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G307 2111282-1•BVwG G307 2111282-1
G307 2111282-1Tribunale amministrativo federale8 set 2015
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
G307 2111282-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,
StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2015,
Zl. 338024310-14949159, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG iVm. 52 Abs. 3 iVm.
Abs. 9 FPG idgF,
§§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formularvordruck beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.09.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
1.1. Mit Schreiben vom 11.09.2014 nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) dazu Stellung und führte aus, er sei im Jahr 2005 aufgrund einer zwischenzeitig geschiedenen Ehe nach Österreich gekommen und durchgehend seit 2007 bei der XXXX als Fleischer, erwerbstätig gewesen.
Aufgrund festgestellter Scheinehe, sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und dieses nach erfolgter Ausreise des BF im Jänner 2014 mit Bescheid des BFA vom 06.05.2014 wieder aufgehoben worden.
Nunmehr sei der BF jedoch nach Österreich zurückgekehrt und habe die Möglichkeit erhalten, bei der Fa. XXXX, aufgrund seiner rituellen Schlachtkenntnisse, erneut einer Arbeit nachzugehen. Zudem spreche der BF fünf Sprachen, besitze eine eigene Wohnung, seien seine Eltern bereits verstorben und hielten sich sein Bruder und dessen Familie in Österreich auf. Sohin erweise sich der BF als in Österreich vollkommen integriert, was durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen (Meldezettel, Reisepass, Deutschsprachdiplom A1, Mietvertrag, Arbeitsvorvertrag und Versicherungsdatenauszug) untermauert werde.
1.2. Mit Schreiben vom 19.03.2015, welchem Länderinformationen zu Mazedonien beigelegt wurden, setzte das BFA den BF über die Absicht in Kenntnis, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Darin wurde darauf hingewiesen, sein Aufenthalt relativiere sich seit seiner Ausreise am 18.11.2013 wegen der zuvor eingegangenen Scheinehe. Dem BF wurde die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. .
1.3. Mit Eingabe vom 17.04.2015 nahm der BF durch seinen RV Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, jederzeit bei der Fa. XXXX erwerbstätig sein zu können, diese ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe und auch bezahle, zuvor bereits seit 8 Jahren bei dieser gearbeitet zu haben und aufgrund seiner rituellen Schlacht- aber auch vielseitigen Sprachkenntnisse wichtig für die genannte Firma sei.
Der BF genieße bei der genannten Firma großes Vertrauen und habe er in der Vergangenheit die Geschäfte dieser bei Abwesenheit der Eigentümer geführt. Sohin sei diese auch bereit, allfällige Haftungen und Bürgschaften für den BF zu übernehmen, und komme gegenwärtig für die Stromkosten sowie die Kreditrate des BF auf.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 13.07.2015, wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei. Zudem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zur freiwilligen Ausreise eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der vorangegangene Aufenthalt des BF im Bundesgebiet habe sich nach Ablauf seines Visums beginnend mit XXXX bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX einzig auf eine behördlich mit einem Aufenthaltsverbot geahndete Scheinehe gestützt. Abgesehen davon, dass dieser Aufenthalt durch die Rückkehr nach Mazedonien relativiert werde hätten die vom BF ins Treffen geführten Integrationsmomente, wie Spracherwerb und Erwerbstätigkeiten hinter das Verhalten des BF zurückzutreten. Auch könne kein intensives Verhältnis des BF zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder erkannt werden und halte sich, nach Angaben des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme vor den seinerzeitigen Fremdenrechts- und Niederlassungsbehörden am 22.10.2013, weiterhin ein Sohn in Mazedonien auf. Angesichts der in Summe in Mazedonien zugebrachten Zeit könne zudem davon ausgegangen werden, dass der BF weitere Bezüge zu seinem Herkunftsstaat aufweise, welche dessen Rückkehr jedenfalls, mangels erkennbarer und vorgebrachter Hindernisse, ermögliche.
Im Ergebnis erweise sich eine Abweisung des Antrages des BF sowie eine gegen diesen gerichtete Rückkehrentscheidung aufgrund fehlender hinreichender Integrationsmomente bei überwiegen der öffentlichen Interessen iSd. Art 8 EMRK als zulässig und war dem BF eine 2-wöchige Frist zur freiwilligen Ausreise aufzuerlegen.
Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien.
Mittels Verfahrensanordnung wurde dem BF Seitens des BFA der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit am 22.07.2015 beim BFA mittels E-Mail eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schreiben, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid zu beheben und diesem den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Begründend wiederholte der BF im Wesentlichen beinahe wortgleich dessen bisheriges Vorbringen vor der belangten Behörde, in welchem er überwiegend auf seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit und erneute Möglichkeit der Einstellung bei der genannten Firma sowie die erfolgte Integration in Österreich aufgrund bestehender Deutschsprachkenntnisse, fehlender Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, des Todes seiner Eltern sowie des Aufenthaltes seines Bruders im Bundesgebiet, einging.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist geschieden, unterliegt keinen Obsorgeverpflichtungen und ist im Besitz eines gültigen mazedonischen Reisepass.
1.2. Der BF hielt sich von 2005 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX, begründet durch eine Scheinehe in Österreich auf und stellte nach erneuter Einreise ins Bundesgebiet am 08.09.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den BF wurde mittels Bescheid der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, aufgrund des Eingehens einer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich ausgelegten Scheinehe am XXXX, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach bescheidmäßiger Abweisung der dagegen erhobenen Berufung seitens der SD XXXX, Zl. XXXX, am XXXX, im Beschwerdewege durch Erkenntnis des VwGH, Zl. 2013/18/0075-8, vom 22.05.2013, eine inhaltliche Bestätigung erfuhr und mit diesem Datum durchsetzbar wurde.
Nach erfolgter Antragstellung des BF am 01.10.2013 wurde das zuvor genannte Aufenthaltsverbot seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund geänderter Sachlage mittels Bescheid, Zl. XXXX, vom XXXX, aufgehoben.
1.3. Im Zeitraum XXXX bis XXXX war der BF bei der Fa. XXXX im Bundesgebiet beschäftig ohne im überwiegenden Zeitraum im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein.
1.4. Der BF verfügt aufgrund seines im Bundesgebiet aufhältigen Bruders, mit welchem der BF keinen gemeinsamen Wohnsitz sowie zu diesem kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis aufweist, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF weist familiäre Bezugspunkte in seinem Herkunftsstaat, in Form seines dort aufhältigen Sohnes, auf.
Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Darüber hinausgehende Deutschsprachkenntnisse konnten nicht festgestellt werden.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keine, seinen Lebensunterhalt sichern könnende, aktuell gültige Arbeitseinstellungszusage.
1.5. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand sowie zum Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der mazedonischen Sprache.
Die Aufenthalte im Bundesgebiet sowie deren Rechtsstellung, die freiwillige Aus- und erneute Einreise sowie die verfahrensgegenständliche Antragstellung des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten.
Der Umstand der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund eingegangener Scheinehe, der Abweisung der dagegen erhobenen Rechtsmittel sowie die Aufhebung dieser beruhen auf den im Akt befindlichen obgenannten Bescheide bzw. Erkenntnis des VwGH.
Die seinerzeitige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsauszug und beruht die überwiegend fehlende Arbeitsgenehmigung auf den diesbezüglichen Eingeständnis des BF im Rahmen seiner seinerzeitigen niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD-XXXX am 22.10.2013 (siehe AS 222), wonach der BF den Besitz einer Arbeitsbestätigung verneinte und auch die Kenntnis über deren Notwendigkeit bestritt.
Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf einem in Vorlage gebrachten Sprachdiplom und ergibt sich die Unmöglichkeit der darüber hinausgehenden Feststellbarkeit erweiterter Deutschsprachkenntnisse aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich keine Nachweise zu erbringen vermochte und - wie dem Akt zu entnehmen ist (siehe AS 222) - dessen seinerzeitigen Einvernahme vor der Fremdenrechts- und Niederlassungsbehörden unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden musste (siehe AS 222) und er zudem keine substantiierten Vorbringen hinsichtlich des seitherigen Erwerbs erweiterter Sprachkenntnisse zu tätigen in der Lage war. Die bloße Behauptung, über derartige Sprachkenntnisse zu verfügen liefern dafür weder einen hinreichenden Beweis noch lässt diese einen Rückschluss auf das tatsächliche Niveau der Sprachkenntnisse zu.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich der Besitz eines Reisepasses aus der im Akt befindlichen Kopie dieses.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet beruht auf dessen Angaben vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der belangten Behörde ist hinsichtlich deren Feststellungen betreffend zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat sowie zur fehlenden Integration des BF im Bundesgebiet aus folgenden Überlegungen beizutreten:
So brachte der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde weitere, über seinen Bruder hinausgehende, soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor und vermochte er nicht nur dessen Abhängigkeit von, sowie einen gemeinsamen Wohnsitz mit diesem nicht nachzuweisen, sondern blieb er bis dato eine diesbezügliche - substantiierte - Angabe schuldig.
Zudem brachte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.10.2013 (siehe AS 222) vor, über einen Sohn im Herkunftsstaat zu verfügen und vermochte er der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde mit dem bloßen - auf den Aufenthalt weiterer Verwandter im Herkunftsstaat nicht bezugnehmenden - Verweis, dass seine Eltern bereits verstorben seien, nicht substantiiert entgegenzutreten.
Insofern der BF vermeint über eine Anstellungszusage seitens der Fa. XXXX zu verfügen, ist ihm insoweit entgegenzutreten, als dem vom BF in Vorlage gebrachten Vorvertrag zu entnehmen ist, dass dieser Zusage nur unter der Prämisse des Erhalts einer Arbeitsberechtigung bis spätestens 31.12.2014 Gültigkeit zukommt. Aufgrund des Verstreichens des darin angegebenen Zeitraumes ohne die darin geforderte Berichtigung erlangen gekonnt zu haben, und dem damit bedungenen Erlöschens deren Gültigkeit, kann sohin nicht von einer aktuellen Einstellungszusage des BF ausgegangen werden. Auch kann den Behauptungen des BF, seitens der genannten Firma in jeglicher Hinsicht finanziell unterstützt zu werden, nicht gefolgt werden. Vielmehr widerspricht der vom BF behauptete Zustand der zeitlichen Beschränkung einer Arbeitszusage und das darüber hinausgehende Betreiben einer finanziellen Unterstützung eines - nicht mehr - potentiellen Arbeitnehmers trotz Wegfalles des erwünschten Mehrwertes in Form dessen Arbeitsleistung, jeglicher Logik. So wäre im Fall des Vorliegens eines - bis dato nicht nachgewiesenen - uneingeschränkten Unterstützungswillen seitens der genannten Firma von einer Abstandnahme einer zeitlichen Beschränkung einer Einstellungszusage auszugehen gewesen.
Letztlich tätigte der BF darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Artikel I. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
Artikel II. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
Artikel III. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
Artikel IV. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 58 Abs. 13 entfalten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF den ihm zugestandenen sichtvermerksbefreiten Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet - gerechnet von dessen gegenständlichen Antragsstellung an - überschritten hat, erweist sich der Aufenthalt des BF allein schon aufgrund dieses Umstandes jedenfalls seit XXXX als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF verfügt aufgrund seines im Bundesgebiet aufhältigen Bruders, zu dem mangels gemeinsamen Haushaltes und finanzieller Abhängigkeit, kein Familienleben festgestellt werden konnte, (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und ist sohin - lediglich - vom Vorliegen eines Privatlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen.
Die zuvor genannte Beziehung muss jedoch angesichts der Kenntnis des BF um seinen unsicheren Aufenthalt und der damit allfällig einhergehen könnenden Unmöglichkeit der Fortführung dieser im Bundesgebiet eine Relativierung hinnehmen.
Wenn der BF auch auf einen vorangegangenen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum Anfang 2005 bis XXXX zurückblicken kann, ist für diesen daraus nichts zu gewinnen. Vielmehr muss dieser eine Relativierung insofern hinnehmen, als dieser durch die Ausreise des BF am XXXX eine relevante Unterbrechung erfuhr. Zudem stützte sich der in Rede stehende Aufenthalt des BF einzig auf eine vom ihm im Jahre 2005 eingegangene Scheinehe, welche in weiterer Folge zu einem vom VwGH bestätigten Aufenthaltsverbot geführt hat. So kann selbst der während dieses Zeitraumes erfolgten Erwerbstätigkeit angesichts deren Stützens auf fremdenrechtliche Normen verletzenden und umgehenden Verhaltens des BF in Form des Eingehens einer Scheinehe (vgl. VwGH 7.2.2008, 2006/21/0232 zur Verpöntheit der Scheinehe, sowie RV 330 XXIV. GP zum Stellenwert der Ehe) sowie des - eingestandenen - Nichtbesitzes einer seinerzeitigen Arbeitsbewilligung, und der zudem damit einhergehenden Unsicherheit diese auch zukünftig ausüben zu dürfen, in der Sache nichts für den BF gewonnen werden, spricht dessen gezeigtes, die österreichische Rechtsordnung missachtendes, Verhalten nämlich nicht für einen bestehenden Integrationswillen dieses, sondern für dessen genaues Gegenteil. Zudem erfährt der fehlende Integrationswille des BF durch dessen sechs Monate andauernden Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung trotz bestätigten Aufenthaltsverbotes seitens des VwGH im Zeitraum XXXX bis XXXX eine weitere Untermauerung.
Daran vermag auch letztlich die Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes an sich nichts zu ändern, wurde damit nämlich keinesfalls die Richtigkeit der seinerzeitigen Erlassung und damit der Feststellung der Scheinehe und der damit in Verbindung stehenden fremdenrechtlichen Vergehen des BF, angezweifelt, sondern lediglich der Wegfall der für die Aufrechterhaltung notwendigen in der Person des BF gelegenen Momente. (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163 zur Beachtlichkeit auch nicht behördlich oder gerichtlich geahndeter Rechtsverstöße)
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht kann sohin, insbesondere schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines gegenwärtigen Aufenthalts in Österreich (seit 08.09.2014) mit Blick auf die Judikatur des VwGH, wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet wird (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) nicht erkannt werden, wenn dieser auch ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1 vorzuweisen hat.
Vielmehr vermag der alleinige Umstand des Erlernens der Deutschen Sprache, wobei festzustellen ist, das der BF den Nachweis erst am XXXX, sohin erst nach langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet zu erbringen vermochte und zudem nur das, die Voraussetzungen des § 14a NAG nicht erfüllende, Niveau der Stufe A1 erlangt hat, keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet zu vermitteln. Der BF ist derzeit ferner nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und vermochte dieser keine aktuelle Einstellungszusage, welche auf dessen zukünftige Sicherung seiner Lebensgrundlage im Bundesgebiet hinweisen würde, in Vorlage zu bringen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der im Herkunftsstaat vorhandenen Bezugspunkte sowie der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des -unrechtmäßigen - Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehung zu seinem Bruder bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel sowie der, mazedonischen Staatsbürgern zustehenden, visumsfreien Einreisemodalitäten, ermöglicht ist.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.2.4. Sohin war, mangels erkennbarer und vorgebrachter besonderer Umstände iSd. 55 Abs. 2 FPG, die Beschwerde im vollen Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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