BVwG W151 2112458-1

W151 2112458-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015

Regest

Pensionsversicherung, Revision zulässig, Selbstversicherung

Testo completo

BVwG W151 2112458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2112458.1.00

Spruch

W151 2112458-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.05.2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX ab 01.05.2013.

2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 02.07.2015, XXXX , den Anspruch ab dem 01.05.2014, wies den Antrag für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.04.2014 ab und begründete den Bescheid wie folgt:

"Für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.04.2014 ist die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Für die Dauer während der Angehörige zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, wird der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. In Ihrem Fall liegt ein Ablehnungsgrund vor: Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragsstellung liegen"

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde vom 24.07.2015 und führte darin aus, die "Nichtanrechnung des Jahres" wäre für sie unverständlich, sie ersuche um neuerliche Prüfung, die bezughabenden Unterlagen seien beigelegt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.08.2015 am 17.08.2015 vorgelegt und am selben Tag der Gerichtsabteilung W151 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A): Abweisung der Beschwerde

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung für den nahen Angehörigen, XXXX , geb. XXXX , der mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung. Herr XXXX ist der Vater der Beschwerdeführerin und bezieht seit dem 01.05.2013 Pflegegeld der Stufe 3.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.

Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach den Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.

Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 05.05.2015 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - frühestens der 01.05.2014. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.05.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach

§ 18b herangezogen werden, weshalb die Berechtigung zur Selbstversicherung für die Zeit vom 01.05.2013 bis einschließlich 30.04.2014 rechtsrichtig von der Pensionsversicherung abgelehnt werden musste.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des § 18b iVm. § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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