W202 1421106-3•BVwG W202 1421106-3
W202 1421106-3Tribunale amministrativo federale3 set 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W202 1421106-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 820825705/1722551, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater vor vielen Jahren einen Kommandanten der damaligen Regierung angegriffen hätte, wodurch dessen Ehefrau und Bruder umgekommen seien. Der Sohn dieses Kommandanten habe 2006 bzw. 2007 den Onkel des Beschwerdeführers und zwei Leibwächter getötet. Der Beschwerdeführer hätte etwa 6-10 Tage nach der Tötung dieses Onkels gemeinsam mit einem Cousin auf den Vater des Angreifers geschossen, der dabei verletzt worden sei. Aus Angst vor dem Angreifer, der für einen Funktionär der Regierung in Kabul arbeite, hätte der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Er sei 2009 aus seinem Herkunftsort nach Kabul gefahren und sei von dort legal mit seinem Reisepass und einem Visum in den Iran gereist, wo er sich ein Jahr und acht Monate lang aufgehalten und gearbeitet habe. Danach sei er mit Schlepperunterstützung nach Österreich gereist.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat verheiratet sei und zwei Töchter habe. Bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Kabul eine Universität besucht. Danach habe ihn sein Vater versorgt, da er wegen seiner Probleme nicht arbeiten habe können. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über Grundstücke, dessen Ehefrau sei Lehrerin. Der Beschwerdeführer wiederholte die Angaben aus der Erstbefragung zur behaupteten Bedrohungssituation und brachte vor, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr durch den namentlich bezeichneten Leibwächter eines Generals der Regierung getötet zu werden.
Bei der weiteren Einvernahme am 12.08.2011 bezeichnete der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen als zutreffend und gab an, dass er in seiner Herkunftsprovinz auch eine Bedrohung durch Taliban befürchte.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Es fehle auch der zeitliche Konnex zwischen dem behaupteten Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers. Es sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers nicht gegeben und es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.
Eine rechtzeitig gegen diesen Bescheid mit Telefax am 29.08.2011 eingebrachte Beschwerde wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.12.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde Folgendes festgestellt:
"Der BF führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Usbekisch und etwas Pashtu.
Nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates nicht erkennbar.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Darüber hinaus kann er im Notfall auf die Unterstützung von Verwandten in Afghanistan zählen, zumal er sich nach seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise von seinem Vater versorgen ließ.
Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten und hat Deutschkenntnisse weder behauptet noch belegt. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände dagegen blieben allgemein, vage, unkonkret und unbelegt.
Die in der Beschwerde enthaltenen allgemeinen Ausführungen mögen zwar mit der Berichtslage über Afghanistan übereinstimmen, jedoch wird nicht davon ausgegangen, dass der BF davon in der von ihm geschilderten Weise betroffen ist. Dieses Vorbringen kann auch eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht ersetzen.
Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Die Behauptung des Rechtsberaters in der Einvernahme am 12.08.2011, dem BF würde in Afghanistan die Todesstrafe drohen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal der BF eine Verfolgung durch eine Privatperson und nicht eine Verfolgung von Seiten staatlicher Stellen vorbrachte."
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 zugestellt.
Nach illegaler Einreise in die Schweiz und erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am selben Tag vor, dass er seinen "ersten Asylgrund" aufrecht halte. Als neuen Fluchtgrund gebe er an, dass er im Iran eine Art Wechselstube betrieben und Geld nach Afghanistan überwiesen habe (" XXXX "). Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers habe Geld von Kunden veruntreut und der Beschwerdeführer habe Angst vor Gläubigern. Außerdem sei der Beschwerdeführer von seinem Vater enterbt worden und es habe sich seine Frau während der Abwesenheit vom Beschwerdeführer getrennt.
Der Beschwerdeführer habe sich entgegen den Angaben bei der Stellung seines ersten Asylantrages nicht ein Jahr und acht Monate, sondern fünf Jahre lang im Iran aufgehalten. Sein Geburtsdatum sei tatsächlich der XXXX .
Dem Beschwerdeführer wurde am 11.07.2012 eine Verfahrensanordnung ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass seine im Verfahren über seinen ersten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe nicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer habe auf Anraten des Schleppers falsche Angaben gemacht, um rascher einen Landesverweis zu erhalten und in sein Reiseziel, die Schweiz, zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich vor Gläubigern in Afghanistan und im Iran geflüchtet. Weiters habe er Probleme mit seinem Vater und lebe seit acht oder neun Monaten von seiner Ehefrau getrennt. Der Beschwerdeführer könne seine Schulden nicht begleichen und fürchte, von den Gläubigern getötet zu werden. Weiters fürchte er auch von seinem Vater getötet zu werden, der den Beschwerdeführer enterbt und ihm nach Verlassen des Irans gesagt habe, dass alle Personen, welche nach Europa gehen, ungläubig würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg mehr, als sich einer regierungsfeindlichen Gruppierung anzuschließen. Er ersuche um eine Bestätigung, dass ihn die österreichischen Behörden nach Afghanistan schicken, um dort am Dschihad mitzuwirken.
Zu ihm vorgehaltenen vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass Hilfeleistungen häufig nicht die bedürftigen Personen erreichen würden und die medizinische Versorgung sehr schlecht sei. Es gebe im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers nur ein einziges Spital und es sei die Versorgung auch dort nicht ausreichend. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei durch die Taliban und die Hezb-e Islami beeinträchtigt. Gewichtige familiäre oder private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wurden von ihm auf Befragen nicht vorgebracht. Vom Beschwerdeführer wurde eine Visitenkarte und eine angebliche Kundenliste betreffend seine dargestellten Geldgeschäfte vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2012, Zl. 12 08.257-EAST Ost, wurde der - zweite - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens weder im Hinblick auf die persönliche Situation (des Beschwerdeführers) noch - vor dem Hintergrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Heimatstaat und in der Herkunftsprovinz - im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat der Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert.
Die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2012 Beschwerde und wiederholte zunächst die vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen. Er führte aus, die Behörde sei in ihrem Ermittlungsverfahren zu wenig auf die sich ständig verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan eingegangen. In der Beschwerde wurden Abschnitte aus Länderberichten zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie (für das vorliegende Verfahren nicht relevante) Berichte über die Sicherheitslage in der Provinz Jaghori und die dortige Lage der Volksgruppe der Hazara sowie über das Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul wiedergegeben.
Weiters wurde in der Beschwerde - offenkundig durch einen bei der Verwendung eines Textverarbeitungssystems eingetretenen Irrtum - in völliger Abkehr von den Angaben des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er von seiner Familie, die deklarierte Anhänger der Taliban seien, verfolgt werde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. B1 421.106-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Dabei stellte der Asylgerichtshof fest, dass im Erstverfahren die behauptete Bedrohung durch einen Angehörigen einer verfeindeten Familie als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zunächst illegal in die Schweiz gereist und habe nach erfolgter Rückübernahme aus der Schweiz am 04.07.2012 einen Folgeantrag gestellt und zwecks dessen Begründung keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die weiteren Behauptungen, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater enterbt und bedroht worden sei und von seiner Ehefrau verlassen worden sei, wiesen keinen glaubhaften Kern auf. Er leide an keiner lebensbedrohlichen oder akuten schweren Erkrankung. Er habe keine ausgeprägte, familiäre Beziehung zu in Österreich niedergelassenen Personen. Im Herkunftsstaat lebten die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich gegenüber der in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 über die Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellte Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert.
Beweiswürdigend hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer als Person nicht als glaubwürdig angesehen werden könne, da er selbst bei der Einvernahme am 17.07.2012 eingestanden habe, im Verfahren über seinen ersten Antrag trotz wiederholter Wahrheitserinnerungen tatsachenwidrige Verfolgungsbehauptungen vorgetragen und auch falsche Angaben über sein Alter und die Dauer seines Aufenthaltes im Iran getätigt zu haben. Somit habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sei, gegenüber den Behörden tatsachenwidrige Angaben zu tätigen, um einen für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen. Daher komme seinen nunmehr abweichend vom Vorbringen im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten unbelegten Behauptungen, er sei von seinem Vater enterbt und bedroht und von seiner Ehefrau verlassen worden, kein glaubhafter Kern zu. Die Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe keinen Rückhalt in der Familie im Herkunftsstaat, da er von seiner Familie verfolgt werde, seien im Hinblick auf das gesamte Verfahren aktenwidrig und stünden im Widerspruch zu den wiederholten im Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers.
Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe seinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf eine völlig andere, als die im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz behauptete Bedrohungssituation, nämlich eine erwartete Bedrohung durch Gläubiger, gestützt. Diese habe allerdings schon nach seinen Behauptungen bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden und es bilde das Vorbringen daher keine Neuerung. Die Angaben des Beschwerdeführers über eine erfolgte Enterbung und Bedrohung durch seinen Vater und eine von seiner Ehefrau herbeigeführten Trennung bildeten ebenfalls keine Neuerungen, da diese Ereignisse zutreffendenfalls schon vor der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 bestanden hätten. Es seien auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Wie oben ausgeführt worden sei, habe sich weder die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat noch die konkrete Sicherheitssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in maßgeblicher Weise verschlechtert. Auch eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in Afghanistan in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für den Beschwerdeführer sei seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.02.2011 nicht eingetreten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Stellung seines zweiten Asylantrages zwar vorgebracht, dass er von seinem Vater enterbt und von seiner Ehefrau verlassen worden sei, jedoch komme diesen Angaben unabhängig von ihrer fehlenden Eignung als Neuerungen kein glaubhafter Kern zu. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seiner Familie getrennt habe, um im Iran geschäftlich tätig zu sein. Daraus sei ersichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer nach seiner Lebenserfahrung um einen jungen Mann handle, der einen Grad an Reife und Selbständigkeit erreicht habe, der es ihm ermögliche, sein eigenes Fortkommen zu gewährleisten, ohne auf Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen zu sein. Dies werde auch durch den Umstand belegt, dass er auch ohne Familienangehörige aus dem Herkunftsstaat nach Europa gereist sei, um hier Asylanträge zu stellen.
Der Beschwerdeführer habe keine engen familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich, während durch den Aufenthalt seines Vaters, seiner Ehefrau und zweier Töchter im Herkunftsstaat dorthin ausgeprägte Bindungen bestünden. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im August 2011 sei als kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass er bloß auf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber basiere. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und sei dort vor seiner behaupteten Ausreise in den Iran fast 20 Jahre aufgewachsen. Er übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefergehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Daher sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein sehr geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Ausweisung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 25.09.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zu Protokoll, dass nach der Aussage seines Rechtsanwaltes seine Asylakten bereits entschieden seien. Der Rechtsanwalt habe ihm geraten, hierher zu kommen und nochmals um Asyl anzusuchen, damit seine Akten wieder bearbeitet würden. Befragt nach neuen Gründen gab er an, dass er seither schwere psychische Probleme habe. Die Probleme würden so weit gehen, dass er versucht habe, sich zweimal das Leben zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Leute, mit denen er ein Problem habe, würden ihn töten. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, führte er aus, dass das schon immer so gewesen sei, es habe sich nichts verändert. Er habe diesmal nicht voreilig handeln wollen, so wie das letzte Mal, als er in die Schweiz geflüchtet sei. Aber als er gesehen habe, dass er es nicht mehr aushalten könne und seine Situation unverändert schlecht sei, habe er beschlossen, hierher zu kommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege.
Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.10.2013 ergab, dass eine Anpassungsstörung vorliege, sonstige psychische Krankheitssymptome bestünden nicht. Es bestünde keine akute Suizidalität, der Beschwerdeführer distanziere sich aus religiösen Gründen vom Suizid. Es bestünde eine Selbstverletzung als Ausdruck dysfunktionaler Strategien für den Spannungsabbau. Für eine andere Störung bestehe derzeit kein Hinweis. Es seien ihm keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen anzuraten.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er habe im zweiten Asylverfahren die Wahrheit gesagt. In Österreich habe er keine Verwandten. Er sei in Österreich nicht in einem legalen Beschäftigungsverhältnis gewesen. Im Lager habe er im Jahr 2012 gearbeitet. Er sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen karitativen, humanitären Organisation. Er halte seine Fluchtgründe aus seinem zweiten Asylrechtsgang aufrecht. In seinem zweiten Verfahren hätte er bereits angegeben, dass seine Angaben im ersten Asylverfahren nicht richtig gewesen seien. Seine Probleme hätten sich vermehrt. Er habe gesagt, dass ihn sein Vater enterbt habe. Abgesehen von den Leuten, denen er etwas schulde, würde ihn jedenfalls sein eigener Vater bei seiner Rückkehr enthaupten. In Österreich sei er psychisch krank geworden und habe Depressionen bekommen. Es sei eine Gastroskopie durchgeführt worden, eine weitere sei geplant. Sein Arzt habe ihm erklärt, dass sein Blut sich verdickt habe. Wegen der psychischen Erkrankung nehme er täglich Medikamente. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, führte er aus, dass es die einzige Möglichkeit sei, dass er einen Folgeantrag stelle, damit seine Perspektivlosigkeit ein Ende habe. Er sei nicht hergekommen, um zu essen und zu schlafen. In Afghanistan habe er ausreichend Essen gehabt. Er sei geflohen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe Probleme gehabt und deshalb habe er Afghanistan verlassen. Im Vergleich zum letzten Jahr habe er sich sehr verändert und sein Bart sei auch ergraut. Es gehe ihm psychisch schlecht, er habe keinen Schlaf. Über Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.10.2013 führte er aus, dass er dazu nichts zu sagen habe. Er wolle eine Entscheidung erhalten, mit der er leben könne. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die Akten und Feststellungen zu Afghanistan sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.07.2013 (psychische Erkrankungen) ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme bis 11.11.2013 eingeräumt. Über Vorhalt, dass eine Ausweisung nicht unzulässig wäre, führte er aus, dass er weder in Afghanistan noch hier jemanden habe. Er habe seinen Vater und seine Mutter verloren, seine Ehefrau habe ihn verlassen. Er habe zumindest die Hoffnung, dass sich seine Zukunft hier positiv verändere. Den Blutbefund sowie das Ergebnis der Gastroskopie legte der Beschwerdeführer vor.
In einer Stellungnahme vom 11.11.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban die größte Bedrohung für die afghanische Bevölkerung seien, vor allem für die Minderheiten in Afghanistan. Seine Situation werde seit Jahren auf Grund mangelhafter Ermittlungsverfahren von der österreichischen Behörde unterschätzt. In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer aus allgemeinen Berichten zu Afghanistan. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht verbessert und die allgemeine Sicherheitslage sei auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil.
Mit Schreiben vom 16.05.2014 legte der Beschwerdeführer einen elektroenzephalographischen Befund vor, dem sich entnehmen lässt, dass sich leichte diffuse Allgemeinveränderungen ohne Zeichen einer intergraniellen Drucksteigerung fänden, weiters einen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde vor. In weiterer Folge wurde am 23.05.2014 eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt, die ergab, dass kein Verdacht auf ein behandlungswürdiges Gesundheitsproblem bestehe und keine neuen Erkrankungen entdeckt worden seien. Weiters wurde eine Gastroskopie vorgenommen, die eine mäßiggradige chronische Antrumgastritis mit geringgradiger Aktivität ergab. Mit Schreiben der Caritas vom 29.05.2015 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 30.07.2014 in der Grundversorgung der Caritas Vorarlberg sei und er ab diesem Zeitpunkt die Aufgabe des Hausmeisters übernommen habe. Dabei habe er hervorragende Arbeit geleistet und diese Herausforderung vortrefflich gemeistert. Weiters wurde eine Kursbesuchsbestätigung betreffend einen Deutschkurs in der Zeit vom 13.11.2014 - 09.02.2015 vorgelegt.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Der Beschwerdeführer könne ein bisschen Deutsch. Er habe gesundheitliche Beschwerden, er nehme Blutverdünner, da sein Blut zu dick sei. Er habe Probleme mit seinem Magen, weiters habe er seelische Probleme. Befragt, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung sei, führte er aus, dass er alte benutze, die er in Wien bekommen habe. Er sei auch hier zum Arzt gegangen und er habe ihm dieselben Medikamente verschrieben. Er habe Migräne und nehme Novalgen. Für seinen Magen nehme er 3 - 4 verschiedene Medikamente. Er habe eine Wunde im Magen, ihm hätten sie gesagt, dass er Bakterien im Magen habe. Er habe hierzu eine Vorsorgeuntersuchung am 23.05.2014 und Unterlagen vom 24.10.2013 und 31.10.2013. Aktuelle Unterlagen habe er nicht. Im Jahr 2011 habe er falsche Angaben gemacht. Er habe einen negativen Bescheid bekommen und sei in die Schweiz gefahren. Als er dann zurückgekommen sei, habe er die Wahrheit erzählt. Er habe über seine Verwandte gelogen. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er das erzählen solle. Er habe nach Belgien oder in die Schweiz fahren wollen. Nachdem er von der Schweiz abgeschoben worden sei, habe er die Wahrheit gesagt. Was konkret gelogen gewesen sei, daran könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er habe irgendetwas erzählt, er habe das selber nicht verstanden, was er erzählt habe. Er stehe derzeit in psychologischer Betreuung, befragt, seit wann und bei wem, führt er aus, dass er zweimal zu einem Arzt in Feldkirch gegangen sei und dieser ihm Medikamente verschrieben habe. Er nehme Medikamente. Eine Bestätigung des Arztes könne er nachreichen. Die psychischen Probleme seien im Jahr 2013 aufgetreten. Als er in Traiskirchen gewesen sei, habe er in einem Lager für 3 € pro Stunde gearbeitet. Er sei von der Caritas unterstützt worden. Da, wo er wohne, arbeite er als Hausmeister. Er bekomme Geld dafür. Er sei bei der Caritas angestellt. Er lerne hier Deutsch. Er bekomme € 110, weil er als Hausmeister arbeite. € 240 bekomme er aus der Grundversorgung. Wenn er die Möglichkeit hätte, würde er auch arbeiten und Steuern zahlen. Angehörige im Bundesgebiet habe er nicht. In seiner Heimat habe er seinen Vater, seine Mutter und seine Geschwister. Er habe keinen Kontakt. Er habe 2 Töchter. Er habe gehört, dass sich seine Frau von ihm getrennt habe. Der Beschwerdeführer sei 6 Jahre im Iran gewesen, da habe er Kontakt zu ihr gehabt. Er sei nicht offiziell geschieden. Über Vorhalt, dass er am 25.09.2013 angegeben habe, dass er seit 2011 geschieden sei, führte er aus, er habe nur gehört, dass sie sich von ihm getrennt habe. Zu seiner Exfrau und den Kindern habe er keinen Kontakt. Mit seinem Schwager, dem Bruder seiner Exfrau, habe er Kontakt. Er schicke ihm ab und zu Fotos von seinen Kindern. Sonst habe er mit gar niemandem Kontakt. Eine Anwältin habe ihm empfohlen, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er wolle hier leben, er habe viele Probleme, er sei weit weg. Dort wo er gewohnt habe, habe es Taliban gegeben, jetzt gebe es andere islamische Gruppen. Über Vorhalt, dass laut dem aktuellen Länderinformationsblatt keine Vorfälle gemeldet worden seien, führte er aus, aber dort, wo seine Frau herkomme, gebe es viele Vorfälle, sie komme aus XXXX . Die Angaben vom 07.08.2011 seien falsch gewesen. Er habe auch auf XXXX nicht geschossen, er habe auch nicht mit XXXX , seinem Cousin väterlicherseits, zusammengearbeitet. Sein gesamter Fluchtgrund von damals sei gelogen. Befragt nach seinem neuen Fluchtgrund gab er an, die Leute könnten denken, dass er in Europa gewesen sei, dass er vielleicht Christ geworden sei. Taliban seien dort, es gebe viele Paschtunen. Er sei Usbeke, das sei die Minderheit. Eine Frau namens XXXX sei zuerst geschlagen worden und dann sei sie verbrannt worden. Das sei vor 2 oder 3 Monaten gewesen. Befragt, was das mit ihm zu tun habe, führte er aus, wenn er zurückgehe, würden die Leute denken, dass er von einem europäischen Land zurückgekehrt sei und sie verstünden aber nicht, dass es noch andere Religionen gebe. Befragt, ob er Christ geworden sei, verneinte er dies und gab an, dass er Moslem/Sunnite sei. Befragt, ob er sämtliche Fluchtgründe erwähnt habe, führte er aus, dass sein Anwalt einen Brief schicke. Über Vorhalt, dass er jetzt die Möglichkeit habe, alles zu sagen, gab er an, seit 2 Jahren hätten sie keine richtige Regierung in Afghanistan, was solle er noch sagen. Über nochmaligem Nachfragen, ob er sämtliche Fluchtgründe erwähnt habe, führte er aus, dass sein Vater ein religiöser Moslem sei. Man werde den Beschwerdeführer in eine Moschee bringen und man werde ihn umbringen. Er wolle nicht in Afghanistan wohnen. Er wolle, dass eine 2 Töchter herkämen. Mit seinem Vater habe er keinen Kontakt, aber er sei sich sicher, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde. Sein Schwager lebe in Kabul, er studiere. Er habe mit ihm über Facebook Kontakt. Befragt, seit wann ihm die Gründe für seinen neuerlichen Antrag bekannt seien, führte er aus, er habe diese durch die Medien gehört. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass sein Vater oder die Leute in seinem Dorf ihn umbringen würden, sie hätten ihn bedroht. Befragt, wie sie ihn bedroht hätten, führte er aus, dass das Sachen seien, die er wisse, er habe dort gewohnt. Über Vorhalt, dass er zu seinem Schwager nach Kabul gehen könnte, führte er aus, er studiere da und wohne in einem Heim, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit. Befragt, wie genau er bedroht worden sei, führte er aus, dass er durch XXXX erfahren habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Damals sei er im Iran gewesen, es sei um Geld gegangen, das sei im Jahre 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit niemandem Kontakt, dass er Beweise sammeln könnte, dass er bedroht werde. Befragt, wie er dann wissen sollte, dass er bedroht werde, führte er aus, dass er mit XXXX Kontakt habe, dieser sei im Iran. Dieser habe Kontakt zu seiner Mutter in XXXX . Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in XXXX . Es gebe seither keine weiteren Vorfälle, die ihn veranlasst hätten, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Lebenssituation habe sich, seitdem er Afghanistan verlassen habe, verschlechtert. 2001 hätten die Taliban das Land verlassen, die Lage sei dann besser gewesen. Seit 2005 habe sich die Lage verschlechtert. Er wisse nicht, wie die Lage jetzt sei. In Vorarlberg habe er sich sehr verändert. Er habe eine Wohnung und kriege Essen, die Menschen seien nett. Er würde jede Arbeit annehmen, er könnte als Installateur oder Zimmermann arbeiten, er habe als Installateur und Zimmermann im Iran 3 Jahre gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, erwarte ihn der Tod. Die Leute in seiner Gegend, zusammen mit seinem Vater würden ihn töten. Sonst habe er keine Befürchtungen. Befragt, ob er wirtschaftlich in der Lage wäre, sich wieder in Afghanistan niederzulassen, führte er aus, dass er das nicht wolle, er wolle hierbleiben. Auf eine Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan verzichte er. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur medizinischen Versorgung sowie zu seiner Heimatprovinz XXXX zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass sie seit 2 Jahren nicht einmal einen Verteidigungsminister hätten. Der Beschwerdeführer habe alles gesagt und wollte nichts mehr hinzufügen.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an Spannungskopfschmerz und einer Anpassungsstörung leide.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 820825705/1722551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und seinen Unterhalt aus der Grundversorgung und durch Unterstützung der Caritas bestreite. Gelegentlich arbeite der Beschwerdeführer als Hausmeister für die Caritas. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sich in einem Gesundheitszustand befinde, der die Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.
Der Beschwerdeführer habe im Vergleich zu den bisherigen Verfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch kein solcher festgestellt werden können. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder in der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der allgemeinen, noch an seiner individuellen Lage in Afghanistan etwas nachteilig geändert.
Sein Privat- und Familienleben habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Verfahren nicht verändert. Er besitze nach wie vor in Österreich keine familiären, schützenwerte privaten Anknüpfungspunkte. Sein Aufenthalt in Österreich insgesamt auf die illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Es lebten dort nach wie vor sein Vater, seine Mutter, seine Geschwister, seine Exfrau, seine 2 Töchter sowie sein Schwager, der Bruder seine Exfrau. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit seinem Schwager gut befreundet sei und über Facebook Kontakt habe. Sein Schwager lebe laut seinen Angaben offensichtlich ohne Probleme in Kabul und studiere dort, der Beschwerdeführer hätte mindestens eine Bezugsperson in Kabul sowie mehrere Angehörige in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, junger Mann und sei auch in Österreich bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er dies nicht auch in Afghanistan ebenso tun könnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in Afghanistan im höheren Maße betroffen sei, als jeder anderer Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere auch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. zum Heimatdistrikt XXXX , in dem keinerlei Vorfälle registriert worden seien. Weiters traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, das dem Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts der erforderliche glaubhafte Kern bereits in den Vorverfahren abgesprochen worden sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sein Vorbringen nunmehr glaubhaft sein sollte. Weder aus seinem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen gehe hervor, dass sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides der objektive Sachverhalt geändert habe, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichten oder gebieten würden und die die Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf den Refoulementschutz. Auch für die Gewährung des Abschiebungsschutzes sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für eine Annahme sprechen, dass seine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügten nicht. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Rückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Die Sicherheitslage in Afghanistan werde von Zeit zu Zeit sehr prekär, der Beschwerdeführer habe viele Jahre außerhalb Afghanistans verbracht, er sei nicht mehr in der Lage, eine Existenz in Afghanistan aufzubauen, zumal er in Afghanistan kein familiäres bzw. soziales Netz im Hintergrund habe. In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Wenn die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht einmal den in Afghanistan lebenden Menschen Schutz bieten könnten, wie sollten sie Rückkehrern aus Europa Schutz bieten, ohne dass sie Opfer solcher Anschläge würden. Was mache es aus, dass man ein Mann sei, dass man gesund sei, wie sollte ein Rückkehrer in Sicherheit leben und wer solle den Rückkehrern die Erstaufnahme garantieren. In Afghanistan herrschten schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, abgesehen davon, dass es Krieg zwischen Taliban und der afghanischen Regierung gebe. Ein Rückkehrer sei realen Gefahren ausgesetzt, es sei nicht auszuschließen, dass dieser Opfer eines Anschlages bzw. einer Entführung werde. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers komme es ganz sicher zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei seine Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Afghanistan sei nach wie vor nicht in der Lage, einzelne Menschen bzw. Menschen überhaupt Schutz zu bieten, wie aus einzelnen Einzelfällen ersichtlich. Auf Grund der unsicheren Lage in Afghanistan habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es werde ersucht, die aktuelle Lage in Afghanistan zu recherchieren, der Staat Afghanistan wolle und könne im Fall des Beschwerdeführers keinen Schutz bieten. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, komme es zur Verletzung von Artikel 3 EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag erfolgten, konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht hat, zumal die in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz behauptete völlig andere Bedrohungssituation, nämlich eine erwartete Bedrohung durch Gläubiger, ebenfalls bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist, sodass diese von der Rechtskraft des ursprünglichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 mitumfasst ist. Ebenso die nachfolgenden Behauptungen betreffend eine erfolgte Enterbung und Bedrohung durch seinen Vater, da diese Ereignisse zutreffendenfalls schon vor der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 bestanden hätten.
Zudem wurde bereits im Erkenntnis vom 24.09.2012 darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im ursprünglichen Verfahren wie auch seine nachfolgenden Angaben unter anderem auch, dass er von seinem Vater enterbt und von seiner Frau verlassen worden sei, nicht glaubhaft seien bzw. keinen glaubhaften Kern aufwiesen, woran sich auch bis hierher nichts geändert hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine eingetretene Erkrankung stützte, ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich zutreffender Weise feststellte, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem Gesundheitszustand befindet, der die Annahme rechtfertigt, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, weswegen nicht erkannt werden kann, dass in Bezug auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers Umstände eingetreten wären, die im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. § 8 Asylgesetz begründen würden. Die im Verfahrensgang zitierten vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers zeigen keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers auf, die aber nach der Judikatur des EGMR gefordert ist, um eine Verletzung des Artikel 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu erkennen.
Zum Vorbringen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.
Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde in keinster Weise zu erkennen.
Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer diese zur Kenntnis gebracht hat, insbesondere die sicherheitsrelevanten Vorfälle in seiner Heimatprovinz, bzw. in seinem Heimatdistrikt, wonach es in seinem Heimatdistrikt XXXX zu keinen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist und ist der Beschwerdeführer dem nicht konkret entgegengetreten. In der Beschwerde wird zwar auf die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen, dabei unter anderem auch auf einen Angriff auf einen afghanischen Militärstützpunkt in der Heimatprovinz XXXX , jedoch wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Feststellungen nicht behauptet, dass es in der Heimatprovinz zu keinerlei sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, sondern dass es im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu keinerlei solchen Vorfällen gekommen ist, weswegen nicht erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatdistrikt im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme auch konkret vorgehalten, dass nach dem aktuellen Länderinformationsblatt keine Vorfälle gemeldet worden seien, dem der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, sondern nur darauf hinwies, dass dort, wo seine Frau herkomme, es viele Vorfälle gebe, sodass sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ableiten lässt, dass es in seinem Heimatdistrikt zu keinen Vorfällen kommt.
Überdies stellte auch schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben selbst in Kabul studiert hatte, über seinen Schwager, mit dem er über Facebook in Kontakt ist, verfügt, sodass dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar ist.
Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Afghane im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann daraus nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan in Bezug auf den Heimatdistrikt XXXX und in Bezug auf Kabul auch sonst nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme auf die Frage, ob er, abgesehen von der behaupteten Bedrohung, wirtschaftlich in der Lage sei, sich wieder in Afghanistan niederzulassen und selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bloß an, dass er das nicht möge, er wolle hier bleiben und weiters gab er an, dass er im Bundesgebiet als Installateur oder Zimmermann arbeiten könnte, er würde jede Arbeit annehmen, sodass kein Anhaltspunkt besteht, dass er in Afghanistan grundsätzlich nicht in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen.
Zudem wurde schon in den vorangegangenen Verfahren ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auch hinsichtlich des Umstandes, dass er Probleme mit seiner eigenen Familie habe, nicht glaubwürdig ist, weswegen auch nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner engeren Heimat keinen familiären Rückhalt hätte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt wäre ihm nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 nicht (mehr) zumutbar.
Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2011 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan hat, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Das Bundesverwaltungsgericht kann gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zudem liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt und kann die Verhandlung auch gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.