BVwG W155 2103637-1

W155 2103637-1Tribunale amministrativo federale4 set 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W155 2103637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2103637.1.00

Spruch

W155 2103637-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848866, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 10.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und einziger Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die sie mit gleichem Datum ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte und in der Beilage Flächennutzung eine Almfutterfläche von 31,59 ha angab.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947382, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in der Höhe von EUR 10.153,86 gewährt. Dabei wurde von der beantragten Almfutterfläche von 31,59 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 27.09.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 26,96 ha zugrunde zu legen sei.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 9.665,51 EUR gewährt und eine Rückforderung von EUR 488,35 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 26,96 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 26.04.2013 korrigierte die beschwerdeführende Partei neuerlich die Almfutterfläche, nunmehr auf 18,01 ha und am 07.06.2013 auf 21,31 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013 wurden der beschwerdeführenden Partei die Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.665,51 weiter zugesprochen sowie die Zahlungsansprüche angepasst. Es wurde von einer Almfutterfläche von 26,96 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 08.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX ein vorangekündigte VOK statt, bei welcher Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Es wurde eine Almfutterfläche von 21,98 ha festgestellt.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betreibsprämie in Höhe von nur noch EUR 8.137,27 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.528,24 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 18,01 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die beschwerdeführende Partei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.02.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.

In der Begründung ihrer Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei zunächst einleitend aus, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Beantragung gewahrt habe, indem sie die für die Beantragung und Ermittlung der Almfutterfläche jeweils zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen als Hilfestellung herangezogen habe.

Die beschwerdeführende Partei gab an bis zum Jahr 2012 die in der Natur vorhandene Fläche von 32 ha als Futterfläche beantragt zu haben. Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Almfutterflächenfeststellung und einer neuen Hofkarte, welche am Oktober 2012 zur Verfügung gestanden habe, sei die Futterfläche auf 26,96 ha reduziert worden.

Zum MFA 2013 sei von der AMA eine vorläufige Referenzfläche von 18,01 ha ermittelt worden, welche die beschwerdeführende Partei trotz gegenteiliger Ansicht aus reiner Vorsichtsmaßnahme übernommen habe und am 07.06.2013 für die Jahre 2009 bis 2013 auf 21,31 ha korrigiert habe.

Eine durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 08.08.2013 habe eine Futterfläche von 21,98 ha festgestellt und die Korrektur der beschwerdeführenden Partei vom 07.06.2013 somit bestätigt. Es sei nicht verständlich, dass trotzdem eine Rückforderung von Flächen ausgesprochen wurde, obwohl die VOK gezeigt habe, dass diese Fläche vorhanden sei.

Die beihilfefähige Fläche sei mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden.

Das System der Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden und werde trotz aller Schwierigkeiten auch für Almen angewandt. So sei es auch möglich, dass Kontrolleure bzw. Experten auf derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Bereits bei einer Differenz von 3 % oder 2 ha zwischen einer VOK und beantragten Fläche würde es zu Sanktionen kommen. Dies obwohl die Europäische Kommission festgestellt habe, dass das in Österreich verwendete System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergäbe, als bei einer VOK. Die 3 %ige Differenz sei zu niedrig und könne unvermeidbare Falschbeantragungen nicht abfedern. Die Anwendung dieses Systems auf Almen sei nicht gleichheitskonform. Wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne man der beschwerdeführenden Partei ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht anlasten.

Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt und beziehe sich auf berechnungsrelevant Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Er habe von der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden können. Mit der Rückzahlungsverpflichtung würde die Verantwortung für einen Systemfehler der beschwerdeführenden Partei übertragen werden, was nicht akzeptabel wäre. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum sei nicht erkennbar gewesen, daher bestehe auch gemäß § 80 Abs. 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Außerdem sei der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG 1991, nicht erfüllt worden. Die AMA habe im konkreten Fall es unterlassen, vor der Entscheidung über die EBP, in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich zuerheben. Werde ein Ermittlungsverfahren auch nur teilweise unterlassen so liege nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Indiz für willkürliche und daher gleichheitswidrige Vollziehung vor (vgl. VfSlg 7328, 8222; vgl. VfSlg 4421, 5139, 5848, 7764).

Die AMA habe im Winter 2012/13 allein aus Luftbildern ein für die beschwerdeführende Partei vorläufiges viel zu geringen Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, welches die beschwerdeführende Partei wie bereits erwähnt aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den Jahren 2009 bis 2012 übernommen habe, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden wären. Wenn nunmehr die AMA bei der VOK 2013 wiederum ein größeres Ausmaß an Almfutterflächen festgestellt habe, entstehe der Eindruck zum willkürlichen Spielball von medialen und behördlichen Zufallsereignissen zu verkommen. Die beschwerdeführende Partei fordert, dass das VOK Ergebnis der VOK 2013 auf die Jahre 2013 und die vorangegangen Jahre angepasst werde.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 10.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX für die sie ebenfalls einen Mehrfachatrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 stellte und eine Almfutterfläche von 31,59 ha beantragte. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP für das Jahr 2011 unter Zugrundelegung der beantragten Almfutterfläche von 31,59 ha gewährt.

Am 27.09.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur der Almfutterfläche der XXXX für das Jahr 2011 auf 26,96 ha und am 26.04.2013 eine weitere Korrektur der Almfutterfläche auf 18,01 ha. Am 07.06.2013 verbesserte die beschwerdeführende Partei die Almfutterfläche auf 21,31 ha.

Die bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 8.8.2013 ermittelte Almfutterfläche, die höher ist, als die beantragte, wurde dem angefochtenem Änderungsbescheid vom 29.01.2014 nicht zu Grunde gelegt und von einer beantragten Almfutterfläche von 18,01 ha ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]"

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]"

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.

"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

(1) [...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die beschwerdeführende Partei selbst erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die gegenständliche Zahlung ist aber auf einen Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Eine Berücksichtigung der die im Rahmen der letzten Vor-Ort-Kontrolle der XXXX ermittelten Almfutterfläche, welche größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Antrag, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet werden. Eine solche Festlegung hat stattgefunden, die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter reduziert und ein gewisser Betrag von der Beschwerdeführende Partei rückgefordert. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch dem Antrag auf Übermittlung eines Vor-Ort-Kontrollberichtes nicht stattzugeben und auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 von der AMA auszusprechen war, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.

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