BVwG L512 2110190-1

L512 2110190-1Tribunale amministrativo federale2 set 2015

Regest

Alterspension, Berechnung, Rückerstattung

Testo completo

BVwG L512 2110190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.2110190.1.00

Spruch

L512 2110190-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas HABERL und Dr. Gotthard HUBER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom 11.05.2015, AZ:

XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33a des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) mit, dass er mit Stichtag 01.07.2010 die Pensionsart Hacklerregelung mit Schulzeitennachkauf in Anspruch nehmen wolle (OZ 08).

I.2. Mit Schreiben vom 04.12.2007 teilte die SVA dem BF mit, dass er für 24 Monate höhere Schule Beiträge entrichten könne. Der Beitrag für einen Monat betrage EUR 647,88, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 15.549,12 ergäbe, wovon bis 31.12.2007 der 1. Teilbetrag in Höhe von EUR 3.887,28 zu entrichten wäre und die weiteren monatlichen Teilbeträge EUR 485,91 betragen würden (OZ 16).

I.3. Mit Schreiben vom 23.12.2009 (OZ 72) teilte die SVA dem BF mit,

Dem Schreiben sind weiters die der Pensionsprüfung zugrunde liegenden Daten, die fiktive Pensionsberechnung der "Hacklerregelung" sowie die erworbenen Pensionsansprüchen zu entnehmen (OZ 62 - 72).

I.4. Mit Bescheid vom 04.09.2014, AZ: XXXX , wurde dem BF eine Alterspension ab 01.08.2014 in der Höhe von monatlich EUR 2.844,57 zuerkannt (OZ 150).

I.4.1. Der Pensionsberechnung lag eine Gesamtanzahl von 565 nachgewiesenen Versicherungsmonaten zugrunde, davon 24 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (OZ 126).

I.4.2. Die errechnete Bemessungsgrundlage nach der am 31.12.2004 geltenden Rechtslage betrug EUR 3.175,07 und die Bruttopension EUR 2.660,96 (OZ 114 - 116).

Die errechnete Bemessungsgrundlage nach der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage betrug EUR 3.802,90 und die Bruttopension EUR 3.042,32 (OZ 114-116).

Die Bruttopension nach Günstigkeitsvergleich/Verlustdeckelung betrug EUR 2.844,75, wobei für die Feststellung der gebührenden Pension die Werte der Pensionsberechnung nach der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage im Ausmaß vom 93,50 % heranzuziehen waren, da bereits im Kalenderjahr 2010 ein Anspruch gegeben war (OZ 112).

I.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.05.2015, AZ:

XXXX , teilte die SVA dem BF mit, dass gem. § 33a GSVG für 6 Schulmonate, die weder anspruchs- noch leistungswirksam geworden seien, Beiträge in Höhe von EUR 4.217,70 rückerstattet werden würden (OZ 190).

I.5.1. Der Erstattungsbetrag errechne sich aus dem monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 647,88 (= EUR 3.887,28). Die Zahlung sei im 2009 erfolgt, der Aufwertungsfaktor für 2014 betrage 1,085, sodass EUR 4.217,70 rückzuerstatten seien.

I.5.2. Dem Berechnungsblatt zum Stichtag 01.08.2014 ist zu entnehmen, dass die Zugrundelegung von 565 Versicherungsmonaten, davon 24 eingekaufte Schulmonate ohne Erstattung, eine Vergleichspension in Höhe von EUR 2.844,57 ergibt.

Weiters ist zu entnehmen, dass die Zugrundelegung von 559 Versicherungsmonaten, davon 18 eingekaufte (und 6 rückerstattete) Schulmonate ebenfalls eine Vergleichspension in Höhe von EUR 2.844,57 ergibt, die Zugrundelegung von 558 Versicherungsmonaten, davon 17 eingekaufte (und 7 rückerstattete) Schulmonate jedoch nur eine Vergleichspension in Höhe von EUR 2.836,96 ergeben würde (OZ 186).

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 02.06.2015 fristgerecht Beschwerde.

I.6.1. Der BF verwies auf den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 24 Monaten und die Entrichtung der dafür vorgeschriebenen Beiträge in Form eines Teilbetrages im Jahr 2007 und monatlichen Ratenzahlungen ab Jänner 2008, wobei die letzte Ratenzahlung am 15.12.2009 erfolgt sei.

I.6.2. Der BF begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Bescheid insofern nicht korrekt sei, als beim BF alle 24 Beitragsmonate weder anspruchs- noch leistungswirksam geworden seien, zumal der BF letztendlich nicht vorzeitig in Pension gegangen sei, sondern bis zum 65. Lebensjahr weitergearbeitet habe, sodass die "normale" Alterspension zum Tragen gekommen sei. Die erforderlichen Versicherungsmonate seien somit auch ohne die gekauften Beitragszeiten erreicht, sodass nicht nur für 6 Monate, sondern für die gesamten 24 Monate ein entsprechender Betrag rückzuerstatten sei (OZ 196 - 202).

I.6.3. Der BF beantragte,

I.7. Die SVA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 02.07.2015 den Verwaltungsakt samt Stellungnahme.

I.7.1. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass dem BF mit Bescheid vom 04.09.2014 zum Stichtag 01.08.2014 eine Alterspension in Höhe von EUR 2.844,57 rechtskräftig zuerkannt worden sei. Für die Ermittlung der Pensionshöhe seien 565 Versicherungsmonate, darin auch 24 Monate nachgekaufte Schul- bzw. Studienzeit, berücksichtigt worden. Gemäß § 33a GSVG seien jene (eingekauften) Schul- und Studienzeiten rückzuerstatten, die weder anspruchs- noch leistungswirksam geworden seien. Der BF habe unter Berücksichtigung des Nachkaufs von Schulzeiten die erforderlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (60. Lebensjahr und 540 Beitragsmonate) gem. § 298 Abs. 12 GSVG zum Stichtag 01.07.2010 erreicht, weswegen für ihn für die Abweichung von der Vergleichspension gemäß § 298 Abs. 18 GSVG ein Prozentsatz von 93,50 zum Tragen gekommen sei. Die rechtskräftig zuerkannte Pension in Höhe von EUR 2.844,57 entspreche 93,50 % der ermittelten Vergleichspension, sodass die Schul- bzw. Studienzeiten leistungswirksam geworden seien, da ohne diese Beitragsmonate ein anderer Prozentsatz für die Vergleichspension anzuwenden gewesen wäre. Da dieser Prozentsatz ein jährlicher sei und die 540 Beitragsmonate am 01.07.2010 vorgelegen seien, seien 6 Monate der eingekauften Schulzeiten leistungsunwirksam gewesen.

Es wurde beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

1.1. Der BF leistete Beitragszahlungen für den Einkauf von 24 Monaten an Schulzeiten. Die letzte Teilzahlung erfolgte im Dezember 2009.

1.2. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung") waren zum 01.07.2010 erfüllt.

1.3. Dem am 17.07.1949 geborenen BF wurde mit Bescheid vom 04.09.2014 der Anspruch auf Alterspension ab 01.08.2014 unter Zugrundelegung von 565 Versicherungsmonaten in der Höhe von EUR 2.844,57 rechtskräftig zuerkannt.

1.4. Für die Höhe der Alterspension wurden 18 der 24 nachgekauften Schulmonate leistungswirksam.

II.2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SVA.

2.2. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die vom BF geleisteten Beitragszahlungen stehen ebenso unstrittig fest wie der Stichtag für die "Hacklerregelung" und die Höhe der rechtskräftig zuerkannten Alterspension ab 01.08.2014.

Dieser festgestellte Sachverhalt (Pkt. 1.1. bis 1.3.) steht unstrittig fest. Das Beschwerdevorbringen richtet sich lediglich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene rechtliche Beurteilung, konkret gegen die Anspruchs- oder Leistungsunwirksamkeit von nur 6 der eingekauften 24 Schulmonate (Pkt. 1.4.). Die Anspruchs- und Leistungs(un)wirksamkeit von nachgekauften Schulmonaten ergibt sich jedoch aus den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Pkt. 3.3.).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 194 Abs. 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

II.3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 33a GSVG

Gem. § 33a GSVG sind Beiträge, die nach § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 116 Abs. 7) anspruchs- oder leistungswirksam werden, dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

Gemäß § 130 GSVG hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Alterspension.

Gemäß § 298 Abs. 12 GSVG sind auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind [...] die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1 an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat [...]

Gemäß § 298 Abs. 18 GSVG ist bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 273 Abs. 18a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:

[...]

im Jahr 2010: 6,50 % 93,50 %

[...]

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.

§ 116 Abs. 7 - 10 GSVG lautet:

"(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 7, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 9 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb

von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den

Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam."

II.3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

II.3.3.1. Im gegenständlichen Fall vollendete der BF am 16.07.2014 sein 65. Lebensjahr und trat am 01.08.2014 seine Alterspension an. Dem BF ist insofern Recht zu geben, dass die von ihm eingekauften 24 Schulmonate nicht "anspruchswirksam" geworden sind.

Es bleibt aber zu prüfen, ob die eingekauften Schulmonate "leistungswirksam" geworden sind.

II.3.3.2. Im gegenständlichen Fall kaufte der BF 24 Monate Schulzeiten nach. Der Pensionsberechnung für die Alterspension zum 01.08.2014 wurden 565 Versicherungsmonate - inklusive 24 Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung - zugrunde gelegt. Für Pensionen ab einem Pensionsstichtag 01.01.2004 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Bei der Berechnung der Pensionshöhe erfolgte gemäß § 298 Abs. 18 GSVG daher eine Vergleichsberechnung, welche einen Günstigkeitsvergleich der Leistung nach der Rechtslage zum 31.12.2003 im Ausmaß von 93,50 % zu den Leistungen nach der Rechtslage zum 31.12.2004 vorsah. § 298 Abs. 18 GSVG sieht vor, dass Personen, die - wie im vorliegenden Fall - die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer [...] in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt bleiben. Im gegenständlichen Fall hätte der BF die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung") durch den Nachkauf von 24 Schulmonaten zum Stichtag 01.07.2010 erfüllt gehabt. Aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde der Ermittlung der Pensionshöhe richtigerweise der für das Jahr 2010 gültige Prozentsatz von 93,50 % zugrunde gelegt und dem BF eine Pension in Höhe von EUR 2.844,75 zuerkannt. Da der BF ohne Nachkauf von Schulzeiten die Voraussetzungen für die "Hacklerregelung" nicht zum 31.07.2010 erfüllt hätte, wäre im Fall der Vergleichspension ein anderer (niedrigerer) Prozentsatz anzuwenden gewesen, sodass durch den Nachkauf dieser Ersatzzeiten sich die Höhe der Alterspension zugunsten des BF verändert hat und somit diese Ersatzzeiten leistungswirksam geworden sind. (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0063). Der diesbezügliche Bescheid vom 04.09.2014, welcher den Anspruch auf Alterspension ab 01.08.2014 in Höhe von EUR 2.844,57 zuerkannte, erwuchs zudem auch in Rechtskraft.

Es bleibt aber weiters zu prüfen, in welchen Ausmaß die eingekauften Schulmonate "leistungswirksam" geworden sind.

II.3.3.2. Da gem. § 33a GSVG nach § 116 Abs. 9 und 10 GSVG entrichtete Beiträge von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen hat, erließ die SVA den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Die Ermittlung der Anzahl jener nachgekauften Schulmonate, welche für das Ausmaß der zuerkannten Alterspension nicht (mehr) leistungswirksam geworden sind, resultiert aus der gesetzlichen Regelung des § 298 Abs. 18 GSVG, da der Prozentsatz für die Vergleichspension (in Hinblick auf die Neupension aufgrund der Rechtslage ab dem 01.01.2004) ein jährlicher ist und es somit unerheblich ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen zum 01.01. oder 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres erfüllt werden. Da der BF die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension mit 01.07.2010 erfüllt hätte und gemäß dieser Regelung die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze für das gesamte Kalenderjahr gewahrt bleiben, in dem die Voraussetzungen erfüllt wurden, wurden daher 6 nachgekaufte Schulmonate für die Erreichung des für das Jahr 2010 geltenden Prozentsatzes nicht "benötigt".

Dass 6 der eingekauften 24 Schulmonate nicht leistungswirksam geworden sind, ist auch aus den unterschiedlichen Pensionsberechnungen zum Stichtag 01.08.2014 ersichtlich (OZ 186). Demnach ergibt die Pensionsberechnung zum Stichtag 01.08.2014 und Zugrundelegung von 565 Versicherungsmonaten und nach Günstigkeitsvergleich eine Bruttopension in Höhe von EUR 2.844,57 (OZ 152 - 160). Diese Pensionshöhe wurde auch rechtskräftig zuerkannt.

Im Vergleich dazu würde eine Pensionsberechnung zum Stichtag 01.08.2014 und Zugrundelegung von nur 558 Versicherungsmonaten (und Rückerstattung von 7 Schulmonaten) und nach Günstigkeitsvergleich eine Bruttopension nur in Höhe von EUR 2.836,96 ergeben (OZ 162 - 170) - und wäre demnach weniger als die rechtskräftig zuerkannte Alterspension.

Hingegen ergab die Pensionsberechnung zum Stichtag 01.08.2014 und Zugrundelegung von 559 Versicherungsmonaten (und Rückerstattung von 6 Schulmonaten) und nach Günstigkeitsvergleich eine Bruttopension in Höhe von EUR 2.844,57 (OZ 172 - 180) und entspricht somit der rechtskräftig zuerkannten Pensionshöhe, wodurch klar ersichtlich ist, dass 6 Schulmonate für die Höhe der Pension nicht mehr leistungswirksam wurden, hingegen die 18 übrigen Schulmonate die Pensionshöhe zugunsten des BF veränderten, d.h. leistungswirksam geworden sind.

II.3.3.4. Wie oben dargelegt, wurden die 24 nachgekauften Schulmonate durch die Inanspruchnahme der Alterspension durch den BF im Jahr 2014 zwar nicht anspruchswirksam, jedoch aber im Ausmaß von 18 eingekauften Schulmonaten leistungswirksam. Gem. 33a GSVG sind dem Versicherten entrichtete Beiträge in dem Umfang zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt, im vorliegenden Fall daher im Ausmaß von 6 Monaten. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des BF auf Alterspension ab 01.08.2014 mit Bescheid vom 04.09.2014 rechtskräftig zuerkannt, sodass die SVA ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf Rückerstattung innerhalb eines Jahres durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen war. Die Höhe des Erstattungsbeitrages wurde vom BF nur in Hinblick auf die Anzahl der Monate, nicht aber in Bezug auf die Höhe des Erstattungsbetrages je Monat angefochten.

Für den Nachkauf der 24 Schulmonate leistete der BF die letzte Teilzahlung im Dezember 2009. Die SVA brachte daher gem. § 108 Abs. 4 ASVG den Aufwertungsfaktor 2014 für das Jahr 2009 (1,085) zur Anwendung (s. auch BGBl II 2013/434).

II. 3.3.5. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass

Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass Beiträge in Höhe von EUR 4.217,70 für 6 Schulmonate, die weder anspruchs- noch leistungswirksam geworden sind, zu erstatten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

3.4.1. Es wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Soweit die belangte Behörde selbst mit der Beschwerdevorlage eine mündliche Verhandlung beantragte ist auszuführen, dass seitens der SVA darin kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebrachte wurde.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid der SVA im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdevorlage wurde ein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen, der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt blieb unbestritten.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist einzuräumen, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 33a GSVG fehlt, jedoch gibt es Entscheidungen zum gleichlautenden § 70b ASVG, insbesondere zur Leistungswirksamkeit von Ersatzzeiten (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0063), sodass davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch dass es an einer Rechtsprechung fehlt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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