BVwG W150 1431399-1

W150 1431399-1Tribunale amministrativo federale3 set 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W150 1431399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1431399.1.00

Spruch

W150 1431399-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX.1987, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.11.2012, Zl. XXXXBAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne gültige, für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Dokumente betreten und stelle im Rahmen dieser Amtshandlung am XXXX.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am XXXX.06.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er heiße XXXX, sei am XXXX.1987 geboren, stamme aus der afghanischen Provinz Wardak, sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Sein Heimatland habe er im Juni 2008 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise Richtung Österreich aufgehalten und in einem Hotel gearbeitet habe. Da ihm der Chef des Hotels das vereinbarte Geld nicht habe bezahlen wollen und ihm die griechische Polizei nicht geholfen habe, habe der Beschwerdeführer Mitte Juni 2012 Griechenland schlepperunterstützt verlassen und sei mittels LKW nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2008 sowohl mit "den Amerikanern" als auch mit den Taliban Probleme gehabt habe. Tagsüber seien die Amerikaner gekommen und hätten ihm vorgehalten, dass er ein Taleb bzw. Al Qaida Kämpfer sei und in der Nacht gegen sie kämpfen würde. In der Nacht seien die Taliban gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Er habe keine Ruhe mehr gehabt und sei immer wieder bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er im Juni 2008 Afghanistan verlassen.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX.10.2012 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er gesund sei, keine medizinische Behandlung benötige bzw. auch keine Medikamente nehme und sich auf die Einvernahme bzw. auf die gestellten Fragen konzentrieren könne.

In Österreich arbeite der Beschwerdeführer nicht, er könnte jedoch als Bauarbeiter tätig sein, da er schon als Bauhelfer gearbeitet habe. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer lebe nicht in einer Ehe bzw. eheähnlichen Partnerschaft und habe auch keine Kinder. Besondere Bindungen zu Österreich habe er nicht.

Zu seinen Angehörigen in Afghanistan habe er telefonischen Kontakt und könne sich auch seine Tazkira von seinem Vater schicken lassen und diese dem Bundesasylamt bis zum 20.10.2012 vorlegen. In seinem Heimatgebiet sei noch Krieg und würden die Amerikaner "uns" nicht in Ruhe lassen. In der Nacht kämen die Taliban und am Tag würden die Amerikaner die Häuser durchsuchen. Sonst gehe es seinen Verwandten gut.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan ein Problem gehabt habe. Die Taliban seien immer in der Nacht gekommen und hätten ihn für den Jihad anwerben wollen. Am Tag seien die Amerikaner gekommen und hätten die Taliban gesucht. Es habe keine Ruhe gegeben. "Sie" hätten jeden verhaftet, den "sie" in Verdacht gehabt hätten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst davon auch betroffen gewesen sei, gab er an: "Nein, aber andere Leute aus meinem Dorf." Auf die Frage, aus welchen Gründen die Taliban ausgerechnet den Beschwerdeführer für den Jihad gewinnen hätten wollen, antwortete er: "Sie kamen wahllos zu jedem." Die Frage nach weiteren konkreten Vorfällen oder Ausreisegründen verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er Afghanistan aus Angst "vorbeugend" verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne es sein, dass ihn die Taliban umbringen oder er im Gefängnis der Amerikaner landen könnte. Strafbare Handlungen habe er in Afghanistan nicht begangen. In einem anderen Landesteil Afghanistans könnte er nicht leben.

Auf Vorhalt der Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes, aus denen hervorgehe, dass ihm etwa in Kabul ein alternativer Aufenthalt offenstehe und dass er überall im Herkunftsstaat ungehindert Aufenthalt nehmen und auch einer Arbeit nachgehen könnte sowie auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er auf eine schriftliche Stellungnahme oder Einsicht verzichte. Er wolle jedoch sagen, dass er sein Land nie verlassen hätte, wenn er die Möglichkeit [der innerstaatlichen Fluchtalternative] gehabt hätte. Man könne sich dort keine Arbeit schaffen und habe sich die Situation auch nicht geändert. Vor einigen Tagen sei ein Cousin des Beschwerdeführers von den Amerikanern erschossen worden. Einmal sei der Beschwerdeführer drei Tage bei den Taliban gewesen, als sie ihn mitgenommen hätten. Als er zurückgekommen sei, seien "die Anderen" von den Amerikanern getötet worden und er fürchte, ihm könne das auch passieren. Dies habe sich im Jahr 2004 ereignet. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er einen Sachverhalt wie den Geschilderten mit den Amerikanern nicht hätte klären können, brachte der Beschwerdeführer vor, dass "sie" das nicht interessiere. "Sie" hätten eigene Vertraute bzw. Spione und wenn diese Leute "das" behaupten, werde man verurteilt und komme ins Gefängnis. Es werde nicht gefragt. Auf die Frage, wer ihn verurteilen und ins Gefängnis stecken solle, gab der Beschwerdeführer an: "Die Amerikaner und die Polizei, die mit ihnen zusammen ist."

1.4. Mit Schreiben vom 22.10.2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seine Geburtsurkunde (= Tazkira) vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX.11.2012, Zl. XXXXBAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Personaldokumente nicht feststehe. Sein Herkunftsstaat sei Afghanistan. Er habe sich nach Verlassen des Herkunftslandes bereits in einem anderen Staat (Iran, Griechenland) in Sicherheit befunden und habe dort keinen Asylantrag gestellt. Im Fall der Rückkehr sei seine Einreise, seine Hinreise und seine Niederlassung in Afghanistan ebenso möglich wie eine Existenzgründung. Im Herkunftsstaat seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse gesichert und er habe dort enge familiäre Beziehungen. Er sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine Grundschulbildung. In Österreich sei er weder verfestigt noch verankert. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Hier habe er auch keine familiären Beziehungen.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 29 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich Repressionen durch amerikanische Truppen bzw. Rekrutierungsversuche der Taliban stütze, die er weder untermauern noch schlüssig nachvollziehbar darlegen habe können. Er habe weder direkt noch indirekt anführen können, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe. Daher sei der von ihm angegeben Grund - unabhängig vom Wahrheitsgehalt - kein Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention und basiere sein Antrag nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung. Auch sei weder eine konkrete Furchtsituation noch ein Rückkehrhindernis zu konstatieren. Die von ihm geäußerte Furcht sei höchstens subjektiver Natur und könne von wohlbegründeter Furcht keine Rede sein. Auch hätte er sich an die Sicherheitskräfte des Heimatlandes wenden können. Ferner sei der Beschwerdeführer auch als Person völlig unglaubwürdig. Angesichts der Vagheit von Dokumenten aus Afghanistan könne die Geburtsurkunde nur ein Indiz eines Identitätsnachweises darstellen. Bereits vor der Einreise nach Österreich sei der Beschwerdeführer in mehreren Ländern vor Verfolgung sicher gewesen und hätte dort bleiben können. Da er das nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er nicht wirklich verfolgt gewesen sei bzw. Probleme im Heimatland gehabt habe. Die Ausreise aus Griechenland weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bestrebt gewesen sei, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Weiters habe er auch keinen glaubhaften Beweis, um irgendeine seiner Behauptungen zu erhärten. Hinzu komme, dass seine Aussagen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Es erscheine realitätsfremd, dass jemand sein Heimatland unter erheblichem finanziellen Aufwand verlasse und in ein fremdes Land mit anderer Kultur reise, lediglich weil er in seiner Heimat vorbeugend Repressionen befürchten könnte. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt hätte dieses Problem auch dauerhaft beendet. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und sei daher davon auszugehen, dass seine Existenzsicherung im Herkunftsstaat möglich sei. Darüber hinaus lebe seine Familie trotz der vorgebrachten Probleme weiter ungehindert am Wohnort, was sein gesamtes Vorbringen unplausibel mache. Auch die Ausführungen zum langjährigen Aufenthalt am Heimatort trotz der Bedrohungen seien keineswegs nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei für die Verfolger - wer immer das auch sein möge - ohne Probleme greifbar gewesen und wäre es ein Leichtes gewesen, ihn auszuforschen, wenn daran tatsächlich Interesse bestanden hätte. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Jahr 2008 geändert hätten und wäre davon auszugehen, dass seine Person zwischenzeitig in Vergessenheit geraten sei. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Aus den Berichten ergebe sich im Widerspruch zu seinen Angaben, dass der Beschwerdeführer in Kabul als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann durchaus eine Existenzmöglichkeit finden könnte. Die Behauptung, dass kürzlich ein Cousin des Beschwerdeführers getötet worden sei, stehe nicht in konkretem Zusammenhang mit seinem Vorbringen. Außerdem bestehe im Herkunftsstaat im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zufolge den Erkenntnisquellen nicht das reale Risiko, dass er einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. ZPEMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sei. Er leide auch an keiner ernstlichen oder erheblichen Krankheit.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung seines individuellen Vorbringens weder persönlich glaubwürdig noch konsistent in seinen Angaben gewesen sei. Aus der Beweiswürdigung und den Länderfeststellungen ergebe sich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative sowohl zumutbar als auch möglich sei. In anderen Landesteilen bestehe effektiver Schutz. Die behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Taliban gehe weder von den staatlichen Behörden aus noch handle es sich um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung. Offenbar würden die Taliban wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die Regierung bzw. gegen die internationalen Truppen rekrutieren. Der Kampf gegen die Taliban stelle eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräften dar. Im gegenständlichen Fall sei eine akute Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens nicht gegeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet von Afghanistan aufhalte, schon alleine aufgrund des Aufenthalts bzw. aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den allgemeinen Länderberichten ergebe sich, dass der im Herkunftsstaat herrschende Konflikt - weder in der Heimatregion noch in Kabul - ein so hohes Niveau erreicht habe, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über berufliche Erfahrung sowie über soziale bzw. familiäre Kontakte. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Interessensabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle und die Ausweisung sohin notwendig und verhältnismäßig sei. Es seien auch keine weiteren Gründe ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX.11.2012, Zl. XXXXBAE, wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.12.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In seiner Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die "AVG Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs" und brachte vor, dass die Behörde erster Instanz diesen Anforderungen nicht genügt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der drohenden Gefahr der Zwangsrekrutierung sowie mit der Sicherheitslage in der Provinz Wardak auseinanderzusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde Berichte bzw. Artikel sowie Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zum Teil wörtlich und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die afghanische Regierung keine Kontrolle und keinen Einfluss über lokale Machthaber habe und die Sicherheit der Bevölkerung nicht einmal in Kabul gewährleistet werden könne. Im Nordosten der Provinz Wardak sei die Sicherheitslage weiterhin sehr instabil. Bei einem Selbstmordanschlag der Taliban seien 13 Personen getötet und 68 Personen verletzt worden. Die Taliban würden in Flüchtlingslagern eine Form der Zwangsrekrutierung ausüben. Jede Familie werde aufgefordert, einen Mann im "Kampfalter" zur Verfügung zu stellen. Aufständische würden in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle stünden, männliche Bewohner, die kein Verständnis für ihre Motive hätten, dazu zwingen, als Träger zu dienen. Im Jahr 2011 habe niemand in Interviews Zwangsrekrutierung als Problem erwähnt. Jedoch habe es Beschwerden über Besteuerung und Gewalttaten durch Taliban gegeben. In manchen Fällen hätten Älteste in Zusammenhang mit Mobilisierungstätigkeiten der Taliban Familien gezwungen, einen Mann im kampffähigen Alter zur Verfügung zu stellen. Hätte die Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Verweigerung der Zwangsrekrutierung durch die Taliban und daher aufgrund seiner politischen bzw. religiösen Überzeugung drohe. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative werde in einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe festgehalten, dass es den Taliban mittlerweile möglich sei, Personen überall ausfindig zu machen. Laut UNHCR bestehe für diese Personen keine interne Fluchtalternative.

Weiters basiere die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen so detailliert wie möglich gestaltet und über die drohende Verfolgung gesprochen. Dass es in seinem Heimatland keine Möglichkeit gebe, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, könne ihm nicht vorgehalten werden. Auch habe er im Jahr 2004 drei Tage für die Taliban arbeiten müssen. Dabei habe er Minen legen und die Taliban bei ihrer Tätigkeit unterstützen müssen. Dies habe er bereits bei seiner Einvernahme angegeben und würde ihm deshalb die Gefahr der Zwangsrekrutierung erneut drohen. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan [Verfolgung] wegen Weigerung für die Taliban zu kämpfen aufgrund seiner politischen/religiösen Überzeugung drohe, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen.

Ferner wäre ihm zumindest der aus dem Refoulement-Verbot abzuleitende Schutz zu gewähren gewesen. Wie die belangte Behörde trotz der von ihr getroffenen Feststellungen zur Auffassung gelange, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren könnte und dort keiner Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan bestünde für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit. Eine Rückführung nach Afghanistan würde daher jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Bei entsprechender Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der allgemeinen Lage hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Er sei seit seiner Einreise in Österreich um Integration bemüht und versuche, die deutsche Sprache zu lernen. Wäre dies berücksichtigt worden, wäre die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen worden.

4. In der Folge veranlasste der (damals noch zuständige) Asylgerichtshof die Übersetzung der bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde bzw. Tazkira, welche die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person im Wesentlichen bestätigte.

Ferner beauftragte der Asylgerichtshof das Bundesministerium für Inneres, Abteilung für Kriminaltechnik, mit einer Dokumentprüfung der vorgelegten Tazkira auf Echtheit und Unverfälschtheit.

Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht vom 05.04.2013 ist zu entnehmen, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Der Formularvordruck weise Reproduktionsspuren auf und sei der gesamte Druck von geringfügig schlechterer Qualität als bei bisher für unbedenklich befundenen Formularen. Da es sich ferner um ein Dokument handle, welches nicht zentral, sondern von Provinz- und Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellt worden sei, würden Informationen und Vergleichsmaterial über Stempelabdrucke und Unterschriften der zur Ausstellung autorisierten Organe fehlen.

5. Mit Schreiben vom 05.06.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung des Kurses "Deutsch für AnfängerInnen" vom Juni 2013.

6. Am XXXX.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 05.12.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz (Maidan) Wardak. Die Gegend, in der er gelebt habe, werde auch XXXX genannt; dort seien die Leute aus seinem Volk [gemeint:

Stamm]. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen sowie dem Stamm der XXXX an und sei sunnitischer Moslem. Seine Familie (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern) lebe noch in Afghanistan im Heimatort des Beschwerdeführers.

Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg und zu seinem Aufenthalt in Griechenland brachte der Beschwerdeführer dezidiert zum Fluchtgrund befragt vor, er habe Afghanistan wegen der Taliban und wegen der Regierung verlassen. Die Regierung habe Leute wahllos verhaftet und der Spionage beschuldigt. Auf der anderen Seite seien die Taliban gewesen, die zu einem nach Hause gekommen seien und gesagt hätten, dass man als Mann zu Hause nichts zu suchen habe, sondern in den Jihad ziehen müsse. Man habe auch immer wieder gehört, dass die Taliban Leute entführt und enthauptet hätten. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls von den Taliban entführt und drei Tage von einem Talibanführer namens XXXX festgehalten worden. Die Taliban hätten geplant, den Beschwerdeführer in ihr Hauptquartier zu bringen, hätten ihn jedoch nach Hause geschickt und gesagt, sie würden ihn am nächsten Tag abholen. Daher sei er geflohen. Die Entführung sei im Jahr 2008 gewesen, aber die Probleme mit den Taliban bestünden schon seit dem Jahr 2000. Als die Taliban "aufgetaucht" seien, hätten sie in den Moscheen Zettel aufgehängt mit den Namen der Leute, die sie für Spione hielten. Von drei von diesen (vom Beschwerdeführer namentlich genannten) Leuten seien die Söhne entführt und umgebracht worden. Im Jahr 2012 seien zwei Cousins des Beschwerdeführers im Alter zwischen 14 und 18 Jahren von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden. Sie seien jedoch von der Regierung [aus der Gewalt der Taliban] befreit worden.

Konkret zu Vorfällen vor seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban drei Tage festgehalten worden sei. Daraufhin seien Leute von der Regierung gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer selbst sei nicht zu Hause gewesen - nach ihm gefragt und verprügelt. Die Taliban würden Leute entführen. Zehn Personen aus XXXX würden vermisst und man wisse nicht, ob sie noch leben oder schon tot seien. Auf Vorhalt seiner Aussage, er habe im Jahr 2004 für drei Tage für die Taliban arbeiten und dabei Minen legen müssen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht vom Minenlegen erzählt, sondern dass er drei Tage von den Taliban entführt worden sei, die ihn hätten ausbilden wollen. Dies beziehe sich auf die Entführung 2008. 2004 sei er im Iran gewesen. Er habe diese Angaben nicht gemacht und denke, es könne ein Fehler des Dolmetschers sein. Bei der Abfassung seiner Beschwerde habe ihm die Diakonie geholfen. Es sei auch möglich, dass er aus Verwirrung "so etwas" gesagt habe. Er habe damals viele Schwierigkeiten gehabt; auch der Aufenthalt in Griechenland und die Reise seien schwierig gewesen. Er habe viele Sorgen und sei Analphabet.

Eine Rückkehr nach Afghanistan würde eine Gefahr für sein Leben bedeuten. Die Leute würden sagen, er sei aus dem Westen gekommen. Mit der Regierung würde er wahrscheinlich keine Probleme haben, sondern mit den Taliban. Die Taliban würden ihn umbringen. Kürzlich sei jemand mit einem englischen Pass nach Afghanistan zurückgekehrt und dort getötet worden.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer dreimal in der Woche einen Deutschkurs und gehe in ein Fitnesscenter. Er wolle auf einer Baustelle arbeiten.

7. Aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 09.06.2015 ist eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.04.2013 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. XXXX/2013f, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren wegen § 207 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Unmündigen) ersichtlich.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.06.2015 wurde den Verfahrensparteien diese Verurteilung zur Kenntnis gebracht und eine siebentätige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin im Wege seines ausgewiesenen Vertreters mit Schreiben vom 26.06.2015 vor, dass er diese Handlung zutiefst bereue, seinen Fehler eingesehen habe und aus seinem seitherigen Wohlverhalten Besserungswilligkeit zu ersehen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie des Stammes der XXXX und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz (Maidan) Wardak, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und als Bauhelfer gearbeitet. Er verließ Afghanistan im Juni 2008 und gelangte über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich die nächsten vier Jahre aufhielt. Mitte Juni 2012 reiste der Beschwerdeführer von Griechenland aus schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am XXXX.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer gab es ca. seit dem Jahr 2000 Konfrontationen zwischen der lokalen Bevölkerung und den Taliban, da die Taliban regelmäßig und vehement versuchen, junge Männer bzw. zumindest ein männliches Mitglied jeder Familie (zwangsweise) für den Jihad zu rekrutieren. Im Frühjahr 2008 wurde der Beschwerdeführer von den Taliban entführt, die ihn zwangsweise für den Jihad rekrutieren wollten, und drei Tage lang von einem Talibankommandanten namens XXXX festgehalten. Ursprünglich hatten die Taliban geplant, den Beschwerdeführer zur weiteren Ausbildung in ihr Hauptquartier zu bringen, hatten ihn jedoch stattdessen nach Hause geschickt und ihm gesagt, sie würden ihn am nächsten Tag abholen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht abgewartet, sondern ist unmittelbar darauf aus Afghanistan geflohen.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Weigerung, für die Taliban in den Jihad zu ziehen bzw. sich von diesen hierfür ausbilden zu lassen, was er dadurch deutlich gezeigt hat, dass er sich der Gewahrsame der Taliban entzogen hat, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar "pro-westliche" - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.04.2013 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. XXXX/2013f, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen § 207 Abs. 1 StGB, verurteilt, da er am XXXX.01.2013 an einer erkennbar unmündigen Minderjährigen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat. Er hat sohin das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen begangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- bzw. Stammes- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Wohnsitz, zu seinem Familienstand, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.01.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann.

Auch war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage, den einzigen deutlichen Widerspruch in seinem Gesamtvorbringen nachvollziehbar aufzuklären. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX.10.2012 sprach der Beschwerdeführer nämlich davon, dass er im Jahr 2004 drei Tage in der Gewahrsame der Taliban gewesen sei (vgl. AS 61); hingegen gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass diese Anhaltung unmittelbar vor seiner Ausreise - sohin im Jahr 2008 - gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs brachte der Beschwerdeführer glaubwürdig und plausibel vor, dass er nie vom Jahr 2004, sondern immer nur von 2008 gesprochen habe und dieser Widerspruch auch ein Fehler des Dolmetschers gewesen sein könnte. Die Beschwerde (in welcher ebenso das Jahr 2004 erwähnt ist) habe die Diakonie verfasst. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.06.2012 vom Jahr 2008 gesprochen hat (vgl. AS 13), geht der erkennende Einzelrichter in Zusammenschau mit dem durchaus überzeugenden Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass es bei der Erwähnung des Jahres 2004 in der Einvernahme vom XXXX.10.2012 tatsächlich um einen Irrtum bzw. ein Versehen gehandelt hat (welches beim Verfassen der Beschwerde durch die Mitarbeiter der Diakonie übernommen worden war), zumal es sich bei der Entführung und Anhaltung durch die Taliban um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt hat, welches ja - rein denklogisch - im Jahr 2008 und nicht im Jahr 2004 (vier Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan) stattgefunden haben muss.

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

2.2. Die Feststellungen zum Strafverfahren und zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in den vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines am 09.06.2015 eingeholten Strafregisterauszugs angeforderten Strafakt des Landesgerichtes XXXX, GZ. XXXX/13f.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser - nachdem es in seinem Wohngebiet bereits ca. seit dem Jahr 2000 Probleme zwischen den Taliban und der lokalen Bevölkerung aufgrund der regelmäßigen und vehementen Versuche der Taliban, junge Männer zwangsweise zu rekrutieren, gab - im Frühjahr 2008 von den Taliban entführt und drei Tage lang in der Gewahrsame der Taliban angehalten worden war, um ihn für den Jihad auszubilden und in der Folge auch zwangsweise im Jihad einzusetzen. Als die Taliban den Beschwerdeführer nach der dreitägigen Anhaltung mit der Ankündigung, sie würden ihn am nächsten Tag abholen, nach Hause schickten, ergriff der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Flucht.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich durch die Entführung und dreitägige Anhaltung bereits ins Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität von Seiten der Taliban ausgesetzt sein wird, da nicht davon auszugehen ist, dass es die Taliban ohne Konsequenzen einfach hinnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ihrer Zwangsrekrutierung durch die Flucht bzw. die Ausreise aus Afghanistan widersetzt hat. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan ausgesetzt ist, ist bei ihm daher insofern erheblich höher als "generell" bei afghanischen jungen Männern bzw. Männern im wehrfähigen Alter, da er aufgrund seiner Entführung und dreitägigen Anhaltung bereits konkret ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichtbefolgen der Anweisung der Taliban, zu Hause zu warten, bis er am nächsten Tag für die Ausbildung für den Jihad abgeholt wird, den Taliban deutlich gezeigt hat, dass er sich ihren Wertvorstellungen ("Kämpfen im Jihad") widersetzt. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite - nämlich von Seiten der Taliban - drohen bzw. dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH vom 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit aufgrund der notorischen Tatsache, dass in Afghanistan derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, zu bejahen ist. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass dieser kein Interesse daran hatte, für die Taliban im Jihad zu kämpfen bzw. sich für einen derartigen Kampf ausbilden zu lassen. Durch dieses Verhalten, insbesondere seine Flucht bzw. Ausreise aus Afghanistan bei der ersten Gelegenheit, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen, hat der Beschwerdeführer den Taliban deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch sich für die Taliban das Bild ergibt bzw. zwangsläufig ergeben muss, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern sich diesen widersetzt und kein Interesse daran hat, die Taliban zu unterstützen.

Aus diesen Umständen ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was allerdings nach dem Gesagten ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen in Zusammenschau mit dem notorischen Amtswissen betreffend den länderspezifischen Hintergrund, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans offen steht, geschweige denn ihm ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht wegen der Begehung einer Straftat verurteilt und ist nunmehr zu prüfen, ob er hiermit einen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat - dem Verbrechen (vgl. zur Definition des Begriffs "Verbrechen" § 17 StGB) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen - um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG handelt.

Diesbezüglich ist zunächst auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu verweisen, da gemäß Art. 33 Z 1 GFK kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Jedoch kann nach Art. 33 Z 2 GFK der Vorteil dieser Bestimmung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 und vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 zu Art. 33 Z 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Demnach muss er (1) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, (2) dafür rechtskräftig verurteilt worden und (3) gemeingefährlich sein und müssen (4) die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber - wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 - auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten (vgl. "Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], Seiten 182 und 228" mit Hinweis auf UNHCR und "Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455" mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre). Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).

In diesem Zusammenhang wird zudem auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall mit Urteil des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, die ihm auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, schuldig gesprochen. Auch wenn die Tat des Beschwerdeführers (sexueller Missbrauch von Unmündigen) verachtenswert ist und ein bedenkliches Frauenbild offenbart, ist es im Sinne der oben zitierten Judikatur und Literatur nicht als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren, was die Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist.

Es wurde eine relativ geringe Strafe verhängt, die sich am unteren Ende der Strafdrohung (sechs Monate bis fünf Jahre) befindet, die zudem noch bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Eine "besondere Schwere der Schuld" wurde im Strafurteil ebenso wenig festgestellt wie Erschwerungsgründe. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, wobei - auch im Sinne einer Zukunftsprognose - hinzuzufügen ist, dass sich die Tat bereits vor ca. zweieinhalb Jahren - nämlich am XXXX.01.2013 - ereignet hat und der Beschwerdeführer seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung (und zwar weder einschlägig noch in irgendeiner anderen Art und Weise) getreten ist.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist sohin nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wird allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den Fall der Begehung weiterer (einschlägiger oder anderer) Straftaten die Möglichkeit der Asylaberkennung jedenfalls gegeben ist.

3.2.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.7. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch die afghanische Regierung und/oder "die Amerikaner".

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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