W211 2016389-2•BVwG W211 2016389-2
W211 2016389-2Tribunale amministrativo federale3 set 2015
ersatzlose Behebung, neuerliche Antragstellung,<br/>Verfahrenskonzentration
W211 2016389-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2015, Zl. 831563506/140063156, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2015, Zl. 831563506/140063156, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 13.10.2014 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie 1 in Ungarn vom 27.09.2013 und 10.02.2014, in Österreich vom 27.10.2013 und in Kroatien vom 21.05.2014.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 16.10.2014 akzeptierten die kroatischen Behörden ausdrücklich die Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Mit Bescheid vom 21.10.2014 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei brachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2014 auf Arabisch per Email an das Bundesverwaltungsgericht ein und stellte nach Verspätungsvorhalt am 24.02.2015 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Erkenntnis vom 09.04.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und wies die Beschwerde selbst gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG als unbegründet ab.
2. Am 17.12.2014 stellte die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 19.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.03.2015 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, dass sie gesund sei. Sie habe ihr Verfahren in Kroatien nicht abgewartet, weil man in Kroatien kein Asyl bekäme. Andere Asylwerber aus Algerien seien auch nicht dort geblieben. Sie habe auch mit Nigerianern im Lager Probleme gehabt. Nigerianer bekämen in Kroatien Asyl und würden im Lager besser behandelt werden. Wenn man mit einem Nigerianer streite, kämen andere Nigerianer dazu und würden Partei ergreifen. Sie lebe mit einer Frau aus Tschetschenien und deren Zwillingen zusammen. Es seien aber nicht die Kinder der beschwerdeführenden Partei. Sie sei ca. 20 Tage im Monat bei ihr. In Kroatien habe die beschwerdeführende Partei nichts; die Kroaten würden selbst keine Arbeit haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 17.12.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde in.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. und 2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang ist nicht strittig und wird festgestellt. Er fußt auf dem Verwaltungsakt.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
§ 17 Abs. 8 AsylG idgF lautet:
"Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln."
3.2.2. § 17 Abs. 8 AsylG sieht also vor, dass im Falle einer neuerlichen Antragstellung während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens dieser Antrag im laufenden Verfahren mitbehandelt werden soll.
Gegenständlich wurde der belangten Behörde am 18.12.2014 die fälschlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2014 übermittelt. Daraufhin wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2014 der Verwaltungsakt - ohne Beschwerde - vorgelegt. Am 30.12.2014 war die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht schließlich vollständig. Nach Gewährung von Parteiengehör betreffend die Verspätung der Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2015 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Mit Erkenntnis vom 09.04.2015 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben, aber die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2014 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (siehe dazu genauer BVwG, 09.04.2015, Zl. W211 2016389-1/14E).
Während ein Wiedereinsetzungsantrag keine Rechtswirkungen entfaltet - also ergangene Bescheide auch in Rechtskraft erwachsen (siehe Hengstschläger-Leeb, 2009, AVG § 71 RZ 129 mwN) -, tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (siehe § 72 Abs. 1 AVG). Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (siehe Hengstschläger-Leeb, 2009, AVG § 72 RZ 4 und VwGH, 27.05.1993, 93/01/0367 und 21.05.1997, 96/21/0574).
Daraus ergibt sich, dass mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 der am 17.12.2014 neuerlich eingebrachte und gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz als während des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingebracht angesehen werden musste. Jedenfalls zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen Bescheids am 20.06.2015 war der belangten Behörde auch bewusst, dass der Antrag am 17.12.2014 nicht nach einem rechtskräftig abgeschlossen Verfahren eingebracht worden war.
3.2.3. In so einem Fall sieht das Gesetz nun vor, dass ein während des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingebrachter neuer Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren mitzubehandeln ist bzw. ein schriftlicher Antrag als Beschwerdeergänzung zu gelten hat. Er gilt jedenfalls nicht als neuer Antrag.
Da es sich beim Anbringen vom 17.12.2014 daher nicht um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz handelte, hätte auch kein diesbezüglicher Bescheid nach § 68 AVG ergehen dürfen (siehe dazu Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG, § 17 IV A 1, Anm. 7). Das dortige Vorbringen hätte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden müssen, damit dieses es in seine Entscheidung über die Beschwerde hätte einbeziehen können (siehe dazu auch mutatis mutandis VwGH, 07.10.2010, 2006/20/0035).
3.2.4. Da dem Bundesverwaltungsgericht der "Antrag" vom 17.12.2014 nicht vorgelegt wurde, konnte es die darin geäußerten Gründe für die Antragstellung im Erkenntnis vom 09.04.2015 nicht würdigen. Es sei jedoch abschließend gesagt, dass es der beschwerdeführenden Partei nunmehr frei steht, unter den entsprechenden Voraussetzungen einen neuen Antrag zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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