W106 2112286-1•BVwG W106 2112286-1
W106 2112286-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015
Abzugsinteresse, Arbeitsplatzzuweisung, gesundheitliche Eignung,<br/>Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W106 2112286-1/3E
im namen der REpublik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 07.07.2015, GZ 0090-099122-2015-Abf. 03, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(02.09.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT8 ernannt.
Seit 01.09.2007 wurde er im Post-Arbeitsmarkt Ost, vormals Karriere- und Entwicklungscenter, für die Mitarbeit in wechselnden Projekten eingesetzt, vom 02.03.2009 bis 31.01.2011 und vom 01.11.2011 bis 31.03. 2014 für die Mitarbeit im "Projekt Sicherheit".
Nach erfolgreichem Abschluss des Projektes wurden mit Wirksamkeit 01.04.2014 in der dafür zuständigen Organisation, dem Bereich Vertrieb Filialen, eine eigene Organisationseinheit "Security Filialen" mit entsprechenden Arbeitsplätzen in PT 8, Verwendungscode 0866, in der Abteilung Operations, Sicherheitsmanagement eingerichtet.
Mit Wirksamkeit 01.05.2014 wurde der BF der Unternehmenszentrale, Bereich Vertrieb Filialen, Abt. Operations, Security Filialen, auf einen freien Arbeitsplatz PT 8, Code 0866, zur Dienstleistung zugeteilt.
I.2. Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 05.11.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 38 BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom 01.12.2014 zur Abteilung Operations, Security Filialen, der Unternehmenszentrale der Österr. Post AG zur Dienstleistung zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0866, dauernd zu verwenden. Auf die der beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmenden künftigen Aufgabenbereiche wurde verwiesen.
I.3. Mit Schreiben vom 24.11.2014 erhob der BF dagegen rechtzeitig Einwendungen, welche im Wesentlichen lauteten, dass
1. dem Schreiben vom 05. November 2014 eine Arbeitsplatzbeschreibung beigelegt worden wäre, aus der sich schließen ließe, dass der angesprochene Arbeitsplatz (PT 8, Code 0866) überhaupt nicht frei sondern besetzt wäre,
2. sich die Dienstbehörde nicht an die Einschränkungen gem. § 38 Abs. 4 gehalten hätte, nämlich auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und eine möglichst adäquate Verwendung anzustreben,
3. Sie mit dieser Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, zumal sich das Einkommen wesentlich verschlechtern würde, da Sie bis dato eine völlig andere Einstufung gehabt hätten,
4. Sie am 03. September 2007 dem KEC/PAM zum Dienst zugeteilt worden wären und seither Ihren Dienst auf einem Arbeitsplatz "Sicherheitsmann" unter diesem Verwendungscode und Arbeitsprofil leisten würden (den Verwendungscode 0866 "sonstiger angelernter Arbeiter" hätten Sie nie innegehabt),
5. der Arbeitsplatzbeschreibung nicht zu entnehmen wäre, welches konkrete Anforderungsprofil diesem Arbeitsplatz zuzuordnen, wäre. Zudem müssten Sie die erforderliche Ausbildung und Eignung aufweisen, insbesondere die körperliche Eignung, welche aus der beigelegten Arbeitsplatzbeschreibung ebenfalls nicht hervorginge. Sie würden deshalb bestreiten, dass Sie für den gegenständlichen Arbeitsplatz geeignet wären, da es sich um ein wesentlich schwereres Arbeitsplatzprofil handele, als das Sie bisher inne gehabt hätten;
6. genügend andere, wesentlich besser geeignete Mitarbeiter aus dem PAM/KEC zur Verfügung stünden. Da es Ihren bisherigen Arbeitsplatz "Sicherheitsmann" noch gäbe, bestünde kein "wichtiges dienstliches Interesse" an einer Versetzung;
7. als Dienstort nur Wien angegeben wäre. Durch diese für sie unkonkreten Angaben kämen Sie zu dem Schluss, dass es zu längeren Wegzeiten käme, welche mit finanziellen Nachteilen für Sie verbunden wären, da der Einsatzort zu weit von ihrem Lebensmittelpunkt entfernt läge. Ebenso würden Angaben über die Dienstzeiten fehlen;
8. Sie laut Arbeitsplatzbeschreibung "verdächtige Personen" anhalten müssten. dieses Recht käme grundsätzlich nur der Polizei zu.
I.4. Mit Schreiben vom 27.01.2015 teilte die Behörde dem BF ergänzend mit, dass aufgrund der erfolgreichen Projektergebnisse seitens des Bereiches Vertrieb Filialen mit Wirksamkeit 01. April 2014 eine eigene Organisationseinheit "Security Filialen" mit entsprechenden Arbeitsplätzen in PT 8, Verwendungscode 0866, in der Abt. Operations, Sicherheitsmanagement, eingerichtet worden sei. Die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung dieser neuen Arbeitsplätze seien ident mit jenen Tätigkeiten, die im Projekt "Sicherheit" zu leisten waren.
Bei der mit Schreiben vom 05.11.2014 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung handelte es sich daher um eine Arbeitsplatzbeschreibung mehrerer identer Arbeitsplätze. Mit Wirksamkeit 01.05.2014 sei der BF der genannten Abteilung der Unternehmenszentrale, auf einen freien Arbeitsplatz PT 8, Verwendungscode 0866, zur Dienstleistung zugeteilt worden.
Der BF sei seit Dienstantritt mit 03.09.1973 dienst- und besoldungsrechtlich in PT 8 eingestuft und werde daher mit der geplanten Versetzung auf diesen freien Arbeitsplatz PT 8, Verwendungscode 0866 (OBJID 90696), die schonendste Variante gewählt. Die Maßnahme wirke sich auf die besoldungsrechtliche Stellung des BF in keiner Weise verschlechternd aus.
Der BF habe im Post-Arbeitsmarkt im Projekt "Sicherheit" dieselben Tätigkeiten zu leisten gehabt, wie er sie seit seiner Dienstzuteilung mit 01.05.2014 zur Abt. Operations, Security Filialen zu leisten habe. Die vom BF behauptete Innehabung eines Arbeitsplatzes "Sicherheitsmann" habe mangels Einrichtung eines solchen nicht verifiziert werden können.
Der Arbeitsplatz (OBJID 90696) sei entsprechend der darauf anfallenden Tätigkeiten gemäß Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der zuletzt gültigen Fassung in PT 8 eingestuft und sei dem Verwendungscode 0866 "sonstige angelernte Arbeiter" zugeordnet worden. Eine besondere körperliche Eignung für diesen Arbeitsplatz sei nicht erforderlich.
Da der BF diese Tätigkeiten bereits seit 01.11.2011 ausübe und davor bereits fast zwei Jahre für diese Tätigkeiten verwendet wurde, sei eine Besteignung gegeben und eine Suche nach besser geeigneten Mitarbeitern obsolet.
Mit Parteiengehör vom 27.01.2015 sei dem BF auch mitgeteilt worden, dass eine Änderung seines bisherigen Dienstortes Wien durch die Maßnahme der geplanten Versetzung nicht beabsichtigt sei. Für den Ersatz der Kosten bei Dienstverrichtung im Dienstort sowie bei Dienstreisen kämen die Richtlinien der Reisegebührenvorschrift 1955 in der letztgültigen Fassung zur Anwendung.
Die Dienstzeiten werden - wie bisher - im Normaldienstplan zeitgerecht im 14-tägigen Rhythmus zur Kenntnis gebracht.
Zur Einwendung hinsichtlich der Diebstahlprävention in der Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitsplatzes, nämlich dass das Anhalten einer verdächtigen Person grundsätzlich nur der Polizei zukäme, sei festgehalten worden, dass bei Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (§80 Abs. 2 StPO), wie z.B. Diebstahl, auch Privatpersonen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Andere anhalten dürfen. Nach der Anhaltung sei sofort die Polizei zu verständigen.
Dem Antrag auf Übermittlung der bisherigen Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsprofil PAM/KEC habe nicht näher getreten werden können, da der Post-Arbeitsmarkt nur eine Betreuungseinrichtung darstelle, welch arbeitsplatzverlustigen Beamtinnen und Beamten bei der Reintegration in die Regelorganisation unterstütze.
Mit Schreiben vom 17.02. 2015 habe der BF neuerlich Einwendungen vorgebracht, welchem er neben 2 identen Arbeitsplatzbeschreibungen ein Anforderungsprofil (Beilage 1-3) beilegte. Der BF wendete unter anderem ein, dass das Anforderungsprofil von der Arbeitsplatzbeschreibung abweiche, insofern in diesem Anforderungsprofil der Tätigkeit mit dem Verwendungscode 0866, "sonstiger angelernter Arbeiter" fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen gefordert wären. Aufgrund der fallweisen Hebe- und Trageleistung stelle die geplante Versetzung keine adäquate Verwendung dar, somit nicht die für Sie schonendste Variante gewählt würde, und würden die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung nicht mit den Tätigkeiten übereinstimmen, die im Projekt Sicherheit zu leisten gewesen wären.
I.5. Mit Bescheid vom 07.07.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Sie werden gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idgF. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Wirksamkeit 01. August 2015 zur Unternehmenszentrale, Bereich Vertrieb Filialen, Abteilung Operations, Sicherheitsmanagement, Security Filialen, mit Dienstort Wien versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0866, "Sonstige angelernte Arbeiter", dauernd verwendet."
In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt:
"Nach § 38 Abs 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn für die Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach Abs 3 leg.cit. insbesondere bei einer Organisationsänderung, bei der Auflassung von Arbeitsplätzen sowie bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle vor, für den keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind.
Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
Neben Organisationsänderungen einschließlich der Auflassung oder der Zusammenlegung von Arbeitsplätzen sind auch Besetzungen von freien Arbeitsplätzen anderer Dienststellen grundsätzlich geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen.
In diesem Zusammenhang ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht angehalten, bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06) und eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03).
Sie sind seit 01. Jänner 1984 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Mit der gegenständlichen Versetzung wird Ihnen ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, "Sonstige angelernte Arbeiter", Code 0866, in der Abteilung Operations, Security Filialen, zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz wurde am 01. April 2014 unter zu Grunde Legung der Ihnen bereits übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung eingerichtet.
Mit diesem tatsächlich eingerichteten Arbeitsplatz sind Aufgaben, die der Verwendungsgruppe PT 8 zugeordnet sind, verbunden. Laut Arbeitsplatzbeschreibung für diese Verwendung benötigen Sie für die zu leistenden Tätigkeiten keine besondere körperliche Eignung. Fallweise, schwere Hebe- und Trageleistungen laut dem von Ihnen beigelegten Formblatt "Anforderungsprofil" sind jedenfalls für Ihre Verwendung in der Organisationseinheit "Security Filialen" nicht gefordert. Das mit Schreiben vom 17. Februar 2015 von Ihnen vorgelegte Formblatt "Anforderungsprofil" fasst die körperlichen Anforderungen sämtlicher dem Verwendungscode 0866, "sonstige angelernte Arbeiter", zugeordneten Arbeitsplätze, welche je nach spezifischer Verwendung differenzieren, zusammen und kann deshalb nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung des für Sie vorgesehenen Arbeitsplatzes verglichen werden.
Die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung dieses vakanten Arbeitsplatzes sind ident mit jenen Tätigkeiten, die im Projekt "Sicherheit" zu leisten waren. Da Sie diese Tätigkeiten bereits seit 01. November 2011 ausüben und davor bereits fast zwei Jahre für diese Tätigkeiten verwendet wurden, war eine Besteignung gegeben und eine Suche nach besser geeigneten Mitarbeitern obsolet.
Der Dienstort Wien ändert sich durch die Maßnahme der Versetzung nicht, weswegen auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ausreichend Rücksicht genommen wurde. In Ihrer Dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung tritt ebenfalls keine Änderung ein, weshalb Sie durch die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Ein Anspruch auf bestimmte Dienstzeiten oder ein besonderer Versetzungsschutz ist aus den Bestimmungen des BDG 1979 nicht ableitbar.
Da im Bereich Vertrieb Filialen, Abt. Operations, Security Filialen der Unternehmenszentrale dieser vakante Arbeitsplatz zu besetzen ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der geplanten Versetzung. Die Versetzung zur Regelorganisation auf einen Arbeitsplatz Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ist die schonendste Maßnahme, um Ihnen eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.
Das Abzugs- und Zuweisungsinteresse der Dienstbehörde resultiert in Ihrem Fall aus der Tatsache, dass der Einsatz in der Regelorganisation, dem Bereich Vertrieb Filialen, Abteilung Operations, Security Filialen, jedenfalls einem Projekteinsatz im Post-Arbeitsmarkt, vormals Karriere- und Entwicklungscenter, welcher eine Betreuungseinrichtung darstellt, die arbeitsplatzverlustigen Beamtinnen und Beamten bei der Reintegration in die Regelorganisation unterstützt, vorzuziehen ist.
Die Versetzung war daher mit gegenständlichem Bescheid zu verfügen."
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und führte er hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:
Der BF werde mit der Versetzung einem anderen Anforderungsprofil und Planstellenbeschreibung unterstellt als es bisher im PAM/KEC der Fall gewesen war. Dieses könne er weder erfüllen, noch habe der diese bisher erfüllen müssen.
Trotz Aufforderung sei dem BF niemals die bisherige Arbeitsplatzbeschreibung des PAM/KEC übermittelt worden. Hiezu werde erstmalig im Bescheid mitgeteilt, dass eine Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung des PAM/KEC nicht möglich sei, da der Post-Arbeitsmarkt nur eine Betreuungseinrichtung darstelle, welche arbeitsverlustige Beamte bei der Reintegration in die Regelorganisation unterstütze. Die sei unrichtig. Beim PAM/KEC handle es sich um fixe Arbeitsplätze mit Planstellenbeschreibungen. Der Arbeitsplatz des BF bestehe dort weiter und bestehe keine Notwendigkeit, ihn von dort weg zu versetzen. Zudem wäre zu prüfen, ob nicht geeignetere Beamte zur Verfügung stünden, da der BF mitgeteilt habe, dass er überhaupt nicht fähig sei, die Planstellenbeschreibung zu erfüllen.
Unrichtig sei auch die Behauptung, dass die Aufgaben am neuen Arbeitsplatz mit dem Aufgabenbereich im PAM/KEC ident wären.
Nach der Rechtsprechung des VwGH könne selbst bei Auflösung einer Dienststelle, wenn die Arbeitsplätze in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein wichtiges dienstliches Interesse aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung gegeben sein (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205).
Vom BF sei mehrfach aufgezeigt worden, dass keine Organisationsänderungen eingetreten seine, der Arbeitsplatz des BF auch nicht aufgelassen worden sei und er auch kein geeigneter Mitarbeiter für den vorgesehenen Arbeitsplatz sei, zudem sei der Arbeitsplatz überhaupt nicht frei. Weiters sei der BF kein "sonstiger angelernter Arbeiter" iS des Arbeitsprofils 0866, da er bis keine schweren Hebe- und Tragleistungen habe verrichten müssen.
Nun solle der 58-jährige BF fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen verrichten und auch fremde Personen anhalten, wozu er weder befähigt noch ausgebildet worden sei und wozu körperlich/geistig überhaupt nicht in der Lage sei.
Die Versetzung stelle deshalb schon persönlich und gesundheitlich und von der körperlichen Eignung her eine massive Verschlechterung dar. Die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG lägen daher überhaupt nicht vor.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit bestehe darin, dass die Behörde einen besetzten Arbeitsplatz willkürlich freimache und mit dem BF besetze, dass sie dieselbe Tätigkeit unterschiedlichen Anforderungsprofilen unterstelle (Code 0866 und Code 0851) und dass sie behaupte, es würde im PAM/KEC keine Planstellbeschreibungen geben, obwohl deren Existenz belegbar sei. Der Arbeitsplatz des BF sei nicht aufgelassen worden, seine plötzliche Versetzung sei willkürlich und ohne Prüfung des BF auf seine Eignung erfolgt.
Obwohl es im Post-Arbeitsmarktservice jüngere Mitarbeiter gäbe, die wesentlich geeigneter wären, die auch über die notwendigen Kenntnisse, Kraft, Statur verfügen würden und keine Konfrontationsängste hätten, seien diese nicht als geeignete Personen in Betracht gezogen worden (Beweis: Zeugen Raimund TASCHNER und Andreas SCHIEDER, Haidingergasse 1, 1030 Wien).
Aus diesen Gründen liege auch ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor und sei das Verfahren mit Mängeln behaftet, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei.
Es werden folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und
I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 10.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 13.08.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ....
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
..."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz im Post-Arbeitsmarkt Ost, vormals Karriere- und Entwicklungscenter (Verwendungsgruppe PT 8) abberufen und zur Unternehmenszentrale, Bereich Vertrieb Filialen, Abteilung Operations Sicherheitsmanagement, Security Filialen, auf den Arbeitsplatz Code 0866 "Sonstige angelernte Arbeiter" der Verwendungsgruppe PT 8 versetzt. Das wichtige dienstliche Interesse an der gesetzten Personalmaßnahme wird von der Behörde damit begründet, dass der BF bereits seit 2009 für die Mitarbeit im "Projekt Sicherheit" eingesetzt wurde und dass nach erfolgreichem Abschluss dieses Projektes eine eigene Organisationseinheit "Security Filialen" mit entsprechenden Arbeitsplätzen in PT 8, Code 0866, eingerichtet wurden. Der BF sei bereits seit 01.05.2014 auf dem nun verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz diensteingeteilt gewesen, er sei daher für die Besetzung des vakanten Arbeitsplatzes der bestgeeignete Mitarbeiter.
Damit hat die Behörde die Personalmaßnahme zunächst auf das wichtige dienstliche Interesse an der dauernden Besetzung des Arbeitsplatzes in der Abteilung Operations Sicherheitsmanagement, Security Filialen, gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 BDG gestützt. Darüber hinaus besteht aber auch ein Abzugsinteresse vom bisherigen Arbeitsplatz aufgrund des Umstandes, dass der Einsatz von Dienstnehmern in der Regelorganisation einem Projekteinsatz im Post-Arbeitsmarkt, welcher eine Betreuungseinrichtung darstellt, die arbeitsplatzverlustige Beamtinnen und Beamte bei der Reintegration in die Regelorganisation unterstützt, vorzuziehen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Versetzungsgrund aus Anlass einer Organisationsänderung gehen somit ins Leere.
Dem Einwand des BF, dass er für den Arbeitsplatz weder ausgebildet noch von seiner körperlichen Konstitution her geeignet sei, er spricht dabei sein Lebensalter von 58 Jahren an, seine Ängste bei körperlicher Konfrontation bei Anhaltung fremder Personen und die Notwendigkeit der fallweisen Verrichtung schwerer Hebe- und Tragleistungen, die er an seinem Stammarbeitsplatz im PAM/KEC nicht verrichten musste, ist zu entgegnen, dass er bereits seit 2009 im "Projekt Sicherheit" eingesetzt wurde, nach erfolgreichem Abschluss dieses Projektes eine eigene Organisationseinheit "Security Filialen" mit Arbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe PT 8 eingerichtet wurde, und er seit 01.05.2014 auf einen solchen freien Arbeitsplatz dienstzugeteilt war.
Nach der aktenkundigen "Planstellenbeschreibung" wird der Aufgabenbereich des vom BF besetzten Arbeitsplatzes wie folgt beschrieben:
"Beobachtung innerhalb und außerhalb der Filialen:
Beurteilung der Kunden durch Beobachtung nach auffälligem Verhalten, Rundgang in der Nähe der Filialen mit Augenmerk auf Auffälligkeiten, gegebenenfalls Verständigung der Behörden
Führen von Aufzeichnungen besonderer Vorkommnisse im Dienstblatt
Kontrolle der Türen, ob verschlossen, bzw. Funktion der Schlösser
Diebstahlsprävention: Anhalten von verdächtigen Personen
Kundenbetreuung: Hilfestellung bei Orientierung der Kunden in der Postfiliale (Zuweisung zu zuständigem Schalter, etc), Beschwichtigung erregter Personen bei längeren Wartezeiten, Unterstützung der Filialmitarbeiter bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Filiale"
Anhaltspunkte dafür, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen die beschriebenen Aufgaben nicht erfüllen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere hat der BF keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die seine Nichteignung aus medizinischer Sicht belegen würden. Wenn der BF meint, dass von einem 58-jährigen Dienstnehmer keine Tätigkeiten abverlangt werden können, die er zuvor nicht verrichten musste und der Dienstnehmer dazu weder in der Lage noch fähig sei, diese zu verrichten - wofür es im Beschwerdefall keine Nachweise gibt - ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Notwendigkeit der Verrichtung schwerer Hebe- und Tragleistungen ist der oben wieder gegebenen Aufgabenbeschreibung nicht zu entnehmen.
Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde von der Eignung des BF für den vakanten Arbeitsplatz ausgegangen ist, zumal der BF bereits seit 01.11.2011 im Projekt "Sicherheit" die identen Tätigkeiten zu verrichten hatte und seit 01.05.2014 auf dem nunmehrigen gleichwertigen Arbeitsplatz dienstzugeteilt war.
Inwieweit sich die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes von dem auf dem Stammarbeitsplatz im PAM/KEC unterscheiden, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Personalmaßnahme nicht relevant.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung ein Besetzungsinteresses am neuen vakanten Arbeitsplatz aber auch ein Abberufungsinteresse vom bisherigen Arbeitsplatz bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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