BVwG W150 1429128-1

W150 1429128-1Tribunale amministrativo federale3 set 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W150 1429128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1429128.1.00

Spruch

W150 1429128-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am XXXX in der Polizeiinspektion Halbenrain, Bezirk Radkersburg (nunmehr: Bezirk Südoststeiermark) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dabei einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er heiße XXXX , stamme aus der afghanischen Provinz Jalalabad, [gemeint: aus Jalalabad in der afghanischen Provinz Nangarhar], Bezirk XXXX , sei ledig, gehöre der Volksgruppe der XXXX [gemeint: dem Stamm der XXXX ] und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Sein Heimatland habe er vor ca. vier Jahren (somit im Herbst 2007) verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 20. oder am 21.11.2007 von der Polizei in Athen festgenommen worden sei und einen Bescheid erhalten habe, binnen 30 Tagen das Land zu verlassen. Danach habe er sich weiter illegal in Griechenland bis zu seiner Ausreise Richtung Österreich aufgehalten und auf mehreren griechischen Inseln als Hilfsarbeiter am Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Schlepperunterstützt sei er gemeinsam mit anderen am 02.10.2011 mittels LKW hinter Kartons versteckt nach Österreich gebracht worden; dort habe man sie in der Nacht vom 04. auf den 05.11.2011 aussteigen lassen. Nach ca. drei bis vier Stunden seien sie in einer Stadt angekommen, hätten nach dem Bahnhof gefragt und seien kurz danach von der Polizei aufgegriffen worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester mit seinem Cousin XXXX verheiratet gewesen sei. Dieser hätte keinen guten Charakter gehabt. Er habe seine Schwester getötet. Danach sei eine große Familienfeindschaft entstanden. Sie hätten den Ältestenrat angerufen. Dieser habe entschieden, dass eine Schwester von XXXX , den Bruder des Beschwerdeführers heiraten solle. Nach vier Jahren Ehe sei die Schwester des Beschwerdeführers eines natürlichen Todes gestorben. Sein Cousin habe gedacht, dass der Bruder des Beschwerdeführers XXXX umgebracht habe und habe so die Familienfeindschaft von neuem begonnen. Eines Tages sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater auf dem Feld gewesen, um zu arbeiten. Sein anderer Cousin, namens XXXX , sei gekommen und habe seinen Vater und den Beschwerdeführer attackieren wollen. Dabei sei XXXX verletzt worden. Sein Cousin habe ihn geschlagen und ihn dabei am rechten Handgelenk verletzt. Der Vater des Beschwerdeführers habe gedacht, dass der Beschwerdeführer von seinem Cousin getötet werden würde und daher Afghanistan verlassen solle.

1.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Kufstein aufgrund des Verdachtes der Begehung des Delikts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen am XXXX einer erkennungsdienstlichen Behandlung mit DNA-Untersuchung unterzogen. Der diesbezügliche Abschlussbericht vom XXXX , wurde samt Beilagen am XXXX der Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelt (vgl. AS 163ff).

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er gesund sei, zu keinem Arzt gehe und auch keine Medikamente nehme.

Er sei im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar geboren. Er sei jetzt ca. 25 Jahre alt; ein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Er habe zwei Jahre lang die Koranschule besucht, ansonsten habe er keine Schule besucht. Er sei bei seiner Familie aufgewachsen, die ein "Eigentumshaus" gehabt habe. Gelebt hätten sie von der Landwirtschaft, in der der Beschwerdeführer mitgeholfen habe. Afghanistan habe er vor ca. fünfeinhalb bis sechs Jahren verlassen und sei über Pakistan in den Iran gereist. Die letzten vier Jahre habe er in Griechenland gelebt. Zum letzten Mal habe er Kontakt mit seiner Familie vor ca. zwei Jahren gehabt. Damals habe seine Familie noch in XXXX gelebt und es sei ihr gut gegangen Er habe im Haus mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Er sei ledig, habe keine Kinder, spreche Dari und Paschtu, könne aber nicht lesen. Er sei Sunnit und Pashtune. Seine Familie besitze ca. vier Jirib Land. Eine Tante väterlicherseits, zu der er keinen Kontakt habe, wohne in Kabul.

Weiters wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben zur Fluchtroute und zum Fluchtgrund führte aber näher aus,

a) dass sein Cousin XXXX die Tötung (Erschießung) der Schwester des Beschwerdeführers namens Janara Bibi (= die Ehegattin des Cousins

XXXX ) einem Einbrecher angelastet habe. Man habe seinem Cousin die Tat nicht beweisen können. Die Schwester des Beschwerdeführers sei zwei Mal schwanger gewesen, jedoch seien beide Kinder verstorben. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie keine Kinder haben könne.

b) dass nach dem Tod von XXXX s Schwester (= die Ehegattin des Bruders des Beschwerdeführers) der Ältestenrat beschlossen habe, dass die Familie des Cousins ein halbes Jirib Land und 200.000 Afghani als Entschädigung erhalte. Der (andere) Cousin XXXX habe aber ein ganzes Jirib haben wollen.

c) dass als der Beschwerdeführer mit seinem Vater auf dem Feld gewesen sei, dieser und sein Cousin XXXX über ein Grundstück gestritten hätten. Beim Streit habe XXXX mit einem Messer angegriffen, sein Vater habe diesen mit einer Schaufel auf den Kopf geschlagen. Diese Verletzung sei tödlich gewesen. Vor Gericht, vor das man seinen Vater gestellt habe, habe man gemeint, dass der Beschwerdeführer XXXX getötet habe. Der Beschwerdeführer habe nicht vor Gericht gestanden; er habe sich versteckt gehalten.

Zu Widersprüchen befragt, nämlich "der Cousin habe ihn töten wollen" (Erstbefragung) und "sein Vater habe den Cousin erschlagen" (nunmehrige Einvernahme) gab der Beschwerdeführer an, dass er verschiedene Cousins gemeint habe.

d) dass er von einem Cousin, den er zwar aufgrund dessen Vermummung nicht genau erkennen habe können, aber es müsse ein Cousin gewesen sein und anderen, insgesamt drei oder vier Personen, die mit einem Auto vorgefahren wären, ca. eineinhalb Monate nach XXXX s Tod angegriffen, dabei geschlagen und getreten worden sei und habe ihn der Cousin an der Hand und am Rücken mit einem Messer verletzt. Als ein anderes Auto gehalten habe, seien die Angreifer geflüchtet.

e) dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe und er vom Gericht gesucht werde. Sonst habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt; er sei auch weder wegen seiner Religion, Rasse, einer Parteizugehörigkeit, politischen Gesinnung, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Einsicht vorgelegt und erläutert.

In Österreich stehe er in Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim. Dort mache er seit ungefähr fünf Monaten einen Deutschkurs. Er sei kein Mitglied eines Vereines, sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und habe keine Bindungen zu Österreich und auch keine Verwandten hier. Eine Schule oder Ausbildung habe er in Österreich nicht absolviert.

Zu seinen Verwandten in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an: Ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX, Distrikt XXXX . Ein Onkel väterlicherseits lebe in XXXX in Jalalabad; mit diesem Onkel sei aber die Familie verfeindet. Eine seiner Schwestern sei verheiratet und lebe in XXXX , ein Dorf in XXXX . Seine Eltern und restlichen Geschwister würden in XXXX leben. Das letzte Mal habe er zu seinen Verwandten Kontakt gehabt, als er noch in Griechenland gewesen sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom

XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er sei afghanischer Staatsbürger, spreche Dari und Paschtu, sei moslemischen (sunnitischen) Glaubens und Pashtune; er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar, sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am XXXX .10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer sei Anzeige wegen sexueller Belästigung und öffentlicher sexueller Handlungen sowie geschlechtlicher Nötigung erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei im Heimatstaat nicht vorbestraft, werde von staatlicher Seite nicht gesucht und werde weder wegen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Er sei auch nicht einer Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass er seine Heimat aufgrund einer Familienfehde verlassen habe, dass er fälschlicherweise eines Mordes an seinem Cousin XXXX beschuldigt worden wäre oder dass er von einem Cousin angegriffen worden sei. Sein Unterhalt in Österreich sei nicht auf Dauer gesichert, er lebe von staatlicher Unterstützung, gehe keiner geregelten Arbeit nach und sei mittellos. Es bestünde kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 69 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität nicht glaubwürdig sei, da es ihm nicht möglich gewesen sei, diesbezügliche Originaldokumente vorzulegen. Die weiteren Feststellungen zu seiner Person würden sich auf seine glaubwürdigen Angaben sowie auf die festgestellten Sprach- und Ortskenntnisse gründen. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer, ausführlicher Begründung und unter Anführung von Beispielen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, zum Teil vage, schemenhaft, widersprüchlich und daher im Endergebnis auch nicht glaubwürdig gewesen seien. Er habe weder genaue Angaben dahingehend machen können, wann seine Schwester geheiratet habe bzw. wann sie umgebracht worden sei noch habe er Angaben machen können, wie sein Cousin seine Schwester umgebracht habe. Laut den Schilderungen des Beschwerdeführers sei die Ermordung seiner Schwester ursächlich für die behauptete Fehde gewesen sein, sodass er in der Lage sein müsse, Auskunft über nähere Einzelheiten zu geben. Vage, zu wenig konkret und nicht hinreichend substanziiert seien die Angaben in Bezug auf den Tod der Frau seines Bruders gewesen. Es erscheine für die Behörde auch unglaubwürdig, dass es danach über einen Zeitraum von vier Jahren zu keinen Vorfällen gekommen sei, sondern dass die verfeindete Familie über einen längeren Zeitraum mit der vom Ältestenrat getroffenen Entscheidung einverstanden gewesen sei. Aber auch die Angaben in Bezug auf den Vorfall auf dem Feld seien vage, wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, in Bezug auf diesen Vorfall Einzelheiten und Details zu schildern. Auch das Vorbringen, wonach man den Beschwerdeführer verdächtigt habe, XXXX getötet zu haben, erscheine bei objektiver Betrachtungsweise unlogisch und nicht plausibel. Ebenso erscheine es als nicht nachvollziehbar, dass es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei, in welchem der Vater des Beschwerdeführers als Mittäter verurteilt worden sei, man jedoch den Beschwerdeführer als Täter beschuldigt habe. Auch habe es in Bezug auf die angebliche Ermordung von XXXX Widersprüche gegeben. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon gesprochen, XXXX sei verletzt worden, hingegen gab er vor dem Bundesasylamt an, sein Vater habe XXXX erschlagen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Glaubhaft seien [lediglich] seine Angaben, dass er im Herkunftsstaat nicht vorbestraft sei und von staatlicher Seite niemals aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen verfolgt worden sei. Betreffend die Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesasylamt ebenso mit näherer Begründung und unter Verweis auf die eigenen Länderfeststellungen aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Sicherheitslage in Nangarhar sei nicht so prekär, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich oder zumutbar wäre, zumal seine Eltern und Geschwister immer noch im Eigentumshaus der Familie im Heimatdorf leben würden. Ferner gebe es weitere, zahlreiche Anknüpfungspunkte im Heimatdistrikt bzw. Heimatdorf. Ebenso könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen. Auch seien der Behörde keine Hinweise bekannt, dass Rückkehrer nach Afghanistan irgendwelchen Nachteilen oder Diskriminierungen ausgesetzt seien. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich seien glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt habe werden können. Da er sein Heimatland unverfolgt verlassen habe, komme es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an. Alternativ dazu sei anzuführen, dass es sich bei den vorgebrachten Ereignissen um Übergriffe von Privatpersonen handle, welchen kein Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Motiv entnommen werden könne, sodass das Vorbringen auch bei Wahrunterstellung nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen könne. Zu Spruchpunkt II. wurde unter Zitierung von Judikatur des Asylgerichtshofes in Zusammenhang mit der Ausweisung eines arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mannes in die Provinz Nangarhar ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Nangarhar im Vergleich mit anderen Provinzen als relativ stabil bezeichnet werden könne, sodass vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Nangarhar kein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK erkennbar sei. Schließlich könne sich der Beschwerdeführer als erwerbsfähiger und gesunder Mann auch in Kabul niederlassen. Ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan könne die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise sicher angesehen werden. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren sei die erkennende Behörde zu dem Befinden gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK nicht erfüllt seien. Daher sei der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX 08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.09.2012 Beschwerde wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

In einer Beschwerdeergänzung vom 05.09.2012 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung substanziiert bestritten und zusammengefasst ausgeführt, dass [aufgrund dieser mangelhaften Beweiswürdigung] das Gesamtvorbringen als unglaubwürdig gewertet und die Asylrelevanz nicht geprüft worden sei. Allerdings bestehe Asylrelevanz. Die Familienfehde bestehe schon seit Jahren und seien ihr bereits einige Menschen zum Opfer gefallen. Auch für den Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der Blutrache, wie sich aus einem (in der Beschwerde zitierten) Bericht ergebe. In Anbetracht der geschilderten Tatsachen sei die Furcht des Beschwerdeführers objektiviert und der Schutzzweck der Norm der GFK erfüllt. Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes asylrelevant. Verbände, die gegen Mitglieder verfeindeter Familien vorgehen würden - wie es im Fall des Beschwerdeführers gegeben sei - seien als nichtstaatliche Akteure zu betrachten und sei der Staat Afghanistan nicht in der Lage, die Familie des Beschwerdeführers gegen derartige Übergriffe zu schützen. Sollte dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, da bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohe. Es wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, in seinen Familienverband zurückzukehren, da er in der Gegend, in welcher die geschilderten Vorfälle stattgefunden hätten, nicht leben könne. Unter wörtlicher Zitierung diverser Berichte wurde ausgeführt, dass die Lebensumstände im gesamten Land katastrophal seien und dass der Beschwerdeführer im gesamten Land durch die feindliche gesinnte Sippe aufgespürt werden könne, da sein Name ein Hinweis auf seine Abstammung sei. Daher bestehe auch keine interne Fluchtalternative. In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei auch die Ausweisung rechtswidrig.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX 11.2012 (rechtskräftig am XXXX .03.2013), GZ XXXX /2012d, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 iVm § 218 Abs. 1 Z 1 StGB (versuchte sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen), gemäß § 202 Abs. 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) sowie gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.

5. Am 28.02.2013 langte beim (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom

XXXX .08.2012, GZ. WGA-Nr. XXXX /12, ein, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war. Unter Verweis auf den Akteninhalt der Anzeige bzw. des Abschlussberichtes der PI Kufstein vom XXXX .07.2012, GZ. XXXX 2012-Hau, wurde ausgeführt, dass aufgrund der dort geschilderten Vorfälle die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu der Ansicht gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei, da dieser durch missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition die öffentliche Sicherheit und insbesondere das Leben und die Gesundheit von anderen Menschen und auch sich selbst gefährden könnte.

6. Mit Urkundenvorlagen vom 27.09.2013, vom 19.09.2014, vom 26.03.2015 und vom 27.04.2015 legte der Beschwerdeführer (teilweise mehrfach) folgende Unterlagen vor:

  • Bestätigung der Leiterin eines Altenwohnheims vom XXXX .04.2013 über eine gemeinnütze Beschäftigung des Beschwerdeführers in diesem Wohnheim seit XXXX .02.2013;

  • undatierte Teilnahmebestätigung am Kurs "Grundlagen Deutsch";

  • Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs vom XXXX .12.2012;

  • Bestätigungen des XXXX Kufstein über ab dem XXXX .05.2014 durchgeführte Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers vom XXXX .09.2014, vom XXXX .12.2014 und vom XXXX .03.2015 sowie

  • Bestätigung einer Deutschtrainerin über die Notwendigkeit der ununterbrochenen Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kurs zur Erreichung des Niveaus A1 vom XXXX .04.2013.

7. Am XXXX .08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und sein nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sein Fernbleiben mit Schreiben vom 27.07.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. In Afghanistan würden noch seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte leben. Seine Familie habe im Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar gelebt, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei.

In Afghanistan habe er kein Verbrechen begangen, er werde jedoch beschuldigt, dass er für den Tod seines Cousins namens XXXX verantwortlich sei. Gerichtlich oder polizeilich gesucht werde er deshalb nicht. In Österreich sei er einmal betrunken gewesen und habe ein Problem mit einer Frau gehabt. Deswegen sei er auch verurteilt worden. Er hätte sieben Monate im Gefängnis verbringen müssen, sei jedoch nach fünf Monaten entlassen worden. Auf Vorhalt des Strafregisterauszuges bzw. der Verurteilung wegen geschlechtlicher Nötigung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sehr betrunken gewesen sei und nicht gewusst habe, was er tue. Es sei ein Fehler gewesen und sei er dafür bestraft worden. Er habe im Gefängnis seine Strafe abgesessen. Dazu legte weiters der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Innsbruck vor, der zufolge der Beschwerdeführer die gegenständliche Strafe vom XXXX .05.2013, XXXX Uhr bis zum XXXX .09.2013, XXXX Uhr verbüßt hat und somit nach vier Monaten, 18 Tagen und dreieinhalb Stunden aus der Strafhaft vorzeitig entlassen worden war.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Cousins namens XXXX vor ca. 16 Jahren die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet habe. Da die Kinder aus dieser Ehe nach der Geburt verstorben seien, habe XXXX gegen den Wunsch seines Vaters eine andere Frau heiraten wollen. XXXX sei kein guter Mensch gewesen; er habe die Schwester des Beschwerdeführers immer wieder misshandelt. Eines Nachts habe er sie getötet und den Behörden gegenüber angegeben, sie sei das Opfer eines Raubes geworden. Allerdings hätten die Nachbarn gesehen, dass XXXX die Schwester des Beschwerdeführers getötet habe und sei die Sache vor den Ältestenrat gekommen. Dieser habe vorgeschlagen, dass zur Wiedergutmachung eine Schwester von XXXX einen Bruder des Beschwerdeführers heiraten solle. Dies sei zustande gekommen und ca. drei Jahre lang habe Frieden geherrscht. Dann sei die Schwester von XXXX bei der Geburt ihres Kindes verstorben und habe die Familie des XXXX der Familie des Beschwerdeführers vorgeworfen, sie absichtlich getötet zu haben. Daraufhin sei wieder der Ältestenrat gerufen worden, der entschieden habe, dass die Familie des Beschwerdeführers der Familie des XXXX ein halbes Jirib Land und 200.000 Afghani zur Wiedergutmachung übergeben solle, was auch geschehen sei. Einige Zeit später habe XXXX [ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers] auf diesem Grundstück und auf einem weiteren Grundstück, das der Familie des Beschwerdeführers gehöre, Mais und Getreide angebaut. Als der Vater des Beschwerdeführers XXXX gesagt habe, er solle nur auf seinem eigenen Grundstück anbauen, habe dieser das nicht akzeptiert und auch sich diesbezüglich auch über die Dorfältesten hinweggesetzt. Eines Tages sei XXXX wieder auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers gewesen und habe den Vater des Beschwerdeführers, der ihn wieder darauf hingewiesen habe, dort die Anbauung zu unterlassen, beschimpft und ihn mit einem Messer angreifen wollen. Der Beschwerdeführer sei seinem Vater zu Hilfe gekommen und dabei selbst attackiert worden. Da habe sein Vater XXXX mit einer Schaufel auf den Kopf geschlagen. Er habe XXXX nicht töten wollen, sondern nur gewollt, dass dieser vom Beschwerdeführer ablasse. Die Familie von XXXX habe daraufhin den Beschwerdeführer und seinen Vater beschuldigt, XXXX absichtlich getötet zu haben. Seinem Vater sei in der Folge verziehen worden; der Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin für den Tod von XXXX verantwortlich gemacht worden. Daher habe sich der Beschwerdeführer ca. ein bis eineinhalb Monate bei einem Onkel versteckt. Als er eines Nachts nach Hause habe gehen wollen, hätten drei vermummte Männer versucht, ihn zu entführen. Dabei sei er auch mit einem Messer attackiert worden. Daraufhin habe sein Vater die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, da er der Meinung sei, dass "von diesen Leuten" - damit meine er die Cousins des Beschwerdeführers - Gefahr zu erwarten sei. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten auch überall gesagt, dass sie den Beschwerdeführer für den Tod ihres Bruders zur Verantwortung ziehen und töten würden. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Die Familie seines Onkels habe auch viele Kontakte zu den Taliban und zur Regierung, sodass der Beschwerdeführer auch in einem anderen Landesteil nicht sicher wäre. Dies wisse der Beschwerdeführer, da er selbst gesehen habe, dass verschiedene Taliban und auch Leute von der Regierung bei ihnen gewesen seien. Man habe an der Kleidung und an den Fahrzeugen erkennen können, dass manche dieser Leute Taliban seien.

In der Folge legte der Beschwerdeführer vier Farbausdrucke vor, zu denen er angab, dass es sich hierbei um Dokumente, einschließlich der Tazkira, handle, die er sich über einen Bekannten via facebook habe zukommen lassen.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mehrere Deutschkurse besucht habe. Er spiele Fußball und Volleyball und trainiere in einem Fitnesscenter. Ein Jahr lang habe er in Kufstein in einer Abwasseranlage gearbeitet und sechs Monate lang sei er in einem Altersheim tätig gewesen, wo er auch derzeit in der Küche als Gehilfe beschäftigt sei. Weiters legte der Beschwerdeführer betreffend seine Integrationsbemühungen ein Konvolut an Deutschkursbesuchsbestätigungen, Arbeitsbestätigungen sowie Empfehlungsschreiben von Bekannten, Arbeitgebern und Kursleitern vor.

Auf nochmaligen Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr wirklich an die Vorfälle erinnern könne. Er habe sich jedoch entschuldigt, werde "so etwas" nie wieder tun und wolle ein anständiges Leben führen. Schon bei der Polizei habe er gesagt, dass er "es" bereue und nie wieder tun werde.

Betreffend Blutrache ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers keine weiteren Ermittlungsschritte zu tätigen, da die Einholung eines Gutachtens als nicht notwendig erachtet werde. Als Stellungnahme zu den Länderberichten wolle er nur darauf verweisen, dass gemäß diesen an Blutfehde beteiligte Personen den Risikogruppen angehören würden. Weiters wolle er auf einen Punkt in einem Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom 25.06.2015 hinweisen, den er dem Gericht vorlege, in welchem ausgeführt werde, dass Afghanistan in wirtschaftlicher Hinsicht und aus Sicherheitsgründen nicht im Stande wäre, Rückkehrer zu integrieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie des Stammes der XXXX und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar, wo er geboren und bei seiner Familie (Eltern und Geschwistern) aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, hat zwei Jahre lang die Koranschule besucht und in der Landwirtschaft der Familie mitgearbeitet. Er verließ Afghanistan ca. im Jahr 2007 und gelangte über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich die nächsten vier Jahre aufhielt. Am 02.10.2011 reiste der Beschwerdeführer von Griechenland aus mit einem LKW schlepperunterstützt illegal nach Österreich, wo er am XXXX .2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Vor ca. 16 Jahren heiratete ein Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX eine Schwester des Beschwerdeführers. Da die in dieser Ehe geborenen Kinder nach der Geburt verstarben, wollte XXXX eine Zweitfrau nehmen, was jedoch von XXXX s Vater (= der Onkel des Beschwerdeführers) abgelehnt worden war. Daraufhin tötete XXXX seine Ehegattin (= die Schwester des Beschwerdeführers) und wurde vor den Ältestenrat gestellt, der beschlossen hat, dass zur Wiedergutmachung eine Schwester von XXXX einen Bruder des Beschwerdeführers heiraten muss. Nachdem diese Eheschließung stattgefunden hat, herrschte ca. drei Jahre lang Frieden zwischen diesen beiden Teilen der Familie. Als allerdings die Schwester von XXXX (= die Ehegattin des Bruders des Beschwerdeführers) bei der Geburt ihres Kindes starb, warf die Familie des XXXX der Familie des Beschwerdeführers vor, die Schwester des XXXX getötet zu haben. Diesbezüglich entschied der Ältestenrat, dass die Familie des Beschwerdeführers der Familie des XXXX ein halbes Jirib Land und 200.000 Afghani zur Wiedergutmachung übergeben muss, was auch geschah. Einige Zeit später baute ein anderer Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX auf dem übergebenen sowie auf einem weiteren, der Familie des Beschwerdeführers gehörenden, Grundstück Mais und Getreide an. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers XXXX darauf hinwies, dass dieser nur sein eigenes Grundstück bewirtschaften soll, hat XXXX diese Aufforderung (wiederholt) ignoriert. Eines Tages eskalierte die Situation und XXXX versuchte, den Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer anzugreifen. Als der Beschwerdeführer seinem Vater zu Hilfe kommen wollte, wurde dieser selbst von XXXX attackiert, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers XXXX mit einer Schaufel auf den Kopf schlug, was in weiterer Folge zum Tod von XXXX führte. Die Familie von XXXX beschuldigte daraufhin den Beschwerdeführer und seinen Vater, XXXX absichtlich getötet zu haben. Allerdings wurde dem Vater des Beschwerdeführers in der Folge von der Familie des XXXX verziehen und von einer Verfolgung abgesehen. Der Beschwerdeführer hingegen wurde weiterhin für den Tod des XXXX verantwortlich gemacht und hielt sich aus diesem Grund ca. ein bis eineinhalb Monate versteckt. Als er danach nach Hause gehen wollte, versuchten drei vermummte Männer ihn zu entführen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es sich bei diesen Männern um seine Cousins gehandelt hat, da diese immer wieder gesagt hatten, sie würden den Beschwerdeführer für den Tod ihres Bruders XXXX zur Verantwortung ziehen und töten.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters bzw. als Familienmitglied gefährdet ist bzw. dass ihm von Seiten der Brüder des XXXX , der von seinem Vater im Zuge einer Auseinandersetzung getötet worden war, die Gefahr einer Verfolgung droht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung im Sinne einer "Blutrache" in Afghanistan durch die Brüder bzw. die Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .11.2012 (rechtskräftig am XXXX .2013), GZ. 038 XXXX /2012d, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen § 15 iVm § 218 Abs. 1 Z 1 StGB, § 202 Abs. 1 StGB und § 218 Abs. 1 Z 1 StGB verurteilt. Er hat sohin die Verbrechen der versuchten sowie der vollendeten sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Nötigung und der geschlechtlichen Nötigung begangen. Wegen dieser Verbrechen befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX .05.2013, XXXX Uhr, bis zum XXXX .09.2013, 08:00 Uhr, in Strafhaft. Sohin war der Beschwerdeführer nach vier Monaten, 18 Tagen und dreieinhalb Stunden aus der Strafhaft vorzeitig entlassen worden.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom XXXX .08.2012, GZ. WGA-Nr. XXXX /12, der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verboten.

1.3. In Österreich verrichtet der Beschwerdeführer, der schon einige Deutschkurse besucht hat, gemeinnützige Tätigkeiten. So war er ab dem XXXX .02.2013 in einem Altenwohnheim beschäftigt und führte ca. ein Jahr lang seit dem XXXX .05.2014 für den Abwasserverband Kufstein Hilfstätigkeiten aus. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer als Küchengehilfe in dem Altersheim. Er hat einige österreichische Freunde sowie Bekannte und ist auch in sportlicher Hinsicht sehr aktiv. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den oben unter Punkt 1.2. angeführten Straftaten - durchaus bemüht ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- bzw. Stammes- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Wohnsitz, zu seinem Familienstand sowie zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen sowie zu seiner illegalen Einreise bzw. Antragstellung und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .08.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage, sein in flüssigem Erzählstil dargelegtes Vorbringen zu konkretisieren und kann keinesfalls - wie im angefochtenen Bescheid - davon gesprochen werden, dass das Vorbringen nicht hinreichend substanziiert oder vage ausgeführt wurde. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Einzelrichter in Zusammenschau mit dem durchaus überzeugenden Auftreten des Beschwerdeführers davon aus, dass es im Verfahren vor dem Bundesasylamt durchaus zu Missverständnissen bei der Übersetzung und nicht genauen Fragestellungen (z.B. "Cousin" statt der genauen Namen der Cousins) gekommen sein kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

2.2. Die Feststellungen zum Strafverfahren und zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem am XXXX .08.2015 eingeholten Strafregisterauszug, den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen zu dieser Causa (vgl. AS 83 bis 95 und AS 163 bis 299) und der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Innsbruck. Die Feststellung zum verhängten Waffenverbot ergibt sich aus der Einsicht in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.08.2012.

2.3. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen (Arbeits- sowie Kursbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben etc.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde eine Schwester des Beschwerdeführers, die mit einem Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX verheiratet war, von diesem Cousin - also von ihrem Ehegatten - getötet, woraufhin als "Wiedergutmachung" eine Schwester von XXXX mit einem Bruder des Beschwerdeführers verheiratet worden war. Als diese Schwester des XXXX bei der Geburt ihres Kindes starb, machte die Familie des XXXX die Familie des Beschwerdeführers für den Tod dieser Frau verantwortlich und musste die Familie des Beschwerdeführers der Familie des XXXX neben einem Geldbetrag auch ein Grundstück übergeben. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers, namens XXXX , baute einige Zeit später auf diesem übergebenen und auch noch auf einem andern, der Familie des Beschwerdeführers gehörenden, Grundstück Mais und Getreide an. Die entsprechende Aufforderung des Vaters des Beschwerdeführers, dies zu unterlassen bzw. nur sein eigenes Grundstück zu bewirtschaften, wurde von XXXX wiederholt ignoriert, sodass es eines Tages zu einer Eskalation dieses Konfliktes kam und XXXX versuchte, den Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer anzugreifen. Als der Beschwerdeführer seinem Vater zu Hilfe kam und selbst mit dem Messer attackiert wurde, schlug der Vater des Beschwerdeführers XXXX mit einer Schaufel auf den Kopf, was den Tod von XXXX zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer und sein Vater wurden zunächst beide beschuldigt, den Tod von XXXX absichtlich herbeigeführt zu haben; allerdings wurde seinem Vater in der Folge von der Familie des XXXX verziehen und von einer Verfolgung abgesehen. Der Beschwerdeführer hingegen wurde weiterhin für den Tod des XXXX verantwortlich gemacht und - nachdem er sich ca. ein bis eineinhalb Monate versteckt gehalten hatte - versuchten drei vermummte Männer ihn zu entführen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich bei den drei Männern um seine Cousins gehandelt hat, da diese immer wieder damit gedroht hatten, den Beschwerdeführer für den Tod ihres Bruders XXXX zur Verantwortung zu ziehen und zu töten. Der Beschwerdeführer befürchtet sohin, dass er als Sohn bzw. als Familienmitglied seines Vaters (dem durch die Familie des XXXX ja verziehen worden war) durch die Brüder bzw. die Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX ebenfalls gefährdet ist und zwar insbesondere dahingehend, dass er von diesen getötet werden könnte, damit diese ihrerseits den Tod des XXXX rächen können. Aufgrund des in Afghanistan üblichen und weit verbreiteten Instituts der "Blutrache" und aufgrund der Tatsache, dass dem Vater des Beschwerdeführers (offenbar aufgrund seines fortgeschrittenen Alters) von der Familie des XXXX verziehen worden war und diese sohin einen "Stellvertreter" zur Verantwortung ziehen wollen, ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte durch die Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX umgebracht werden, durchaus plausibel. Wenn nunmehr der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274 ausführt, dass nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche Verfolgung eines Asylwerbers bereits stattgefunden habe, sondern ausreichend sei, wenn aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei, ist auszuführen, dass sich aus dieser Rechtsprechung jedenfalls ergibt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits stattgefundenen Ereignisse (länger andauernde Feindschaft zwischen den Familien aufgrund der beiden getöteten bzw. verstorbenen Ehefrauen/Schwestern, ebenfalls anhaltendender vorangegangener Konflikt zwischen XXXX und dem Vater des Beschwerdeführers über die Nutzung des zweiten Grundstücks, versuchte Entführung des Beschwerdeführers durch drei vermummte Männer, Drohung, den Beschwerdeführer für den Tod des XXXX zur Verantwortung zu ziehen bzw. diesen zu töten) die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus dem Grund der "Blutrache" durch die Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich ist.

3.2.3. Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX aus dem Grund der "Blutrache" in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Beschwerdeführers) liegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an eine soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" (bzw. im gegenständlichen Fall in Form des Instituts der "Blutrache") ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der Sippenhaftung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm (damals) § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung könne daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liege (vgl. VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312). In Anwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger - im Konkreten als Sohn - seines Vaters, somit als Mitglied der Familie seines Vaters, Verfolgung seitens der Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX aus Rache für dessen Tod ("Blutrache") zu fürchten hat, worin ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist. Aus welchen Gründen die Familie des XXXX von einer Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers absieht und nur den Beschwerdeführer bedroht, ist nicht relevant, da die "Sippenhaftung" gemäß der oben zitieren Rechtsprechung sowohl eine Form der "stellvertretenden" als auch der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes beinhaltet, sodass es für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht darauf ankommt, ob sein Vater ebenfalls verfolgt wird oder ob - wie im gegenständlichen Fall - von einer Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers abgesehen wurde (diesem sohin verziehen worden war).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von einer bzw. mehreren Privatpersonen, nämlich den Brüdern bzw. den Angehörigen des vom Vater des Beschwerdeführers getöteten XXXX , aus. Da es sich allerdings um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen (nämlich aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie) handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen auch durch Privatpersonen angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch eine bzw. mehrere Privatpersonen ausgesetzt ist, Schutz zu gewähren, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzu kommt, dass das Institut der "Blutrache" in Afghanistan weitgehend akzeptiert ist und große Teile der afghanischen Gesellschaft, insbesondere unter den Angehörigen der Volksgruppe der Pashtunen, die Tötung des Beschwerdeführers aus Rache für die Tötung des XXXX durch seinen Vater als ehrenvoll und richtig empfinden würden, sodass auch unter diesem Aspekt eine Schutzgewährung durch den afghanischen Staat nicht zu erwarten ist.

3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Herkunftsprovinz Nangarhar nicht verfolgt würde(da unter Umständen der Zugriff seiner Cousins bzw. der Angehörigen des von seinem Vater getöteten XXXX nicht so weitreichend ist) ist diesem eine Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise sein gesamtes Leben in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar mit seinen Eltern und Geschwistern verbracht, wo er im Elternhaus aufgewachsen ist, und ist nicht ersichtlich bzw. im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass er in anderen Landesteilen über ein nennenswertes soziales Netz verfügt. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich zwei Jahre die Koranschule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich außerhalb seiner vertrauten Umgebung eine Existenz aufbauen könnte, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine in einem anderen Landesteil nicht zumutbar ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.6. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht wegen § 15 iVm § 218 Abs. 1 Z 1 StGB (versuchte sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen), gemäß § 202 Abs. 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) sowie gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) verurteilt und ist nunmehr zu prüfen, ob er hiermit einen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftatbeständen um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG handelt (vgl. zur Definition des Begriffs "Verbrechen" § 17 StGB).

Diesbezüglich ist zunächst auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu verweisen, da gemäß Art. 33 Z 1 GFK kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Jedoch kann nach Art. 33 Z 2 GFK der Vorteil dieser Bestimmung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 und vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 zu Art. 33 Z 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Demnach muss er (1) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, (2) dafür rechtskräftig verurteilt worden und (3) gemeingefährlich sein und müssen (4) die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber - wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 - auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten (vgl. "Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], Seiten 182 und 228" mit Hinweis auf UNHCR und "Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455" mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre). Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH vom 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).

In diesem Zusammenhang wird zudem auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, schuldig gesprochen. Auch wenn die Taten des Beschwerdeführers verachtenswert sind und ein bedenkliches Frauenbild offenbaren, sind sie in ihrer Gesamtheit im Sinne der oben zitierten Judikatur und Literatur nicht als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren, was die Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist.

Bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wurde eine Strafe verhängt, die sich knapp über dem unteren Drittel der Strafdrohung befindet und die zudem noch teilbedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht reuig gezeigt hat und - auf die Verurteilung angesprochen - für den erkennenden Einzelrichter glaubhaft versichert hat, dass er damals unter Alkoholeinfluss gestanden sei und "so etwas" nie wieder tun werde. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seit dem damaligen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 06.11.2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Letztlich ist im Sinne einer Zukunftsprognose auch auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu verweisen: So war der Beschwerdeführer seit dem 06.02.2013 im Rahmen von gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt; zunächst in einem Altenwohnheim und danach - ab 19.05.2014 - für den Abwasserverband Kufstein. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer - wieder gemeinnützig - als Küchengehilfe in diesem Altersheim. Weiters hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, verfügt über österreichische Freunde bzw. Bekannte und ist auch in sportlicher Hinsicht aktiv, sodass in einem Gesamtzusammenhang jedenfalls eine für den Beschwerdeführer positive Zukunftsprognose abzugeben ist.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist sohin nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer wird allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den Fall der Begehung weiterer (einschlägiger oder anderer) Straftaten die Möglichkeit der Asylaberkennung jedenfalls gegeben ist.

3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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