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L514 2113248-1•BVwG L514 2113248-1
L514 2113248-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
L514 2113248-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2015, Zl. 14-1032801404/140058870 RD Kärnten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 10.10.2014, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen der Befragung führte er als Grund für seine Ausreise an, dass er seine schiitische Freundin habe heiraten wollen, sei jedoch von deren Bruder mit dem Tode bedroht worden. Am XXXX 2011 sei aus diesem Grund sogar auf ihn geschossen worden. Im Anschluss daran sei er in die Türkei gereist, wo er um Asyl angesucht und gearbeitet habe. In der Türkei habe er mit seiner Freundin und deren Kind zusammengelebt.
Am 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge der Einvernahme wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er in Österreich aufgrund seiner geschlossenen Lungentuberkulose in Behandlung stehe. Weiters habe ihn der Bruder seiner Freundin aus deshalb töten wollen, weil er den Sunniten angehöre und im Jahr 2003 für die Amerikaner gearbeitet habe.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus XXXX stamme, neun Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt verdient habe. Im Irak seien nach wie vor die Mutter, der Vater sei bereits verstorben, fünf Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Die Freundin des Beschwerdeführers und deren Kind würden sich aktuell in der Türkei befinden.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 26.07.2015, Zl. 14-1032801404/140058870 RD Kärnten, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2015 ordnungsgemäß zugestellt.
3. Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers, beim BFA am 24.08.2015 eingelangt, wurde Beschwerde erhoben.
Inhaltlich wurde zweierlei ausgeführt: Zum einen wurde gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben und dargetan, dass sich die herangezogenen Länderberichte nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und der irakische Staat dem Beschwerdeführer auch keine Schutz vor Verfolgung gewähren könne. In eventu wurde weiters der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides aufgrund seiner bekannten geschlossenen Lungentuberkulose nicht Rechtzeitig eine Rechtsberatung oder einen gewillkürten Vertreter habe aufsuchen können, zumal er bettlägerig gewesen sei. Erst nach seiner Genesung am 16.08.2015 sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine Rechtsberatung zur Einbringung einer Beschwerde aufzusuchen.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
2.3. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;
Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3;
Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;
ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:
"dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
2.4. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 29.07.2015 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 12.08.2015, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.08.2015, am 13.08.2015 in Rechtskraft erwachsen. Die am 24.08.2015 dem BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde in diesem Zusammenhang - zumal dem Vertreter bewusst war, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde - in eventu ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides aufgrund seiner bekannten geschlossenen Lungentuberkulose nicht Rechtzeitig eine Rechtsberatung oder einen gewillkürten Vertreter habe aufsuchen können, zumal er bettlägerig gewesen sei. Erst nach seiner Genesung am 16.08.2015 sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine Rechtsberatung zur Einbringung einer Beschwerde aufzusuchen.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht von einem Vorhalt der Verspätung Abstand genommen.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das BFA zu entscheiden.
2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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