BVwG W115 1428446-2

W115 1428446-2Tribunale amministrativo federale10 set 2015

Regest

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Urkundenüberprüfung

Testo completo

BVwG W115 1428446-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1428446.2.00

Spruch

W115 1428446-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX gelebt habe. Vor ca. drei Monaten habe er von XXXX aus Afghanistan schlepperunterstützt verlassen. Über Kabul, Teheran und die Türkei sei er bis nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich ca. 15 bis 20 Tage aufgehalten. Von Griechenland sei er mit dem Zug nach Rumänien gefahren und von dort aus mit einem PKW nach Italien. Von Italien aus sei er mit dem Zug bis nach Österreich gefahren. In Rumänien habe er sich ca. zwei Monate aufgehalten. Er sei dort in einem Lager untergebracht gewesen. Um Asyl habe er aber nicht angesucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass Männer von einer politischen Partei nach ihm gesucht hätten. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Spionage gegen die Regierungspartei betreibe. Ihm sei von der Regierung schriftlich mit Folter und Tod gedroht worden. Diese Schriftstücke seien bei seinem Schwager und dieser könne sie ihm zusenden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er festgenommen und in weiterer Folge gefoltert bzw. getötet zu werden.

1.2. Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC Treffer am XXXX in Rumänien einen Asylantrag gestellt.

1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am XXXX ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

1.4. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit XXXX Konsultationen mit Rumänien geführt würden.

1.5. Mit Schreiben vom XXXX stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO ausdrücklich zu.

1.6. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er wolle nur seinen Namen berichtigen. Dieser würde XXXX lauten. Weiters sei er XXXX Jahre alt. Sein genaues Geburtsdatum wisse er jedoch nicht. In Österreich würde er bei seinem Onkel väterlicherseits wohnen. Dieser sei seit ca. sieben Jahren in Österreich. Dieser würde ihn auch unterstützen.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß

§ 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei.

1.8. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], im Folgenden belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

F [Frage]: Können Sie mir weitere Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A [Antwort]: Nein, ich habe keine weiteren Dokumente zum Vorlegen.

F: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?

A: Ja, in XXXX lebt ein Onkel mütterlicherseits, der heißt XXXX . Ich weiß seine Adresse leider nicht. In XXXX lebt mein Cousin XXXX . Beide leben als Staatsbürger in diesen Staaten. Der Cousin meines Vaters, der heißt XXXX und lebt in XXXX . Er ist auch Staatsbürger von XXXX .

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, hier lebt ein Onkel väterlicherseits, der ist der Bruder der zwei Frau meines Opas und heißt XXXX und lebt am XXXX in einer Wohnung mit der XXXX . Ich lebe bei ihm. (Hat der Onkel Familie?) Ja, der hat Familie. (Wie alt ist der Onkel?) Er ist schon älter, aber ich weiß nicht wie alt er ist. Er hat einen österreichischen Reisepass.

F: Welchen Beruf haben Sie in Afghanistan ausgeübt?

A:

Eine Überprüfung der Daten hat folgende Abweichungen ergeben:

Der ASt. wird über die Namensgebung und den Eindruck, den Namenswechsel erwecken, ausführlich aufgeklärt. Nachgefragt, warum er den Namen XXXX richtig stellte auf XXXX , obwohl alles rückübersetzt wurde und er es auch unterzeichnete (Der Ast. bestätigte, dass es sich um seine Unterschrift handelte.) erklärte der ASt., dass er es offensichtlich überhört oder übersehen habe. Es wird auch aufgeklärt, dass der Eindruck entsteht, dass er wissentlich hier einen falschen Namen benutzt. Der ASt. erklärt, dass er das verstehe.

Auf den Vorhalt, dass er hier offensichtlich eine falsche Identität angeben will oder wollte gibt der ASt. folgendes an:

A: Ich wurde gefragt, wie ich mich nenne. Ich habe damals gesagt, dass ich mir in Afghanistan den Namen XXXX gegeben habe. Nach meinem Familiennamen wurde ich nie gefragt.

Die Datengruppen 1 bis 6 wurden korrigiert bzw. befüllt.

Zur Schulbildung befragt, gibt der ASt. an, dass er sechs Jahre lang eine Madrassa im Bezirk XXXX besucht habe. Das sei vor XXXX gewesen.

FLUCHTGRUND

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Afghanistan verließen und in Österreich nun eine Asylantrag stellen?

A: Ich habe ganz gewöhnlich in der Madrassa meine Tage verbracht und kam nachts immer nach Hause. Ich hatte auch ein Geschäft in XXXX , wo ich auch arbeitete. Eines Tages kam die Regierung zu mir nach Hause. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Die Regierung unterstellte mir, dass ich mit der Hizb-e-Islami etwas zu tun habe. Die haben mir auch unterstellt, dass ich denen Informationen gegeben habe. Man hat mir unterstellt, dass ich Unruhe stiften würde. Ich kam nach Hause und man hat mir das erzählt. Ich habe mir dabei nichts gedacht und fuhr wieder in das Geschäft in XXXX . Beim zweiten Mal, als die Leute der Regierung bei mir waren, hinterließen Sie bei meiner Familie einen Brief. In diesem Brief stand, dass ich Unruhe stiften würde und man mich suche. Man hat mich mit dem Tod bedroht. Beim dritten Mal waren Sie nochmals bei der Familie, ich hatte mit meinem Schwager aber schon die Flucht geplant. Der hat mir den Schlepper besorgt. Mein Schwager heißt XXXX . Mir ist er nur so bekannt.

F: Sind das alle Fluchtgründe?

A: Ja, das sind meine Fluchtgründe.

F: Kennen Sie die Hizb-e-Islami in Afghanistan?

A: Das sind die Gegner der afghanischen Republik. Die haben etwas dagegen, wenn Afghanen mit Amerikaner arbeiten. Da gibt es aber Unterschiede zwischen den Taliban und den Hizb-e-Islami. Die Hizb-e-Islami sind weder für die Regierung noch für die Taliban. Die wollen ein friedvolles islamisches Leben in Afghanistan, ohne Gewalt, ohne Unterdrückung wieder einführen. Ich war ein Sympathisant der Gruppe. Ich habe das unterstützt und ich habe Leute aufgefordert friedvoll zu sein. Ich wollte, dass die Hizb-e-Islami sind. Die Regierung ist auch nicht für Menschenrechte, die Taliban sind das überhaupt nicht und wir (Hizb-e-Islami) wollen das Gute. (Sind Sie Mitglied dieser Gruppe?) Ich bin ein Sympathisant, ich kenne ja niemanden von der Gruppe. Mein Vater hat das früher gemacht, aber der ist jetzt alt und schwach und ich habe das übernommen.

F: Kennen Sie jemanden von der Gruppe?

A: Ein Sitz dieser Hizb-e-Islami ist in Peshawar. (Kennen Sie Leute von dort?) Ich nicht, aber mein Vater schon. Ich habe nur Flyers verteilt, wo die Gruppe beschrieben wird. Das habe ich in der Öffentlichkeit weiter gegeben. Amerikaner kamen und haben Mitglieder der Hizb-e-Islami mitgenommen und die sind nie wieder aufgetaucht. (Sagt Ihnen Gulbuddin Hekmatyar etwas?) Ja, sicher, das ist der Führer der Hizb-e-Islami. (Der ist friedlich?) Ja, der will keinen Kampf mehr in Afghanistan, der will Frieden und Ruhe. Der ist der Führer dieser Hizb-e-Islami.

F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

A: Nein, ich kam nie in die Hände der Regierung.

F: Wie kann es, dass diese Leute der Regierung nie in Ihrem Geschäft in Erscheinung getreten sind?

A: Mein Geschäft war relativ neu, das war auch nicht bekannt. Meine Familie hat das denen auch nicht gesagt. Die sind immer in das Dorf gekommen um nach mir zu fragen. (Welches Geschäft war das?) Nahrungsmittel und Haushaltsartikel.

F: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Afghanistan (Das Wort Behörde (gemeint Polizei, Gericht, Innenministerium ua. neben den Verwaltungsbehörden) wird erklärt)?

A: Soweit gab es keine Probleme, außer mit der Regierung, dass die mich bedrohten. (Wie kommen Sie auf die Regierung?) XXXX ist für mein Dorf XXXX zuständig. Er arbeitet in der Regierung und ist für das Dorf zuständig. Er weiß was alles geschieht. Er hat das der Regierung gesagt. Es ist gegen die Hizb-e-Islami. Er hat der Regierung gesagt, dass ich zum Problem werde, weil ich Sympathisant dieser Vereinigung sei. (Woher wissen Sie, das der XXXX das der Regierung sagte?) Mein Cousin XXXX arbeitet auch in der Regierung mit XXXX zusammen. Er hat mitgehört wie ein Dorfmitglied zu XXXX kam und dem von mir berichtete. XXXX ist zu mir gekommen und hat gesagt, dass einer zu XXXX gekommen wäre und über mich geredet hätte. Ja und dann kamen die Leute der Regierung.

F: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Nationalität verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Wenn dann wegen meiner Sympathie der Hizb-e-Islami. Ich kenne aber keine Namen der Obersten oder von Mitgliedern.

F: Wurden Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden?

A: Gesetzt den Fall, dass ich heute nach Afghanistan fliegen würde, würde das nicht gut für mich ausgehen. Sie würden mich verfolgen und mir mit dem Leben drohen. Sie wollen, dass ich die Finger von dieser afghanischen Partei lassen soll. (Hat man das schon zu Ihnen gesagt?) Mir persönlich hat man das nicht gesagt, aber als Sie bei mir zu Hause waren, haben Sie gesagt, dass ich lieber die Hände von dieser Gruppe lassen soll.

F: Können Sie mir erklären, woher die Leute erfahren sollen, dass Sie in Afghanistan sind?

A: Wenn ich jetzt nach Afghanistan fliegen würde, würde die Regierung es sicher erfahren. Die haben überall die Hände und wenn Sie es nicht heute erfahren, dann spätestens später. (Wollen Sie behaupten, dass die Regierung Sie kennt?) Der XXXX hat überall seine Leute sitzen. Alleine in unserem Dorf über 70 Leute. Wenn er in unserem Dorf schon so viele hat, dann hat er überall viele Leute. (Wie kommen Sie auf diese Zahl?) Das habe ich geschätzt. (Die Leute kennen Sie alle?) Die sind aus meinem Dorf, die kennen mich. Es kennt bei uns jeder jeden. Es sind auch jedem Haus Spitzel, die Anhänger vom XXXX sind. So komme ich auf die Summe und man kennt sich.

F: Könnten Sie in einem anderen Ort in Afghanistan leben und arbeiten? Wenn Sie sich in XXXX niederlassen, weiß das ja niemand?

A: Nein, ich kann in Afghanistan nicht leben. Die Leute aus dem Dorf haben auch in XXXX Familienbeziehungen. Früher oder später könnte das bekannt werden. (Denen sind Sie allen bekannt?) Nein, aber irgendwann wird es sich bei einem Gespräch ergeben, dass ich wieder hier bin.

F: Wie sieht es mit Kabul oder anderen Städten aus, das ist ja noch größer?

A: Auch dort könnte ich einige Monate leben, aber irgendwann könnte man mich finden. (Dort leben Millionen von Menschen!) Es wäre für mich eine Möglichkeit wenn ich dort lebe. Aber wenn mich meine Frau und meine Kinder besuchen, dann wird man darauf aufmerksam und fragt, warum die alleine nach Kabul gehen.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein. Ich spreche 80 Wörter. Ich habe versucht es zu lernen, ich wollte beim AMS einen Deutschkurs bekommen, aber die haben mir keinen gegeben. Ich lerne jetzt bei den Kindern von meinem Onkel Deutsch.

[...]

F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

A: Es ist so wie es ist. Ich mache mir nur gerade Sorgen wegen meines 3jährigen Sohnes. Es hat gerade eine Herzoperation hinter sich. Eine Operation hat er noch. Die muss noch bezahlt. Die erste Operation habe ich bezahlt, jetzt bezahlt mein Vater die Operation. An Geld fehlt es aber nicht, mein Vater arbeitet als Immobilienmakler in Kabul. Das Geschäft läuft sehr gut. Außerdem weiß aber die Regierung immer welches Haus er kauft oder verkauft.

F: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Sehr gut, danke.

[...]"

Ein Vorhalt von Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan durch die belangte Behörde ist im Rahmen der Einvernahme nicht erfolgt.

2.1. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass XXXX Kommandant der Polizeieinheit in XXXX sei. Wie er schon bei seiner Einvernahme am XXXX ausgeführt habe, würde sein Cousin XXXX mit XXXX bei der Polizei zusammenarbeiten. Sein Cousin habe gehört, wie ein Dorfmitglied zu dem Kommandanten gekommen sei und diesem von ihm berichtet habe. Bei diesem Dorfmitglied würde es sich um einen Mann mit dem Namen Mir Wahed handeln. Dieser würde auch in XXXX leben und ebenfalls der Polizeieinheit in XXXX angehören. Dieser Mann habe dem Kommandanten gesagt, dass der Beschwerdeführer für die Hezb-e Islami arbeiten würde. Daraufhin seien die Leute der Regierung gekommen. Sie hätten auch einen Brief/eine Ladung hinterlassen. Auch seiner Frau gegenüber sei der Vorwurf erhoben worden, dass er mit der Hezb-e Islami zusammenarbeiten würde. Wie er auch anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme dargelegt habe, sei sein Vater früher sehr aktiv für diese Gruppierung gewesen. Er selbst sei nicht in Kontakt mit den Mitgliedern gestanden, sondern habe es übernommen Flugzettel zu verteilen, die er von seinem Vater bekommen habe.

Dem Schreiben wurden fremdsprachige Dokumente in Kopie beigelegt, wobei der Beschwerdeführer angab, dass es sich dabei um die Polizei-Dienstausweise seines Cousins und des Kommandanten XXXX handeln würde. Diese Unterlagen würden zum Beweis der Funktion seines Cousins und der Tatsache, dass dieser mit dem Kommandanten XXXX zusammen bei der Polizei arbeite, vorgelegt. Diese Kopien habe ihm sein Cousin auf sein Ersuchen hin gefaxt.

Eine Übersetzung wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst.

2.2. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er erfahren habe, dass vor etwa drei Wochen der Cousin seines Vaters verhaftet worden sei. Dieser sei als er kurz von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um Schriften der Hezb-e Islami zu bringen, festgenommen worden. Er sei verraten worden und sei eine Woche in XXXX angehalten worden. Nunmehr sei er in Kabul inhaftiert. Mit diesem Mann habe auch er über seinen Vater zusammengearbeitet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter den Punkten "B) Beweismittel" und "C) Feststellungen" Folgendes aus (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

B) Beweismittel

Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage.

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

? Ihre niederschriftlichen Einvernahmen im Asylverfahren

? die Angaben bei der Erstbefragung;

? die Feststellungen der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

[...]

? zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte.

? zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung. aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

[...]

? zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

[...]

Allgemeine Sicherheitslage

Informationen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen können auf Anfrage bei der Staatendokumentation erhalten werden. Die Informationen zur Sicherheitslage in Kabul und der Provinz Logar entnehmen Sie bitte den Feststellungen zu Kabul und Logar.

Unterdessen schreitet die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte weiter voran. Die afghanische Regierung kündigte am 31.12.2012 die vierte Tranche des Übergabeprozesses an, bei der 52 weitere Distrikte unter die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte kommen, die dann die Verantwortung in 312 der 398 Distrikte innehaben werden. Im vergangenen Jahr hatte die afghanische Armee mit 1.056 getöteten Soldaten die höchsten Verluste seit 2001.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering. Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.

(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.

(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)

Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.

(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

( XXXX : Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Von Aufständischen gefährdete Personengruppen

Obwohl die Zahl der getöteten Zivilisten im Jahr 2012 zurückging, hat sich die Zahl der gezielten Tötungen verdoppelt. Die Zahl der getöteten Regierungsvertreter ist um 700 Prozent angestiegen.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

[...]"

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung durch Leute der Regierung seien widersprüchlich und wenig lebensnah gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen zu erklären, welche Probleme er konkret gehabt habe bzw. wie sich diese ausgewirkt hätten. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können.

Auch würden dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So würden seine Eltern und weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat leben, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge. Weiters wird im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. Folgendes ausgeführt (vgl. die Seiten 31 und 32 des angefochtenen Bescheides, Schreibfehler korrigiert):

"[...] Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen eher im Süden des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen ist, jedoch verfügen Sie Ihren Angaben zufolge über finanzielle Mittel und auch Einkommen durch den Immobilienhandel des Vaters. Sie können sich auf jeden Fall in Kabul nach der Rückkehr nach Afghanistan durch Ihre Beziehungen und durch die finanziellen Mittel des Vaters eine Existenz in Kabul aufbauen. Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen. Zudem ist Ihnen auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für sich und Ihre Angehörigen zu sorgen. Im Übrigen ist auf die Erreichbarkeit zwischen XXXX (Wohnort Ihrer Familienangehörigen) und Kabul (Ihrem letzten Aufenthaltsort) zu verweisen (siehe Länderfeststellungen Bewegungsmöglichkeiten). Sie hatten selbst in XXXX ein kleines Geschäft und konnten gut davon leben. [...]"

Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Seine Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

3.1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

3.2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß:

? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

? den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;

? in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wird;

? in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ausgesprochen und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wird;

? in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird.

In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er vor höchst asylrelevanter politischer Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten bzw. der ihm unterstellten Aktivitäten für die Hezb-e Islami geflohen sei. Hinsichtlich der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde wurde ausgeführt, dass auf Seite 27 ff des angefochtenen Bescheides zu lesen sei, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er von einem Cousin namens " XXXX ", der für die Regierung gearbeitet habe, gewarnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei seiner Einvernahme am XXXX - wie dies auch Seite 8 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei - angegeben, dass sein Cousin " XXXX " für die Regierung arbeiten würde. Darüber hinaus seien die beiden Stellungnahmen vom XXXX , welche per Fax an die belangte Behörde übermittelt worden seien, im angefochtenen Bescheid vollkommen unberücksichtigt geblieben. Vielmehr werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien. Mit der Stellungnahme vom XXXX seien auch Kopien der Polizei-Dienstausweise des Cousins des Beschwerdeführers sowie dessen Chef als Beweismittel übermittelt worden. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätten diese Stellungnahmen jedenfalls gewürdigt werden müssen und seien diese wesentlich zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes. Auch seien die Feststellungen im angefochtenen Bescheid in sich widersprüchlich. Auf Seite 11 des Bescheides werde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "Indien" eine begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Angesichts der Tatsache, dass die beiden schriftlichen Stellungnahmen sowie die vorgelegten Beweismittel vollkommen unberücksichtigt geblieben seien und darüber hinaus bei einem afghanischen Staatsangehörigen das Heimatland "Indien" geprüft werde, erscheine das Verfahren grob oberflächlich und mangelhaft. Weiters seien die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft. So seien keine Feststellungen zur Hezb-e Islami, zur Situation von Sympathisanten oder Mitgliedern der Hezb-e Islami bzw. deren drohender Verfolgung aufgrund (unterstellter) Aktivitäten für diese Gruppierung getroffen worden. Unter Zitierung verschiedenster Länderberichte zur Situation in Afghanistan wurde weiters ausgeführt, dass in der afghanischen Polizei Missbrauch und Korruption weit verbreitet seien. Ebenso würde es zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Menschenrechtsverletzungen kommen. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Verhaftung kein "fair trial", da das Justizsystem kaum funktionsfähig sei. Er hätte daher sowohl durch die afghanische Polizei als auch in einem etwaigen Gerichtsverfahren gravierende Verletzungen seiner durch die EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen. Da die belangte Behörde auch keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers getroffen habe, würde sich die rechtliche Beurteilung betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan als verfehlt erweisen. Die belangte Behörde wäre in Entsprechung ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verpflichtet gewesen, sich unter Heranziehung aktueller und relevanter Quellen ein fundiertes Bild der Situation in Afghanistan zu verschaffen um das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entsprechend würdigen zu können. Mangels konkreter Ermittlungsergebnisse sei die Behörde auch nicht in der Lage, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers richtig beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass er vor staatlicher Verfolgung geflohen sei und diese jedenfalls zu gewärtigen hätte.

Weiters war der Beschwerde eine Bestätigung hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses durch den Beschwerdeführer angeschlossen.

3.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

3.4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

3.5. Mit E-Mails vom XXXX und XXXX wurden weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Befund von Dr. XXXX vom XXXX vorgelegt. Unter dem Punkt "Diagnosen" wurde Folgendes angeführt:

chron. Cephalea, depressive Störung, Insomnie sowie Senk-Spreizfüße, rezid. Metatarsalgie, Osteom os. naviculare und calcaneus re.

3.6. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vertreten wird. Eine diesbezügliche Vollmacht wurde übermittelt.

3.7. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

3.8. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

3.9. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hiezu ist zu bemerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, welche Provinz die belangte Behörde als Heimatprovinz des Beschwerdeführers ansieht. Feststellungen in dieser Hinsicht sind nicht getroffen worden (siehe diesbezüglich die unter Punkt I. 3. wiedergegebenen Auszüge aus dem angefochtenen Bescheid). Bei der Prüfung ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist offensichtlich auf die Städte Jalalabad und Kabul Bezug genommen worden. So finden sich in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 31 und 32 des angefochtenen Bescheides, Schreibfehler korrigiert): "[...] Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen eher im Süden des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen ist, jedoch verfügen Sie Ihren Angaben zufolge über finanzielle Mittel und auch Einkommen durch den Immobilienhandel des Vaters. Sie können sich auf jeden Fall in Kabul nach der Rückkehr nach Afghanistan durch Ihre Beziehungen und durch die finanziellen Mittel des Vaters eine Existenz in Kabul aufbauen. Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen. Zudem ist Ihnen auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für sich und Ihre Angehörigen zu sorgen. Im Übrigen ist auf die Erreichbarkeit zwischen Jalalabad (Wohnort Ihrer Familienangehörigen) und Kabul (Ihrem letzten Aufenthaltsort) zu verweisen (siehe Länderfeststellungen Bewegungsmöglichkeiten). Sie hatten selbst in XXXX ein kleines Geschäft und konnten gut davon leben. [...]"

Eine schlüssige Begründung bzw. Anhaltspunkte warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in XXXX aufhalten, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid entnehmen noch geht dies aus dem Akteninhalt hervor. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich angegeben ein Geschäft in XXXX geführt zu haben. Dass sich auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in dieser Stadt aufhalten, geht aus dem Akteninhalt nicht eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX gewohnt habe (vgl. XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eindeutige Feststellungen bzw. Ermittlungen hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. des aktuellen Aufenthaltsortes seiner Familienmitglieder sind somit von der belangten Behörde nicht getroffen bzw. vorgenommen worden.

Weiters ist auch eine entsprechende Erörterung der Sicherheitslage von der belangten Behörde nicht im ausreichenden Maße vorgenommen worden. Wie bereits unter

Punkt I. 3. angeführt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt, diese beschränken sich dabei jedoch auf sehr allgemein gehaltene Textblöcke zur allgemeinen Sicherheitslage und einer Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan. Auf eine konkrete Provinz wird nicht Bezug genommen. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (siehe dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Die belangte Behörde hat es gegenständlich daher verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers und des konkreten Aufenthaltsortes seiner Familienmitglieder durchzuführen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.

Hinzu tritt gegenständlich wesentlich, dass die belangte Behörde auch in anderen entscheidungsrelevanten Punkten notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen. Wenngleich es die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - angehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom XXXX in Kopie vorgelegten fremdsprachigen Dokumente (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt I. 2.1.) in keinster Weise im erstinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben. So ist eine Übersetzung von der belangten Behörde nicht veranlasst worden und auch im angefochtenen Bescheid ist darauf nicht eingegangen worden. Vielmehr ist von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer - entgegen dem Akteninhalt - keine Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes wäre es zumindest angezeigt gewesen, in einem ersten Schritt eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente zu veranlassen und außerdem den Beschwerdeführer aufzufordern, die Dokumente im Original vorzulegen, um eine Überprüfung der Echtheit durchführen zu können. Dies umso mehr als jedenfalls eine kriminaltechnische Untersuchung geeignet gewesen wäre, allfällige Fälschungsspuren aufzudecken oder auf unübliche Ausstellungsmodalitäten hinzuweisen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt sämtlicher vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte - etwa durch Einholung einer kriminaltechnischen Untersuchung bzw. durch Erhebungen vor Ort seitens eines Vertrauensanwaltes oder länderkundigen Sachverständigen - die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Zum anderen hat das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Ermittlungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der dortigen Sicherheitslage und der familiären Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.

Die belangte Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 u. VwGH 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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