W198 2015666-1•BVwG W198 2015666-1
W198 2015666-1Tribunale amministrativo federale8 set 2015
Beitragsrückstand, Betriebsmittel, Betriebsnachfolge, Haftung
W198 2015666-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der Equimotion GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Christina Drösler, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 11.08.2014, Ordnungsbegriff XXXX, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG iVm §§ 33 Abs. 4, 38 Abs. 2 und 182 BSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.08.2014, Ordnungsbegriff XXXX, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Betriebsnachfolgerin für Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren im Gesamtausmaß von € 1.526,23,-
die ihre im Bescheid genannte Vorgängerin für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 zu bezahlen hätte, haftet.
Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 19.11.2012 die Liegenschaft, Einlagezahl XXXX, Grundbuch XXXX, sowie die darauf befindliche Reitanlage im Gesamtausmaß von 3,7471 ha von der im Bescheid näher bezeichneten Person (Anm. der ursprünglichen Beitragsschuldnerin) gekauft hätte.
Die Verkäuferin (ehemalige Eigentümerin und Bewirtschafterin) hätte auf der angeführten Fläche bis 31.08.2012 eine land (forst) wirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei aufgrund dieser Bewirtschaftung der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des BSVG unterlegen.
Aufgrund des Bestandes der Pflichtversicherung nach dem BSVG wurden der Verkäuferin Beiträge zur Pflichtversicherung vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Beiträge seien bereits fällig. Derzeit hafteten für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.08.2012 Beiträge samt Beitragszuschlägen zur Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung in der Höhe von € 1.526,23,- aus. Eine Bezahlung der Beitragsschulden durch die bisherige Betriebsführerin sei trotz wiederholter Beitragsvorschreibung, Mahnungen bzw. gerichtlicher Eintreibungsmaßnahmen bisher nicht erfolgt.
Mit Kaufvertrag vom 19.11.2012 sei die Liegenschaft samt Zubehör erworben und unter Punkt XII des Vertrages, sogar ausdrücklich festgehalten, dass beabsichtigt sei, den Reitstall samt Viehzucht weiter zu betreiben.
Die Beschwerdeführerin hafte daher als Betriebsnachfolgerin im Sinne des § 38 Abs. 2 BSVG für die Beitragsschulden der Betriebsvorgängerin.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsanwältin, mit Schriftsatz vom 10.09.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen Betrieb erworben und daher nicht Betriebsnachfolgerin sei.
Zum Betrieb eines Reitstalls bzw. von Viehzucht gehören insbesondere Tiere, Kunden (Reiter, Einsteller), Personal (Stallarbeiter, Reittrainer), sonstiges Zubehör, Reitstallname und Liegenschaft samt Stallungen. Die Beschwerdeführerin hätte kein einziges Tier erworben, hätte weder Kunden noch Personal von der Verkäuferin übernommen. Die für die Ausübung eines Reitstalls unbedingt erforderlichen betriebswesentlichen Betriebsmittel (es folgt eine lange beispielsweise Aufzählung von als betriebswesentlich erachteten Betriebsmitteln) seien ebenfalls nicht übernommen worden. Auch der Reitstallname der Verkäuferin sei nicht übernommen worden. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich die Liegenschaft samt Liegenschaftszubehör (Stallungen) erworben.
Die Frage, welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers seien, hänge im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Die Liegenschaft, auf der ein Unternehmen betrieben werde, zähle nur dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn der Standort für den Betrieb von besonderer Bedeutung sei, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben. Für den Betrieb eines Reitstalls sei der Standort nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Liegenschaft samt Liegenschaftszubehör des Reitstalls alleine seien keine wesentlichen Betriebsmittel. Die Beschwerdeführerin hätte die für einen Reitbetrieb erforderlichen Betriebsmittel nicht übernommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernommen werden (VwGH 20.06.1995, 93713/0088). Es sei zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes kein lebender bzw. lebensfähiger Reitstall vorgelegen.
Betrieb sei die unter Zusammenfassung von Arbeit und Produktionsmitteln planvoll organisierte Wirtschaftseinheit mit dem Ziel der Produktion von Sachgütern und Dienstleistungen; der Betrieb muss für sich lebensfähig und fortsetzungsfähig sein und alle zur Betriebsführung notwendigen Wirtschaftsgüter umfassen (vgl. VwGH 17.09. 1981, 2989/78). Bei der Auslegung des § 38 Abs. 2 BSVG sei auf die Rechtsprechung zu § 14 BAO zurückzugreifen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0322). Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge sei der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208). Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes lägen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/15/0065, VwGH 26.03.2007, 2002/14/0114 u.a.). Die Übereignung eines Betriebs läge vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Grundlagen bilden, hängt vom jeweiligen Betriebstypus ab. Für die Haftung ist entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen den übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen (VwGH 25.10.2006, 2005/15/0065).
Mit der Liegenschaft sowie dem übernommenen Liegenschaftszubehör alleine ist es der Beschwerdeführerin absolut unmöglich, den Betrieb der Verkäuferin (Anm.: der ursprünglichen Beitragsschuldnerin) fortzuführen. Die Beschwerdeführerin müsste die wesentlichen Betriebsmittel eines Reitstalls erst anschaffen und große Investitionen tätigen, um einen Reitstall auf der von ihr gekauften Liegenschaft überhaupt betreiben zu können. Bei dem im Kaufvertrag erwähnten und von der Beschwerdeführerin erworbenen Zubehör sei lediglich das Liegenschaftszubehör gemeint. Hierbei handelt es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel des ehemaligen Reitstalls der Verkäuferin.
Die belangte Behörde führe im Bescheid selbst aus, dass für eine Wiederinbetriebnahme einige Investitionen erforderlich sein würden. Es sei keine funktionsfähige Einheit erworben worden und Investitionen wären erforderlich. Der Reitstall sei zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes kein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen. Es müssten große Investitionen getätigt werden, um auf der Liegenschaft einen Reitstall betreiben zu können.
Zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes führte die Verkäuferin (Anm.: die ursprüngliche Beitragsschuldnerin) überhaupt keinen Betrieb mehr. Die Fortführung eines nicht (mehr) vorhandenen Betriebes sei denk unmöglich.
Aus all diesen Gründen hätte die Beschwerdeführerin keinen Betrieb im Sinne des § 38 BSVG von der Verkäuferin übernommen und die Beschwerdeführerin haftet daher nicht für die Abgabenschulden.
Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht geplant, einen allfälligen Betrieb zu übernehmen, geschweige denn fortzuführen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht, wie von der belangten Behörde ausgeführt werden, den Betrieb eines Reitstalles mit Wohnungen geplant, sondern sei- sofern baurechtlich überhaupt möglich - die Errichtung von Wohnungen mit der Möglichkeit auch Pferde einzustellen geplant gewesen.
Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung kein Parteiengehör eingeräumt hätte, hätte sie den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Auch aus diesem Grund sei der Bescheid aufzuheben.
In der Stellungnahme vom 25.11.2013 hätte die Beschwerdeführerin als Beweis für ihr Vorbringen die Einvernahme ihres Geschäftsführers XXXX angeboten. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde zum gegenständlichen Sachverhalt allerdings nicht einvernommen worden.
Indem die belangte Behörde den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst nicht Einvernahmen, verursachte sie einen Verfahrensfehler. Denn hätte die belangte Behörde den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen, so wäre sie zur Feststellung gekommen, dass kein Betrieb übereignet wurde. Zu Beweiszwecken werde daher die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin beantragt.
Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begehrt, wonach die Beschwerdeführerin die Beiträge, die Beitragszuschläge und Nebengebühren nicht zu bezahlen hätte.
In eventu werde beantragt den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Schreiben vom 11.12.2014, einlangend am 15.12.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdesache wurde am 15.12.2014 der Gerichtsabteilung W145 zugewiesen.
4. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W145 wurde die Beschwerdesache am 16.12.2014 der Gerichtsabteilung W198 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Kaufvertrag vom 19.11.2012 hat die Beschwerdeführerin von der ursprünglichen Beitragsschuldnerin die Liegenschaft in der Katastralgemeinde XXXX, Einlagezahl XXXX, samt allem rechtlichen und tatsächlichem Zubehör, wie insbesondere die auf der Liegenschaft befindliche Reitanlage, im Gesamtausmaß von 3,7471 ha gekauft.
Unter Punkt XII. (Sonstiges) dieses Kaufvertrages wurde zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass die Käuferin (Beschwerdeführerin) beabsichtigt den auf dem Vertragsgegenstand befindlichen Reitstall samt Viehzucht weiter zu betreiben.
Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Reinhard Grießler vom 12.12.2012 wurde zu Geschäftszahl 4592 (2012) der Gesellschaftsvertrag zwischen den im Vertrag unter Punkt I. genannten Gesellschaftern, zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma der Beschwerdeführerin notariell bekräftigt.
Gemäß Punkt II. des notariell bekräftigt Gesellschaftsvertrages ist der Sitz der Gesellschaft XXXX.
In diesem notariell bekräftigt Gesellschaftsvertrag wurde unter Punkt III. (Gegenstand des Unternehmens) folgendes vereinbart:
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Landwirtschaft mit land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe sowie Reitstall und Pferdezucht. Der Erwerb und die Verwaltung der Domain www.equimotion.at.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.12.2012 wird einer der Gesellschaftsgründer, Herr XXXX, zum Geschäftsführer bestellt. Er hat diese Funktion nach wie vor inne.
Im Firmenbuch der Republik Österreich ist die Beschwerdeführerin zu FN 389727d seit 15.12.2012 eingetragen. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch ausgewiesen, dass der Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer Landwirtschaft mit land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe sowie Reitstall und Pferdezucht sowie der Erwerb und die Verwaltung der Domain www.equimotion.at ist.
In der Urkundensammlung des Firmenbuchs sind ua. der bereits zitierte Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2012, sowie der gennannten Gesellschafterbeschluss vom 05.12.2012, jeweils eingetragen am 15.12.2012, enthalten.
Am 10.03.2014 wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in XXXX, von der belangten Behörde zur gegenständlichen Beschwerdesache niederschriftlich gemäß § 14 AVG einvernommen und wurde anlässlich der gemeinsamen Begehung der von der Beschwerdeführerin erworbenen Liegenschaft eine umfangreiche und aufschlussreiche Fotodokumentation, welche dem gegenständlichen Verwaltungsakt angeschlossen ist, gemacht.
Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Beweisverfahrens und der eigenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes steht fest, dass die Beschwerdeführerin Betriebsnachfolgerin der im Bescheid der belangten Behörde genannten Person (Verkäuferin der Liegenschaft und ursprüngliche Beitragsschuldnerin) ist.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einsicht in den der Kaufvertrag vom 19.11.2012, in die niederschriftliche Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 10.03.2014, in die durchgeführte - ausführliche und aufschlussreiche - Fotodokumentation der erworbenen Liegenschaft und den darauf befindlichen Anlagen (Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, diverse Stallungen in unterschiedlicher Qualität, teilweise mit Strohballen und offenen Kästen mit augenscheinlich gebrauchsfertigen Fläschchen, eingezäunte ebene Wiesen mit angrenzenden Baumbestand, ...), durch Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2014, in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.09.2014.
Einsicht genommen wurde weiters in den Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Reinhard Grießler vom 12.12.2012 zu Geschäftszahl 4592 (2012). Darin wurde notariell bekräftigt, dass ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Gesellschaft (Anm.: der Beschwerdeführerin) zwischen den in diesem Vertrag genannten zwei Gesellschaftern übergeben wurde.
Einer der beiden Gesellschafter vertritt als handelsrechtlicher Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin seit 15.12.2012 selbstständig. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss vom 05.12.2012 zwischen den beiden Gesellschaftern ist in der Urkundensammlung des Firmenbuches FN 389727d.
In diesem notariell bekräftigt Gesellschaftsvertrag wurde unter Punkt III. (Gegenstand des Unternehmens) folgendes vereinbart:
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Landwirtschaft mit land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe sowie Reitstall und Pferdezucht. Der Erwerb und die Verwaltung der Domain www.equimotion.at. Gesellschaftsvertrag
Einsicht wurde weiters genommen in das Firmenbuch der Republik Österreich, in welches die Beschwerdeführerin zu FN 389727d seit 15.12.2012 eingetragen ist. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch ausgewiesen, dass der Gegenstand des Unternehmens der Betrieb einer Landwirtschaft mit land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe sowie Reitstall und Pferdezucht sowie der Erwerb und die Verwaltung der Domain www.equimotion.at ist.
Aus der niederschriftliche Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin am 10.03.2014 in XXXX, ergibt sich für das erkennende Gericht ebenfalls, dass ein Fortbetrieb (Betriebsnachfolge) nicht ausgeschlossen, ja vielmehr kann angenommen werden, dass ein solcher angestrebt wurde. Weshalb sollte vom örtlichen Raumplaner ein Konzept erstellt werden und dieses bei der Landesregierung eingereicht werden, wenn ein Fortbetrieb (Betriebsnachfolge) überhaupt nicht angestrebt werden sollte, wie in der Beschwerde unter Punkt 3. ausgeführt wird.
Wenn der Beschwerdeführer in dieser Niederschrift weiter ausführt, dass für den Betrieb einer Reitanlage ein Großteil der Reitanlage zu beseitigen sein wird, bringt er damit zum Ausdruck, dass jedenfalls ein Teil der Reitanlage nicht beseitigt werden muss, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser für eine Reitanlage sofort zur Verfügung gestanden ist.
Aus diesen Unterlagen und der niederschriftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 182 BSVG iVm 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden und somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bislang von der belangten Behörde zum gegenständlichen Sachverhalt nicht einvernommen wurde ist entgegenzuhalten, dass eine niederschriftliche Einvernahme am 10.03.2014 in 2452 XXXX, auf der von der ursprünglichen Beitragsschuldnerin erworbenen Liegenschaft, erfolgt ist.
3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) jeweils idgF lautet auszugsweise:
Beitragszuschlag
§ 34. ...
(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.
Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 38.
...
(2) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
...
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin den Betrieb der ursprünglich haftenden Beitragsschuldnerin, deren Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig ist, erworben hat und deshalb gemäß § 38. Abs. 2 BSVG für Beiträge, die die ursprünglich haftenden Beitragsschuldnerin zu zahlen gehabt hätte, haftet.
Die ursprünglich haftende Beitragsschuldnerin (Verkäuferin) hat auf der beschwerdegegenständliche Liegenschaft eine land (forst) wirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wozu unter anderem auch eine Reitanlage gehörte.
Unstrittig ist der Erwerb der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nicht plante den Betrieb der ursprünglich haftenden Beschwerdeführerin zu übernehmen, geschweige denn fortzuführen, wird entgegengehalten, dass ein Fortbetrieb sehr wohl angestrebt wurde, was sich aus dem unter Punkt 2. genannten Gesellschaftsvertrag, dem entsprechenden Firmenbucheintrag und letztlich auch aus den Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführers am 10.03.2014 ergibt.
Sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag als auch aus dem entsprechenden Eintrag im Firmenbuch ergibt sich, dass Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin auf der erworbenen Liegenschaft, der Betrieb einer Landwirtschaft mit land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe sowie Reitstall und Pferdezucht ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl 2004/08/122, ausführt, ist "zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG (= Parallelbestimmung zu § 38 Abs. BSVG) der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjeniger Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2014 einen Fortbetrieb nicht nur offen gelassen, sondern einen solchen in Aussicht gestellt (angestrebt), indem er angab, dass "sollte in Zukunft eine Reitanlage mit Wohnungen entstehen, sofern die erforderlichen Bewilligungen dafür erlangt werden (derzeit ist vom örtlichen Raumplaner ein Konzept erstellt und bei der Landesregierung eingereicht worden) wird festgehalten, dass jedenfalls erforderlich ist, den Großteil der Reitanlage sowie das alte Wohnhaus zu beseitigen."
Wie bereits ausgeführt, ergibt es für das Gericht überhaupt keinen nachvollziehbaren Sinn, vom örtlichen Raumplaner ein Konzept erstellt zu lassen und dieses bei der Landesregierung einzureichen, wenn ein Fortbetrieb (Betriebsnachfolge) überhaupt nicht angestrebt wird (wie in der Beschwerde unter Punkt 3. Ausgeführt).
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Vorwurf in der Beschwerde, dass "die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG kein Parteiengehör eingeräumt und den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht einvernommen hätte und sie dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet hätte" ins Leere geht, weil - wie im Absatz zuvor und wie auch an anderer Stelle bereits dargelegt - die Beschwerdeführerin (ihr Geschäftsführer) sehr wohl die Möglichkeit bekommen hat, den Sachverhalt im Zuge einer Anhörung am Ort der erworbenen Liegenschaft zu erörtern.
Das erkennende Gericht geht davon aus - wie bereits unter Punkt 2. gewürdigt -, dass ein Fortbetrieb von der Beschwerdeführerin angestrebt wurde und ein solcher gemäß Firmenbuch nach wie vor den Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin bildet.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt (Punkt 2.), wäre ein Fortbetrieb auch sofort möglich gewesen, da jener Teil der Reitanlage, der nicht zu beseitigen war, samt Futterfläche und Einstellfläche sofort für einen Fortbetrieb zur Verfügung stand.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Erwerbes daher in die Lage versetzt worden, den Betrieb der Vorgängerin fortzuführen.
Dies unabhängig davon, ob Tiere mitgekauft, Kunden und Personal übernommen worden sind. Die Beschwerdeführerin wäre durch einen - beispielsweise - Tierkauf, der Akquisition von Kunden und dem Anstellen von Personal in die Lage versetzt worden, den Betrieb der Vorgängerin fortzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht im zitierten Erkenntnis aus, dass "der Kundenstock bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 89/08/0211). Die beschwerdeführende Partei übersieht bei ihrem Argument jedoch, dass es nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" ankommt, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebes die Kunden weiter hätten betreut werden können."
Der Beschwerdeführerin ist daher bezüglich ihres Argumentes, wonach keine Kunden mitübernommen wurden, entgegen zu halten, dass bei Fortführung des veräußerten Betriebes, sofort Kunden weiter hätten betreut werden können, da Futterfläche, als auch -teilweisedurchaus als intakt zu betrachtende Einstellräume (Stallungen), was sich aus der von der belangten Behörde gemachten Fotodokumentation ableiten lässt, mitübernommen wurden.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes braucht aufgrund dieser Tatsache keine tiefergehende weitere Untersuchung erfolgen, welche Betriebsmittel tatsächlich im Erwerbszeitpunkt zur Verfügung standen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Erwerb in die Lage versetzt haben, den Betrieb fortzuführen, da jener Teil des Betriebes (Reitanlage), der nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen war, samt Futterfläche und Einstellfläche sofort für einen Fortbetrieb zur Verfügung stand und es nach dem zitierten Erkenntnis der VwGH unerheblich ist, ob eine Fortführung tatsächlich erfolgt.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Ihrer Beschwerde ist daher ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen, wenngleich auch teilweise in einem investitionsbedürftigem Zustand, übernommen worden.
In Anbetracht all diese Ausführungen und Erwägungen kann der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die wesentlichen Betriebsmittel zur Fortführung des Betriebes der ursprünglich haftenden Beitrag Schuldnerin erworben und es habe somit eine Betriebsübereignung im Sinne des § 38 Abs. 2 BSVG stattgefunden, weshalb die Beschwerdeführerin als Erwerberin für die Beiträge der ursprünglich haftenden Beitragsschuldnerin hafte, nicht entgegengetreten werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0122, sowie die darin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.
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