W184 2108126-1•BVwG W184 2108126-1
W184 2108126-1Tribunale amministrativo federale10 set 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel
W184 2108126-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2015, Zl. 1057883703/150341897, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 20.08.2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 04.09.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 05.04.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei im Juli 2010 von seinem Heimatland nach Libyen gefahren. Schließlich sei er am 20.08.2013 mit einem Boot nach Italien eingereist, wo er nach seiner Ankunft um Asyl angesucht habe. Er habe sich die letzten zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten, vor zwei Tagen sei er schließlich mit einem Zug nach Österreich gefahren. In Italien habe er kein Asyl bekommen, weshalb er dorthin nicht zurückkehren wolle. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil ihn sein Vater auf eine islamische Schule habe schicken wollen, was er abgelehnt habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.04.2015 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2015 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege. Schließlich stimmte Italien mit Schreiben vom 12.05.2015 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.05.2015 sagte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, er sei in Italien Asylwerber gewesen und habe einen negativen Bescheid erhalten, das Beschwerdeverfahren sei noch immer anhängig. Er habe weder in Österreich noch in der restlichen EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei am 29.08.2010 in Italien eingereist und habe sich daraufhin ungefähr ein Jahr lang in einem Camp in Italien aufgehalten. Es sei nicht leicht, für so lange Zeit in einem Flüchtlingslager in Italien zu leben. Er habe niemanden dort, er müsste auf der Straße leben, in das Lager wolle er nicht wieder zurück. In Österreich fühle er sich gut und glücklich, in Italien sei dies nicht der Fall gewesen. In Italien könnte er nichts machen, in Österreich könne er vielleicht auch Geld verdienen. Probleme oder Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Er sei gesund und benötige keine medizinische Behandlung. In Italien werde ihm niemand Arbeit geben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung detailliert die Lage für Asylwerber in Ungarn (sic!) dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen
ausgeführt wurde, dass sich in der Beweiswürdigung fast ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien (sic!) finden würden. Auf Mängel der Betreuung von Asylwerbern im italienischen Asylverfahren sei das Bundesamt nicht eingegangen. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall ein solcher Mangel vorliege, sei nicht erfolgt. Aus aktuellen Berichten würde sich allerdings ergeben, dass die Versorgung von Asylwerbern in Italien äußerst mangelhaft sei. Es seien im gegenständlichen Fall besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen würden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei sei nur eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erfolgt. Zusammenfassend habe die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste im August 2013 aus Libyen illegal nach Italien ein und stellte dort am 04.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Im April 2015 begab sich die beschwerdeführende Partei schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 04.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.04.2015 ein auf Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2015 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege. Schließlich stimmte Italien mit Schreiben vom 12.05.2015 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine familiären oder privaten Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei lediglich hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin.
Mangels konkreter Angaben über eine allfällige schwere Erkrankung samt Vorlage von entsprechenden Befunden kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer derartigen Krankheit ausgegangen werden.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Art. 25 Abs. 2:
"(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18. Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch für eine Entscheidung noch aktuelle Länderfeststellungen zum Asylwesen in Italien, zumal solche Länderfeststellungen der beschwerdeführenden Partei auch nicht im Verfahren vorgehalten wurden und in der Beschwerde die Lage für Asylwerber in Italien detailliert kritisiert wurde.
§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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