BVwG W229 2017405-1

W229 2017405-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pensionsversicherung, Selbstversicherung

Testo completo

BVwG W229 2017405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2017405.1.00

Spruch

W229 2017405-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.09.2014, Zl. XXXXVBA-XXXX beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingelangten Antrag vom 11.07.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes (Sohn) gem. § 18a ASVG iVm. § 669 Abs. 3 ASVG ab dem Jahr 1992.

Dem Antrag beigefügt war ein ausgefüllter Fragebogen betreffend Kindererziehungszeiten, ein Schreiben betreffend die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie die nachträgliche Selbstversicherung, eine Kopie eines Arztschreibens vom 04.05.1992, eine Kopie eines Behindertenausweises sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes.

2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der PVA miteinbezogen.

In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 25.08.2014, in der zunächst die Erkrankung Morbus Perthes Zustand nach Valgisierung 04/1993, Zustand nach Entfernung des Osteosynthesematerials 08/1994 genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund der Aktenlage eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes von 04 bis 10/1993 und von 08 bis 11/1994 gerechtfertigt sei. Begründend wurde ausgeführt, diese Absprache erfolge aufgrund KH-Bericht Landeskrankenanstalt Salzburg Aufenthalt vom 16.08. bis 19.08.1994.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 erging das interne Ersuchen an den chefärztlichen Bereich der PVA, um Bekanntgabe eines Ablehnungsgrundes für den Zeitraum vom 01.06.1992 bis 31.03.1993 und vom 01.12.1994 bis 31.10.1996.

In der Stellungnahme vom 11.09.2014 stellte dieser fest, eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes sei in der Zeit von 01.06.1992 bis 31.03.1993 und von 01.12.1994 bis 31.10.1996 nicht gerechtfertigt. Begründend wurde in der Stellungnahme ausgeführt, trotz bestehender Erkrankung sei auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt die beantragte Selbstversicherung ab.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen führte die Pensionsversicherungsanstalt wie folgt aus: "Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses wird ihre Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes nicht gänzlich beansprucht.

Diagnose: Morbus Perthes Zustand nach Valgisierung 04/1993, Zustand nach Entfernung des Osteosynthesematerials 08/1994

Trotz bestehender Erkrankung war auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung ergeben hätten.

Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben. (...)"

4. Mit Schreiben vom 08.10.2014, bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt am 17.10.2014, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Begründend ging sie ausführlich auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Sohnes ein, führte an, dass er für das Schuljahr 1992 - 1993 als nicht schulreif eingestuft wurde und ging auf den mit der Krankheit verbundenen Pflegebedarf ein. Schließlich ersuchte sie um Anrechnung der Versicherungszeiten, da ihr Sohn ohne ihre Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, diese schwere Erkrankung zu meistern und sie daher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachkommen konnte.

5. Mit Schreiben vom 14.01.2015 legte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG samt bezughabendem Verwaltungsakt (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) sowie einer Stellungnahme vor. In dieser Stellungnahme führte die Pensionsversicherungsanstalt nach Darlegung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen zunächst aus, dass für XXXX ab 01.06.1992 eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches der Pensionsversicherungsanstalt könne der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG für die Zeiträume 01.04.1993 bis 31.10.1993 und 01.08.1994 bis 30.11.1994 außer Streit gestellt werden. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass bei XXXX im April 1993 eine operative Korrektur der Gelenksfehlstellung (Varisierung) erfolgt sei und im August 1994 eine weitere Operation (Entfernung des Osteosynthesematerial) erforderlich gewesen sei. Da das Kind im Anschluss an diese Operation bis zur Wundheilung auf die Verwendung von zwei Krücken angewiesen war, sei es nachvollziehbar, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen nach diesen Operationen nämlich von 01.04.1993 bis 31.10.1993 sowie vom 01.08.1994 bis 30.11.1994, gänzlich für die Pflege des Kindes beansprucht worden sei.

Hinsichtlich der Zeiträume 01.06.1992 bis 31.03.1993, 01.11.1993 bis 31.07.1994 und 01.12.1994 bis 31.10.1996 seien aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen jedoch keine Umstände ersichtlich, welche darauf schließen ließen, dass das Kind XXXX einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des § 18a ASVG bedurft hätte. Insbesondere stehe auch aufgrund der von der bescheiderlassenden Behörde eingeholten Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches fest, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes nicht gänzlich beansprucht worden sei und es ihr insbesondere auch möglich gewesen wäre, einer Berufstätigkeit nachzugehen, ohne dass dabei ein Nachteil für das Kind eingetreten wäre.

Da für XXXX im Zeitraum 01.03.1992 bis 31.05.1992 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei und für die Zeiträume 01.06.1992 bis 31.03.1993, 01.11.1993 bis 31.07.1994 und 01.12.1994 bis 31.10.1996 jedenfalls keine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gemäß § 18a Abs. 1 ASVG erforderlich gewesen sei, wäre der Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für diese Zeiträume abzulehnen.

Abschließend stellte daher die PVA den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich der Zeiträume 01.06.1992 bis 31.03.1993, 01.11.1993 bis 31.07.1994 und 01.12.1994 bis 31.10.1996 die Beschwerde abzuweisen und hinsichtlich der Zeiträume 01.04.1993 bis 31.10.1993 sowie vom 01.08.1994 bis 30.11.1994 festzustellen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG bestehe.

6. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.07.2015 zugestellt am 10.07.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In einer daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 20.07.2015, in der die Beschwerdeführerin erneut Ausführungen zum Gesundheitszustand sowie zum Pflegebedarf ihres Sohnes tätigte, ersuchte die Beschwerdeführerin um vollständige Anrechnung ihrer Jahre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

? wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

? wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

? wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037)

2.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:

2.1.1. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

BGBl. Nr. 609/1987 idF BGBl. Nr. 294/1990:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) (...)

2.1.2. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes im fraglichen Zeitraum (01.03.1992 bis 31.10.1996) gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall sind unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 1 und Z 2 ASVG einschlägig. Hat das Kind noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht erreicht, liegt demnach eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedurfte (Z 1). Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.

Im vorliegenden Fall ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft somit einerseits relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bedurfte und andererseits, ob es in jenem Zeitraum, in dem es schulpflichtig war, von der Schulpflicht befreit war.

Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Wenn die Behörde argumentiert, dass trotz der bestehenden Erkrankung auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätte, so greift dies vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz. Zwar beruht diese Argumentation auf einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches, der im Übrigen für den Zeitraum 04. bis 10.1993 und von 08. bis 11.1994 eine Selbstversicherung als gerechtfertigt gesehen hätte, was die Behörde auch anlässlich der Beschwerdevorlage nicht in Abrede gestellt hat, doch ist in dieser bloßen Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte medizinische Gutachten zu sehen. So erschöpft sich die Stellungnahme hinsichtlich des Zeitraumes 04. bis 10.1993 und von 08. bis 11.1994 in der Aussage, dass auf Grund der Aktenlage eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes gerechtfertigt sei und hinsichtlich der übrigen Zeiten unter Heranziehung der oben genannten Begründung in der Aussage, dass diese nicht gerechtfertigt sei. Zwar liegen damit grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber als ungeeignet bzw. jedenfalls unzureichend. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellung, in welchen Belangen das Kind der Beschwerdeführerin der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege (bzw. Wartung) bedurfte, findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in den Stellungnahmen des chefärztlichen Bereiches nämlich nicht. Dies auch nicht für jenen Zeitraum, in dem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstversicherung (im Rahmen der Beschwerdevorlage) konzediert hat. Zudem wäre von der Behörde im Wege der Einholung eines medizinischen Gutachtens auch zu klären gewesen, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Da das Kind der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ab September 1992 schulpflichtig war, hätte die Behörde aufgrund der Regelung des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG zudem Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob das Kind wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit war. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht zwar zu, dass sich diesbezügliche Angaben erst in der Beschwerde finden, jedoch liegt es an der Behörde den maßgebenden Sachverhalt aufgrund der im konkreten Einzelfall anzuwenden Verwaltungsvorschrift - nämlich § 18a Abs. 3 Z 3 erster Fall ASVG - zu ermitteln (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37, Rz. 2). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren, im Rahmen dessen sie Gelegenheit gehabt hätte, diesen Umstand mitzuteilen. Bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts hätte die Behörde neben der Frage, ob das Kind ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf, somit zudem Ermittlungen zur Frage anzustellen gehabt, ob und in welchem Zeitraum das Kind der Beschwerdeführerin von der allgemeinen Schulpflicht befreit war.

Schließlich ist im vorliegenden Fall strittig, ab wann die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt in einem dem Antrag beigelegten Schreiben an, zwar nur über eine Bescheinigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.06.1992 vom Finanzamt XXXX zu verfügen (vgl. ASt 15), jedoch sei die erhöhte Familienbeihilfe für März, April und Mai nachbezahlt worden. Da sie ein Krankenheft geführt habe, habe sie diesbezügliche Aufzeichnungen, könne jedoch keine amtliche Bescheinigung vorlegen. Aus einer auf Ersuchen der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 23.04.2014 ergibt sich lediglich, dass für XXXX von 03.1994 bis 07.2001 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Auf dieser Mitteilung ist weiters vermerkt, dass frühere Zeiten nicht abrufbar seien. Da aufgrund der Angaben der Antragstellerin und der damals geltenden Rechtslage, wonach die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wurden (vgl. § 10 Abs. 3 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. Nr. 367/1991) nicht auszuschließen ist, dass die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt wurde, sind auch zur Feststellung, ab welchem Zeitpunkt die Familienbeihilfe gewährt wurde, weitere Ermittlungen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin zu tätigen.

2.1.3. Im fortgesetzten Verfahren müssen sohin die medizinischen Fragen, in welchen Belangen XXXX in der fraglichen Zeit der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung durch die Beschwerdeführerin bedurft hat und, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festgestellt werden. Dabei wird sich die belangte Behörde auch mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pflegeleistungen auseinanderzusetzen und insbesondere zu ermitteln haben, ob sich diese sowie die darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung beziehen. Schließlich sind im Hinblick auf die Schulfähigkeit des XXXX im fraglichen Zeitraum sowie bezüglich des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe, wie bereits dargestellt, ergänzende Ermittlungen anzustellen.

2.1.4. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

2.1.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den in Pkt. 2.1 zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

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