W128 2112013-1•BVwG W128 2112013-1
W128 2112013-1Tribunale amministrativo federale7 set 2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, physische Behinderung, psychische<br/>Behinderung, Schlüssigkeit, Schularzt, schulpsychologisches<br/>Gutachten, sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogisches<br/>Gutachten
W128 2112013-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gesetzliche Vertreterin von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. Juli 2015, Zl. 6030.001.57/0001-Allg-PSI/2015, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des minderjährigen XXXX (Kind).
Am 23.3.2015 beantragte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt bei der belangten Behörde für das Kind den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Unter anderem enthielt das Formblatt die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Durchführung einer schulpsychologischen Untersuchung.
2. Am 26.6.2015 wurde von einer Gutachterin des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Laut diesem Gutachten bestünden in folgenden Bereichen Auffälligkeiten: Feinmotorik/Graphomotorik, auditives Kurzzeitgedächtnis, taktile Wahrnehmung, kinästhetische Wahrnehmung, Gestalt-Form-Auffassung, visuelle Figur-Grund-Erfassung, visuelles Gedächtnis, Lautbildungsfähigkeit, Sozialverhalten, Lernverhalten. Daher sei derzeit eine sonderpädagogische Förderung zu empfehlen.
Weitere Gutachten wurden seitens der belangten Behörde nicht eingeholt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das Kind sonderpädagogischen Förderbedarf habe und ordnete an, dass dieses nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt und dieses der Partei zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die zuständige Behörde sei dieses nachvollziehbar und schlüssig. Das Kind könne demnach die Anforderungen des Lehrplanes der Volksschule nicht erfüllen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 29.07.2015 erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:
In einem Beratungsgespräch sei lediglich von einer Förderung von 3-4 Stunden pro Woche gesprochen worden und nicht von einer Umstufung in den Lehrplan der allgemeinen Sonderschule mit einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis.
Die Beschwerdeführerin wisse, was ihr Sohn könne, er habe lediglich Schwierigkeiten mit ausdauernder Konzentration, was er aber mit Hilfe der "Heilpädagogischen Familien" bereits im Griff habe.
5. Am 05.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 9 [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG). Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde stützt sich alleine auf das sonderpädagogische Gutachten vom 26.06.2015. Dieses enthält zwar Feststellungen über Auffälligkeiten des Kindes in verschiedenen Bereichen, jedoch keinerlei Schlussfolgerungen, ob diese auf Grund einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen. Der bloße Verweis, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei, stellt keine ordentliche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Gutachtens war. Davon abgesehen wird in diesem Gutachten die ausschlaggebende, oben dargelegte Frage nicht beantwortet.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2011, Zl. 2009/10/0141, ausgeführt, dass es zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen erforderlich ist, die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung ausreicht, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Gründe darzulegen gehabt, warum weder ein schulärztliches- noch ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt worden ist, zumal sie im Vorfeld das Einverständnis der Beschwerdeführerin zu einem schulpsychologischen Gutachten eingeholt hat. Dies umso mehr, als der belangte Behörde bekannt sein musste, dass bereits eine schulpsychologische Abklärung im Schuljahr 2014/15 stattgefunden hat, da auf diese im sonderpädagogischen Gutachten verwiesen wird, wobei ausdrücklich vermerkt wird, dass hierüber kein Bericht vorliegt.
Der Behörde wird zwar ein gewisser Spielraum eingeräumt ("Erforderlichenfalls ist..."). Sie hat jedoch in der Entscheidung zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall auf ein schul- oder amtsärztliches oder schulpsychologisches Gutachten verzichtet hat (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
13. Auflage, FN 11 [S 496] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 28.01.1985, 84/10/0145).
2.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da - im Unterschied zur belangten Behörde - dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Amtssachverständigen beigegeben sind. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde festzustellen, ob bei dem Kind eine physische oder psychische Behinderung vorliegt und ob es aufgrund dieser Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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