BVwG W209 2106274-1

W209 2106274-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Ladungen, Rechtswidrigkeit, Zeugenbeweis

Testo completo

BVwG W209 2106274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2106274.1.00

Spruch

W209 2106274-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Ladungsbescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.02.2015, VA/RB-GPLA-0033/2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.04.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Herrn

XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) statt. Auf dem Protokoll über die Vernehmung zur Zl. VA/RB-GPLA-0011/2014 ist als Gegenstand der Amtshandlung "Versicherungsrechtliche Überprüfung Ihrer Tätigkeit als Anästhesieassistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin" angeführt.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde befragt, ob es zwischen ihm und seinem Auftraggeber bezüglich der gegenständlichen Beschäftigung irgendwelche schriftliche Vereinbarungen gebe oder ob entsprechende mündliche Nebenabreden getroffen worden seien, was alles vereinbart worden sei, in welchem Zeitraum bzw. seit wann er für diesen Auftraggeber tatsächlich tätig sei, wie die Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinem Auftraggeber erfolge und von wem er konkret mit der entsprechenden Leistung beauftragt werde, ob er in Verbindung mit der gegenständlichen Tätigkeit auch mit anderen Personen vertragliche Vereinbarungen (im eigenen Namen) eingegangen sei sowie, welche Tätigkeiten und Aufgaben von ihm im Einzelnen wahrgenommen würden. Weiters erfragte die belangte Behörde, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung am freien Markt anbiete, ob er auch für andere Auftraggeber tätig werde, welche Voraussetzungen er für die Erbringung der gegenständlichen Leistung zu erfüllen habe, wer den Zeitpunkt und die Dauer seiner Tätigkeit bestimme, ob die gegenständlichen Leistungen regelmäßig erbracht würden, ob er an feste Arbeitszeiten gebunden sei oder ob es diesbezüglich irgendwelche Vorgaben gebe, sowie, ob er auf die Vergaben und Auswahl einzelner Termine Einfluss nehmen könne und mit wem entsprechende Termine zu koordinieren seien. Außerdem wurde der Beschwerdeführer befragt, auf welches zeitliche Ausmaß sich seine Tätigkeit belaufe, ob er auch ihm zugeteilte Aufträge sanktionslos ablehnen könne, ob es gegebenenfalls der Angabe von Gründen bedürfe, ob er verpflichtet sei, seine Leistung persönlich zu erbringen oder ob er sich jederzeit durch Dritte vertreten lassen könne, ob es auch tatsächlich je zu einer solchen Vertretung gekommen sei, von wem gegebenenfalls eine Vertretung entschädigt werde, ob es entsprechende Haftungsregelungen im Fall einer Vertretung gebe, wie er im Fall einer Verhinderung vorzugehen habe bzw. wem es obliege, eine entsprechende Vertretung zu suchen, sowie, welche Betriebs(Hilfsmittel) von ihm zur Erbringung seiner Leistung benötigt würden und welche davon in seinem und welche im Besitz des Auftraggebers stünden.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde befragt, ob er in seinem Tätigkeitsbereich fachlichen Weisungen bzw. Kontrollen seines Auftraggebers unterliege und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet seien, ob er verpflichtet sei, Aufzeichnungen hinsichtlich seiner Tätigkeit zu führen, welche monatliche Entschädigung er für seine Leistung erhalte und von wem er diese erhalte, nach welchen Kriterien seine Entschädigung bemessen werde, sowie, wo er seine Leistung überwiegend erbringe und ob die Möglichkeit bestehe, den Leistungsort auch zu verlegen bzw. auf diesen Einfluss zu nehmen.

Schlussendlich fragte die Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer, wie er zu den jeweiligen Terminen am Einsatzort gelange, ob er im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei, ob er selbst über eine eigene unternehmerische Struktur verfüge, inwieweit er in den Betriebsorganismus seines Auftraggebers eingegliedert sei und worin das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit bestehe.

2. Mit Ladung vom 20.11.2014, VA/RB-GPLA-0033/2014, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Angelegenheit der versicherungsrechtlichen Überprüfung seiner Tätigkeit als Anästhesieassistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, zu bearbeiten, an welcher er beteiligt sei. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2014 hätten sich noch einige Fragen ergeben. Daher werde er ersucht, am 11.12.2014, 09:00 Uhr, persönlich bei der Behörde zu erscheinen.

3. Mit E-Mail vom 09.12.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den gewünschten Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Weiters führte er aus, nicht bei XXXX, sondern im XXXX als OP-Assistent angestellt zu sein. Daher sei er im Rahmen seines Turnusdienstes zum Ladungstermin unabkömmlich.

4. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid vom 24.02.2015, VA/RB-GPLA-0033/2014, teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Angelegenheit der versicherungsrechtlichen Überprüfung seiner Tätigkeit als Assistent für XXXX zu bearbeiten. Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.04.2014 hätten sich nunmehr in Bezug auf die konkrete Durchführung seiner Tätigkeit sowie seine Schulungstätigkeit noch einige offene Fragen gestellt. Daher werde er gemäß § 19 AVG als Zeuge geladen, am 19.03.2015, 09:00 Uhr, persönlich in der Hauptstelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St. Pölten, zu erscheinen, um in dieser Angelegenheit mitzuwirken. Leiste der Beschwerdeführer diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge, müsse er mit der Veranlassung einer zwangsweisen Vorführung rechnen. Daher werde er ersucht, im eigenen Interesse sofort mitzuteilen, wenn er zum angegebenen Termin nicht erscheinen könne, damit dieser allenfalls verschoben werden könne.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass der Ladungsbescheid insofern rechtswidrig sei, als er den Gegenstand der Amtshandlung nicht hinreichend bezeichne. So gebe die Bezeichnung "versicherungsrechtliche Überprüfung meiner Tätigkeit für XXXX" den Gegenstand seiner geplanten Einvernahme nicht hinreichend spezifiziert wieder. Aus dem Ladungszweck gehe nicht hervor, was in welcher Form versicherungsrechtlich überprüft werden solle und wer Partei dieses Verfahrens sei. Außerdem sei für ihn nicht ersichtlich, ob er in einem Verwaltungsverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren einvernommen werden solle. Der unzureichende Ladungszweck ermögliche es dem Beschwerdeführer weder, sich entsprechend vorzubereiten, noch sei er in die Lage versetzt, die ihm als Zeugen zustehenden Rechte zu prüfen und von diesen Gebrauch zu machen.

Gerade im vorliegenden Fall komme der hinreichend spezifizierten Bezeichnung der Amtshandlung jedoch erhebliche Relevanz zu, da zwischen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und Herrn XXXX ein zivilrechtliches Verfahren anhängig sei, welches auch medial für Aufsehen sorge. Nach dem Wissen des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde unmittelbar nach Klagseinbringung im Zivilverfahren ein Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in welchem sie mit hoheitlichen Mitteln, wie der dem Beschwerdeführer angedrohten Zwangsvorführung, agiert habe. Dieses hoheitliche Handeln in der Sache eines zivilrechtlichen Prozessgegners im konkreten engen zeitlichen Zusammenhang könne zumindest den Anschein der Unbefangenheit ebenso in Zweifel ziehen wie der Inhalt der in seiner ersten Einvernahme an ihn gerichteten Fragen, welche sich zumindest auch auf den Gegenstand des Zivilprozesses bezogen hätten. Es bestehe der Eindruck, dass die belangte Behörde versuche, mit hoheitlichen Mitteln an Beweismittel für das Zivilverfahren zu gelangen, was nach dem Verständnis des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich wäre. Die Gebietskrankenkasse sei an die Einhaltung der zivilprozessualen Bestimmungen gebunden und dürfe diese nicht im Wege der Initiierung von nebulos bleibenden Verfahren umgehen.

Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben bzw. feststellen, dass der Ladungsbescheid inhaltlich rechtswidrig sowie mit Verfahrensfehlern belastet sei.

6. Am 20.04.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2014 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme zur Zl. VA/RB-GPLA-0011/2014, wurden ihm zahlreiche Fragen zu seiner Tätigkeit als Anästhesieassistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, gestellt, ohne ihm konkret mitzuteilen, in welchem Verfahren Erhebungen durchgeführt werden bzw. auf welcher Rechtsgrundlage dieses Verfahren geführt wird.

In der Ladung vom 20.11.2014, VA/RB-GPLA-0033/2014, teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mit, die Angelegenheit der versicherungsrechtlichen Überprüfung seiner Tätigkeit als Anästhesieassistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, zu bearbeiten, an welcher er beteiligt sei. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2014 hätten sich noch einige Fragen ergeben, weshalb er persönlich bei der Behörde erscheinen möge.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2015, VA/RB-GPLA-0033/2014, wurde der Beschwerdeführer durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zum persönlichen Erscheinen zu einem bestimmten Termin als Zeuge geladen. Als Gegenstand der Amtshandlung nennt der Ladungsbescheid die "Versicherungsrechtliche Überprüfung Ihrer Tätigkeit als Assistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin". Als Begründung für die Ladung ist in dem Bescheid angeführt "Nach Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2014 haben sich nunmehr in Bezug auf die konkrete Durchführung Ihrer Tätigkeit und Ihre Schulungstätigkeit noch einige offene Fragen ergeben".

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die am 04.04.2014 erfolgte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Ladung vom 20.11.2014 sowie den verfahrensgegenständlichen Ladungsbescheid vom 24.02.2015 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

Dass die belangte Behörde es im Zuge der Vernehmung am 04.04.2014 unterlassen hat, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welches Verfahren die Erhebungen konkret betreffen bzw. nach welcher Rechtsgrundlage diese geführt werden, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Protokoll der genannten Einvernahme. In diesem ist als Gegenstand der Amtshandlung ebenfalls nur die "Versicherungsrechtliche Überprüfung Ihrer Tätigkeit als Assistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin" angeführt. Nähere Angaben zu dem konkret von der Behörde geführten Verfahren finden sich in dem vorliegenden Protokoll nicht und ergeben sich auch nicht aus der niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A):

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des § 19 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen vorzuladen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0348; 11.04.2000, 98/11/0273; 20.01.1992, 91/19/0326).

§ 19 Abs. 2 AVG bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2015, VA/RB-GPLA-0033/2014, wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zum persönlichen Erscheinen zu einem bestimmten Termin als Zeuge geladen. Als Gegenstand der Amtshandlung nennt der Ladungsbescheid die "Versicherungsrechtliche Überprüfung Ihrer Tätigkeit als Assistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin".

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ladungsbescheid insofern rechtswidrig sei, als er den Gegenstand der Amtshandlung nicht hinreichend bezeichne. So gebe der Betreff den Gegenstand seiner geplanten Einvernahme nicht hinreichend spezifiziert wieder. Aus dem Ladungszweck gehe nicht hervor, was in welcher Form versicherungsrechtlich überprüft werden solle und wer Partei dieses Verfahrens sei. Außerdem sei für ihn nicht ersichtlich, ob er in einem Verwaltungsverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren einvernommen werden solle. Der unzureichende Ladungszweck ermögliche es dem Beschwerdeführer weder, sich entsprechend vorzubereiten, noch sei er in die Lage versetzt, die ihm als Zeugen zustehenden Rechte zu prüfen und von diesen Gebrauch zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Ladungsbescheid u. a. auch eine kurze und deutliche Bezeichnung eines konkreten Gegenstandes der Amtshandlung zu enthalten (VwGH 18.12.2007, 2007/11/0191; 26.02.1991, 90/04/0309; 28.03.1980, 2850/79, 0290/80). Die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0134). Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten (VwGH 23.10.2001, 2000/11/0342; 26.02.1991, 90/04/0309; 28.03.1980, 2850/79).

Der genannte Gegenstand der Amtshandlung muss erkennen lassen, ob es sich im vorliegenden Fall des behördlichen Vorgehens um eine Administrativmaßnahme oder um eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren bzw. mit einem gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. VwGH 18.12.2007, 2007/11/0191; 23.10.2001, 2000/11/0342; 26.02.1991, 90/04/0309).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die ladende Behörde den Gegenstand der Amtshandlung ausreichend bezeichnet hat, ist nach der Ansicht des VwGH auch darauf abzustellen, ob sich der Geladene im Hinblick auf die übrigen Geschehnisse - etwa auf Grund früheren Schriftverkehrs oder der Einholung einer diesbezüglichen Auskunft - bzw. auf vorangegangene Erledigungen über den Gegenstand der Amtshandlung im Klaren ist (VwGH 15.07.2011, 2010/11/0099; 09.06.1995, 95/02/0054; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 19 Rz 14).

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass der verfahrensgegenständliche Ladungsbescheid vom 24.02.2015 den Gegenstand der Amtshandlung nicht hinreichend konkretisiert bezeichnet, sodass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wird, sich ausreichend vorzubereiten, kommt diesem Vorbringen im Ergebnis Berechtigung zu.

Die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung mit den Worten "Versicherungsrechtliche Überprüfung Ihrer Tätigkeit als Assistent für XXXX, XXXX, XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin" lässt nicht erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Amtshandlung erfolgen soll. So ist aus dem Ladungsbescheid nicht ersichtlich, welches Verfahren bezüglich welcher Person bzw. welcher Personen von der Gebietskrankenkasse geführt wird, ob es sich hierbei um ein Verwaltungs- bzw. ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, nach welcher Rechtsgrundlage dieses Verfahren geführt wird, sowie, in welchem Zusammenhang die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu dem geführten Verfahren steht.

Unter einem von der belangten Behörde allenfalls zu prüfenden "versicherungsrechtlichen" Tatbestand können verschiedene Bestimmungen verstanden werden. So käme die Prüfung eines Dienstverhältnisses bzw. eines freien Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu dem genannten Arzt in Betracht bzw. könnte auch ein zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem genannten Arzt vorliegender Einzelvertrag Gegenstand des Verfahrens sein.

An dieser fehlenden Konkretisierung des Gegenstandes der Amtshandlung im vorliegenden Ladungsbescheid ändert auch die in diesem angeführte Begründung, dass sich nach der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2014 nunmehr in Bezug auf die konkrete Durchführung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Schulungstätigkeit noch einige offene Fragen ergeben hätten, nichts. Denn auch hieraus ist nicht erkennbar, welches Verfahren die Gebietskrankenkasse nach welcher Rechtsgrundlage führt, wie die vom Beschwerdeführer erbrachte Tätigkeit dazu in Beziehung steht bzw. stehen soll und welche konkrete Amtshandlung die Behörde in diesem Zusammenhang beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer war aber auch im Hinblick auf die übrigen Geschehnisse über den Gegenstand der Amtshandlung der belangten Behörde, zu welcher er mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid geladen wurde, nicht im Klaren. So erhielt der Beschwerdeführer zunächst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.04.2014 keine näheren Angaben über die konkrete Amtshandlung bzw. das konkrete Verfahren durch die Behörde. Ebenso wurden ihm im Zuge der Ladung vom 20.11.2014 keine näheren Informationen seitens der Gebietskrankenkasse erteilt.

Im Rahmen des gesamten Verfahrens wurde seitens der Gebietskrankenkasse eine Geschäftszahl verwendet, die auf eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) hindeutet. So ist auf der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers am 04.04.2014 die Zahl VA/RB-GPLA-0011/2014 und im Zuge des weiteren Verfahrens stets die Zahl VA/RB-GPLA-0033/2014 angeführt. Doch auch hieraus ist nicht abzuleiten, bei wem eine solche Prüfung stattgefunden haben soll und in welchem Bezug dazu der Beschwerdeführer einvernommen werden sollte. Hinzu kommt, dass die von der Gebietskrankenkasse verwendete Geschäftszahl nach der am 04.04.2014 erfolgten Einvernahme geändert wurde, sodass offensichtlich sogar zwei - nicht näher konkretisierte - Verfahren von der belangten Behörde geführt werden bzw. wurden. Der Beschwerdeführer konnte sich somit keinesfalls im Klaren über den Gegenstand der Amtshandlung sein.

Auch aus dem vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ist kein sonstiger Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ersichtlich, aus welchem abzuleiten wäre, dass er über den konkreten Gegenstandes der Amtshandlung im Klaren gewesen wäre.

Somit wurde ihm im Ergebnis die Möglichkeit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten.

Der vorliegende Ladungsbescheid ist daher gemäß § 19 Abs. 2 AVG zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung verfahrensgegenständlich vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung im Ladungsbescheid folgt die vorliegende Entscheidung in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert wird. Hinzuweisen ist weiters auf die Erkenntnisse vom 26.02.1991, 90/04/0309, vom 29.03.2011, 2009/11/0019, und vom 23.10.2001, 2000/11/0342.

Da auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, ist die Revision gegen die vorliegende Entscheidung unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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