W164 1429970-1•BVwG W164 1429970-1
W164 1429970-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W164 1429970-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 3.10.2012, Zl. 11 15.508-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.12.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2011 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er habe seine Heimat Afghanistan vor 13 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und habe dann im Iran in der XXXX gelebt. Diese Stadt habe der BF vor etwa drei Monaten verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich etwa zwei Monate aufgehalten habe. Von Griechenland sei er mit einem Schlepper in der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gekommen.
3. Am 16.5.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt, Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe eine Röntgenaufnahme mit. Er habe auf seiner XXXX und an der XXXX , die aus der Zeit stammen würden, als die Familie Probleme mit den Taliban hatte. Der BF habe mit sechs Jahren Afghanistan verlassen. Er habe keine öffentliche Schule besucht, aber für ein Jahr Schulausbildung erhalten. Dann habe er als Verkäufer für XXXX und XXXX gearbeitet.
In Afghanistan habe er mit seinen Eltern und sieben Geschwistern in einem Haus gelebt, das dem Vater gehörte. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Der BF habe dort keine Familienangehörigen mehr, da die Taliban das Haus mit einer Rakete beschossen hätten. Dabei seien sein Vater und sechs Geschwister ums Leben gekommen. Ein Bruder, der zwei Jahre älter gewesen sei als der BF, sei verschollen. Der BF selbst sei drei Monate im Koma gelegen. Er habe selbst keine Erinnerungen. Im Iran sei er etwa ein halbes Jahr unter ärztlicher Aufsicht gestanden. Seine Mutter lebe nun im Iran bei einem Freund. Sie habe ihm nie etwas über die Vorfälle erzählt, auch nicht, wenn er sie danach gefragt habe. Weshalb die Taliban gerade auf ihr Haus geschossen haben, wisse er nicht. Er wisse nur, dass in der Ortschaft, wo die Familie lebte, in der Provinz Kunduz, die Taliban vorherrschten. Der BF sei nicht Mitglied einer Partei, bzw. parteiähnlichen oder terroristischen Organisation. Im Iran sei ein Verfahren ihn betreffend anhängig, da er Flüchtling war. Da er im Iran volljährig wurde, habe man ihn nach Afghanistan abschieben wollen. In Afghanistan habe er keine Bleibe, er kenne dort auch niemanden. Die Taliban fürchte er eigentlich nicht, da sie ihn ohnehin nicht kennen würden. Er wisse nicht, was ihn in Afghanistan erwarten würde.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 3.10.2012, Zahl: 11 15.508-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des BF stehe mangels vorgelegter Dokumente nicht fest; aufgrund der vom BF gesprochenen Sprache und aufgrund seiner Landeskenntnisse sei davon auszugehen, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Der BF habe die von ihm geltend gemachte Furcht nicht glaubhaft machen können. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien auffallend vage und oberflächlich gewesen. Sowohl sein Erzählstil als auch seine Wortwahl hätten darauf hingedeutet, dass er sein Vorbringen zum Zweck der Asylerlangung selbst konstruiert habe. Sein Vorbringen sei nicht über den Kern hinausgegangen. Er habe immer wieder die gleichen Sätze wiederholt. Es sei nicht glaubhaft, dass ein sechsjähriges Kind aufgrund eines dreimonatigen Komas sämtliche Kindheitserinnerungen verloren hätte. Umso zweifelhafter sei, dass der BF sich ausgerechnet daran erinnern könne, dass in seinem Heimatdorf die Taliban vorgeherrscht hätten. Es erscheine auch unglaubwürdig, dass die Mutter nie etwas darüber erwähnt hätte, ob der Vater oder die Familie persönliche Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Der BF habe überdies selbst geäußert, dass er keine Furcht vor den Taliban habe, da diese ihn nicht kennen würden. Es sei davon auszugehen, dass der BF sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hatte. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Der BF könne seine Herkunftsregion auch sicher erreichen. Auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar e-Sharif, Jalalabad und Herat wäre für eine Person ohne persönliche Beziehungen zu dort wohnhaften Personen möglich. Der BF sei jung und arbeitsfähig, er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes. Die steigende Zahl von Rückkehrern spreche dafür, dass es möglich sei, sich in Afghanistan anzusiedeln. Die afghanische Regierung habe für Rückkehrer sog. Townships geschaffen. Auch NGOs würden Hilfe anbieten. Es würden weiters Microkredite vergeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Macht hätten. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Es liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person vor.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, das Haus, in dem er mit seiner Familie in Kunduz, Afghanistan gelebt hatte, sei vor etwa 14 Jahren von den Taliban gesprengt worden. Seine gesamte Familie außer seiner Mutter sei dabei getötet worden. Seine Mutter sei zunächst mit ihm in den Iran gegangen. Da ihm dort die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, sei er nach Europa geflüchtet. Der BF befürchte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban ebenso wie der Rest seiner Familie getötet zu werden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht im Stande den notwendigen Schutz zu bieten. Dies ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, da sich die Taliban im gesamten Staatsgebiet aufhalten würden. Da der BF keine Ausbildung habe, sei er auch nicht in der Lage, in Afghanistan alleine zu überleben. Der BF habe angeboten, dass die Behörde vor Ort etwa durch Befragung der Bewohner seines Heimatdorfes Erhebungen durchführen solle. Die Behörde solle außerdem seine Mutter befragen. Der BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Akt des XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX Einsicht genommen und folgendes festgestellt:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.5.2013, Zl. XXXX wurde der BF gem. § 87 Abs 1 StGB (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) und § 91 Abs 2, 1. Fall StGB (Vergehen des Raufhandels) zu einer Freiheitsstraße von 30 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd, dass er die Tathandlungen als jugendlicher Erwachsener begangen hat, sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Provokation durch die Opfer. Erschwerend war die Tatbegehung in Gemeinschaft, seine führende Rolle, die Verletzung des Opfers durch Messerstich und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Im Strafakt findet sich kein Hinweis auf einen möglichen terroristischen Hintergrund der Tat. Am 16.10.2013 wurde der BF infolge tadellosen Vollzugsverhaltens und positiver Wohlverhaltensprognose vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen.
9. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 14.7.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht stationäre Arztbriefe vom 13.5.2014, 2.6.2014, 25.6.2014 vorgelegt, aus denen insgesamt hervorgeht, dass der BF wegen drogeninduzierten Psychosen viermal in stationäre Behandlung aufgenommen wurde und zuletzt am 2.6.2014 entlassen wurde. Die Weiterbehandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie wurde dringend empfohlen.
10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX 16.10.2014 wurde der BF gem. § 27 Abs 1 Z 1, 2. Fall SMG (Vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
11. Anlässlich der am beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er habe, da er laut Ladung aufgefordert wurde, seine Mutter dazu zu veranlassen, dass sie während der Zeit der Verhandlung an der vom BF angegebenen Telefonnummer erreichbar sein würde, versucht, seine Mutter zu kontaktieren, habe dies jedoch nicht geschafft. Er vermute, dass die seinerzeit von ihm angegebene Telefonnummer nicht mehr funktioniere.
Seine ersten Kindheitsjahre habe der BF in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , Dorf XXXX verbracht. Was den bewaffneten Angriff auf das Haus der Familie betrifft, habe der BF seine Mutter immer wieder gefragt, wie das mit dem Raketenangriff gewesen sei, sie sei daraufhin immer traurig geworden, habe geantwortet, dass das eine traurige Angelegenheit sei und dass der BF das vergessen solle. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie zur Zeit des Angriffes bei Freunden oder Verwandten war und unverletzt blieb. Auch dass einer der Brüder spurlos verschwunden sei, habe die Mutter gesagt. Deshalb gehe der BF davon aus, dass dieser Bruder verschollen ist. Außer der Mutter habe an dem neuen Wohnort im Iran niemand aus dem Heimatdorf gelebt. Der BF habe sonst niemanden befragen können.
Der BF habe keine eigenen Kindheitserinnerungen an die Zeit im Dorf XXXX . Über die Zeit nach seiner Genesung wisse er, dass ein paar Leute aus dem Dorf ihn vom Spital abgeholt hätten und ihn mit seiner Mutter ins Ausland geschickt hätten. Die Mutter habe ihm erzählt, dass sie sich kurz in Pakistan aufgehalten hätten und dann in den Iran gereist seien. Der BF wisse noch, dass er nach seiner Entlassung aus dem Spital oft zum Arzt musste und dass es in dieser Zeit immer schnell zum Streit kam. Der BF erinnere sich auch daran, dass er im Iran als Afghane beschimpft, beleidigt und geschlagen wurde. Der BF habe keine richtige Schule besucht, sondern so etwas wie einen Alphabetisierungskurs. Seine Verlobung sei mittlerweile aufgelöst worden. Die Verlobte habe nicht auf ihn warten wollen und er habe ihr sagen müssen, dass er nicht in den Iran kommen könne.
Auf die Frage, warum der BF den erlebten Raketenangriff mit den Taliban in Verbindung gebracht habe, gab dieser an, er habe manchmal seiner Mutter gegenüber geäußert, dass er vom Iran aus nach Afghanistan ziehen wolle. Seine Mutter habe drauf hin gesagt, dass er nicht nach Afghanistan ziehen dürfe, weil sie Probleme mit den Taliban hätten. Sie habe auch nicht wollen, dass der BF nach Europa zieht. Die Mutter habe den BF bei sich im Iran haben wollen.
Angesprochen auf seine im österreichischen Strafregister aufscheinenden Verurteilungen gab der BF an, seine Straftaten, seien mit dem Konsum von Alkohol und Drogen in Verbindung gestanden. Der BF habe deshalb Psychiatrie-Aufenthalte absolviert. Danach habe man ihm gesagt, dass er nichts mehr trinken dürfe. Daran halte sich der BF. Marihuana rauche er noch. Er habe den Wunsch, damit aufzuhören, könne das aber derzeit nicht, weil er keine Arbeit und keinen geregelten Alltag habe. Für den Kurs Deutsch A2 stehe er auf der Warteliste. Um eine Therapie werde er beim Hausarzt vorsprechen.
Während der mündlichen Verhandlung konnte eine Telefonverbindung zu der vom BF seinerzeit angegebenen Telefonnummer aufgebaut werden. Der Teilnehmer gab an, dass die Mutter des BF nicht bei ihm sei, und gab eine weitere Telefonnummer bekannt. Dort wurde die derzeitige Nachbarin der Mutter des BF angetroffen, die bekannt gab, dass die Mutter des BF fast taub sei. Der BF bestätigte, dass die Mutter sehr alt sei.
Das zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
12. Mit 17.7.2015 legte Frau Mag. Marie-Luise Krobath-Fuchs, Caritas Diözese Graz-Seckau für BF eine Bestätigung von XXXX , Facharzt für Psychotherapie und Neurologie des XXXX vom 9.7.2015 vor, aus der hervorgeht dass der BF auf einer Liste von Personen eingetragen ist, die sich in dieser Einrichtung um Psychotherapie bemühen. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig. Die Therapiemotivation sei in ausreichendem Maß vorhanden. Am 14.7.2015 werde eine Vorentscheidung getroffen, ob in nächster Zeit eine Therapie begonnen werden kann. Frau Mag. Krobath-Fuchs teilte weiters mit, dass der BF von seinem Hausarzt eine Überweisung zur GKK Steiermark zur fachärztlichen Begutachtung wegen akuten Überlastungssyndromen erhalten hat.
13. Mit 17.8.2015 legte Frau Mag. Marie-Luise Krobath-Fuchs, für BF eine weitere Bestätigung von XXXX , Facharzt für Psychotherapie und Neurologie des Vereins XXXX vom 13.8.2015 vor, aus der hervorgeht, dass der BF auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz eingetragen sei und voraussichtlich mit Jänner 2016 beginnen werde können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in der Provinz Kunduz geboren, ist afghanischer Staatsbürger und spricht Dari. Der BF wuchs bis zu seinem sechsten Lebensjahr mit seinen Eltern und sieben Geschwistern in einem Haus in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , Dorf XXXX auf. Sein Vater war Landwirt.
Eines Tages vermutlich im Jahr 1998 wurde das Haus der Familie beschossen und zerstört. Lediglich der BF und seine Mutter überlebten; ein Bruder verschwand spurlos; die gesamte übrige Familie wurde getötet. Der BF musste danach mehrere Monate im Spital verbringen. Dann floh seine Mutter mit ihm in den Iran, in die XXXX wo sie Freunde hatte. Der BF besuchte dort ein Jahr lang einen Alphabetisierungskurs und arbeitete, sobald er groß genug war, als Verkäufer. Als der BF volljährig wurde, drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan. Der BF war zunächst nicht abgeneigt, aus eigenem nach Afghanistan zu ziehen, seine Mutter hielt ihn jedoch davon ab und deutete auf Probleme der Familie mit den Taliban hin. Daraus schloss der BF, dass auch der seinerzeitige bewaffnete Angriff auf das Haus der Familie mit den Taliban in Verbindung zu bringen wäre.
Genaueres konnte der BF nie erfahren: die Mutter wollte über das Erlebte nicht sprechen. Der BF entschloss sich, nach Europa auszureisen. In Afghanistan hat der BF keine Angehörigen mehr. Im Iran war der BF seinerzeit verlobt. Die Verlobung wurde mittlerweile wegen der langen Abwesenheit des BF aufgelöst.
In Österreich wurde der BF am 13.5.2013, gem. § 87 Abs 1 StGB (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) und § 91 Abs 2, 1. Fall StGB (Vergehen des Raufhandels) zu einer Freiheitsstraße von 30 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd, dass er die Tathandlungen als jugendlicher Erwachsener begangen hat, sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Provokation durch die Opfer. Erschwerend war die Tatbegehung in Gemeinschaft, seine führende Rolle, die Verletzung des Opfers durch Messerstich und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Die der Verurteilung zugrundeliegende Tat des BF hatte keinen terroristischen Hintergrund. Am 16.10.2013 wurde der BF infolge tadellosen Vollzugsverhaltens und positiver Wohlverhaltensprognose vorzeitig edingt aus der Haft entlassen. Im Frühjahr 2014 wurde der BF viermal wegen drogeninduzierter Psychosen stationär in psychiatrische Behandlung aufgenommen. Am 16.10.2014 wurde der BF gem. § 27 Abs 1 Z 1, 2. Fall Suchtmittelgesetz (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Seit Juli 2015 bemüht sich der der BF ernsthaft um Psychotherapeutische Sitzungen und steht diesbezüglich auf einer Warteliste des Vereins Omega Transkulturelles Zentrum für psychische Gesundheit und Integration.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Risikogruppen sind beispielsweise:
-Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen und ihre Angehörigen.
-An Blutfehde beteiligte Personen bzw. deren Angehörige.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Provinz Kunduz:
In Kunduz (Norden) wurden laut Meldung vom 20.08.15 bei verschiedenen Vorfällen drei Polizisten und zwei Zivilisten getötet.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 27. August 2015, 27. August 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1440680589_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-08-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 1. September 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 5.5.2015) gab es Kampfhandlungen, Anschläge und gezielte Übergriffe der Taliban. Insbesondere die nordöstliche Provinz Kunduz war Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. Die Militäroperation in dem Gebiet dauert an, Bewohner mehrerer Dörfer um die Hauptstadt Kunduz wurden aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 04.05.2015, 5. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431003747_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 10. Juni 2015)
Die Taliban gehen im Rahmen ihrer alljährlichen Frühjahrsoffensive verstärkt gegen afghanische Sicherheitskräfte und Ausländer vor.
So wurde letzte Woche (Anmerkung: Bericht vom 27.4.2015) bekannt, dass Mitte April ein für die "Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit" (GIZ) tätiger deutscher Entwicklungshelfer in Kunduz (Nordostafghanistan) von Taliban entführt wurde. In dieser Provinz steigern die Taliban seit einiger Zeit ihre Aktivitäten. Der Vizegouverneur der Provinz erklärte vergangene Woche, dass weite Teile von vier der insgesamt sechs Distrikte der Provinz in der Hand der Aufständischen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Taliban Kunduz unter ihre Kontrolle bringen.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 27.04.2015, 27. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1430918183_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 10. Juni 2015)
Auch in der vergangenen Woche ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle wie Sprengstoffan-schläge und Überfälle von Regierungsgegnern, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. Besonders viele Opfer gab es bei einem Selbstmordanschlag in Khost (Südosten) am 02.04.15, bei dem mindestens 20 Perso-nen starben und über 60 verletzt wurden.
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 07.04.2015, 7. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 10. Juni 2015)
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Aktuelle Sicherheitslage in Kabul:
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 17. August 2015, 17. August 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1440399500_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-08-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 1. September 2015)
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 21.05.2015, 21. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432206198_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 14.05.2015, 14. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1431681516_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden in Kabul im ersten Quartal 2015 32 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 13.04.2015, 13. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 7.4.2015) ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle wie Sprengstoffanschläge und Überfälle von Regierungsgegnern, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. (...) Bei Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 07.04.2015, 7. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 30.3.2015) ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle.
Hervorzuheben sind: (...) Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.
Quelle:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 30.03.2015, 30. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428406537_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-englisch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 09.03.2015, 9. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426147812_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-03-2015-englisch.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.
BAAG - British Irish Agencies Afghanistan Group: Afghanistan in February 2015, März 2015
http://www.baag.org.uk/sites/www.baag.org.uk/files/resources/attachments/Afghanistan in Feb 2015.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015)
Sicherheitslage in Herat:
Die Provinz Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Wie die aktuellen Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zeigen, zählt die Provinz Herat zu jenen Provinzen, in denen derzeit regelmäßig sicherheitsrelevante Vorfälle registriert werden:
Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es vergangene Woche (Anmerkung: Bericht vom 26.5.15) in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), Badghis, Herat (Westen), Laghman (Osten), Baghlan (Nordosten), Ghazni, Paktika (Südosten) und Logar (Zentralregion).
Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Takhar (Nordosten), Maidan Wardak (Zent-ralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.
Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 26.05.2015, 26. Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1432898118_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-05-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 11. Juni 2015)
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 2015 in Afghanistan 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 13. April 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1429527722_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-04-2015-deutsch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 23.3.2015) ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle. So starben am 16.04.15 zwei Frauen bei der Explosion einer Straßenbombe im Distrikt Andar der südöstlichen Provinz Ghazni. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein Polizeifahrzeug in der südlichen Provinz Helmand kamen ein Polizist und vier Zivilisten um. Am 17.03.15 wurden insgesamt 20 Polizisten bei zwei Bombenanschlägen in der südwestlichen Provinz Paktika und in der westlichen Provinz Farah verletzt. In der zentralafghanischen Provinz Daikundi starb der Polizeichef des Distrikts Kajran bei einem Bombenanschlag. In der zentralafghanischen Provinz Logar griffen Unbekannte das Haus eines Stammesältesten an und töteten drei Frauen. Am 18.03.15 griff ein Selbstmordattentäter in Lashkargah (Hauptstadt der südlichen Provinz Helmand) den Gou-verneurssitz und andere Regierungseinrichtungen an und tötete mindestens sieben Zivilisten, 46 Personen wurden verletzt. Am 19.03.15 kam der Polizeichef der südlichen Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in der Hauptstadt Kabul um. Am 22.03.15 töteten Taliban im Distrikt Andkhoi der nördlichen Provinz Faryab fünf Einwohner, darunter drei Dorfvorsteher.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, er-eigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 23. März 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427356330_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-03-2015-englisch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung: Bericht vom 2.2.2015) ereigneten sich mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. So gab es am 02.02.15 zwei Angriffe auf Polizisten in den Provinzen Herat (Westen) und Kandahar (Süden), bei denen elf Polizisten getötet wurden. Am 01.02.15 kam es zu bewaffneten Zusammenstößen mit mehreren Toten in der nordwestlichen Provinz Faryab und in der südlichen Provinz Helmand. (...)
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 2. Februar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423135526_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-02-2015-englisch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Auch in der vergangenen Woche (Anmerkung : Bericht vom 19.1.2015) gab es mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. Die Lage ist unverändert. So kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften in den Provinzen Paktika (Südosten), Helmand (Süden), Sar-i-Pul und Balkh (Norden), Herat (Westen), Kunar (Osten), weiter zu Selbstmordanschlägen auf Polizisten (Helmand), Entführungen von Mitarbeitern im Gesundheitswesen in Herat (Westen), zur Ermordung eines Beamten im Bildungswesen in Ghor (Westen) und zur Ermordung eines Journalisten in Nangarhar (Osten) und zu Bombenanschlägen in Uruzgan (Süden).
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 19. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1421921238_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-01-2015-englisch.pdf (Zugriff am 21. Mai 2015)
Repatriierung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen:
Nach Schätzungen des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) stammten 2013 weltweit die meisten Flüchtlinge aus Afghanistan. Von den 2,7 Mio. afghanischen Flüchtlingen lebte die überwiegende Mehrheit in den Nachbarländern Iran und Pakistan. Zu Ende März 2014 dokumentierte der UNHCR die Zahl von 659961 afghanischen Binnenvertriebenen, die wegen des bewaffneten Konflikts, der sich verschärfenden Sicherheitslage oder aufgrund von Naturkatastrophen ihre Heimatorte verlassen mussten.
Am 11. Februar 2014 stellte das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung ein Strategiepapier zur Lösung der Vertriebenenproblematik vor, das den Begriff Binnenflüchtling definierte und die wichtigsten Aufgaben der Regierung in Bezug auf Soforthilfemaßnahmen, langfristige Unterstützung und den Schutz der Binnenvertriebenen festlegte. Es wurde jedoch befürchtet, dass die Zahl der Vertriebenen nach der vollständigen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Streitkräfte Ende 2014 zunehmen könnte, da Aufständische um die Vormacht in Gebieten kämpften, die zuvor unter der Kontrolle der internationalen Streitkräfte gestanden hatten.
Die Binnenvertriebenen strömten weiterhin in Ballungszentren wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif. Unzureichende und überfüllte Behelfsunterkünfte, mangelnde sanitäre Einrichtungen und harte klimatische Bedingungen führten dazu, dass chronische und ansteckende Krankheiten wie Malaria und Hepatitis zunahmen. Bemühungen, das Polio-Virus durch Impfkampagnen auszurotten, wurden von den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen behindert, sodass fortwährend neue Fälle von Kinderlähmung auftraten.
(Quelle: Amnesty International: Berichte; Afghanistan: Left in the dark: Failures for civilian casualties caused by international military operations in Afghanistan.)
Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Gemäss US Departement of State bleibt die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrende aufzunehmen, weiterhin tief. Politische und sicherheitsspezifische Probleme in Pakistan und Iran haben zu einer erhöhten Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geführt.
Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Intern Vertriebene zählen zu den verletzlichsten Personengruppen. Sie sind überdurchschnittlich oft von Arbeitslosigkeit und Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem stark eingeschränkten Zugang zu Wasser, Wohn-, Bildungs-, Gesundheits- und sanitären Einrichtungen betroffen. Allein in Kabul leben rund 50.000 Personen als intern Vertriebene, die der Kälte im Winter sowie der Hitze im Sommer schutzlos ausgeliefert sind.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.)
Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge haben Unterstützungsmechanismen wie soziale Netzwerke, Verwandte und ethnische Gruppen überall in Afghanistan einen großen Einfluss. Außerdem haben sie einen Einfluss auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die Ernährungssicherheit. Da die Einwohnerzahl Kabuls von 500.000 auf 5 Millionen angewachsen ist, ist es für alleinstehende Personen schwierig, sich eigene, neue Netzwerke zu schaffen. Im Allgemeinen hätten junge alleinstehende Männer verglichen mit alleinstehenden Frauen bessere Chancen, sich in Kabul und anderen großen Städten niederzulassen. Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in Kabul ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten. Junge Männer haben verglichen mit anderen Gruppen die besten Chancen, einen Job zu finden.
(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: [a-8610], 18. Februar 2014 http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014).
Die im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) enthalten ein Kapitel zur internen Fluchtalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darin finden sich unter anderem folgende Informationen:
"Antragsteller können möglicherweise auf die Unterstützung von Angehörigen sowie ihrer erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe zurückgreifen. Die Existenz derartiger traditioneller Unterstützungsnetzwerke kann jedoch nur dann als günstig für die Angemessenheit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative ausgelegt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Angehörigen der erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe des Antragstellers willens und in der Lage sind, den Antragsteller in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Dabei sollten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die große Teile der Bevölkerung betreffen. Zudem kann die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet nicht für sich genommen als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.
Wenn es sich beim vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Antragsteller keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der/die Antragsteller/in wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Für die Bewertung der Angemessenheit sollten daher auch der Anteil der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sowie die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen in diesem Gebiet berücksichtigt werden. Zu den in dieser Hinsicht relevanten Aspekten gehört die Tatsache, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit (siehe auch Abschnitt II.E) betroffen." (UNHCR, 6. August 2013)
UNHCR ist der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten. (UNHCR, 6. August 2013)
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Wesentlichen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des BF, die mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan und mit den Ergebnissen der vom BF vorgeschlagenen und während der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 durchgeführten Telefonate im Einklang stehen. Die Feststellungen über die Straffälligkeit des BF gründen sich auf eine Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und in den Akt XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX. Die Feststellungen über die Erkrankung des BF und über seine aktuellen Bemühungen um Psychotherapie gründen sich auf die von ihm vorgelegten eingangs genannten ärztlichen Befunde und Bestätigungen.
Sämtliche schriftliche Beweismittel lagen während der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 zur Einsicht auf. Später vorgelegte ergänzende Beweismittel wurden allen Parteien schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF bezweifelt wird, da dieser weder Erinnerungen an den auf ihn und seine Familie verübten Anschlag hat, noch an die Zeit davor, so wird dem nicht gefolgt: Wie der BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 lebensnahe dargelegt hat, scheiterten seine wiederholten Versuche, von seiner Mutter etwas über den während seiner frühen Kindheit verübten gewaltsamen Angriff zu erfahren, daran, dass seine offenbar schwer traumatisierte Mutter nicht mehr über das Erlebte sprechen wollte. Dies muss aber mittelbar zur Folge gehabt haben, dass der BF mit seiner Mutter auch nicht über seine eigenen (vielleicht zunächst noch vorhandenen) Kindheitserinnerungen sprechen und diese in sein späteres Gedächtnis einordnen hätte können. Dass der BF kaum eigene Erinnerungen hat erscheint vor diesem Hintergrund lebensnahe. Aus welchem Grund er den Anschlag mit den Taliban in Verbindung brachte, hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2015 nachvollziehbar dargelegt.
Soweit der BF in seiner Beschwerde die amtswegige Veranlassung einer Befragung von Bewohnern seines Dorfes beantragt hat, wird unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen davon abgesehen, da eine Überprüfung der Zuverlässigkeit von allenfalls eingeholten Aussagen aktuell nicht möglich wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519).
Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 17.6.1993, 92/01/1081).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der BF hat seinen Fluchtgrund nicht im Detail dargelegt. Er hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, warum ihm dies nicht möglich ist:
Der BF musste Afghanistan mit seiner Mutter als Kleinkind verlassen, nachdem nahezu seine gesamte Familie (Vater und sechs Geschwister) durch einen bewaffneten Angriff auf das Haus der Familie getötet wurde, der BF selbst schwer verletzt wurde, das Haus zerstört wurde und von einem seiner Brüder keine Spuren gefunden werden konnten.
Details zu diesem Anschlag und seiner Vorgeschichte konnte der BF von seiner schwer traumatisierten Mutter nie erfahren. Als er selbst als junger Erwachsener nach Afghanistan aufbrechen wollte, hielt ihn seine Mutter davon ab und erwähnte, dass die Familie dort Probleme mit den Taliban hätte. Der BF hatte und hat somit weder die Möglichkeit, auf eigene Erinnerungen zurückzugreifen noch die Möglichkeit, die genauen Hintergründe des erlebten Angriffes zu erforschen ohne sich selbst in Lebensgefahr zu bringen.
Unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan und angesichts des festgestellten vernichtenden Ausmaßes des erlebten Angriffes darf der Umstand, dass der BF aus nachvollziehbaren Gründen keine Details zur Vorgeschichte dieses Angriffes nennen kann, nicht zu dem Schluss führen, dass er keine Fluchtgründe hätte.
Vielmehr ist als erwiesen anzunehmen, dass die Mutter des BF ungefähr im Jahr 1998 aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention mit dem BF (dem einzigen Kind, das lebendig aus den Trümmern ihres Hauses geborgen wurde) aus Afghanistan geflüchtet ist.
Was die Aktualität der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr betrifft, so sind die folgenden Überlegungen zu berücksichtigen:
Der vom BF genannte Angriff auf seine Familie ereignete sich vor der Machtergreifung der aktuell amtierenden Regierung. Das spricht dagegen, dass der BF beispielsweise als Angehöriger eines Mitarbeiters einer früheren (mit den Taliban verfeindeten) Regierung ein derzeit aktuelles Risikoprofil erfüllen könnte.
Da aber nicht klar ist, ob der Vater des BF tatsächlich Mitglied einer früheren (von den Taliban verurteilten) Regierung war, oder etwa einen Konflikt mit lokalen Machthabern hatte und in den Kreislauf einer Blutrache geraten war, muss auch in Erwägung gezogen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Angehöriger in den Kreislauf einer Blutfehde geraten würde. Die an den BF gerichtete dringende Bitte seiner Mutter, er dürfe nicht nach Afghanistan fahren, legt nahe, dass die Mutter Befürchtungen dieser Art hatte. Ihre knappe Information, die Familie habe dort Probleme mit den Taliban gehabt, schließt die Gefahr einer Blutrache nicht aus.
Die Aktualität der Verfolgungsgefahr ist unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zu bejahen.
Selbst unter Berücksichtigung der vom BF im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten (subjektiven) Meinung, er hätte keine Angst vor einer Reise nach Afghanistan gehabt, die Taliban würden ihn ja dort nicht kennen, ist zu bedenken, dass der BF, der den größten Teil seiner Kindheit und seine frühe Jugend im Iran verbracht hat, von den Gefahren, die ihn in seiner Heimatprovinz erwarten würden, - anders als seine Mutter - keine klare Vorstellung gehabt haben muss.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist im Zweifel davon auszugehen, dass der BF mit maßgebender Wahrscheinlichkeit Angehöriger einer Person ist, die in den Kreislauf einer Blutfehde geraten war. Die dem BF aktuell drohende Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt.
Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verwickelten Personen.
Im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist die Furcht des BF vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar.
Der Grund seiner Flucht und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative:
Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).
Der BF hat nur seine ersten Kindheitsjahre in Afghanistan verbracht. Er verfügt in Afghanistan über keine Bezugspersonen, die willens und in der Lage wären, ihn tatsächlich zu unterstützen. Zwar hätte der BF als alleinstehender und gesunder Mann im berufsfähigen Alter bessere Startbedingungen zu erwarten, als etwa Familien mit Kindern oder alleinstehende Frauen; jedoch ergibt sich angesichts der aktuellen humanitären Lage Afghanistans sowie der dort allgemein bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage Afghanistans aktuell auch im bisher als relativ sicher geltenden urbanen Raum (Kabul, Herat) im Laufe der letzten Monate massiv verschlechtert hat.
Für den BF existiert daher keine sinnvolle innerstaatliche Fluchtalternative.
Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes:
Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Es genügt nicht, dass ein verübtes Delikt abstrakt als "schwer" einzustufen ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. Es ist beispielsweise auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen.
Der BF wurde in Österreich am 13.5.2013, gem. § 87 Abs 1 StGB (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung) und § 91 Abs 2, 1. Fall StGB (Vergehen des Raufhandels) rechtskräftig zu einer Freiheitsstraße von 30 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung war erschwerend:
-die Tatbegehung in Gemeinschaft,
-die führende Rolle des BF,
-die Verletzung des Opfers durch Messerstich
-das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen.
Bei der Strafbemessung wurden folgende Milderungsgründe berücksichtigt:
Am 16.10.2013 wurde der BF infolge
Die der Verurteilung zugrundeliegende Tat des BF hatte
Nach Gesamtabwägung der fallbezogenen Umstände ist das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG zu verneinen. Es liegt kein Asylausschlussgrund vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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