W132 2007979-1•BVwG W132 2007979-1
W132 2007979-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2007979-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige funkt. Einschränkung der HWS und LWS ohne motorische Defizite
30 vH
Die belangte
Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 07.04.2014 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen erhoben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem in Höhe von 30 vH festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 3.1. Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Beschwerdevorbringen zu ergänzen, weil dieses keinen begründeten Beschwerdeantrag enthalte. In einem wurde das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten XXXX übermittelt.
3.2. Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage eines MRT Befundes, XXXXergänzend vorgebracht, dass er sämtliche Befunde vorgelegt habe. Sein Halswirbel-MR-Befund zeige, dass er jederzeit gelähmt sein könne.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 06.08.2014 wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Befunde der Wirbelsäule vom 04.01.2012, 18.01.2012 und 30.01.2012 waren zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannt. Dokumentiert werden darin Abnützungsveränderungen der HWS und deren Behandlung. Diese wurden in Leiden 1 entsprechend dem Beschwerdebild ausreichend hoch eingestuft und bedingen keine Änderung des Gutachtens. In Bezug auf die rechte Schulter werden ein Röntgen vom 24.4.2014 und ein Arztbrief von XXXX vom XXXX neu vorgelegt.
In Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung vom 26.2.2014 erfolgt eine Erweiterung der Einschätzung wie folgt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, dieser Position, da mäßige funkt. Einschränkung der HWS und LWS ohne motorische Ausfälle.
30 vH
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Einklemmungssymptomatik rechte Schulter
10 vH
Der Gesamt-GdB beträgt 30 vH, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da geringe funkt. Zusatzrelevanz vorliegt.
5. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 23.10.2014 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Email vom 16.10.2014 unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen dagegen eingewendet, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht einverstanden sei. Er sei nach wie vor in Behandlung.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 6. Zur Überprüfung der Einwendungen hat das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
An- und Auskleiden selbständig, mittelrasch. Heftpflaster nach Infiltrationen im Bereich der LWS L4-S1, Bandagen beider Kniegelenke und im rechten oberen Sprunggelenk. Das An- und Auskleiden ist mittelrasch. Jede Bewegung, ob aktiv oder passiv ist von Schmerzäußerungen begleitet. Die Schuhe werden im Sitzen ausgezogen, wobei hier das Vorneigen und Beugen der Beine flüssig geschieht. Auch der Bewegungsablauf im An- und Auskleiden ist flüssig.
Gangbild: Langsam, gebückt, mit Schmerzäußerungen verbunden, Hinken demonstriert. Das Aufstehen aus dem Sitzen gelingt aber rasch und flüssig. Zehenballenstand, Einbeinstand, Hocke wird angedeutet vorgenommen und ist von Schmerzäußerungen begleitet.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot. Becken-Schultergeradstand. Streckhaltung der LWS. Leichter Rundrücken. Eingeschränkte Untersuchungsbedingungen durch zum Teil Abwehrspannung und Schmerzäußerungen bei aktiven und passiven Bewegungen, sowie bei
Bewegungsprüfung. HWS: S 20/0/10, R je 50, F je 10. Trapeziusschmerz beidseits.
BWS: R je 20, Ott 30/32. LWS: FBA angedeutet bis 50 Grad, Seitneigen je 10, Reklination 10. Druckschmerz L5/S1 beidseits.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Mittel lebhafte Muskeleigenreflexe. Sensibilität,
grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität: Allgemein: Rechtshänder. Mittelkräftig, seitengleiche Muskulatur. Normale Gelenkachsen, normale Gelenkkonturen. Handgelenkspulse sind gut tastbar. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re:
Aktiv: S 50/0/100, F 100/0/0. Rotation frei. Passiv: S 50/0/160, F 160/0/0, Rotation frei. Schulter li: Aktiv: S 50/0/100, F 100/0/0,
Rotation frei. Passiv: S 50/0/150, F 150/0/0, Rotation frei.
Ellbogen re. und li.: frei beweglich. Handgelenk re. und li.: frei beweglich. Langfinger re. und li.: frei beweglich. Nackengriff:
Wegen Schmerzen nicht durchgeführt. Schürzengriff: Wegen Schmerzen nicht durchgeführt. Kraft: Symmetrisch und seitengleich. Fingerfertigkeit Seitengleich.
Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur. Mittelkräftig, seitengleiche Muskulatur, keine Arthrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re. und li.: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Knie re. S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel,
Zohlenzeichen negativ. Knie li.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg.: Beidseits: S 20/0/40, bandstabil. Unt. Sg.: Je 5 Grad.
Füße: Unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer da chronisches Schmerzbild vorliegend und mäßige Funktionseinschränkungen bei mittelgradiger Funktionseinschränkung der HWS und mäßiger der LWS ohne neurologischem Defizit.
30 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Mäßige AC-Arthrose beidseits mit chronischem Reizzustand beider Schultergelenke Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da schmerzhafte Belastung bei minimal eingeschränkter passiver Bewegung.
10 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30 vH, da mit Leiden 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Zu Befunden der 1. Instanz: Die MRT der Halswirbelsäule beschreibt die Abnützung zweier Segmente, die mit der Funktionseinschränkung und den Schmerzen der Halswirbelsäule vereinbar sind.
Zu Befunden der 2. Instanz: Den Befunden ist eine Abnützung der Schlüsselbein-Schulterblattdachgelenke beider Seiten (=AC Gelenk) und eine beginnende Schultergelenksabnützung (=Omarthrose) zu entnehmen. Weiters wird die mehrsegmentale Degeneration im Bereich der Wirbelsäule dokumentiert. Die im ärztlichen Befundbericht XXXX angeführte "Schwere Omarthrose beidseits" ist befundmäßig nicht zu belegen.
Zu Gutachten der 1. Instanz: Das Wirbelsäulenleiden stellt sich ausreichend hoch beurteilt dar. Im lfd. Punkt 2 der Diagnoseliste wurde der Reizzustand beider Schultergelenke, der bei der klinischen Untersuchung festzustellen war und im sonografischen Hilfsbefund angegeben ist, festgehalten und die sich daraus ergebenden neuen Erkenntnisse berücksichtigt. Im Gesamtkalkül ist keine Änderung gegeben.
7. Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines zweiten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.06.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag vom 04.05.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2014 und 06.03.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerdeschrift noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt. Es wird nicht begründet, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen.
Die Sachverständigen haben sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese in die Beurteilung einbezogen. Diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung, es werden keine höheren Funktionsdefizite beschrieben, als gutachterlich festgestellt worden sind. Das Schulterleiden wurde im befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen mit 10 vH eingestuft, mangels Relevanz und ungünstigen Zusammenwirkens resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 07.01.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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