraussetzungen des § 56 zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Eine maßgebliche Frage ist dabei die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich.
Der BF hat angegeben, dass er sich seit dem Jahr 2003 in Österreich aufgehalten und am 01.09.2003 einen "ersten" Asylantrag gestellt hat. Da ein Asylwerber vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Erledigung (Abweisung) seines Antrages (im vorliegenden Fall im Jahr 2010) rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, hätte das BFA klären müssen, wie lange sich der BF schon - rechtmäßig - in Österreich aufgehalten hat. Nach den Anmerkungen zu § 56 AsylG, Punkt 3., in der Loseblattsammlung "Fremdenpolizei- und Asylrecht" mit umfassendem Kommentar und höchstgerichtlicher Judikatur (herausgegeben von Schrefler-König/Szymanski), Manz, muss dabei der rechtmäßige Aufenthalt des Abs. 1 Z 2 nicht in die Gegenwart reichen.
Dazu kommt, dass der BF eine italienische Aufenthaltsberechtigung vorgelegt (und in der Beschwerde weitere - vage - Angaben zu seinen Aufenthalten in Österreich und Italien gemacht) hat. Zu prüfen ist auch, ob sich aus einer solchen Berechtigung - nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - ein bestimmter, zeitlich begrenzter erlaubter Aufenthalt auch in einem anderen Mitgliedstaat (hier in Österreich) ergibt.
Das BFA hatte daher unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen zu klären, wo und wie lange - und ob rechtmäßig - sich der BF nun aufgehalten hat, und erst auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG vorliegen.
Wenn auch die Beachtung der in § 56 Abs. 3 näher ausgeführten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände (Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache) zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 des § 56 AsylG erfordert, so war es doch nicht vertretbar, von weiteren Erhebungen (etwa durch eine Befragung des BF jedenfalls zu seinen Aufenthaltszeiten) gänzlich abzusehen, zumal von Antragstellung bis zur Bescheiderlassung - ohne dass weitere Erhebungen nachvollziehbar getätigt worden wären - fast sechs Monate vergangen sind.
Mag auch in der Beschwerde auf die zu klärenden Punkte zu Recht hingewiesen worden sein, so blieb doch offen, weshalb der BF beim BVwG die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde gleichzeitig mit der Vornahme einer (mündlichen Verhandlung) beantragte, und warum er darin nicht beantragte, ihm den beantragten Aufenthaltstitel zuzuerkennen.
Angemerkt wird auch, dass das BFA, sollte eine Prüfung und Ermittlung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass die Voraussetzungen zur Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich nicht vorliegen, dem BF nicht erneut eine Sachentscheidung verweigern darf (und den Antrag mangels formaler Voraussetzungen zurückweist), sondern eine inhaltliche, materielle Entscheidung zu treffen haben wird (abweisen).
2.2.4. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde somit gegen die aus § 37 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt zu dem vom BF eingebrachten Antrag, dem er auch mehrere Belege beigelegt hat, von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sach- (und Rechts-) -lage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und es verabsäumt hat, die maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zu klären und somit jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Das BFA wird sich daher mit dem Antrag genauer auseinanderzusetzen und den Sachverhalt zu ermitteln und sodann unter Beachtung der geltenden Rechtslage festzustellen haben, ob die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem BF im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer Bescheid zu erlassen sein.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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