W114 2108795-1•BVwG W114 2108795-1
W114 2108795-1Tribunale amministrativo federale4 set 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Haltefrist, Kontrolle,<br/>Meldefehler, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verweildauer
W114 2108795-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121239115, betreffend die Gewährung von Rinderprämien für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der BF für das Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung von Art. 65 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO 1122/2009 von der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) keine Rinderprämien gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 19.04.2014.
Die belangte Behörde habe aufgrund einer auf ihrem Betrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ihr die Rinderprämien 2010-2012 sanktioniert, bzw. für das Jahr 2013 keine Rinderprämie ausbezahlt. Dies sei nicht gerechtfertigt.
Die nachfolgend angeführten Tiere wären im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle bereits in den Jahren 2004 und 2005 überprüft worden und damals habe es keine Beanstandungen zu diesen Ohrenmarken gegeben. Aus diesem Grund sei sie der Meinung gewesen, dass die Geburtsmeldung korrekt durchgeführt worden wäre bzw. korrekt gewesen wäre. Dass nun Gründe vorliegen würden, die zu einer gänzlichen Ablehnung der Rinderprämien 2013 und zu einer Sanktionierung der Rinderprämien 2010 - 2012 führen würden, sei nicht verständlich. Es handle sich um folgende Ohrenmarken:
XXXX geb. 14.09.2005
XXXX geb. 09.10.2004
XXXX geb. 16.08.2005
XXXX geb. 01.12.2003
Sie sei der Meinung, das seine Rassenänderung bei diesen Tieren für sie nicht zu einer Sanktionierung führen dürfe, da diese Ohrenmarken im Zuge der Kontrollen 2004 und 2005 bereits überprüft worden wären. Eine Sanktionierung der Tiere in den Jahren 2010 - 2012 sei daher ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Zur Untermauerung ihrer Ausführung fügte die BF der Beschwerde Ablichtungen der Prüfberichte vom 07.11.2005 und vom 09.12.2004 bei.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag den angefochtenen Bescheid richtigzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Betrieb der BF verfügt für das Antragsjahr 2013 über keine Mutterkuhquote.
An den drei Antragsstichtagen (01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013) wurden unter Berücksichtigung von Meldungen der BF auf der Grundlage von Berechnungsdaten auf Ohrenmarkenbasis Rinderprämien für insgesamt 44 Tiere beantragt, wobei jedoch bei sieben Tieren XXXX die 6-monatige Haltefrist für diese Rinder nicht erfüllt war und laut Meldung an die Rinderdatenbank kein Ersatztier zur Verfügung stand, weswegen gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 der Antrag hinsichtlich dieser sieben Tiere als zurückgezogen galt. Daher wurden von der BF unter Berücksichtigung der Haltefrist Rinderprämien für 14 Fleischrassekühe, 8 Milchrassekühe und 15 Kalbinnen beantragt.
Am 07.11.2005 und am 09.12.2004 fanden Vor-Ort-Kontrollen statt. Die Prüfberichte dieser Vor-Ort-Kontrollen enthalten keinen Hinweis zu Rindern mit den Ohrenmarkennummern XXXX .
Das Rind mit der Ohrenmarkennummer XXXX wurde am 14.09.2005 geboren, jenes mit der Ohrenmarkennummer XXXX am 16.08.2005.
Am 12.03.2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durch, bei der von XXXX als kontrollierendem Organ der belangten Behörde bei neun beantragten Tieren (bei 5 Milchrassekühen und 4 Kalbinnen - XXXX Verstöße festgestellt wurden. Bei allen 9 beanstandeten Tieren wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass diese Rinder sanktionsrelevant fehlerhaft an die Rinderdatenbank gemeldet wurden. Es wurde bei diesen neun Rindern eine Korrektur von Fleisch- auf Milchrasse vorgenommen.
Bei vier der beanstandeten Rinder XXXX wurde darüber hinaus unter Hinweis auf Art. 109 d VO 73/2009 festgestellt, dass diese Rinder von der Gewährung der Mutterkuhprämie ausgeschlossen sind, da es sich laut Meldung an die Rinderdatenbank nicht um eine Kuh einer Fleischrasse handelt.
Die Beschwerdeführerin hat den Kurzbericht der Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 unterfertigt. Gemäß diesem Kurzbericht wurde die BF über die festgestellten Unregelmäßigkeiten informiert. Der Kontrollbericht mit allen festgestellten Unregelmäßigkeiten wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2013, Aktenzeichen GBI/TPD/119479049 übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Rinderprämien 2013 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Von der belangten Behörde wurde auf Art. 65 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO 1122/2009 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass im Jahr 2013 keine Rinderprämien gewährt werden können, da Unregelmäßigkeit bei mehr als drei Tieren und mehr als 20% der Tiere festgestellt wurden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird. Insbesondere ist sie den Ausführungen der belangten Behörde nicht substanziell entgegen getreten, wonach anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 bei neun beantragten Tieren Verstöße bzw. Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen wird, dass die festgestellten Verstöße am 12.03.2013 auch tatsächlich vorgelegen sind.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die belangte Behörde zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, werden die Zahlungen im Rahmen des Abschnittes Rindfleisch - sohin auch für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 - nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Artikel 61 und Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden. Nach § 16 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf die Milchkuhprämie anzuwenden.
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, lautet:
"Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht."
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfassen in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.
Artikel 63 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[(3a)]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
Ein Rind das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebes beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen geltend die betreffend Tiere nach der erste Feststellung als nicht ermittelt.
Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern."
Nach Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt als ermitteltes Tier ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Artikel 65 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden."
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und Ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.
Nach § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist, wenn ein Tier eine Ohrmarke verliert oder die Aufschrift unlesbar geworden ist, dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass im Zuge der automatischen Antragstellung die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen, Milchkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Rinderprämie angesehen werden. Dadurch sind die gemeldeten Angaben an die Rinderdatenbank von wesentlicher Bedeutung, da anhand dieser an den Stichtagen die Prämienvoraussetzungen - somit auch die Rasseeigenschaft - beurteilt werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 festgestellt, dass die Rasse bei 5 Milchrassekühen und 4 Kalbinnen - XXXX bei der Geburtsmeldung fehlerhaft an die Rinderdatenbank gemeldet wurde. Eine Korrektur der Rasse erfolgte am Tag der Vor-Ort-Kontrolle. Fehlerhafte Angaben an die Rinderdatenbank werden unmittelbar nach ihrer Feststellung sanktioniert und führen zu den in den Artikel 16, 63 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Kürzungen (vgl. dazu u.a. BVwG vom 11.02.2015, W127 2001025-1/2E). Da bei neun Rindern sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, war die Kürzung von 32,14 % (gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) bei allen Rinderprämien des Jahres 2013 (gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Versagung der Rinderprämien für das Kalenderjahr 2013 rechtskonform erfolgte.
Sofern die Bf in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass es bei Vor-Ort-Kontrollen im den Jahren 2004 und 2005 keinerlei Beanstandungen gegeben hätte, wird darauf hingewiesen, dass auch die von der BF vorgelegten Prüfberichte festgestellte Mängel aufweisen. Diese Prüfberichte weisen auch keinerlei Hinweise auf, dass Rinder mit den Ohrenmarken XXXX rechtskonform an die Rinderdatenbank gemeldet worden wären. Vielmehr wurden die Unregelmäßigkeiten bei den Meldungen der beanstandeten Rindern anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 festgestellt, sodass sie rechtskonform unmittelbar nach ihrer Feststellung sanktioniert wurden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Rinder mit den Ohrenmarken XXXX erst nach dem 09.12.2004 geboren wurden und anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 09.12.2004 eine ordnungsgemäße Meldung dieser Rinder nicht überprüft werden konnte.
Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hat sich weder aus dem Sachverhalt ergeben noch wurde dies von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht.
Der angefochtene Bescheid hat lediglich die Nichtgewährung von Rinderprämien für das Kalenderjahr 2013 zum Inhalt, sodass auf das Vorbringen der BF zu einer Sanktionierung in den Jahren 2010 - 2012 nicht weiter einzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
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