BVwG W194 2013183-1

W194 2013183-1Tribunale amministrativo federale4 set 2015

Regest

Bekanntgabepflicht, Fahrlässigkeit, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gebarungskontrolle,<br/>Geldstrafe, geringfügiges Verschulden, Glaubhaftmachung, Haftung,<br/>Kognitionsbefugnis, Kontrollsystem, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, Nachfrist, Prüfungsumfang,<br/>Rechnungshofkontrolle, Rechtzeitigkeit, Strafbemessung, Transparenz,<br/>Ungehorsamsdelikt, Unterlassungsdelikt, verantwortlicher<br/>Beauftragter, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung

Testo completo

BVwG W194 2013183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2013183.1.00

Spruch

W194 2013183-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 27.08.2014, KOA 13.500/14-201, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 iVm §§ 2 und 4 MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 20 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet der XXXX für den dem Beschwerdeführer unter II. auferlegten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Gemeindeverbandes 3G und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes zu verantworten habe, dass "der XXXX in XXXX , Bekanntgaben gemäß §§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.04.2014 bis 15.04.2014 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/14-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 27.05.2014, an die KommAustria über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat".

Wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 MedKF-TG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von je 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je zwei Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag 110 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass der XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus:

2.1. Zum objektiven Tatbestand - Verletzung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG:

Gemäß Art 121 B-VG obliege die Prüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden dem Rechnungshof. Während für Gemeinden nach Art 127a Abs. 1 B-VG die Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof erst ab einer Gesamteinwohnerzahl von mindestens 10.000 zum Tragen komme, gelte diese Einschränkung für Gemeindeverbände nicht. Daran habe auch die B-VG-Novelle 2010 (vgl. BGBl. I Nr. 98/2010) nichts geändert. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht des Verfassungsauschusses (AB BlgNr 898 24. GP zu Art 127a Abs. 9 B-VG), wonach mit der nunmehrigen Bestimmung des Art 127a Abs. 9 B-VG klargestellt werde, dass dem Rechnungshof auch weiterhin die Kompetenz zur Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der verbandszugehörigen Gemeinden zukomme. Diese Festlegung entspreche auch der herrschenden Lehre vor Inkrafttreten der B-VG-Novelle 2010 (vgl. dazu z.B. Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), 4. LfG 2001, Art 127a Rz 18 m.w.N.). Zwar sei im Initiativantrag vom 17.06.2010 der Abgeordneten Wittmann, Molterer u.a. (vgl. IA BlgNr 1187/A 24. GP zu Art 127a Abs. 7-9) für Art 127a Abs. 9 B-VG noch vorgesehen gewesen, dass erst die Gesamteinwohnerzahl der verbandszugehörigen Gemeinden von mindestens 10.000 eine reguläre Prüfbefugnis des Rechnungshofes begründen sollte. Der dem Initiativantrag zugrunde liegende Gesetzestext sei jedoch in weiterer Folge verworfen worden und somit nicht Inhalt des Beschlusses im Nationalrat. In Abkehr davon sei die Beschlussfassung des Art 127a Abs. 9 B-VG in seiner nunmehrigen Gestalt erfolgt.

Damit handle es sich beim XXXX - und zwar unabhängig von der Gesamteinwohnerzahl der verbandszugehörigen Gemeinden - um einen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger, der nach den §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 MedKF-TG auch den Meldeverpflichtungen nach dem MedKF-TG unterworfen sei.

Der Beschuldigte hat es unterlassen, die Bekanntgaben an die KommAustria, zu denen der XXXX verpflichtet sei, innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 2 Abs. 3 MedKF-TG sowie innerhalb der dem Rechtsträger gesetzten Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG - d.h. bis zum 27.05.2014 - im Wege der dafür auf der Homepage der RTR-GmbH unter www.rtr.at eingerichteten Webschnittstelle zu veranlassen. Wenngleich der Rechtsträger der Meldeverpflichtung für das 2. Quartal 2014 fristgerecht nachgekommen sei, ändere das nichts daran, dass für das 1. Quartal 2014 bis zum Ende der Nachfrist keine Meldung eingelangt sei.

Das Tatbild nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe in der nicht fristgerechten und damit nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG. Die Tat sei mit Ablauf der Frist vollendet. Es handle sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Zustandsdelikts.

Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 MedKF-TG hinsichtlich der Bekanntgabepflichten nach den §§ 2 und 4 MedKF-TG in objektiver Hinsicht erfüllt. Im vorliegenden Fall sei die gesetzte Nachfrist am 27.05.2014 abgelaufen. Mit Ablauf dieses Tages sei die Tat vollendet gewesen.

2.2. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten:

Der Beschuldigte sei nach dem Ermittlungsverfahren im Tatzeitraum Obmann des Gemeindeverbandes 3G und damit zur Vertretung dieses Rechtsträgers nach außen berufen gewesen. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt gewesen. Der Beschuldigte sei daher für die Einhaltung der Verpflichtungen des Gemeindeverbandes 3G nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen.

2.3. Zum Verschulden des Beschuldigten:

Im Verfahren seien keine Umstände vorgebracht worden, die darauf schließen lassen, dass ein (im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten darzulegendes) wirksames Kontrollsystem, um den Meldeverpflichtungen des Gemeindeverbandes 3G nachzukommen, bestanden habe. Vielmehr habe der Beschuldigte ausgeführt, dass die für die Abgabe der Meldungen zuständige Mitarbeiterin im maßgeblichen Zeitraum im Urlaub gewesen sei. Weiters sei das Mahnschreiben der KommAustria irrtümlich an die Nachbargemeinde weitergeleitet worden. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre es jedoch gerade Aufgabe des Beschuldigten gewesen entweder persönlich dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen fristgerecht abgegeben werden oder aber ein Kontrollsystem einzurichten, welches unter gewöhnlichen Umständen geeignet ist, derartige Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Dass sich die zuständige Mitarbeiterin im betreffenden Zeitraum in Urlaub befunden habe, könne den Beschuldigten nicht entlasten, da er für derartige Fälle Vorsorge zu treffen hätte, um die Erfüllung der Meldeverpflichtung auch in Urlaubszeiten sicherzustellen. Dasselbe gelte für die irrtümliche Weiterleitung des Mahnschreibens an die Nachbarbehörde. Somit könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte ein grundsätzlich wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe oder außergewöhnliche Umstände ihm die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung unzumutbar gemacht hätten.

Das Vorbringen des Beschuldigten ist somit insgesamt nicht geeignet gewesen, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen.

2.4. Zur Strafbemessung:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG festgehalten, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurücktrete. Der Zweck des § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF TG zu verhindern. Dies umfasse auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Leermeldung. Das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtige diesen Zweck somit nicht nur unerheblich. Vielmehr liege ein typischer Fall einer Verletzung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG und somit keine per se geringfügige Beeinträchtigung des Rechtsgutes vor. Dem Beschuldigten sei auch nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, sodass nicht von einem geringfügigen Verschulden i.S.d. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gesprochen werden könne. Zudem sei der Beschuldigte durch mehrere Schreiben der KommAustria - die dem XXXX nachweislich auch zugestellt worden seien - auf die Bekanntgabepflichten des Rechtsträgers hingewiesen worden. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei somit ausgeschlossen. Andere Strafausschließungsgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Die Behörde habe daher nicht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 VStG absehen können.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht habe, sei die Behörde gehalten gewesen, unter Heranziehung des XXXX , LGBl. Nr. 13/1999 i. d.F. LGBL. Nr. 86/2013, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen.

Als strafmildernd sei anzusehen gewesen, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art handle. Außerdem sei anzumerken, dass lediglich Leermeldungen abzugeben gewesen wären. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dargetan wird, dass der zur Last gelegte Tatbestand auf einer "Fehleinschätzung der Kompetenzen aufgrund der Abwesenheit einer Mitarbeiterin" beruhe. In allen bisherigen Meldephasen wie auch im vorliegenden Fall des 1. Quartals 2014 sei "lediglich" eine Leermeldung abzugeben gewesen. Da es sich in allen Fällen um eine Leermeldung handle und die Unterlassung der Meldung für das 1. Quartal 2014 nicht vorsätzlich erfolgt sei, sondern aufgrund einer "Verkettung widriger Umstände" sei § 45 Abs. 1 Z 1 VStG erfüllt und könne die Verhängung einer Strafe unterbleiben. Insoweit würden die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers als gering erscheinen. Auch sei zu bemerken, dass die Meldungen für das 3. und 4. Quartal 2014 bereits wieder zeitgerecht abgegeben worden seien.

Die gegenständliche Leermeldung sei durch die Gemeinde St. Peter ob Judenburg am 02.07.2014 nachgeholt worden. Diese Gemeinde sei zwar nicht vertretungsbefugt für den XXXX , jedoch ändere dies nichts am Wahrheitsgehalt der Leermeldung.

Im Übrigen sei auf das Erkenntnis des UVS Wien vom 19.04.2013, 06/42/3744/2213, hinzuweisen, wonach Gemeindeverbände in deren Territorium weniger als 10.000 Personen mit dem Hauptwohnsitz gemeldet seien, nicht der eigenständigen Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen seien.

Es werde daher um Aufhebung des Straferkenntnisses gebeten.

4. Mit hg. am 17.10.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 wurde die Beschwerde dem XXXX im Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

6. Am 19.08.2015 übermittelte der XXXX eine Stellungnahme und teilte mit, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde "vollinhaltlich" bestätigt werde. Eine Aufhebung des Straferkenntnisses werde in Anbetracht der unbedeutenden Folgen der verspäteten Leermeldung befürwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 2f) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"Der XXXX ist ein Gemeindeverband im Sinne von Art 116a Bundes Verfassungsgesetz (B-VG). Gemäß § 17 XXXX Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997, LGBl. Nr. 13/199 i. d.F. LGBl. Nr. 126/2012) sind als Organe eines Gemeindesverbandes jedenfalls die Verbandsversammlung und [...] der Verbandsobmann einzurichten. Gemäß § 19 XXXX . GVOG ist der Verbandsobmann aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Er vertritt nach § 19 Abs. 2 lit. a XXXX . GVOG den Gemeindeverband nach außen.

Der Beschuldigte ist Bürgermeister der Gemeinde XXXX und war jedenfalls im Zeitraum von 01.04.2014 bis 27.05.2014 Obmann (Vorsitzender) des Gemeindeverbandes 3G. Er wurde in der konstituierenden Verbandsversammlung vom 05.11.2009 unter Tagesordnungspunkt 3 zum Verbandsobmann gewählt.

Die Gesamteinwohnerzahl der dem XXXX zugehörigen Gemeinden beträgt

3. 329 hauptwohnsitzgemeldete Personen.

Am 04.03.2014 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) der KommAustria die - zum Stand 1. Jänner 2014 aktualisierte - Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Der XXXX ist auf dieser Liste angeführt. Zudem befindet sich der Rechtsträger auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Für der XXXX wurden in der Meldefrist von 01.04.2014 bis 15.04.2014, somit innerhalb der Meldephase für das 1. Quartal des Jahres 2014, keine Bekanntgaben nach den §§ 2 und 4 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der RTR GmbH veranlasst. Mit Schreiben vom 24.04.2014, KOA 13.250/14 003 hat die KommAustria dem XXXX eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Rechtsträger am 29.04.2014 zugestellt worden. Die Zustellung ist durch Übernahme des Schreibens ausgewiesen. Das Schreiben wurde an folgende Anschrift zugestellt: " XXXX , XXXX ". Auch in der Nachfrist, die dem Rechtsträger von der KommAustria gesetzt worden ist, d.h. bis 27.05.2013, sind keine Bekanntgaben nach den §§ 2 und 4 MedKF-TG erfolgt.

Für den XXXX welche[r] der Meldeverpflichtung seit dem Jahr 2012 unterliegt, wurden alle bisherigen Quartalsmeldungen innerhalb der regulären Meldefrist veranlasst.

Im 1. Quartal 2014 wurden vom XXXX keinerlei Werbeaufträge erteilt und keine medienspezifischen Förderungen vergeben. Für den Rechtsträger hätten somit lediglich "Leermeldungen" veranlasst werden müssen.

Die KommAustria geht von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von XXXX aus."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

2.2. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in den vorliegenden Beschwerden nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

[...]"

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).

3.6. Zweck des MedKF-TG ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

3.7. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der XXXX seinen Bekanntgabepflichten gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG für das 1. Quartal 2014 nicht fristgerecht (und zwar auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist bis 27.05.2014) nachgekommen ist.

Soweit in der Beschwerde auf die "Nachholung" der Meldung mit 02.07.2014 verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass diese Meldung erst nach Einleitung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens (mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2014) bzw. mehr als ein Monat nach Ende der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist vorgenommen wurde und schon insoweit an der nicht fristgerecht erfolgten Bekanntgabe für das 1. Quartal 2014 nichts mehr zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die Meldung vom 02.07.2014 von einer nicht vertretungsbefugten Gemeinde erstattet wurde.

3.8. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis des UVS Wien vom 19.04.2013, 06/42/3744/2213, das Thema der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden anspricht bzw. ob diese Zuständigkeit erst ab einer Gesamteinwohnerzahl von mindestens 10.000 zum Tragen komme, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Auslegung der Wendung "die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden" in Art. 127a Abs. 9 iVm Art. 121 Abs. 1 B-VG folgende Auffassung vertritt (vgl. bereits BVwG 15.09.2014, W120 2006536-1):

In der Literatur (vgl. Pabel, Die Rechnungshofkontrolle der Gemeinden, RFG 2011/18) wird unter Bezugnahme auf den Gesetzwerdungsprozess die Auffassung vertreten, dass der Rechnungshof "-wie schon nach der alten Rechtslage- Gemeindeverbände unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandangehörigen Gemeinden einer Prüfung unterziehen", kann. Lais (vgl. Lais, Ein Jahr Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG, RFG 2013/26,124), legt überzeugend unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und die Entstehungsgeschichte von Art. 127a Abs. 9 B-VG in der hier relevanten Fassung dar, dass die Gebarung jedes Gemeindeverbandes gemäß Art. 116a B-VG unabhängig von der Anzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt. Dieser Sichtweise hat sich die belangte Behörde (vgl. die unter I.2.1. wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides) angeschlossen.

Für das Bundesverwaltungsgericht spricht insbesondere die Begründung des Abänderungsantrages - wie von der belangten Behörde hervorgehoben -, die auf Seite 6 des Ausschussberichtes wiedergegeben wird, für die Argumentation der belangten Behörde, dass auch Gemeindeverbände unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden bekanntgabepflichtige Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG sind.

3.9. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite verweist der Beschwerdeführer auf eine "Fehleinschätzung der Kompetenzen aufgrund der Abwesenheit einer Mitarbeiterin". Die Unterlassung der Meldung für das 1. Quartal 2014 sei nicht vorsätzlich erfolgt, sondern aufgrund einer "Verkettung widriger Umstände".

Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle, weswegen die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zur Anwendung komme.

§ 5 Abs. 1 VStG lautet: "Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Das VStG definiert weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Kriminalstrafrechts. Die Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt, wenn "zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört". Dies ist dann der Fall, wenn sich der Deliktstatbestand auf das bloße Verbot einer gefährlichen Verhaltensweise beschränkt ("reine Handlungsdelikte/schlichte Unterlassungsdelikte"); des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs (Veränderung in der Außenwelt) bedarf es diesfalls nicht (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 5 Rz 2 und 5f).

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 MedKF-TG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr (vgl. in Bezug auf Ungehorsamsdelikte zB VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Die belangte Behörde ist folglich zutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das verantwortliche Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004). Es ist daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056, sowie VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004).

Die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems gelingt dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0079). Der bloße Hinweis auf eine Verkettung widriger Umstände genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.

3.10. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. So liege ein typischer Fall einer Verletzung des § 5 Abs. 1 MedKF-TG und somit keine per se geringfügige Beeinträchtigung des Rechtsgutes vor. Dem Beschuldigten sei auch nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, sodass nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gesprochen werden könne.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Unterlassung der Meldung nicht vorsätzlich erfolgt sei. Auch sonst seien alle bisherigen Meldungen zeitgerecht abgegeben worden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers würden daher gering erscheinen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie darauf verweist, dass der Zweck des § 5 Abs. 1 MedKF-TG gerade darin bestehe, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF TG zu verhindern. Diesen Zweck beeinträchtige der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur unerheblich.

Hierbei muss auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch berücksichtigt werden, dass § 5 Abs. 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG - der Förderung der Transparenz - darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn - wie im Beschwerdefall - "gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde" (siehe II.3.5.).

Hinzu tritt - worauf die belangte Behörde auch verweist -, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall ein (funktionierendes) Kontrollsystems nicht darlegen konnte, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Nur ergänzend ist in Bezug auf den (in der Beschwerde nicht erwähnten) Umstand, wonach unter Punkt 4.5. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt wird, dass "mit einer Strafe von EUR 100,- je Verwaltungsübertretung [...] das Auslangen gefunden werden" habe können, anzumerken, dass diesbezüglich von einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit der belangten Behörde auszugehen ist, da aus dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig hervorgeht, dass je Verwaltungsübertretung eine Strafe in Höhe von 50 Euro verhängt wird (siehe I.1.).

3.11. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG - da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde bzw. sich diese nur gegen die Höhe der Strafe richtet - und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.).

Die Entscheidung über die Haftung des Gemeindeverbandes 3G, welche vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren als Partei beigezogen wurde (I.5.), gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.