BVwG W121 1428702-1

W121 1428702-1Tribunale amministrativo federale7 set 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W121 1428702-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1428702.1.00

Spruch

W121 1428702-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am XXXX einen Asylantrag. Er gab den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an.

Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass es im November 2010 ein Massaker an seiner Familie gegeben habe, bei diesem sei sein Vater ums Leben gekommen, seine Mutter und beiden Geschwister seien verschollen. Sie seien von der Gendarmerie bedroht worden. Ein Nachbar und Freund der Familie, der sich El-Haj genannt habe, sei ihnen zu Hilfe gekommen. Seit November 2010 bis zur Ausreise am 17.08.2011 hätte er sich dann bei El-Haj aufgehalten.

Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Französisch sowie in Anwesenheit Ihrer damaligen gesetzlichen Vertreterin von einem Organ des Bundesasylamtes einer Ersteinvernahme unterzogen. Die relevanten Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

Antwort: Meine Muttersprache ist Fulla. Ich spreche aber auch Französisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

Antwort: Die Verständigung ist gut.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja.

Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

Antwort: Ja. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben.

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass Sie am XXXX geboren wurden. Stimmen diese Angaben zu Ihrem Alter?

Antwort: Ja, diese Angaben stimmen.

Frage: Sie gaben weiters an 16 Jahre alt zu sein. Das kann mit Ihrem angegebenen Geburtsdatum aber nicht sein. Woher wissen Sie, wie alt Sie sind?

Antwort: Es ist so, dass man bei den Fulla nicht das Konzept des Geburtstages kennt. Das ist bei uns nicht so.

Frage: Wie ist es dann?

Antwort: Wir kennen keinen Geburtstag.

Frage: Sie haben doch ein Geburtsdatum genannt!

Antwort: Ich habe aber auch gesagt, dass ich das mit dem Geburtstag nicht so kenne.

Frage: Sind Sie nun am XXXX geboren?

Antwort: Ja doch, das Geburtsdatum stimmt.

Frage: Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie am XXXX geboren wurden? Haben Sie ein Dokument, in welchem Ihr Geburtsdatum eingetragen ist?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals im Besitz einer Geburtsurkunde oder irgendwelcher anderer Dokumente?

Antwort: Doch, bei mir zu Hause.

Frage: Welche Dokumente haben Sie zu Hause?

Antwort: Ich habe ein Dokument der Region, wo ich geboren wurde.

Frage: Was ist das für ein Dokument?

Antwort: Das weiß ich nicht. (AW überlegt). Auf dem Dokument steht Geburtsurkunde. Mehr weiß ich nicht.

Frage: Können Sie sich dieses Dokument schicken lassen?

Antwort: Nein. Weil meine ganze Familie massakriert wurde. Ich weiß nicht, wie ich das machen soll.

Frage: Sie haben angegeben, dass Sie sechs Jahre zur Schule gegangen wären. Von wann bis wann waren Sie in der Schule?

Antwort: Ich habe im Jahr 2000 begonnen. Ich bin dann von 2000 bis 2001 in den Kindergarten gegangen. Dann begann ich mit dem ersten Jahr der Grundschule.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie mit dem Kindergarten begonnen haben?

Antwort: Im Alter von vier Jahren.

Frage: Wie alt waren Sie dann, als Sie mit der Schule begonnen?

Antwort: Im Alter von sieben Jahren.

Frage: Und in welchem Jahr haben Sie Schule begonnen?

Antwort: Das war 2002.

Frage: Sind Sie gleich nach dem Kindergarten zur Schule gegangen?

Antwort: Ja.

Frage: Dann müssten Sie doch schon 2001 mit der ersten Schulklasse begonnen haben?

Antwort: Nein, das war 2002.

Frage: Waren Sie also im Jahr 2002 sieben Jahre alt?

Antwort: Ja.

Vorhalt: Dann müssten Sie aber 1995 geboren sein?

Antwort: Nein, ich bin XXXX geboren.

Anmerkung: Aufgrund Ihrer divergierenden Angaben kann Ihr Alter vorerst nicht als feststehend angenommen werden. Der Einvernahme wird der Leiter des Stb. ADir. Penz hinzugezogen. Aufgrund Ihrer divergierenden Angaben zu Ihrem Alter werden Sie zur Feststellung Ihres tatsächlichen Alters einer ärztlichen Untersuchung zugeführt. Diesbezüglich erhalten Sie nun eine Ladung zur Altersfeststellung für den XXXX.

Frage: Können Sie zu Ihrem bei der Erstbefragung angegebenen Reiseweg etwas ergänzen oder können Sie heute genauere Angaben dazu machen?

Antwort: Ja kann ich.

Frage: Schildern Sie nochmals genau wie Sie nach Österreich gekommen sind?

Antwort: Ein Freund meiner Mutter hat mich mitgenommen. Er brachte mich hierher, aufgrund der Tatsache, dass meine Familie massakriert wurde.

Frage: Wie sind Sie nun hierher gekommen?

Antwort: Der Freund meiner Mutter hat das alles gemacht. Ich bin zunächst mit einem Flugzeug geflogen. Der Freund meiner Mutter hat mich von Guinea nach Frankreich mitgenommen. Wir sind in Frankreich gelandet.

Frage: Wie ging die Reise dann weiter?

Antwort: Der Freund meiner Mutter hat sich um mich gekümmert. Er kaufte ein Zugticket.

Frage: Sie haben angegeben, dass Sie zunächst über Frankreich in das Gebiet der EU eingereist sind. Haben Sie in Frankreich um internationalen Schutz angesucht?

Antwort: Nein. Nein, damit kenne ich mich nicht aus.

Frage: Warum haben Sie nicht schon in Frankreich um internationalen Schutz angesucht?

Antwort: Der Freund meiner Mutter hat mich geführt.

Frage: Wie lange waren Sie insgesamt in Frankreich?

Antwort: Nachdem wir dort gelandet sind, brachte er mich zum Haus einer Familie, wo wir geblieben sind. Ich glaube wir waren maximal sieben Tage in Frankreich, denn am XXXX bin hierher gekommen.

Frage: Wann sind Sie in Frankreich gelandet?

Antwort: Wir verließen Guinea am 17.08.2011 und am 18.08.2011 gegen 06.00 Uhr am Morgen sind wir in Frankreich angekommen.

Frage: Wo genau haben Sie sich dann in Frankreich aufgehalten? Wo war das Haus der Familie?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in Paris aufhältig gewesen wären. Was wollen Sie dazu sagen?

Antwort: Ich habe nicht Paris gesagt, sondern habe gesagt, dass ich in Frankreich war. Ich habe gemeint, dass das in Paris gewesen sein muss, wenn wir doch in Frankreich angekommen sind.

Frage: Wer hat Sie nun vom Flughafen zu dieser Familie gebracht?

Antwort: Es war immer der Freund meiner Mutter der mich geführt hat.

Frage: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie am Flughafen, nachdem Sie ein Dokument vorgewiesen haben, von einem anderen Mann nach Paris in eine Wohnung gebracht wurden. Was wollen Sie dazu sagen?

Frage: Nein, ich habe gesagt, dass es dieser Mann war, der mich begleitet hat. Er nennt sich El-Haj.

Frage: Kennen Sie den Namen dieser Familie?

Antwort: Nein, den kenne ich nicht. Es waren Verwandte von ihm. Das war das erste Mal, dass ich dort gewesen bin.

Frage: Wie verlief Ihr Aufenthalt in Frankreich?

Antwort: Nichts. Ich war nur in dieser Wohnung.

Frage: Wie sind Sie dann nach Österreich weitergereist?

Antwort: Der Mann hat alles gemacht. Er hat sich um alles gekümmert.

Frage: Ist dieser Mann dann mit Ihnen nach Österreich gereist?

Antwort: Nein, er hat mich jemand anderem übergeben, mit dem ich dann nach Österreich gekommen bin.

Frage: Wem hat er Sie übergeben?

Antwort: Ich kenne diesen Herrn nicht.

Frage: Warum hat man Sie überhaupt nach Österreich bringen wollen?

Antwort: Um hier um Asyl anzusuchen.

Frage: Warum nicht schon in Frankreich?

Antwort: Ich habe das nicht gemacht. Dieser Mann El-Haj hat sich darum gekümmert.

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein. Meine ganze Familie wurde massakriert.

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

Antwort: Wie ich schon gesagt habe, wurde meine Familie massakriert. Sie wurde von der Gendarmerie in Guinea getötet. Aus diesem Grund hat sich dann dieser Mann El- Haj um mich gekümmert. In meinem Land gibt es keine Sicherheit.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Ja, einwandfrei. Mir wurde diese Einvernahme rückübersetzt und habe dieser nichts mehr hinzuzufügen. Ich war psychisch und physisch in der Lage die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer forensischen Altersdiagnose unterzogen. In dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 07.10.2011 wird der Schluss gezogen, von einem Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen ist.

Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost in Anwesenheit eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Französisch von einem Organ des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen, wobei seine damaligen

Angaben folgendermaßen lauteten:

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

Antwort: Die Verständigung ist gut.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja. Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung und Einvernahme vom 31.08.201 wurde hingewiesen.

Vorhalt: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie am XXXX geboren wären und haben diese Angaben auch im Zuge der Einvernahme am 31.08.2011 aufrecht gehalten. Da dieses Geburtsdatum nicht durch Vorlage von Dokumenten festgestellt werden konnte, wurden Sie einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung Ihres tatsächlichen Alters zugeführt. Die am XXXX durchgeführte ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihres Alters ergab jedoch, dass Ihr Alter zum Untersuchungszeitpunkt zumindest auf 21 Jahre eingestuft wird. Für die Behörde gelten Sie nun als volljährig.

Frage: Was wollen Sie dazu angeben?

Antwort: Meine Eltern haben mir das Geburtsdatum so gesagt. Frage an die Rechtsberaterin: Wollen Sie diesbezüglich Stellung nehmen?

Antwort: Nein. Da der AW als volljährig gilt, verlässt Mag. Grimm um 12:45 Uhr den Raum. Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass das mit Frankreich durchgeführte Konsultationsverfahren negativ verlaufen ist.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung und Einvernahme vom 31.08.2011 gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

Antwort: Das was ich bei der letzten Einvernahme gesagt habe, war richtig.

Frage: Können Sie zu Ihrem bei der Erstbefragung angegebenen Reiseweg etwas ergänzen oder können Sie heute genauere Angaben dazu machen?

Antwort: Ich weiß nur das, was ich bei der ersten Einvernahme gesagt habe. Nähere Details kann ich dazu nicht angeben.

Frage: Haben Sie in der Zwischenzeit Identitätsdokumente erhalten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie versucht Dokumente oder Beweismittel zu bekommen?

Antwort: Ich habe diesbezüglich nichts unternommen und auch nichts bekommen.

Frage: Warum haben Sie nicht versucht Dokumente oder Beweismittel zu beschaffen?

Antwort: Ich habe schon erklärt, dass meine Familie getötet wurde und ich keine Informationen habe. Ich weiß nicht, wer mir irgendwelche Beweismittel oder Dokumente schicken sollte. Sie werden nun näher zu Ihren Fluchtgründen befragt:

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

Antwort: Ich habe das schon bei der Erstbefragung erwähnt. Ich habe gesagt, dass meine Familie massakriert wurde, das war im November 2010 als es Wahlen gab. Es waren Gendarmen, die meine Familie töteten.

Frage: Was waren die Gründe dafür?

Antwort: am Tag als die Resultate der Wahlen bekannt gegeben wurden, begannen Auseinandersetzungen und Kämpfe zwischen den Volksgruppen der Malenke und uns, den Fullas. Die Gendarmen kamen und haben geschossen. Mein Vater wurde von den Kugeln getötet. Unser Haus wurde niedergebrannt. Anschließend kümmerte sich eine Freundin meiner Mutter um mich. Sie hat mich aufgenommen, bis sie dann die Ausreise veranlasst hat. In unserem Stadtviertel in Kindia leben sowohl Malenke als auch Fulla. Jede Nacht gab es Kämpfe und Auseinandersetzungen zwischen den beiden Volksgruppen.

Frage: Wurde Ihr Vater gezielt getötet?

Antwort: Das war nicht zufällig. Er wurde gezielt getötet. Meine Mutter ist verschwunden?

Frage: Wie ist Ihre Mutter verschwunden?

Antwort: Es wurden viele Leute verhaftet. Als die Gendarmen kamen und geschossen haben, wurde meine Mutter zusammen mit anderen Frauen verhaftet und in ein Lager gebracht. Seit damals weiß ich nicht, was aus meiner Mutter geworden ist. Als mein Vater angeschossen wurde, bin ich davongelaufen. Meine beiden kleinen Brüder sind bei meiner Mutter geblieben.

Frage: Warum hat man Ihren Vater gezielt getötet?

Antwort: Es war so, dass auch viele andere getötet wurden.

Frage: Geschah dies während eines Aufstandes?

Antwort: Es war auf der Straße. Da kam es zu Kämpfen auf der Straße. Dann aber sind die Gendarmen in das Haus meines Vaters eingedrungen und haben ihn getötet.

Frage: Warum glauben Sie, dass Sie nun bei einer Rückkehr verfolgt werden würden?

Antwort: Ich glaube das sehr wohl, weil ich ein Angehöriger der Fulla bin und Fullas werden getötet. Außerdem habe ich ja niemanden mehr. Mein Vater ist tot. Meine Mutter ist verschwunden. Mein Onkel wurde auch getötet.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Das ist alles.

Frage: Können Sie das genaue Datum anführen, an welchem Ihr Vater getötet wurde?

Antwort: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Ich weiß nur, dass es im November 2010 war.

Frage: Kam es an diesem Tag zu einem größeren Massaker?

Antwort: Es wurden viele Menschen dabei getötet.

Frage: Wo genau fand dieses Massaker statt?

Antwort: In Kindia.

Frage: War dies in einem bestimmten Viertel dieser Stadt?

Antwort: Im Stadtviertel Mankepa von Kunida, in der Nähe des Marktes.

Frage: Wie ist es Ihnen gelungen, dem Massaker zu entgegen?

Antwort: Meine Freunde und auch eine Freundin meiner Mutter waren dort. Die Freundin meiner Mutter hat mich mitgenommen. Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

Antwort: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2012 in der Außenstelle XXXX im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um die Einvernahmeleiterin und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um die Dolmetscherin und fungiert diese lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Diese hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst. Erklärung: Sie wurden heute zum Bundesasylamt geladen und werden ergänzend zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.

Anmerkung: Der Antragsteller wird Wasser zum Trinken angeboten.

Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Verstehen Sie das?

Antwort: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden. Sie werden auf die Existenz der Rechtsberatung durch Mag. Rauf am Montag, durch Frau Mag. Miller am Dienstag und durch Frau Mag. Fessler am Mittwoch und am Donnerstag jeweils von 09.00 - 12.00 aufmerksam gemacht.

Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Frage: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

Antwort: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

Frage: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein, ich habe keine Einwände. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Frau Mag. Bichler wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscherin bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er/sie manuduziert.

Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Ich habe Probleme mit dem Stuhlgang. Ich nehme dagegen Medikamente.

Anmerkung: Der Antragsteller legt ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses XXXX vor.

Frage: Seit wann haben Sie dies?

Antwort: Schon lange. Ich hatte dies auch schon Guinea.

Frage: Waren Sie in Guinea schon in Behandlung?

Antwort: Ja, ich habe auch schon zu Hause Medikamente genommen. Ich habe auch traditionelle Medizin zu Hause verwendet, jedoch ohne Ergebnis.

Frage: Haben Sie sonst noch etwas in Vorlage zu bringen?

Antwort: Nein, ich habe nichts in Vorlage zu bringen.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

Antwort: Ich habe auch keine Dokumente.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Nein, ich hatte keinen. Erklärung: Sie wurden bereits am XXXX in der PI Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und am 31.08.2011 und am 14.11.2011 in der East Ost zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich kann mich noch daran erinnern.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja, meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich habe in Kindia in Guinea gelebt. Kindia ist die Region, ich habe im Viertel Mankepa gelebt. Kindia ist eine Stadt und eine Region. Adressen gibt es nicht bei uns. Ich habe in der Nähe des Marktes gelebt. Ich habe dort mit meinen Eltern und meiner jüngeren Schwester und meinem jüngeren Bruder gelebt. Ich habe immer in Kindia gelebt. Wir hatten ein eigenes Haus. Ich habe 6 Jahre die Grundschule in Mankepa besucht. Mein Vater hatte ein Bekleidungsgeschäft und ich habe ihm geholfen. Wir waren weder reich noch arm, wir gehörten der Mittelschicht an.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Ich selbst habe diese Entscheidung nicht getroffen, jemand anders hat das für mich organisiert.

Frage: Wann wurde für Sie beschlossen, die Heimat zu verlassen?

Antwort: Im November 2010. Nach dem Massaker im November 2010, in dem meine Eltern verstarben, hat sich ein Freund von meiner Mutter um mich gekümmert. Am 17.08.2011 habe ich dann meine Heimat verlassen.

Frage: Warum haben Sie die Heimat erst am 17.08.2011 verlassen, wenn das Massaker im November 2010 war?

Antwort: Ich habe mir keine Gedanken gemacht, der andere hat sogar für mich gedacht. Ich habe nicht mal gedacht.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie bereits gemacht haben, erinnern?

Antwort: Ja, ich kann mich daran erinnern und die Angaben entsprechen auch der Wahrheit.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: Ich habe nichts bezahlt, das hat auch der Freund meiner Mutter gemacht. Wieviel bezahlt wurde, weiß ich nicht.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Ich bin ohne Dokument ausgereist. Ich habe keine Dokumente gesehen. Ich habe nur das Zugticket von Wien nach Traiskirchen verwendet.

Frage: Sie haben angegeben, dass Sie von Guinea nach Frankreich geflogen sind, da braucht man ein Dokument?

Antwort: Der andere hatte meine Dokumente.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein, das habe ich nicht.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Ich habe zu Hause keine Dokumente.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Der Freund meiner Mutter heißt XXXX. Dieser hat mich bis nach Frankreich gebracht. Dort blieb er mit mir eine Woche. Dort hat er mich dann einen anderen Mann übergeben und dieser hat mich nach Österreich gebracht. Ich habe nicht gewusst, dass er mich nach Österreich bringt.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

Antwort: Im November 2010 gab es Präsidentschaftswahlen in Guinea. Am 07.11.2010 bin ich zum Wählen gegangen. Meine ganze Familie. Am 15.11.2010 haben wir dann auf die Ergebnisse gewartet. Es gibt die zwei Volksgruppen Malinke und Peul. Ich gehöre zu den Peul. Es wurde dann ein vorläufiges Ergebnis bekanntgegeben und zwar wurde verlautetbart, dass der Kanditat der Malinke die Stimmenmehrheit erlangt hatte. Daraufhin hat unser Kanditat dies verneint. Er war der Meinung, dass es einen Wahlbetrug gegeben hätte. Daraufhin gab es große Auseinandersetzungen zwischen den beiden Volksgruppen und die Gendarmerie musste einschreiten. Sie hätten die Aufgabe gehabt zu schlichten, haben jedoch unser Haus verwüstet.

Und meinen Vater umgebracht. Ich war an der Seite meines Vaters, meine Mutter und meine beiden jüngeren Geschwister wurden von der Gendarmerie mitgenommen. Ich weiß bis heute nicht, wo sie sind. Nach diesem Vorfall hat sich XXXX um mich gekümmert.

Frage: Warum sind Sie nicht bei XXXX geblieben?

Antwort: Weil er mich hergeschickt. Es war nicht meine Entscheidung Guinea zu verlassen. Wo hätte ich denn hin sollen, ich hatte ja keine Familie mehr.

Frage: Nochmals, warum sind Sie nicht bei XXXX geblieben?

Antwort: Er hat mich hierhergeschickt. Es war nicht meine Entscheidung.

Frage: Warum wurden Sie nicht mitgenommen?

Antwort: Zusammen mit den Freunden aus der Nachbarschaft und XXXX haben wir meinen Vater ins Krankenhaus gebracht, wo er verstarb.

Frage: Ihnen persönlich ist nie etwas passiert, Sie waren keiner Verfolgung ausgesetzt?

Antwort: Mein Problem ist, dass ich meine Eltern verloren habe.

Frage: Es gibt viele Personen, die Ihre Eltern verloren haben?

Antwort: XXXX hat mich hierhergeschickt.

Vorhalt: Bei Ihrer letzten Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie den Fulla angehören und heute haben Sie angegeben, dass Sie zu den Peul gehören. Erklären Sie sich bitte.

Antwort: Peul und Fulla ist das gleiche. Fulla ist die Sprache der Peul. Bei der ersten Einvernahme wurde auch festgehalten, dass XXXX eine Freundin meiner Mutter ist, er ist aber ein Mann.

Vorhalt: Bei der Antragstellung haben Sie angegeben minderjährig sind, wie konnten Sie dann Wählen gehen?

Antwort: Ich bin XXXX geboren.

Frage: Nochmals wie konnten Sie zur Wahl im Alter von 14 Jahren gehen?

Antwort: XXXX ist das Alter, das mir meine Eltern gegeben haben.

Vorhalt: Sie gelten nicht als minderjährig in Österreich, weil eine Altersfeststellung durchgeführt wurde und ein Mindestalter von 21 Jahren festgestellt wurde.

Antwort: Das ist das Alter, das mir Österreich gegeben hat.

Frage: Bei der Altersfeststellung handelt es sich

Antwort: Es sind nur meine Eltern wählen gegangen.

Vorhalt: Vorher haben Sie angegeben, dass alle wählen gegangen sind!

Antwort: Das habe ich nicht gesagt. Es sind nur meine Eltern wählen gegangen.

Frage: An welchem Tag kam die Gendarmerie nach Hause?

Antwort: Am 15.11.2010.

Vorhalt: Bei Ihren ersten drei Einvernahmen haben Sie kein Datum benennen können, warum dann heute?

Antwort: Das wurde ich bei den ersten Einvernahmen nicht gefragt. Man hat nicht nach einem konkreten Datum gefragt.

Vorhalt: Bei der letzten Einvernahme wurden Sie konkret gefragt:

Können Sie das genaue Datum anführen, an welchem Ihr Vater getötet wurde. Sie haben geantwortet, dies nicht zu wissen, sie wüssten nur, dass es im November 2010 war. Erklären Sie sich bitte.

Antwort: Beim dritten Interview hatte ich Kopfschmerzen.

Frage: Nochmals die Frage, ist Ihnen persönlich je irgendetwas in Guinea passiert?

Antwort: Wenn man meine Eltern umbringt, ist das auch ein Angriff auf mich. Ich bin jetzt total fertig.

Anmerkung: Herr Antragsteller Sie werden aufgefordert, Ihr aggressives Verhalten einzustellen.

Frage: Was meinen Sie mit Massaker?

Antwort: Damit meine ich den Angriff auf meine Familie.

Frage: Hat der Staat Guinea Ihnen persönlich je etwas getan?

Antwort: Die Gendarmerie hat meinen Vater umgebracht und meine Familie massakriert. Das hat mir der Staat Guinea angetan.

Frage: Wurden Sie persönlich je festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Ich wurde angehalten.

Frage: Wann wurden Sie angehalten?

Antwort: Ich wurde angehalten. Ich wurde in einen Laster gebracht.

Anmerkung: Der Antragsteller wird aufgefordert alles genau zu erzählen.

Anmerkung: Der Antragsteller denkt nach und sagt kein Wort mehr.

Anmerkung: Der Antragsteller wird aufgefordert alles genau zu erzählen.

Antwort: Das war im am 14.11.2010.

Anmerkung: Der Antragsteller wird nochmals aufgefordert alles genau zu erzählen.

Antwort: Im Zuge der Auseinandersetzungen hat mich die Gendarmerie am 14.11.2010 in meinem Viertel angehalten, haben mich geschlagen und mich dann zu Ihrem Camp gebracht. Dort haben Sie mich nochmals geschlagen. Um ca. 19.00 Uhr wurden wir dann wieder alle freigelassen. Am 15.11.2010 ist dann das passiert, was ich Ihnen schon erzählt habe.

Frage: Warum wurden Sie angehalten?

Antwort: Weil wir Peul uns mit den Malinke eine Auseinandersetzung geliefert haben.

Frage: Sie waren da mit dabei bei dieser Auseinandersetzung?

Antwort: Die Malinke hatten uns vorher angegriffen, wir haben uns dann zur Wehr gesetzt.

Frage: Wer ist wir?

Antwort: Mit wir meine ich immer die Peul.

Frage: Was haben Sie bei dieser Auseinandersetzung gemacht?

Antwort: Wir hatten überhaupt keine Waffen. Wir wollten sie nur aus unserem Viertel vertreiben. Und dass sie aufhören Steine auf uns zu werden.

Frage: Wie wollten Sie die Malinke vertreiben?

Antwort: Wenn Sie Steine auf uns geworfen haben, haben wir die Steine zurückgeworfen, damit sie endlich abhauen.

Frage: Sie haben auch Steine geschmissen?

Antwort: Ich habe gerauft. Ich habe keine Steine geschmissen.

Frage: Dann kam die Gendarmerie um das zu beenden?

Antwort: Nein, das war am 14.11.2010 als ich mich die Gendarmerie festnahm. Am 15.11.2010 wurden die Auseinandersetzungen dann noch größer. Das war auch der Tag an dem die Gendarmerie meinen Vater umbrachte.

Frage: Hat Ihr Vater bei den Auseinandersetzungen etwas angestellt?

Antwort: Es haben sich alle Peul gegen die Malinke verteidigt. Mein Vater hat nichts gemacht. Er wurde im Hof vor unserem Haus erschossen von der Gendarmerie.

Frage: Im Zuge der Auseinandersetzungen?

Antwort: Ja.

Frage: Wie viele Personen wurden am 14.11.2010 mitgenommen?

Antwort: Viele. Am 17.11.2010 wurde sogar der Notstand ausgerufen und die Regierung hat verboten das Haus zu verlassen. Es gab nämlich in den Tagen zuvor Massaker im ganzen Land. Die Gendarmerie hat sogar vergewaltigt.

Frage: Sie wurden also am 14.11.2010 mit vielen anderen mitgenommen, damit die Auseinandersetzungen gestoppt werden können.

Antwort: Ja, das war ein Versuch die Auseinandersetzungen zu stoppen.

Frage: Waren da auch Malinke dabei?

Antwort: Nein, die Gendarmerie sind die Malinke. Sie sind in der Überzahl.

Frage: Sie wurden drei Mal bereits einvernommen und haben mit keinem Wort erwähnt, dass Sie angehalten wurden. Erklären Sie sich bitte.

Antwort: Ich wurde nicht gefragt.

Frage: Das heißt also, im Zuge dieser Auseinandersetzungen sind diese Ereignisse geschehen?

Antwort: Ja.

Frage: Das heißt also, es war so, dass dies Ihrer Familie im Zuge dieser Auseinandersetzungen diese Probleme bekommen hat. Es war also nicht gezielt auf Ihre Familie bezogen?

Antwort: Ja, das stimmt. Es waren alle Peul betroffen.

Frage: Warum haben Sie das Land erst im Jahr 2011 verlassen?

Antwort: Nach dem Vorfall hatte ich alle Hoffnung verloren und XXXX hat mich bei sich aufgenommen. Am 17.08.2011 habe ich dann das Land verlassen.

Frage: Nochmals, warum haben Sie nicht im November 2010 das Land verlassen, sondern am 17.08.2011?

Antwort: Das war nicht ich, ich habe ja auch nichts für die Reise bezahlt.

Frage: Dann hatten Sie also vom November 2010 bis zu Ihrer Ausreise am 17.08.2011 keine Probleme mehr?

Antwort: Problem?

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

Antwort: Ich war alleine. XXXX hat für mich gesorgt.

Frage: Warum hat Sie dann jetzt XXXX aus dem Land geschafft?

Antwort: Das weiß ich nicht, er hat mich geschickt.

Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

Antwort: Für mich war nur der November 2010 das Schlimmste. Da habe ich mein Leben verloren. Dann gibt es noch eine Reihe anderer Dinge.

Frage: Was für Dinge?

Antwort: Das war das Hauptproblem. Bei uns im Land gibt es viele Probleme.

Frage: Was für welche Probleme?

Antwort: Es gibt viele Probleme.

Frage: Welche Probleme betreffen Sie persönlich?

Antwort: Es gibt viele Probleme.

Frage: Sagen Sie was für ein Problem?

Antwort: Es ist nur das, was ich angegeben habe.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Bis auf das bereits eine Mal erwähnte nicht.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Da sterbe ich lieber.

Anmerkung: Der Antragsteller lacht.

Antwort: Ich habe ja keine Familie mehr. Im November 2010 gab es viele Opfer.

Frage: Warum haben Sie sich keine Arbeit gesucht?

Antwort: Es ist alles unsicher bei uns in Guinea. Man hat immer Angst.

Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

Antwort: Ja.

Frage: Warum?

Antwort: Ja sie machen mir Probleme, weil ich meine Familie verloren habe.

Vorhalt: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?

Antwort: Ich habe das selbst erlebt und mit eigenen Augen gesehen. Ich habe Ihnen ja schon gesagt, dass XXXX alles gemacht hat. Ich bin ja nicht durch meine eigene Entscheidung hierhergekommen.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

Antwort: Ich habe keine Ahnung über mein Land. Ich schaue auch nicht im Internet nach. Mich interessiert das alles nicht, ich habe ja meine Eltern verloren.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Guinea zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben, weil ich in meiner Heimat alles verloren habe.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

Antwort: An dem Tag, als ich Asylantrag gestellt habe, am XXXX.

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit diesem Zeitpunkt bin ich auch da.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, ich bin selbst mittellos. Ich besuche schon einen Deutschkurs. Ich schlafe und ich esse in XXXX. Ich bin kein Mitglied in einem Verein.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein, manchmal helfe ich in der Küche in der Unterkunft mit.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ich kenne mein Problem und ich kann ja nicht herkommen und lügen.

Frage: Wären Sie jetzt damit einverstanden oder nicht?

Antwort: Nein, es reicht ja, wenn ich meine Geschichte kenne. Guinea ist mir scheißegal. Ich ziehe es vor zu sterben.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom/von der Dolmetscher/in rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?

Antwort: Ja, das verstehe ich.

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie abschliessend noch etwas anführen?

Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte.

(...)"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität könne mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Französisch spreche, zur Volksgruppe der Fulla gehöre und Moslem sei. Fest steht aufgrund seiner Angaben, dass er physisch und psychisch gesund sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen konnte, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit wie bereits ausgeführt als nicht glaubhaft zu werten, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.

Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, vermag auch sein allgemeines Vorbringen in Bezug auf die Auseinandersetzungen zwischen den Malinke und den Peul nicht, seine Anerkennung als Flüchtling zu bewirken. Von einer Gruppenverfolgung kann nicht gesprochen werden, eine konkret gegen ihn wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gerichtete Verfolgung bzw. ihm aus diesem Grund mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr vermochte er nicht darzulegen, zumal die Volksgruppe der Peul, der er angehöre, mit 40% die größte ethnische Gruppe der guineischen Bevölkerung ausmacht. Aus den angeführten Gründen war sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behaftet sei. Die belangte Behörde habe im Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkannt bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Das war im November 2010, als die Gendarmerie meine Familie Massakriert hat. Sie haben meinen Vater getötet. Meine Mutter und meine zwei kleinen Geschwister wurden von der Gendarmerie mitgenommen und es gab damals im November Präsidentschaftswahl. Ich gehöre zur ethnischen Gruppe der Fulla. Der aktuelle Präsident gehört zur ethnischen Gruppe der Malinke. Es gab einen Schwindel bzw. einen Wahlbetrug worauf es zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden ethnischen Gruppen kam. Die Gendarmerie ist gekommen, welche auch zur ethnischen Gruppe der Malinke gehören. Sie haben meinen Vater und viele andere Menschen, welche Fulla waren, getötet. Sie haben auch mich gesucht. Ich war anwesend, als das Massaker bei meiner Familie passiert ist und ich habe auch alles gesehen. Ich habe meine Eltern verloren. Ein Freund von meiner Mutter kam und hat mich mitgenommen und mich in seinem Haus versteckt. Es gab Tötungen und sie haben auch nach mir gesucht. Ich konnte dort nicht ins Camp gehen, weil man mich gesucht hat. Aus diesem Grund habe ich dann das Land verlassen und bin geflüchtet. Es war der Freund meiner Mutter, der mir zur Flucht nach Europa verholfen hat. Ich wusste auch nicht, wo ich meine Mutter finden könnte. Mein Vater hat Kleidung verkauft. Nachdem mein Vater getötet wurde, haben die Malinke die ganze Kleidung aus dem Handel meines Vaters geplündert. Aus diesem Grund habe ich das Land verlassen und bin geflüchtet. Ich hatte niemanden, der mich unterstützen könnte, weil ich meine Familie verloren hatte.

VR: Wo ist Ihr Vater getötet worden?

BF: Das war vor dem Haus meiner Familie. Es gab die Kämpfe auf der Straße zwischen Malinke und Fulla. Dort wurde mein Vater getötet.

VR: Wie wurde er getötet?

BF: Er wurde erschossen. Er wurde auf der Brust angeschossen. Er lebte dann noch. Wir haben ihn mit Nachbarn ins Spital gebracht und dort ist er dann verstorben.

VR: Waren Sie dabei, als sie Ihren Vater ins Krankenhaus gebracht haben?

BF: Ja.

VR: Sie haben in der ersten Instanz gesagt: "Als mein Vater angeschossen wurde, bin ich davon gelaufen.".

BF: Als mein Vater angeschossen wurde und die Gendarmen da waren, sind die Leute davon gelaufen. Als die Gendarmarie weg war, bin ich zu meinem Vater gegangen. Wir haben ihm dann ins Spital gebracht.

VR: Wie viel Zeit ist dazwischen vergangen?

BF: Ich weiß nicht, wie lange es gedauert hat. Aber es hat nicht lange gedauert. Es war im Zeitraum von zirka 30 Minuten.

VR: Was ist mit dem Haus passiert?

BF: Es war alles um den 10. November herum, als die Präsidentschaftswahlen waren. Als ich meinen Vater ins Spital brachte, hat die Gendarmerie das ganze Haus zerstört und verwüstet.

VR: Wie ist das Haus zerstört worden?

BF: Es gab diese Auseinandersetzungen zwischen den zwei ethnischen Gruppen. Es war nicht nur die Gendarmarie sondern auch viele Anhänger der Malinke. Die sind in das Haus hinein und haben die Wände zerstört und haben geschossen und das Haus verwüstet.

VR: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, dass das Haus abgebrannt ist?

BF: Ja. Sie haben das Haus auch niedergebrannt. Alles ist in Flammen aufgegangen. Alles, was wir im Haus hatten, ist verbrannt.

VR: Was haben Sie dann gemacht, als Sie vom Krankenhaus retour gekommen sind?

BF: Es war der Freund meiner Mutter, der mich in seinem Haus versteckt hat. Ich bin nach dem Spital nach Hause gegangen und habe gesehen, dass alles abgebrannt ist. Dann habe ich beim Freund der Mutter gewohnt. Der Freund meiner Mutter und ich waren damals gemeinsam unterwegs.

VR: Sind Sie auch festgenommen worden?

BF: Ich bin aus dem Haus des Freundes raus gegangen, weil ich das Leiden, welches auf den Straßen war, nicht mehr ertragen konnte. Die Gendarmerie hat mich und andere dann festgenommen. Man hat uns dann zur Gendarmerie Station mitgenommen. Am selben Abend um 19 Uhr hat man uns dann wieder freigelassen. Das war am 14. November.

VR: Sie haben gesagt: "Ich bin aus dem Haus des Freundes raus gegangen, weil ich das Leiden, welches auf den Straßen war, nicht mehr ertragen konnte.". Was bedeutet das?

BF: Ich meinte mein Leiden damit. Ich habe mein Leiden nicht mehr ertragen, weil ich meine Familie verloren habe.

VR: Warum hat man Sie dann festgenommen?

BF: Sie wollten mich töten.

VR: Warum?

BF: Weil ich zu ihnen gesagt habe, dass sie meinen Vater getötet und meine Mutter mitgenommen haben. Ich habe gesagt, dass ich meine Mutter sehen will.

VR: Dann wurden Sie von den Gendarmen aufgefordert, mit zu kommen?

BF: Sie haben das nicht gesagt. Sie haben uns einfach festgenommen. Ich habe gesagt, dass ich meine Mutter sehen muss.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR: Möchten Sie zur Fluchtgeschichte noch etwas hinzufügen?

BF: Ich habe das Wichtigste gesagt. Ich habe mein Leben verloren. Ich bin verzweifelt, weil ich das Leben dort verloren hat. Es war der Freund meiner Mutter, der mir geholfen hat und mir zur Flucht nach Europa verholfen hat.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Mein Name ist XXXX. Meine Eltern haben mir gesagt, dass ich am XXXX geboren bin. Bei der Altersfeststellung in Österreich wurde festgestellt, dass mein Geburtsdatum der XXXX ist. Ich bin in der Region Kindia in Mankepa geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja, ich wohne jetzt mit jemanden zusammen. Ich lebte zuvor im Heim in XXXX. Es gab immer Probleme dort zwischen mir und den anderen. Sie haben vielleicht geglaubt, weil ich krank bin, dass ich verrückt bin. Ich habe dann mit meinem Chef gesprochen, dass ich gerne in ein anderes Heim verlegt werden würde. Ich wohne jetzt Privat mit einem Mitbewohner zusammen. Er heißt XXXX. Er ist lange hier und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Mitbewohner hat gesehen, dass ich die Probleme hatte. Er hat dann gesagt, dass ich zu ihm kommen soll und wir das zusammen machen.

VR: Ist der Mitbewohner aus Guinea?

BF: Nein, aus der XXXX.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein. Sie haben meine Familie getötet. Ich weiß nicht, wo sich meine Geschwister und meine Mutter befinden. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fulla.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin Moslem. Ich praktiziere den Glauben auch und gehe täglich vier Mal in die Moschee. Wir haben in XXXX eine Moschee. Es gibt dort eine ägyptische und eine türkische Moschee. Ich gehe in beide.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich war im Kindergarten. Ich habe nur sechs Jahre die Schule besucht. Ich habe 2002 begonnen. Nach der Schule habe ich meinem Vater im Geschäft geholfen. Ich habe dort verkauft und wenn mein Vater Kunden besucht hat, bin ich im Geschäft geblieben und habe meinen Vater vertreten.

VR: Das haben Sie bis zur Ausreise gemacht?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: In Kindia. Das ist wie ein Bundesland. Kindia ist eine Stadt und eine Region. Das ist wie in Österreich mit Wien. Mankeba ist das Stadtviertel in dem ich lebte. Dort war ich bis zur Ausreise.

VR: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Der Freund meiner Mutter hat mich mit dem Flugzeug hergeschickt. Wir sind von Kindia in die Hauptstadt gefahren. Von dort bin ich mit dem Flugzeug gekommen.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Ja. Wir haben einen Leader namens Cellou Dalaim Diallo unterstützt. Das war die Partei UFDG. Das heißt ausgeschrieben (übersetzt) Demokratische Union Guinea. Ich habe die Partei unterstützt. Ich bin zu Demonstrationen gegangen. Immer wieder, wenn sie uns aufgerufen haben habe wir gegen die Diktatur Dadis Camara demonstriert. Alpha Conte ist der aktuelle Diktator.

VR: Waren Sie in Guinea wählen?

BF: Nein.

VR: Waren Sie wahlberechtigt?

BF: Meine Eltern haben gewählt. Ich war noch zu jung zum Wählen. Am 7.11. waren die Wahlen. Ich habe meine Eltern am 7.11. zur Wahl begleitet. Das Wahlbüro war gleich bei uns in der Nähe. Ich habe die Wahl nur beobachtet.

VR: Gehen in Guinea die Kinder mit den Eltern mit, wenn sie wählen gehen?

BF: Man kann nur mitgehen schauen.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Aufgrund der ethnischen Gruppe der Fulla. Die Malinke sind an der Macht.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein. Nur wegen der ethnischen Zugehörigkeit.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Nein. Ich kann dort nicht Schutz suchen, wenn ich mich vor der Gendarmerie verstecke. Ich bin Fulla. Das wissen sie dort.

VR: Es gibt genug Fulla, die dort leben, die nicht gesucht werden.

BF: Wenn du Fulla bist, wirst du immer verfolgt. Während der Wahlen wurden viele Fulla getötet. Noch immer werden Fulla getötet.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Wenn ich dorthin zurückgehe, werden sie mich töten. Ich habe mich damals versteckt und das Land verlassen.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe gearbeitet. Ich habe als Sozialhelfer bei der Gemeinde gearbeitet. Auf der Baustelle habe ich auch gearbeitet. Ich habe diese Arbeiten aber nicht regelmäßig gemacht.

VR: Was haben Sie seit Sie in XXXX sind gemacht?

BF: Aufgrund meiner Krankheit bin ich zur Diakonie gegangen. Man hat dort mit mir gesprochen. Ich gehe dort einmal in der Woche hin. Ich verkaufe in XXXX Zeitungen. Das mache ich drei Mal pro Woche.

VR: Verdienen Sie da etwas?

BF: Ein Bisschen. XXXX Euro pro Monat.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme XXXX Euro Sozialhilfe pro Monat. Im Heim habe ich XXXX Euro bekommen. Jetzt, wo ich privat wohne, bekomme ich XXXX Euro pro Monat.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja. Ich möchte zuerst die Sprache gut lernen. Dann möchte ich auf der Baustelle arbeiten. Ich kann mir vorstellen als Maler und Anstreicher zu arbeiten.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein. Einmal in der Woche habe ich an einem Deutschunterricht teilgenommen. Dazu habe ich leider keine Bestätigung.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ja ich kann etwas Deutsch sprechen. Ich gehe ins Kino. Kannst du mir helfen. Wie heißt du. Woher kommst du. Bitte, ich möchte einen Termin. Ich möchte eine Pizza. Ich kann ein bisschen sprechen und verstehen. Ich kann mich mit Leuten verständigen. Ich möchte nach XXXX fahren. Ich bin von XXXX mit dem Zug gekommen. Ich bin gestern am Abend gefahren. Ich habe den Railjet genommen. Es waren viele Leute im Zug. Ich habe bei der Diakonie in Wien geschlafen.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Haben Sie die Psychotherapie auf Französisch oder Deutsch?

BF: Wir mischen zwischen Französisch und Deutsch.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?

BF: Österreich ist demokratisch. Das heißt, dass die Menschenrechte respektiert werden. Ich lese die Tiroler Zeitung. Ich versuche zu lesen. Es gibt aber viele Wörter, die ich nicht verstehe. Für mich ist Österreich ein gutes Land, weil seit dem ich hier in Österreich bin, ich nie bedroht worden bin. Niemand hat mich beschimpft oder attackiert wie zu Hause in meinem Land.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe viele Freunde. Frauen und Männer. Ich kenne jemanden, der in XXXX wohnt und bei der XXXX arbeitet. Er fragt immer nach meiner Situation und welche Antwort ich bekommen habe. Ich habe ihm auch über die Verhandlung erzählt. Ich habe auch viele Frauen als Freunde. Wir gehen ins Restaurant oder Kaffeehaus.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Im Fitnesscenter XXXX. Dort bin ich Mitglied.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

BF: Ebola, das ist eine katastrophale Krankheit.

Die VR befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

Dies wird verneint.

VR befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über XXXX Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/XXXXwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der XXXX vorsehen, fehlte es dem XXXXsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das XXXXsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen XXXXsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale XXXXsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen XXXXsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den XXXX. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die XXXX schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem XXXXministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und weist gute Deutschkenntnisse auf. Er ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seines politischen Engagements insbesondere im Zuge der Demonstration im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch glaubhaft darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Anhaltungen und Bedrohungen durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen XXXXsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wegen dessen Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.