L517 2112789-1•BVwG L517 2112789-1
L517 2112789-1Tribunale amministrativo federale7 set 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L517 2112789-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.06.2015, Zl. BP: XXXX , VN: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte im Jänner 2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
I.2. Die bP wurde daher am 24.04.2014 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.; die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.
Ergänzende Fragen des Bundessozialamtes vom 04.06.2014 an den Gutachter wurden von diesem mit Schreiben vom 28.06.2014 beantwortet.
I.3. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 23.09.2014 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
I.4. Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm die bP mit Schreiben vom 30.10.2014 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung. Der Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde aufrechterhalten.
I.5. Am 04.03.2015 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zugeführt und darüber am 01.04.2015 ein Gutachten im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung erstattet.
I.6. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 13.05.2015 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Der Aktenlage zufolge nahm die bP dazu nicht Stellung.
I.7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.06.2015, wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die bP im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 06.08.2015 Beschwerde.
I.9. Mit Schreiben vom 18.08.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am 21.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Von der bP wurde im Verfahren ein ärztliches Attest vorgelegt; sonstige medizinische Unterlagen gelangten nicht in Vorlage.
1.3. Am 24.04.2014 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das betreffende Gutachten vom selben Tag weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Finger 2-4 in Kindheit in MCP - Gelenken abgesetzt, rudimentärer Daumen erhalten, kaum Beweglichkeit, kaum Greiffunktion, Position daher sgm. 02.06.36, fixer Satz
Pos. Nr. sgm. 02.06.36 GdB 50 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führende Funktionseinschränkung: Nr. 1;
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Wirbelsäulenbeschwerden - keine Fachbefunde vorliegend, klinisch kaum Funktionseinschränkungen erfassbar.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten
......
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
.........
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
...."
I.4. Vom Bundessozialamt wurden mit Schreiben vom 04.06.2014 nachfolgende ergänzende Fragen an den Gutachter gestellt:
"1) Verfügt Herr XXXX im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit über eine Beweglichkeit (Anhalten beim Aus- und Einsteigen) um öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen?
Kann Herr XXXX im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit Haltegriffe im öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb angegebenen Bedingungen benützen?
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand von Herrn XXXX ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?"
Mit Schreiben vom 28.06.2014 wurden die gestellten Fragen vom Gutachter wie folgt beantwortet:
"Frage 1: ja, erscheint gegeben
Frage 2: ja, erscheint gegeben
Frage 3: Nein"
1.5. Zum Parteiengehör vom 23.09.2014 nahm die bP nach Gewährung einer Fristerstreckung - im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung - mit Schreiben vom 30.10.2014 Stellung.
Entgegen der Meinung der Behörde würden die Umstände für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" jedenfalls vorliegen und werde diesbezüglich ausgeführt:
Der Antragsteller sei von Geburt an der linken Hand behindert, die Finger seien sehr früh amputiert worden. Aufgrund dieser Behinderung sei ein Festhalten mit der linken Hand gänzlich ausgeschlossen.
Es sei ihm aufgrund dieser Beeinträchtigung bereits die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, zumal sich der Antragsteller lediglich mit seiner rechten Hand festhalten könne. Es sei sohin eine sichere Beförderung in einem Verkehrsmittel, durch den Umstand, dass sich der Antragsteller lediglich mit einer Hand und dies völlig unzureichend, festhalten könne, eine Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar und stelle auch ein Sicherheitsrisiko sowohl für den Antragsteller als auch für andere beförderte Personen dar.
Darüber bereite auch das Ein- und Aussteigen beispielsweise in einen Zug oftmals erhebliche Probleme, insbesondere wenn im Frühverkehr großer Andrang, unter anderem durch Schüler und andere Personen herrsche. Auch hierbei gerate der Antragsteller zunehmend in unzumutbare Stresssituationen, zumal er sich lediglich mit der rechten Hand anhalten könne. Er müsse dadurch beim Einsteigen die rechte Seite benützen, zumal nicht in jedem Verkehrsmittel mit Doppeltüren ein Mittelhandlauf eingerichtet sei. Darüber hinaus sei es für den Antragsteller auch unzumutbar in derartigen Situationen die "richtige" Seite zum Einsteigen zu benützen.
Im Übrigen sei bei der gegenständlichen Beurteilung der Unzumutbarkeit der entscheidenden Behörde ein großer Ermessenspielraum eingeräumt, gerade um hier die individuellen Umstände und auftretenden Probleme durch die Behinderung ausreichend berücksichtigen zu können. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem Antragsteller eine Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Das bloße unbegründete Aufzählen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sei für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht ausreichend. Die Behörde habe in der Gesamtheit alle Umstände zu berücksichtigen. Dabei sei auch der Umstand der Berufsausübung zu berücksichtigen.
Der Antragsteller betätige sich als selbständiger Maler und sei ihm bereits aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Ausübung seines Berufes schichtweg nicht möglich.
Bekanntermaßen müsse zur Ausübung des Berufes auch Werkzeug und Farbkübel und dergleichen mitgeführt werden. Bereits aus diesem Grund sei es dem Antragsteller auch unmöglich hier öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Darüber hinaus könne dem Antragsteller der Transport bzw. die Ausübung seines Berufes durch die Benützung der Behindertenparkplätze erheblich erleichtert werden, da sich dadurch nicht nur die Wege verkürzen würden, sondern auch aufgrund der bestehenden Problematik an der linken Hand sowie an der Lendenwirbelsäule vermindern würde.
Ebenso sei es dem Antragsteller aufgrund der unzureichenden Verkehrsanbindung in seinem Wohnort nicht zumutbar. Der Antragsteller wohne im Gemeindegebiet von XXXX und seien bereits die Geh- bzw. Anfahrtszeiten zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels sehr beschwerlich. Auch sei dem Antragsteller die Benützung aufgrund der langen Wartezeiten und der unzureichenden Frequenz nicht zumutbar.
Die Verbindung von XXXX nach XXXX sei - wie aus dem Fahrplan ersichtlich - im Wesentlichen nur in der Früh um 08.00 Uhr bzw. erst dann wieder ab Mittag 12.20 Uhr sowie abends beispielsweise 16.19 Uhr vorhanden. Dies sei verständlicherweise zur Ausübung des Berufes völlig unzureichend.
Die Unzumutbarkeit ergebe sich aber auch aus der persönlichen Situation des Antragstellers, dem wie bereits erwähnt, zur Ausübung des Berufes die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei. Wie bereits erwähnt sei es unmöglich die Arbeitsmaterialien im öffentlichen Verkehrsmittel mitzubefördern, zum anderen würden sich je nach Aufträgen Fahrstrecken ergeben, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im ländlichen Bereich hier schlichtweg gar nicht erreichbar seien.
Auch der Linienverkehr von XXXX nach XXXX beispielsweise sei lediglich in der Früh um 08.00 Uhr bzw. erst dann wieder ab Mittag
12. 20 Uhr sowie abends um beispielsweise 16.19 Uhr möglich.
Beweisanbot: PV u. Auszug aus dem Fahrplan XXXX nach XXXX
Aufgrund der hier vorliegenden Umstände sei dem Antragsteller die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hier jedenfalls unzumutbar. Darüber hinaus sei das Ergänzungsgutachten nicht begründet und sohin mangelhaft. Es gehe nicht hervor, worauf sich bei der Beurteilung hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Sachverständige stütze.
Aus dem Vermerk im Ergänzungsgutachten "ja, erscheint gegeben" sowohl zu Frage 1 als auch zu Frage 2 sei hier keinesfalls schlüssig und in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck gebracht worden, weshalb hier die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre. Eine derartige Begründung entspreche nicht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Aus all den vorgenannten Gründen werde beantragt, dem Antragsteller auch den Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass einzutragen.
1.6. Am 04.03.2015 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes eine weitere Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie). Das betreffende Gutachten vom 01.04.2015 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
li. OE:
die li. OE ist etwas Muskelschwächer als die rechte. Die li. Hand zeigt einen nur rudimentär vorhandenen Daumen, die Finger 2-4 fehlen. Blande Amputationsnarben über den Köpfchen des 2., 3., 4., 5. Mittelhandknochens. Der li. Daumen ist verkürzt, zeigt eine Beugekontraktur. Pro- und Supination des li. Unterarms sind gut möglich und nur endlagig eingeschränkt. Das li. Ellbogengelenk ist in vollem Umfang beweglich. Das li. Schultergelenk ist in vollem Umfang beweglich. Daumen- und Kleinfingerballen der li. Hand zeigen eine gut ausgeprägte Beschwielung, ebenso der Daumen. Die li. Hand wird beim An- und Ausziehen, sowie bei der Manipulation der Geldtasche (Antragsteller zeigt FS als Identitätsnachweis, dieser FS wird in der Geldtasche getragen) sehr geschickt verwendet. Der Antragsteller kann sich beim Aufsetzen aus der Bauchlage mit vollem Gewicht auf die li. Hand abstützen.
.....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
.....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bzgl. der Stellungnahme vom 30.10.2014 durch den Antragsteller wird folgender Maßen Stellung genommen:
Wenn der Antragsteller in seiner Stellungnahme behauptet, dass das Festhalten mit der li. Hand gänzlich unmöglich ist, so ist dazu festzustellen, dass sich der Antragsteller mit dem li. Arm durchaus an einer senkrechten Haltestange anhalten kann, indem er diese Haltestange bei gebeugtem Ellenbogengelenk zwischen linken Unterarm und Oberarm einklemmt. Weiters kann sich der Antragsteller in vollem Umfang mit der re. Hand bzw. der re. oberen Extremität anhalten. Alleine schon durch das Anhalten mit einer Hand bzw. mit einer Extremität ist ein ausreichend sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.
Wenn der Antragsteller behauptet, er habe erhebliche Probleme beim Ein- und Aussteigen, insbesondere wenn im Frühverkehr großer Andrang, unter anderem durch Schüler und andere Personen herrscht und dass der Antragsteller dabei zunehmend in unzumutbare Stresssituationen gerät, ist dazu aus orthopädischer Sicht festzustellen, dass derartige Probleme beim Ein- und Aussteigen aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Der Antragsteller kann sich mit der re. Hand in vollem Umfang anhalten und er kann die li. Hand unterstützend verwenden. Allein schon das Anhalten mit der re. Hand bzw. auch ohne jegliches Anhalten sind bei voller Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten das Ein- und Aussteigen ohne Einschränkung gewährleistet. Auch ist es dem Antragsteller aus medizinischer Sicht zuzumuten, die re. Seite des Eingangs/Ausgangs zu benützen. Medizinisch sprechen dbzgl. keinerlei Gründe dagegen. Dadurch ausgelöste unzumutbare Stresssituationen sind aus medizinischer Sicht keinesfalls nachvollziehbar.
Ob der Antragsteller seine gesamte, aus beruflichen Gründen notwendige, Ausrüstung in einem öffentlichen Verkehrsmittel mitnehmen bzw. transportieren können muss, ist keine medizinische Frage.
Aus medizinischer Sicht ist festzustellen, dass auch Menschen ohne jegliche Behinderung wahrscheinlich nicht die beruflich notwendige Ausrüstung eines Malereibetriebes in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren können bzw. dürfen. Ob dem Antragsteller nur unzureichende Verkehrsanbindungen zur Verfügung stehen, ist keine medizinische Frage.
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
siehe oben
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
orthopädisch nicht relevant
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
orthopädisch nicht relevant
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
orthopädisch nicht relevant
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
orthopädisch nicht relevant
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
orthopädisch nicht relevant
...."
1.7. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.06.2015 angefochten.
Der angefochtene Bescheid sei am 26.06.2015 beim Beschwerdevertreter eingegangen, die Einbringung mit heutigem Datum (Schriftsatz vom 06.08.2015) liege noch innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Mit dem angefochtenen Bescheid habe das Sozialministerium Service den vom Beschwerdeführer am 31.01.2014 gestellten Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des BMASK über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen, da nach Meinung des Sozialministerium Service die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde begründe diese Ansicht zusammengefast damit, dass der freien Beweiswürdigung zugrundeliegende Sachverständigengutachten vom 01.04.2015 sei in Beantwortung dieser Frage schlüssig. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen würden "keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen", eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden und bestehe trotz der Einschränkung der linken Hand die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auch die sicherer Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen.
Als Beschwerdegründe wurden Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie eine verfehlte Rechtsmeinung geltend gemacht.
Das betreffende Sachverständigengutachten vom 01.04., welches der behördlichen Entscheidung zugrunde liege, sei insofern nicht vollständig, als es zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität einschränken und in welcher Weise dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, ein Ein- und Aussteigen unter Beachtung des üblichen Niveauunterschiedes oder der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht ist, lediglich ausführe, der Antragsteller könne seine praktisch nicht einsetzbare linke Hand zwar nicht benutzen, ein Festhalten sei aber immerhin mit dem Ellbogen noch möglich.
Das Ein- und Aussteigen sei nach Meinung der belangten Behörde aufgrund voller Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten ohne Einschränkung gewährleistet und spräche aus medizinischen Gründen nichts dagegen. Die durch den oftmals rauhen Einsteigevorgang ausgelöste Stresssituation die dadurch beim Beschwerdeführer ausgelöst würden (man denke nur an die Drängeleien die sich aufgrund von ein- und aussteigenden Schulklassen und Touristengruppen ergeben), welche daraus resultierten, dass er nur eine Hand benützen könne, in der er generell seine Malerutensilien trage und daher die andere Hand nicht zum Anhalten und Einsteigen benützen könne, seien "aus medizinischer Sicht keinesfalls nachvollziehbar".
Das Gutachten vermeine außerdem, die Frage, ob der Antragsteller seine gesamte aus beruflichen Gründen notwendige Ausrüstung in einem öffentlichen Verkehrsmittel mitnehmen bzw. transportieren können müsse, sei keine medizinische Frage. Ohnehin dürften aus medizinischer Sicht aber "auch wohl Menschen ohne jegliche Behinderung wahrscheinlich nicht die beruflich notwendige Ausrüstung eines Malereibetriebes in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren dürfen". Dies sei eine völlig aus dem Zusammenhang gerissene und unbrauchbare Begründung.
Die Frage, ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, beantworte das Sachverständigengutachten lapidar mit "orthopädisch nicht relevant". Hierin liege eine evidente Unvollständigkeit der Untersuchung. Der Sachverständige müsste jedenfalls auf die Umstände eingehen, die sich aus der Unbrauchbarkeit der linken Hand und der Notwendigkeit der Beförderung von Gepäckstücken und gleichzeitigem Festhalten und reagieren ergeben würden.
Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nicht, inwiefern durch die besondere Behinderung des Beschwerdeführers und dessen Notwendigkeit, seine Malerutensilien mit sich zu führen (nebenbei natürlich auch sonstige Gepäckstücke) sich eben genau derartige Umstände aus dem Gesundheitszustand ergeben, die im konkreten Fall der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eben entgegen stehen.
Ganz abgesehen davon, dass zur Beantwortung dieser Frage ein simples "orthopädisch nicht relevant" unzureichend sei, und damit eine mangelhafte Begründung des Sachverständigengutachtens und damit des Bescheides vorliege, wäre auch die lapidare und unqualifizierte Bemerkung des Gutachters, es dürfte ja wohl sonst auch niemand seine Malerutensilien mitführen, nicht zur Beantwortung dieser Frage geeignet.
Insofern liege eine Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens vor, das sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandersetze, ob im konkreten Fall aufgrund der konkreten Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen stünden. Die Behörde dürfe sich auch nicht auf dieses Gutachten stützen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen, das diese Frage abschließend und nachvollziehbar beantworte.
Insofern liege hier eine Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
Höchstwahrscheinlich hätte ein vollständiges Sachverständigengutachten, das sich auch mit dieser Frage auseinandersetze den Schluss ergeben, dass im konkreten Fall aufgrund Unbenützbarkeit der linken Hand und der vollständigen Okkupation der rechten Hand durch Transportieren von Gepäcksstücken bzw. Malereiutensilien oder Gegenständen praktisch überhaupt kein Festhalten mehr beim Einsteigen oder eine Zuhilfenahme der linken Extremität möglich sei, konsequenterweise mit entsprechenden Gleichgewichtsstörungen gerechnet werden müsse, und daher das Ein- und Aussteigen bzw. Festhalten und sichere Positionieren in öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei.
Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen sei eine gewisse grundsätzliche Wendigkeit und Schnelligkeit bei diesen Vorgängen notwendig - ein plötzliches Festhalten bei an- und abfahren und überraschender Gleichgewichtsverlust werde beispielsweise für den Beschwerdeführer überhaupt nicht möglich sein. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer theoretisch - sofern ihm ein Einsteigen in der Nähe einer solchen Stange überhaupt möglich sei - mit dem Ellbogen verkeilen könnte, um sein Gleichgewicht zu sichern, könne keine ernst gemeinte Begründung darstellen. Theoretisch könnte er sich immerhin auch zur Vorsicht immer auf den Boden setzen. Eine solche Begründung sei ungeeignet, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen und indiziere die Behörde insofern Willkür, als sie sich auf einen derartigen Gutachtensinhalt stütze.
Die Behörde treffe hier eine eigenständige Ermittlungspflicht, der sie im konkreten Fall nicht nachgekommen sei.
Die belangte Behörde vermeine, dass es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankäme, nicht aber auf die Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel generell erschweren. Aus diesem Grund sei der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur oder der Transport von beruflich notwendiger Ausrüstung nicht von Relevanz und könne daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht berücksichtigt werden.
Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Richtig sei, dass es laut Judikatur des VwGH (beispielsweise VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258) entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, nicht aber auf andere Umstände die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschwert werden (wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof).
Schon allein daraus ergebe sich aber, dass die Behörde hier einer verfehlten Rechtsansicht unterliege: Nicht maßgeblich seien nämlich nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Die Unmöglichkeit der vernünftigen Benützung von Verkehrsmitteln aufgrund der Okkupation der einzigen benützbaren Hand entweder durch Gepäckstücke oder Malerutensilien bei der gleichzeitigen Notwendigkeit sich festzuhalten, sei ja gerade direkt auf den Verlust der linken Hand zurückzuführen und ergebe sich daher dieser behindernde Umstand eindeutig aus der Gesundheitsbeeinträchtigung.
Somit könne keine Rede davon sein, dass dieser Umstand konkret zu den "allgemeinen Umständen, die auf jeden Menschen zutreffen", zähle (wie eine lange Wegstrecke) und dass dieser Umstand daher bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit von Verkehrsmitteln nicht relevant wäre. Diese Rechtsansicht sei schlicht verfehlt. Selbstverständlich müsse der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Malereiausrüstung (aber sehr wohl auch generell Gepäckstücke) mitführen müsse und damit per definitionem unfähig sei, irgendeine Hand zum Festhalten bzw. schnell reagieren auf Gleichgewichtsverlagerungen zu benützen der Entscheidung zugrunde gelegt und entsprechend untersucht und gewürdigt werden. Der Umstand sei relevant.
Die belangte Behörde wende damit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffend an.
Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, das dem Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" stattgegeben werde, in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
1.8. Am Bescheid vom 17.06.2015 befinden sich neben den Unterschriften bzw. Paraphen der genehmigenden bzw. vidierenden Organe Datumsstempel vom "17. Juni 2015" und vom "22. Juni 2015"; ein Zustellnachweis ist nicht vorhanden. In der Beschwerde wurde die Zustellung an den Rechtsvertreter mit 26.06.2015 behauptet. Mangels gegenteiliger Nachweise ist daher von diesem Zustelldatum auszugehen. Die Erhebung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.08.2015 (zur Post gegeben am 07.08.2015 - vgl. Datum des Poststempels) erweist sich daher als rechtzeitig.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Verfahren zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.04.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die Beantwortung der konkreten Fragen 1.) und 2.) im Hinblick auf die Prüfung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel [1.) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?; 2.) Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?] mit [1.) Bzgl. der Stellungnahme vom 30.10.2014 durch den Antragsteller wird folgender Maßen Stellung genommen:
Wenn der Antragsteller in seiner Stellungnahme behauptet, dass das Festhalten mit der li. Hand gänzlich unmöglich ist, so ist dazu festzustellen, dass sich der Antragsteller mit dem li. Arm durchaus an einer senkrechten Haltestange anhalten kann, indem er diese Haltestange bei gebeugtem Ellenbogengelenk zwischen linken Unterarm und Oberarm einklemmt. Weiters kann sich der Antragsteller in vollem Umfang mit der re. Hand bzw. der re. oberen Extremität anhalten. Alleine schon durch das Anhalten mit einer Hand bzw. mit einer Extremität ist ein ausreichend sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.
Wenn der Antragsteller behauptet, er habe erhebliche Probleme beim Ein- und Aussteigen, insbesondere wenn im Frühverkehr großer Andrang, unter anderem durch Schüler und andere Personen herrscht und dass der Antragsteller dabei zunehmend in unzumutbare Stresssituationen gerät, ist dazu aus orthopädischer Sicht festzustellen, dass derartige Probleme beim Ein- und Aussteigen aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar sind. Der Antragsteller kann sich mit der re. Hand in vollem Umfang anhalten und er kann die li. Hand unterstützend verwenden. Allein schon das Anhalten mit der re. Hand bzw. auch ohne jegliches Anhalten sind bei voller Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten das Ein- und Aussteigen ohne Einschränkung gewährleistet. Auch ist es dem Antragsteller aus medizinischer Sicht zuzumuten, die re. Seite des Eingangs/Ausgangs zu benützen. Medizinisch sprechen dbzgl. keinerlei Gründe dagegen. Dadurch ausgelöste unzumutbare Stresssituationen sind aus medizinischer Sicht keinesfalls nachvollziehbar.
Ob der Antragsteller seine gesamte, aus beruflichen Gründen notwendige, Ausrüstung in einem öffentlichen Verkehrsmittel mitnehmen bzw. transportieren können muss, ist keine medizinische Frage.
Aus medizinischer Sicht ist festzustellen, dass auch Menschen ohne jegliche Behinderung wahrscheinlich nicht die beruflich notwendige Ausrüstung eines Malereibetriebes in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren können bzw. dürfen. Ob dem Antragsteller nur unzureichende Verkehrsanbindungen zur Verfügung stehen, ist keine medizinische Frage.] bzw. [2.) siehe oben] ist in Verbindung mit der Erhebung des Fachstatus (vgl. AS 36 und zuvor II.1.6.) den Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten insoweit entsprechend. Der Verweis zur Frage 2.) "siehe oben" erfolgte deshalb, weil die Antwort auf Frage 2 in der Antwort zu Frage 1 inkludiert ist.
Die Beantwortung der Fragen 2a.) bis 5.) mit "orthopädisch nicht relevant" ist zwar missverständlich, im gegebenen Zusammenhang aber nicht entscheidungsrelevant, weil der Akteninhalt keinerlei Hinweise auf derartige bei der bP vorliegende Umstände enthält.
Dem Gutachten folgend besteht bei der bP die volle Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten und kann sie sich in vollem Umfang mit der rechten Hand anhalten und die linke Hand unterstützend verwenden. Dem erhobenen Fachstatus entsprechend zeigen Daumen- und Kleinfingerballen der li. Hand eine gut ausgeprägte Beschwielung, ebenso der Daumen, die linke Hand wird beim An- und Ausziehen, sowie bei der Manipulation der Geldtasche (der Antragsteller zeigt FS als Identitätsnachweis, dieser FS wird in der Geldtasche getragen) sehr geschickt verwendet, der Antragsteller kann sich beim Aufsetzen aus der Bauchlage mit vollem Gewicht auf die linke Hand abstützen. Die Behauptung in der Beschwerde, das Gutachten führe lediglich aus, dass der Antragsteller seine praktisch nicht einsetzbare linke Hand zwar nicht benützen könne, ein Festhalten sei aber immerhin mit dem Ellbogen noch möglich, ist insofern verkürzt und damit unrichtig.
Dass bei der bP sonstige erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliege, wurde im Verfahren nicht behauptet.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP den relevanten Aussagen des Sachverständigengutachtens nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Ausführungen der bP in der Beschwerde und im Verfahren sowie die dort zitierten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten vom 01.04.2015 liegt beim Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß Abs. 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das Sachverständigengutachten vom 01.04.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.
Wenn in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, der Sachverständige hätte jedenfalls auf die Umstände eingehen müssen, die sich aus der Unbrauchbarkeit der linken Hand und der Notwendigkeit der Beförderung von Gepäcksstücken und gleichzeitigem Festhalten und Reagieren ergeben würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei der bP
vorliegen) zu erfolgen hat und die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in dieser Hinsicht ausreichend sind. Ob jemand bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Lage ist, mit Gegenständen, Utensilien oder Gepäcksstücken zu hantieren, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil nicht tatbestandmäßig. Ebenso wie bei langen Wartezeiten, unzureichender Frequenz, beschwerlichen Geh- bzw. Anfahrtszeiten, Unerreichbarkeit von Auftragsorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, handelt es sich beim Mitführen von beispielsweise Malereiutensilien oder zB. Gepäcksstücken um Umstände, für die bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung kein Raum bleibt.
Folgte man der Ansicht der bP, dann wäre - bei Mitnahme einer entsprechenden großen Anzahl von Gepäckstücken - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nahezu für jedermann unzumutbar.
Gemäß dem angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 beim BF nicht vor.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Mit den Beschwerdeangaben konnte die bP die Aussagen des medizinischen Sachverständigen nicht entkräften.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, wie etwa die Entfernung zum nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Der Rechtsanwalt wendete in der Beschwerde ein, dass die Unmöglichkeit der vernünftigen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Okkupation der einzigen benützbaren Hand entweder durch Gepäckstücke oder Malereiutensilien bei der gleichzeitigen Notwendigkeit sich festzuhalten ja gerade direkt auf den Verlust der linken Hand zurückzuführen sei und sich dieser behindernde Umstand eindeutig aus der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben würde. Es könne daher keine Rede davon sein, dass dieser Umstand konkret zu den "allgemeinen Umständen, die auf jeden Menschen zutreffen" zähle (wie eine lange Wegstrecke) und dass dieser Umstand daher bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benutzung von Verkehrsmitteln nicht relevant wäre.
Dazu entgegnet das erkennende Gericht, dass die bP laut ärztlichem Attest vom 29.01.2014 von Geburt an einer Oligodaktylie (=Fehlen der Finger) des zweiten bis fünften Strahles mit rudimentärer Ausbildung des Daumens an der linken Hand leide, daher keinesfalls vom Verlust der linken Hand die Rede sein kann. Des Weiteren ist dem Gutachten vom 01.04.2015 zu entnehmen, dass Daumen- und Kleinfingerballen der linken Hand eine gut ausgeprägte Beschwielung zeigen und die linke Hand beim An- und Ausziehen, sowie bei der Manipulation der Geldtasche sehr geschickt verwendet wird und sich die bP beim Aufsetzen aus der Bauchlage mit vollem Gewicht auf die linke Hand abstützen kann. Demzufolge ist es nachvollziehbar, dass in diesem Fall sich die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht derart auswirkt, dass es der bP nicht zumutbar wäre, diese zu benutzen.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der - auch in der Beschwerde angeführten - Judikatur des VwGH, wonach es im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
In analoger Anwendung dieser Judikatur sind auch die sonstigen Umstände hinsichtlich Entfernung zum öffentlichen Verkehrsmittel, unzureichende Verkehrsanbindung oder Frequenz oder lange Wartezeiten andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, auf die es aber nicht ankommt.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass man beim angeführten Ergebnis noch nicht zur Prüfung der Frage gelangt, ob das Mitführen derartiger - wie angeführter - Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich erübrigte sich.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Von der bP wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Gegenständlich erwies sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als richtig; zudem stellte sich im vorliegenden Fall vordringlich die Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet dessen, dass die bP einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, von einer Verhandlung absehen, wenn eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Die bP führt durch ihren Rechtsvertreter sinngemäß in der Beschwerde aus, dass bedingt
durch eine mangelnde Infrastruktur, Entfernung zum öffentlichen Verkehrsmittel, lange Wartezeiten, unzureichende Frequenz oder Transport von beruflich notwendiger Ausrüstung in Verbindung mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Auf Grundlage der herrschenden Judikatur der Höchstgerichte unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes der Norm können obig genannte Umstände für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.
Unter Heranziehung der dementsprechenden Judikatur zu § 24 Abs. 4 VwGVG ist darüber hinaus auszuführen, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts, von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte steht. Dies ergibt sich, wie bereits näher ausgeführt wurde, rein aus dem Gesundheitszustand der bP und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, aus sonstigen Umständen (vgl. VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Die Art und Schwere der Gesundheitsschädigung ist diesbezüglich hinreichend durch das Sachverständigengutachten und die sonstigen Unterlagen geklärt. Das heißt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage (Gutachten vom 01.04.2015) in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ebenso wurde der bP Parteiengehör eingeräumt. Die bP hat sich weder geäußert noch Umstände oder Fragen vorgebracht, die nicht auch aus den Verwaltungsakten beantwortet werden könnten.
Schlussfolgernd steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC und mit § 24 Abs. 4 VwGVG, weswegen kein Widerspruch zur Spruchpraxis des VwGH besteht.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
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