W185 1435680-1•BVwG W185 1435680-1
W185 1435680-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Zurückziehung
W185 1435680-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 06.310 BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2015:
A)
I.
beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.
II.
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2013, Zl 13 06.310 BAT, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen habe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe keine Bindungen zu Österreich, spreche nicht Deutsch und finanziere seinen Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln. Dieser sei erst kurz in Österreich aufhältig. Ansatzpunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht ersichtlich. Eine Gesamtabwägung der Interessen ergebe die Rechtfertigung der Ausweisungsentscheidung. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte liege nicht vor.
Am 04.06.2013 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Verfolgung von Christen in Nigeria zu erstatten; im angefochtenen Bescheid würden sich keinerlei Länderberichte zu diesem Punkt finden. Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, Deutsch lerne und versuche, sich so weit als möglich zu integrieren. Die Ausweisung stelle unzweifelhaft einen unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privatleben iSd Art 8 EMRK dar und sei daher unzulässig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stelle weder eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung noch der nationalen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohls dar.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W149 abgenommen und der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen.
Am 16. Oktober 2014 langte bei Bundesverwaltungsgericht eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt der Landeshauptstadt XXXX , ein, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2014 in XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX , nunmehr XXXX „ geb. XXXX , standesamtlich geheiratet hat.
Am 04.12.2014 wurde seitens des Landes Steiermark bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Als Abmeldungsgrund wurde genannt: Nicht hilfsbedürftig (Heirat, Eigenvermögen, Verpflichtungserklärung).
Mit Schreiben vom November 2014, Jänner, März und April 2015, ersuchte Frau XXXX um Akteneinsicht und um einen raschen positiven Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
Am 31.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
Aus einer ZMR-Abfrage vom 14.04.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2015 in XXXX , polizeilich gemeldet ist.
Am 15.06.2015 wurde für den 06.07.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Am 17.06.2015 teilte das Bundesamt mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei; es werde jedoch beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Schreiben vom 06.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.05.2015, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe seit dreizehn Monaten mit seiner nunmehrigen Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in einer Beziehung. Seit 07.07.2014 bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz und Haushalt. Die standesamtliche Ehe sei am 08.10.2014 geschlossen worden. Der Beschwerdeführer und dessen Gattin würden ein überaus intensives Beziehungs- und Familienleben führen. Die Genannten würden sich die täglichen Agenden der Haushaltsführung teilen. Das gemeinsame Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt. Es bestehe ein hohes Maß an gegenseitigen Abhängigkeiten in allen Belangen des täglichen Lebens. Die Gattin des Beschwerdeführers arbeite als Taxifahrerin und sorge damit für die familiären Einkünfte. Da dem Beschwerdeführer derzeit eine Erwerbstätigkeit de facto nicht möglich sei, übernehme dieser viele Aufgaben im gemeinsamen Haushalt. Überdies sei der Beschwerdeführer über seine Gattin bei der Krankenkasse mitversichert. Eine zwangsweise Trennung der bestehenden Familieneinheit würde die Familienmitglieder in eine überaus schwierige Lebenssituation versetzen und eine unverhältnismäßige Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten. Durch die Beendigung des Aufenthaltes eines Familienmitgliedes würde auch ein Eingriff in das Recht auf Familienleben der im Inland verbleibenden Familienangehörigen vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bereits ein breites Netzwerk an sozialen Kontakten aufgebaut; dies würden die beiliegenden Empfehlungsschreiben bestätigen. Der Beschwerdeführer habe, unterstützt von seiner Gattin, mehrfach bei diversen Organisationen versucht, einen Deutschkurs zu besuchen. Momentan seien jedoch in XXXX alle Deutschkurse ausgebucht. Aktuell versuche der Beschwerdeführer im Selbststudium gemeinsam mit seiner Gattin die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten, was als essentieller Bestandteil seiner Aufenthaltsverfestigung zu werten sei. Es werde beantragt, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens gemäß Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei.
Unter einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Am 06.07.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, seine nunmehrige Gattin im Zuge einer Taxifahrt kenne gelernt zu haben. Es habe sich dann eine Beziehung entwickelt und er habe mit seiner nunmehrigen Gattin dann auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch nach der Eheschließung würde ein gemeinsamer Haushalt (weiter)bestehen. Der Beschwerdeführer habe sich um einen Platz in einem Deutschkurs bemüht. Dies sei jedoch letztlich an den hohen Kosten gescheitert. Mit seiner Gattin unterhalte er sich auf Deutsch und auf Englisch. Einer legalen Beschäftigung könne der Beschwerdeführer aufgrund seines Staus nicht nachgehen, daher helfe er seiner Gattin im Haushalt; er koche auch für die Familie. Seine Gattin unterstütze ihn finanziell; er sei finanziell von seiner Gattin abhängig. In Österreich könnte er dann ev als Koch arbeiten; er sei ein guter Koch. Er beziehe weder Sozialhilfe noch bekomme er von der Caritas finanzielle Hilfe. Die Gattin des Beschwerdeführers gab, als Zeugin einvernommen, unter Wahrheitspflicht im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit als Taxifahrerin im Mai oder Juni 2014 kennen gelernt zu haben. Im Juli 2014 hätte sie mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Haushalt gegründet. Am 08.10.2014 hätten sie dann standesamtlich geheiratet. Seitdem würden sie auch weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Miete der Wohnung belaufe sich inkl BK auf € 485,--. Derzeit verdiene sie zwischen € 700,-- und € 800,-- pro Monat. Zum Leben würden ihnen daher ca € 200,-bis € 300,-- pro Monat bleiben. Weitere € 200,-- erhalte sie zusätzlich vom Sozialamt (bedarfsorientierte Mindestsicherung). Sie sorge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führe den Haushalt; dieser gehe einkaufen, koche und mache die Wäsche. Mit dem Beschwerdeführerin würde sie sich hauptsächlich auf Englisch unterhalten; sie versuche jedoch immer mehr die deutsche Sprache zu benützen. Die Deutschkurse in XXXX seien überbelegt.
Nach Durchführung einer rechtlichen Belehrung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Die Beschwerde gegen Spruchteil III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Wiederholt wurde der Antrag, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Mai 2013 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Seit 07.07.2014 besteht ein gemeinsamer Haushalt mit seiner nunmehrigen Gattin.
Seit 08.10.2014 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin Barbara XXXX , geb XXXX , standesamtlich verheiratet. Gemeinsame Kinder haben der Beschwerdeführer und dessen Gattin nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen nicht.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.10.2014 nicht mehr in der Grundversorgung. Er erhält keine Sozialleistungen.
Der Beschwerdeführer ist über seiner Gattin bei einer GKK mitversichert.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu A) I)Teileinstellung des Verfahrens:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.
Der Beschwerdeführer zog nach durchgeführter rechtlicher Belehrung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2015 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl 13 06.310 BAT, rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A) II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das inzwischen begründete Familien- und Privatleben Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 u.a).
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Mai 2013 irregulär nach Österreich ein und hält sich seit mehr als zwei Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als zwei Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich respektable Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Er hat eine seinem schon längeren Aufenthalt in Österreich entsprechende soziale Integration aufzuweisen:
Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte und ist durchgehend polizeilich gemeldet. Seit 07.07.2014 lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin (und jetzigen Ehegattin).
Am 08.10.2014 hat der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX standesamtlich geheiratet. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.
Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich (siehe auch die vorgelegten Unterstützungsschreiben).
Der Beschwerdeführer verfügt über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er versucht im Selbststudium gemeinsam mit seiner Gattin die deutsche Sprache besser zu erlernen.
Seit 01.10.2014 ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung. Er bezieht auch keine Sozialhilfe. Dies zeigt, dass er nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist. Der Lebensunterhalt wird von der Gattin des Beschwerdeführers, welche als Taxifahrerin arbeitet, erwirtschaftet
Der Beschwerdeführer ist über seine Gattin bei einer GKK mitversichert.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Gattin, welche bei einer Ausweisung ebenfalls in ihren nach Art 8 EMRK geschützten Rechten betroffen wäre, schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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