BVwG W137 2103287-1

W137 2103287-1Tribunale amministrativo federale3 set 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige

Testo completo

BVwG W137 2103287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2103287.1.00

Spruch

W137 2010090-1/4E

W137 2010135-1/6E

W137 2103287-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. 1000777207 - 14046655, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014, Zl. 1000777403 - 14046663, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015, Zl. 1051294108 - 150134225, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, die Drittbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin am 23.01.2014 in das Bundesgebiet ein. Beide stellten am gleichen Tag Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am 25.01.2014 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mongolischer Staatsangehöriger sei und der mongolischen Volksgruppe angehöre. Von 1994 bis 2004 habe er eine Schule und von 2004 bis 2007 eine Hochschule in seinem Herkunftsstaat besucht. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er am 16.09.2013 in Ulaanbaatar (Ulan Bator) an einer Demonstration gegen die jetzige Regierung teilgenommen habe. Er sei festgenommen und drei Tage in Untersuchungshaft gewesen. Danach sei er in das Gefängnis XXXX überstellt worden. Dort habe er sich bis zum XXXX befunden. An diesem Tag sei er auf Bewährung entlassen worden. Da er bei der Demonstration ein Jagdgewehr bei sich gehabt habe, drohe ihm eine Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor der Haftstrafe und befürchte er zudem, wegen seiner politischen Betätigung in der Mongolei umgebracht zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer ebenfalls am 25.01.2014 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass ihr Ehemann an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei. Bis zum XXXX sei er eingesperrt gewesen und dann auf Bewährung entlassen worden. Sie seien wegen des politischen Engagements ihres Mannes unter Druck gesetzt worden und ihr Leben sei in der Mongolei in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst, dass sie in der Mongolei umgebracht werden würden.

2.1. Am 23.04.2014 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer legte dabei als Beweismittel unter anderem einen Mitgliedsausweis der Organisation "Bund der Feuernation" (Gal Undesten), die Kopie eines Zeitungsausschnittes und ein handschriftliches Schreiben seiner Schwiegermutter auf Mongolisch vom 19.04.2014, samt deutscher Übersetzung, vor. Aus der Übersetzung geht im Wesentlichen hervor, dass der Erstbeschwerdeführer im September 2013 festgenommen worden und erst im Jänner 2014 durch eine Garantie seiner Schwiegermutter und der Zweitbeschwerdeführerin freigekommen sei. Während bei (Anm. der NGO) Gal Undesten sehr viele Menschen für ihr Heimatland ehrlich kämpften, gebe es dort auch einige Gruppierungen "von sehr schlechten Menschen", die versuchten, die jungen, unerfahrenen Menschen für ihre nicht immer rechtmäßigen Zwecke zu benutzen. Diese seien geheim organisiert und (hätten) eine paramilitärische Organisationsstruktur. Als ihr Schwiegersohn versucht habe, aus dieser Gruppierung rauszukommen, hätten sie psychologischen Druck auf ihn ausgeübt und ihm mehrmals gesagt, dass er ein Verräter sei. Bliebe er weiter in der Mongolei, würden ihn diese Menschen mit Sicherheit verletzen, vielleicht auch umbringen. Sie sei sehr besorgt, weil sie das Bild ihres Schwiegersohnes als gesuchte Person in einer Tageszeitung gesehen habe. Seit kurzem hätten unbekannte junge Leute angefangen, nach dem Erstbeschwerdeführer zu fragen und ständig anzurufen. Dies habe sie der Polizei gemeldet. Ihr Schwiegersohn solle nicht für Straftaten, die er nicht begangen habe bestraft werden. "Ich wünsche nicht, dass diese unbarmherzigen Menschen sein Leben in einem Alter, wo er im vollen Umfang sein Leben genießt und kreativ arbeiten kann, nach seiner Befreiung nach dem Gerichtsurteil für seine Unschuldigkeit zur Hölle macht." Deshalb habe sie ihren Schwiegersohn zusammen mit ihrer Tochter ins Ausland geschickt.

Zum "Bund der Feuernation" befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese Organisation eine NGO sei in der die Menschen sich vereint hätten, um für die Unversehrtheit der Natur des Landes zu kämpfen. Es gebe keinen Grund, diesen Verein seitens des Staates zu verbieten. Die Aktivisten hätten friedlich gekämpft. Weil dies aber kein Gehör gefunden habe, und weil man sie ignoriert habe, hätten sie einmal mit Waffen demonstriert. Befragt, ob dies jene Demonstration gewesen sei, bei der er mit seiner Jagdwaffe teilgenommen habe, bejahte er dies. In der Folge gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ein von ihm konsultierter Anwalt das Erstbefragungsprotokoll durchgelesen habe und ihm erzählt habe, dass er diesem Protokoll zufolge ein Gewehr getragen habe und deshalb verhaftet worden sei. Tatsächlich habe der Erstbeschwerdeführer aber gesagt, dass er kein Gewehr getragen habe und falsch beschuldigt worden sei, ein Gewehr getragen zu haben. Aus diesem Grunde würde er angeklagt werden. Er habe dies bei der Rückübersetzung nicht berichtigt, weil er aufgeregt gewesen sei und dies irgendwie überhört habe. Die Dolmetscherin sei zudem unter Zeitdruck gewesen. Dies könnte dazu geführt haben, dass es Verständigungsprobleme gegeben habe. Von November 2010 an bis zu seiner Ausreise am 16.01.2014 sei er bei dem Bund der Feuernation beschäftigt gewesen. Dort habe er zwischen 600.000 und 800.000 Tugrik im Monat verdient. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ungefähr 450.000 Tugrik verdient. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie am 15. September (2013) eine Besprechung zur geplanten Demonstration gehabt hätten. Herr Munkhbayar, der Gründer des Bundes der Feuernation - dieser sei erst 2010 entstanden - habe darüber gesprochen, zwei Jagdgewehre mitzunehmen, um Eindruck zu machen. Dies, weil man sie nicht ernst genommen habe. Am 16.09.2013 hätten sie sich dann frühmorgens in der Nähe des Westeingangs vom Regierungsgebäude getroffen. Sie hätten drei Forderungen an die Regierung gestellt. Erstens, den unrechtmäßigen Verkauf von Grund und Land zu stoppen, zweitens, durch den Abbau von Bodenschätzen gebe es kaum einen Fluss mehr, der nicht verunreinigt oder versiegt sei und drittens, "Feststellen des Schadens anhand dessen was vorher gesagt wurde und das Volk darüber zu informieren." Das sei die Forderung, dass das Gesetz, welches an der Quelle eines Flusses oder in Naturschutzgebieten die Eröffnung von Minen verbiete, eingehalten werden solle und es dort wo es nicht eingehalten werde Untersuchungen geben solle. Gegen acht Uhr hätten sie sich getroffen. Doch die Sicherheitswachen hätten ihnen den Zutritt zum Regierungsgebäude verweigert. Munkhbayar, Boldbaatar, Baatarkhuyag und Dashdemberel seien mit den beiden Gewehren durch das offene Tor in den Garten im Norden des Regierungsgebäudes hineingegangen. Plötzlich seien zwei Schüsse gefallen und dann sei er mit Enkhbayar in den Garten zu den vier zuvor Genannten gegangen, um zu erfahren, was passiert sei. Dort hätten sie gesehen, dass diese von den Sicherheitsbehörden geknebelt und mit dem Bauch auf den Boden gelegt worden seien. Ihnen seien auch die Gewehre abgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer und Enkhbayar seien, nachdem sie dort angekommen seien, ebenfalls verhaftet worden. Danach seien alle sechs für drei Tage in einem näher genannten Polizeigebäude angehalten und verhört worden. Anschließend seien sie in das Gefängnis XXXX gebracht worden, wo der Erstbeschwerdeführer bis zum XXXX eingesperrt gewesen sei. Ihnen sei erklärt worden, dass der Fall geprüft werde und ein Gerichtstermin noch nicht anberaumt sei. Es sei zwar richtig, dass sie zwei Gewehre bei der Demonstration bei sich gehabt hätten. Doch die Medien hätten im Fernsehen und in den Zeitungen berichtet, dass sie Granaten bei sich gehabt hätten. Zudem sei auch das Gerücht verbreitet worden, dass am Eingang in einer Mülltonne des Einkaufszentrums Shangrilaa, welches sich in der Nähe des Regierungsgebäudes befinde, eine selbstgebastelte Bombe gefunden worden sei. Ebenso sei das Gerücht verbreitet worden, dass im Gebäude des Umweltministeriums ebenfalls eine selbstgebastelte Bombe gefunden worden sei. Somit habe eine Verleumdungskampagne gegen sie begonnen. Bei den Vernehmungen sei der Erstbeschwerdeführer beschuldigt worden, Tatbestände gemäß § 177 Abs. 1 und § 182 Abs. 2 Strafgesetz verwirklicht zu haben, was mit 10 bis 15 Jahren Gefängnis bestraft werde. Er habe in Österreich erfahren, dass am 20.01.2014 eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe und Munkhbayar eine Haftstrafe von sieben Jahren bekommen habe. Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, dass er nichts getan habe. Er werde verleumdet, ihm drohe die Gefängnisstrafe und er könne dann nicht mehr in der Mongolei als freier Mensch leben. Er sei freigekommen, weil seine Frau einen (namentlich genannten) Anwalt beauftragt habe und über diesen für ihn eine Bürgschaft abgegeben habe. Diese Bürgschaft werde zunächst durch den Anwalt an den zuständigen Polizeibeamten gegeben und dieser gebe Sie an den Staatsanwalt weiter. Auch die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers habe für ihn gebürgt. Eine Anklageschrift habe er nicht bekommen, weil der Termin für die Gerichtsverhandlung noch nicht anberaumt gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss gefragt, ob er die Namen Ganbold, Tumurbaatar und Dashtseren kenne. Den Ersten kenne er vom Namen her eher nicht, den Zweiten und Dritten kenne er. Diese seien, ebenso wie Munkhbayar, Gründungsmitglieder der Gal Undesten. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Zwischenzeit nicht von einem Gerichtstermin zu seinem Verfahren erfahren. Er habe auch seine Schwiegermutter dazu gefragt, weil sie die Bürgschaft abgegeben habe. "Sie hat gesagt, es geht", aber er und seine Frau glaubten, dass sie nicht alles erzählen wolle. Abgesehen von der Verurteilung von Munkhbayar habe er nichts über die Verfahren gegen die anderen Angeklagten erfahren. Er habe auch keinen Kontakt zum "Bund der Feuerbrüder" (Gal Undesten), weil er insgesamt Angst habe, mit irgendjemandem in der Mongolei in Kontakt zu treten. Für die Bürgschaft zahle man nichts. Der Anwalt habe drei Millionen Tugriken gekostet. Befragt, ob seine Schwiegermutter mit Konsequenzen zu rechnen habe, weil sie die Bürgschaft abgegeben habe und er geflohen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, es sei ihm bewusst, dass "sie eine gewisse Verantwortung tragen" müsse. Die Geschehnisse vom 16.09.2013 seien vom Staatsapparat geplant gewesen, um sie zu verhaften und ins Gefängnis zu bringen. Das Tor zum Garten sei wahrscheinlich mit der Absicht geöffnet gewesen, um ihnen eine Falle zu stellen. Die Verleumdungskampagne sei sogar so weit gegangen, dass ein gewisser Boldbaatar, ein Gründungsmitglied des Bundes der Feuernation, gekauft worden sei. Sein Anwalt (des Erstbeschwerdeführers) habe ihm gesagt, dass in den Medien berichtet worden sei, Boldbaatar habe gestanden, dass sie Granaten gehabt und Bomben gelegt hätten, und dass dieser wegen einer Krankheit früher freigelassen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei mit Erhebungen vor Ort, unter Wahrung seiner Anonymität, einverstanden.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie von 1995 bis 2005 eine Mittelschule und von 2005 bis 2008 eine Hochschule besucht habe. Sie habe einen Abschluss als Japanisch-Lehrerin und Dolmetscherin. Ab 2010 habe sie bei einem Verlag gearbeitet. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin habe sie bei der Flucht nicht mitnehmen können, weil sie nicht genug Geld gehabt hätten, um auch für sie die Flucht zu bezahlen. Zum Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Mann, als sie ihn im Gefängnis besucht habe, ihr erzählt habe, es sei eine friedliche Demonstration gewesen und sie hätten nur zwei Gewehre gehabt. Die Medien hätten jedoch berichtet, dass die mit Feuerwaffen bewaffneten Demonstranten versucht hätten, mit Gewalt in das Regierungsgebäude einzudringen und in verschiedenen Gebäuden sowie im Garten des Regierungsgebäudes Bomben gelegt hätten. Unter Feuerwaffen verstehe man Gewehre und Granaten. Am 10.12.2013 habe die Zweitbeschwerdeführerin ein Schriftstück aufgesetzt. Mit diesem hätten sie und ihre Mutter um die kurzfristige Freilassung des Erstbeschwerdeführers gebeten, bis die Angelegenheit geklärt werde. Dieses Schreiben habe der Anwalt weitergeleitet. Am 09.01.2014 habe sie erfahren, dass ihr Mann am XXXX freigelassen werde. Zuvor, am 13.12.2013, sei sie auf dem Weg nach Hause von zwei Männern angesprochen worden. Dabei sei sie unter Druck gesetzt worden, ihr Mann solle Dinge gestehen, die er nicht getan habe. Gegen Jahresende habe sie einen Anruf von einer unterdrückten Nummer bekommen. Eine Männerstimme habe ihr gesagt, dass es keinen Zweck habe, ihren Mann freizubekommen. Wenn er am Leben bleiben möchte, solle er im Gefängnis bleiben. Dieser Mann habe auch gesagt, er hoffe, dass die vorhergehende Warnung nicht vergessen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin vermute, dass es sich um eine politische Intrige gegen die Personen im Bund der Feuernation handle. Sie denke, dass sie bei einer Rückkehr wegen der Bürgschaft, die sie für ihren Mann abgegeben habe, Probleme bekommen werde. Sie sei mit Erhebungen vor Ort, unter Wahrung ihrer Anonymität, einverstanden.

3. Das Bundesamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 08.07.2014, Zl. 1000777207-14046655 (Erstbeschwerdeführer) und 1000777403-14046663 (Zweitbeschwerdeführerin) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Erst- und Zweitbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für deren freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers in der Beweiswürdigung ausgeführt, "[w]enn Sie angeben, dass gegen sie eine Verleumdungskampagne gestartet worden sei. Hätten sie sich einen Anwalt nehmen können der Sie in diesem Zusammenhang auch vertritt und nicht lediglich dafür sorgt, dass Sie aus der Haft freikommen."

"Sie haben einen Mitgliedsausweis der Feuernation vorgelegt, der bestätigt, dass sie dort Mitglied waren. Sie haben jedoch keine Verfolgungen durch diese Organisation vorgebracht. Die von ihnen vorgelegten Zeitungsartikel sind allgemein gehaltene Artikel zur Situation in ihrem Heimatland. Sie konnten keine Beweise vorbringen, dass Sie in diesen Artikeln persönlich genannt bzw. gesucht werden."

"Erst in dem Schreiben, welches ihre Schwiegermutter handschriftlich aufgesetzt hat, erklärt diese dass Sie vom Bund der Feuernation (GAL UNDESTEN) unter Druck gesetzt werden könnten, bzw. körperlich verletzt oder umgebracht werden könnten. Es wurden aber auch in dem Schreiben ihrer Schwiegermutter keine tatsächlichen Bedrohungen vorgebracht." Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. "Sie wurden wiederholt und nachdrücklich aufgefordert, alle Vorfälle, die sie zum Verlassen der Mongolei veranlasst hätten, in Details zu schildern. Trotz dessen beschränkten Sie sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben und waren trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage, den von Ihnen behaupteten Sachverhalt zu substantiieren." Weiters führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer in Wahrheit seinen Herkunftsstaat wegen einer strafbaren Handlung bzw. deren Verfolgung verlassen habe. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er von Privatpersonen bzw. Anhängern der GAL UNDESTEN konkret bedroht worden sei. Ein Wunsch nach Schutz und Hilfe habe sich aus seinen Angaben nicht einmal ansatzweise ergeben. "Darüber hinaus sind ihre Angaben auch widersprüchlich, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei wahrheitsgemäßen Angaben und tatsächlichen Erlebnisses wohl nicht anzunehmen wäre." Welche Widersprüche das Bundesamt in den Angaben des Erstbeschwerdeführers gesehen hat, ist der Beweiswürdigung im angefochten Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesamt unter anderem aus, der einzige Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gewesen sei, dass ihr Ehegatte sich der Verfolgung einer Straftat entziehe. Sie sei legal mit ihrem Reisepass ausgereist, was im Widerspruch zu der von ihr angegebenen politischen Intrige hinter der Verhaftung und Verfolgung ihres Ehemannes stehe. Sie habe sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei trotz aller Nachfragen nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren.

4. Die Beschwerdeführer erhoben innerhalb offener Frist Beschwerden gegen die oben genannten Bescheide. In der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Art in welcher das Bundesamt ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht nach den §§ 37 und 39 AVG entspreche. Er habe bei seiner Einvernahme ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Zum fluchtauslösenden Ereignis habe er detaillierte Aussagen gemacht. Anschließend wiederholte er sein Fluchtvorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Fluchtvorbringen vom Bundesamt als zu blass, wenig detailliert, zu oberflächlich und nicht glaubhaft qualifiziert worden sei. Die Länderfeststellungen zur politischen Situation in der Mongolei enthielten keine Feststellungen zum Bund der Feuernation (GAL UNDESTEN). Dazu wurde auf mehrere Quellen im Internet, unter anderem eine Beschwerde im Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der genannten Organisation an das Berufungsgericht, verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt. Aus den genannten Internetquellen sei ersichtlich, dass ihm in der Mongolei eine unverhältnismäßige Bestrafung gemäß Art 9 Abs. 2 lit. c der StatusRL drohe. Er könne kein faires Verfahren erwarten. Aus den oben genannten Internetquellen sei auch ersichtlich, dass Herr Mukhbayar und andere (Mitglieder dieser Organisation) wegen des Vorfalls am 16.09.2013 zu je 21 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt worden seien. Dies zeige, dass die Mitglieder des Bundes der Feuernation als Feinde des Staates betrachtet würden. Der Erstbeschwerdeführer selbst werde fälschlicherweise beschuldigt, bei der Demonstration am 16.09.2013 ein Gewehr getragen zu haben. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, was zumindest die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der Erstbeschwerdeführer stelle die Anträge, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen, jedenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung in die Mongolei aufzuheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zudem beantrage er eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre Angaben vor dem Bundesamt und stellte gleichlautende Anträge.

5. Die Drittbeschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 18.12.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Mutter der Drittbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.02.2015 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.

6. Mit oben angeführtem Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 1051294108 - 150134225 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Drittbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Drittbeschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser verwies sie auf die Beschwerden ihrer Eltern und stellte zu diesen gleichlautende Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

2. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

Wie bereits unter Punkt II.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zur Folge. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 14).

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

3.1. Einleitend ist zu bemerken, dass die vom Bundesamt vorgenommene Beweiswürdigung, wonach das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers oberflächlich und zu wenig detailliert und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen nicht glaubhaft sei, für das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen oben gekürzt wiedergegebener Angaben sowie des Umstandes, dass das Bundesamt keine Feststellungen zu Gal Undesten, den Verurteilungen seiner Mitglieder, und zur Demonstration vom 16.09.2013 getroffen hat, aktenwidrig und nicht nachvollziehbar ist. Dies trifft auch auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin zu, soweit das Bundesamt behauptet, sie habe sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei trotz aller Nachfragen nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar und widerspricht den Regeln einer rechtsstaatlichen Beweiswürdigung, dass das Bundesamt das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als widersprüchlich bezeichnet, es jedoch die Widersprüche, die es erkannt haben will, in der Beweiswürdigung nicht darlegt.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bund der Feuernation seinen Lebensunterhalt bestritten hat, dort auch Mitglied und aktiv politisch tätig war. Weiters stellte es fest, dass er "nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden" hatte, "außer bei dem Vorfall/der Demonstration am 16.09.2013." Sein Vorbringen sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Auch stellte es fest, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie vom Erstbeschwerdeführer behauptet würden, in seiner Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig seien.

Das Bundesamt traf zwar Feststellungen zur Situation in der Mongolei, unter anderem zur politischen Lage und zum Justizwesen. Jedoch stammt der aktuellste Bericht zur politischen Lage aus Anfang Juli 2013, jener zum Justizwesen aus April 2013.

Die vom Beschwerdeführer geschilderte Demonstration, an der er teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei, hat jedoch später, am 16.09.2013, stattgefunden und wurde auch in diversen nationalen sowie internationalen Medienberichten erwähnt, welche teilweise in der Beschwerde angeführt sind. Das Bundesamt hat, trotz Zugrundelegung des (mit einem Mitgliedsausweis und durch detaillierte Angaben glaubhaften) Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der NGO Gal Undesten (Bund der Feuernation), und seiner Teilnahme an der erwähnten Demonstration, weder Feststellungen zu dieser NGO selbst, noch zu der Demonstration am 16.09.2013 und den aus dieser sich ergebenden Verurteilungen der Mitglieder von Gal Undesten getroffen. Dies obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 23.04.2014 vorgebracht hat, dass der Gründer dieser NGO, Munkhbayar, eine Haftstrafe von sieben Jahren bekommen habe.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 23.04.2014 unter anderem vorgebracht, dass er bei den Vernehmungen während seiner Haft beschuldigt worden sei, Tatbestände gemäß §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 2 des Strafgesetzes verwirklicht zu haben, was mit 10 bis 15 Jahren Haft bestraft werde. Zudem hat er einen Rechtsanwalt namhaft gemacht, der ihn vertreten und an seiner Entlassung wegen der Bürgschafts- bzw. Garantieerklärungen mitgewirkt habe. Weder hat das Bundesamt Ermittlungen zu den, dem Erstbeschwerdeführer (mutmaßlich) vorgeworfenen Straftatbeständen angestellt, noch hat es auch nur versucht zu ermitteln, ob es gegen ihn eine Anklage oder gar eine Verurteilung gegeben hat. Zu diesem Zweck wäre etwa die Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt des Erstbeschwerdeführers oder mit der NGO Gal Undesten über die österreichische Botschaft in China möglich gewesen. Erst aufgrund dieser Ermittlungen könnte zunächst die Frage beantwortet werden, ob gegen den Beschwerdeführer eine legitime Strafverfolgung (Prosecution) betrieben wird oder eine den internationalen Schutz notwendig machende Verfolgung durch eine ihm drohende unverhältnismäßige Strafe durch den mongolischen Staat vorliegt (Persecution); oder ob der Beschwerdeführer überhaupt angeklagt worden ist bzw. ihm keine Strafverfolgung (mehr) droht.

Das Bundesamt hat den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Zeitungsausschnitt offenbar einer Beweiswürdigung unterzogen, indem es ausführt: "Die von ihnen vorgelegten Zeitungsartikel sind allgemein gehaltene Artikel zur Situation in Ihrem Heimatland. Sie konnten keine Beweise vorbringen, dass sie in diesen Artikeln persönlich genannt werden bzw. gesucht werden" (Verwaltungsakt S 119). Jedoch findet sich zum einen im Akt keine Übersetzung dieser Zeitungsartikel, so dass diese Beweiswürdigung nicht nachprüfbar ist. Zum anderen lässt der Satz: "Sie konnten keine Beweise vorbringen, dass sie in diesen Artikeln persönlich genannt werden bzw. gesucht werden" darauf schließen, dass das Bundesamt diese Artikel nicht übersetzen hat lassen, da es bei vorgelegten Zeitungsartikeln keines weiteren Beweises bedarf, ob eine Person in diesen persönlich genannt wird. Diese Frage lässt sich bereits aus deren Übersetzung beantworten.

3.2. Ein weiterer Mangel des Verfahrens ist darin begründet, dass das Bundesamt den Erstbeschwerdeführer nicht zu dem vorgelegten Schreiben seiner Schwiegermutter befragt hat, in welchem diese ausgeführt hat, dass er von "Gruppierungen" innerhalb von Gal Undesten unter psychologischen Druck gesetzt worden sei, als er versucht habe auszusteigen und sie sich sicher sei, "dass diese Menschen ihn unter Druck setzen, ihn mit Sicherheit körperlich verletzen, vielleicht auch ihn umbringen." Da der Erstbeschwerdeführer selbst kein in diese Richtung gehendes Vorbringen erstattet hat, wäre es notwendig gewesen, ihn im Kontext zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen dazu zu befragen, um den relevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Darüber hinaus finden sich auch im Internet Berichte diverse Berichte zur genannten NGO, die über deren Tätigkeiten aber auch über vorgenommene Verhaftungen ihrer Funktionäre sowie ihnen drohende (oder vollzogene) Haftstrafen berichten und in diesem Zusammenhang auch drohende unmenschliche Haftbedingungen (etwa schwere medizinische Versorgungsmängel) thematisieren. Da das Bundesamt eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese NGO im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar in Zweifel gezogen hat, fehlt es hier an substanziellen Ermittlungen um die Struktur und das Verhältnis der NGO zum mongolischen Staat schlüssig herausarbeiten zu können.

3.3. Die Behörde hat aus diesen Gründen im konkreten Fall (jedenfalls des Erstbeschwerdeführers) gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen unterlassen wurden bzw. aus den getroffenen Feststellungen keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden können, liegt ein Fall einer bloß ansatzweisen Ermittlung im Sinne der zitierten Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Feststellungen zu der politischen Situation, zu den Haftbedingungen und zum Justizwesen in der Mongolei sowie zu Gal Undesten (und deren Verhältnis zum mongolischen Staat) zu treffen haben. Relevant ist etwa, ob es tatsächlich eine Anklage gegen den Erstbeschwerdeführer gibt und allenfalls nach welchen Bestimmungen er angeklagt oder gar verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck steht dem Bundesamt die Möglichkeit offen, über die österreichische Botschaft in Peking den von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern namhaft gemachten Rechtsanwalt oder - falls es sinnvoll erscheint, weil der Erstbeschwerdeführer eine Bedrohung durch diese verneint - auch Verantwortliche von Gal Undesten zu kontaktieren. Die Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen erscheinen im Übrigen präzise genug, um eine reale Erfolgsaussicht hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird das Bundesamt auch zu ermitteln haben, zu welchen Haftstrafen die Mitglieder dieser NGO, die an der Demonstration vom 16.09.2013 teilgenommen haben, letztlich verurteilt worden sind. Dabei wird das Bundesamt auch die in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers genannten Internetquellen (S 5 der Beschwerde) und das dortige Berichtsmaterial heranzuziehen haben.

Weitere relevante Beweismittel könnten unter anderem ein Medienbericht vom 09.01.2015

http://english.news.mn/content/200706.shtml, wonach ein Mitglied von Gal Undesten im Gefängnis gestorben ist und ein weiteres Mitglied sich in einem kritischen Zustand befunden hat, sein. Oder der sich auf

http://www.globalresearch.ca/foreign-mining-state-corruption-and-human-rights-in-mongolia/5367622 befindende Artikel zur Demonstration vom 16.09.2013 und das dort befindliche, (mutmaßlich) die Verhaftung von Munkhbayar zeigende, Filmmaterial. Jedenfalls wird das Bundesamt den Erstbeschwerdeführer zum Brief seiner Schwiegermutter zu befragen haben; insbesondere, ob er von Gruppierungen innerhalb der Gal Undesten unter Druck gesetzt worden ist und eine diesbezügliche Verfolgung befürchtet.

4. Insgesamt war somit jedenfalls der Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen fehlender Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen.

5. Da die Beschwerdeführer, deren Familienangehörigkeit im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind, konnten im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch die die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz abweisenden angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2010, 2008/19/0278), zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz der Erstbeschwerdeführer erlangen könnte, den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aber der gleiche Schutzumfang zugutekommen muss.

Angesichts dessen wird das Bundesamt hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin zu ermitteln haben, ob diese wegen der Garantieerklärung, die sie ihren Angaben zufolge für den Erstbeschwerdeführer abgegeben habe, und der danach erfolgten Ausreise eine strafrechtliche Verurteilung oder andere Konsequenzen (sowie gegebenenfalls eine unverhältnismäßige Strafe) durch den mongolischen Staat zu erwarten hat.

6. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Antrags des Erstbeschwerdeführers (und letztlich auch jenes des an diesen inhaltlich anschließenden Antrags der Zweitbeschwerdeführerin) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (oder des subsidiär Schutzberechtigten) bereits von vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom gegenständlich bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

Die Ermittlungsergebnisse sind im Übrigen mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zu erörtern, um deren Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar und deckt sich die gegenständliche Entscheidung auch mit der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

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