BVwG W191 2107703-1

W191 2107703-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische<br/>Auseinandersetzung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, soziale<br/>Gruppe, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W191 2107703-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2107703.1.00

Spruch

W191 2107703-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015, Zahl 1065150703-150399330, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach ihren Angaben am 20.04.2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 20.04.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 22.04.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Sie nannte ihre Personaldaten (Name, Geburtsdatum), stamme aus XXXX Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehörige der Volksgruppe der Kamboj und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs, und sei ledig.

Ihre Reise hätte sie am 17.04.2015 schlepperunterstützt von New Delhi aus per Flugzeug nach Moskau begonnen, von wo sie per PKW weiter bis nach Österreich gebracht worden sei. Bis 20.04.2015 wäre sie in einem Sikh-Tempel in Wien aufhältig gewesen.

Als Fluchtgrund gab die BF an (Auszug aus der Niederschrift):

"Mein Vater war Mitglied einer politischen Partei. Bei der Nationalwahlkampagne in Indien kam es zu Auseinandersetzungen zwischen seiner Partei und der gegnerischen Partei. Mein Vater kam dabei ums Leben. Ich und mein Bruder erstatteten Anzeige bei der Polizei, wegen Mordes an meinem Vater. Einige Tage später wurde aber mein Bruder von der Polizei festgenommen. Es stellte sich später heraus, dass die gegnerische Partei eine Anzeige gegen mich und meinen Bruder erstattete. Die Partei hatte Einfluss auf die Polizei. Mein Bruder wurde für zwei Wochen eingesperrt. Danach verschwand mein Bruder. Ich wurde dann von Mitgliedern dieser Partei verfolgt. Aus Angst beschloss ich meine Heimat zu verlassen."

Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 30.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BAA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie sei gesund und habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie habe keine Belege für ihr Vorbringen bezüglich ihrer Identität oder ihres angegebenen Fluchtgrundes. Die Frage, ob sie zu ihren bereits getätigten Angaben Ergänzungen oder Änderungen machen wolle, verneinte die BF. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule besucht, keine "Ausbildung" und in XXXX gemeinsam mit ihren Familienangehörigen von Geburt bis zum Tag der Ausreise gelebt. Ihr Bruder sei Landwirt und habe für sie gesorgt. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF an (Auszüge aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler korrigiert):

" [...]

LA [Leiter der Amtshandlung]: Hatten Sie in Ihrer Heimat Indien Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft?

VP [Verfahrenspartei]: Nein, keine.

F [Frage]: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus, an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt?

A [Antwort]: Ja. Mit meinem Bruder.

F: Wann und wo genau?

A: Am Wachzimmer in XXXX am 12.02.2014. Wir haben Anzeige wegen dem Tod meines Vaters erstattet. Die Anzeige wurde entgegen genommen.

[...]

F: Wann ist Ihr Vater verstorben und woran?

A: Am 10.02.2014. Mein Vater hatte Streit und wurde dabei verletzt. An seinen Verletzungen ist er verstorben.

[...]

F: Welche Ihrer Familienangehörigen halten sich nach wie vor im Heimatland auf?

A: Meine Mutter und mein Bruder. Meine Mutter wohnt noch im Heimatdorf, wo mein Bruder sich aufhält, weiß ich nicht.

[...]

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Nein. Weder, noch.

F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch heimatliche Behörden, staatliche Stellen und oder Privatpersonen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen?

A: Ja.

LA: Konkrete Angaben hierzu bitte!

A: Als ich bei der Polizei war mit meinem Bruder, um Anzeige zu erstatten, wurden wir selbst fälschlich von politischen Gegnern meines Vaters zur Anzeige gebracht.

[...]

LA: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe, die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben, bekannt. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.

A: Letztes Jahr im Februar waren Wahlen. Mein Vater war Mitglied einer Partei und hatte kurz vor den Wahlen Streit mit Leuten der gegnerischen Partei. Er wurde schwer verletzt und ist dann verstorben. Als ich und mein Bruder dann bei der Polizei waren, um Anzeige zu erstatten, haben Leute der gegnerischen Partei eine falsche Anzeige gegen uns erstattet. Daraufhin hat die Polizei meinen Bruder festgenommen, und seitdem weiß ich nicht mehr, wo er ist. Dann haben Leute der gegnerischen Partei versucht mich anzugreifen, unsere Nachbarn haben mich geschützt. Die Leute haben gedroht mich umzubringen. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen. Das ist alles.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja.

Aufforderung:

Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Schildern Sie Ihr Vorbringen unter Angabe von konkreten Personendaten, konkreten Vorfallsereignissen in Bezug auf Zeit und Umstände sowie beteiligter Personen und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit.

A: Die Wahlen waren am 25.02.2014. Mein Vater war Mitglied der Am Admi Partei. Die Gegner sind die BJP und die Alkali Dal. Am 10.02.2014 ist mein Vater verstorben. Drei bis vier Tage nach seinem Tod waren wir bei der Polizei, um Anzeige zu erstatten. Wieder einige Tage danach wurde mein Bruder festgenommen. Einmal hat meine Mutter dann meinen Bruder am Wachzimmer gesehen und dann nie wieder. Ein- bis zweimal sind dann die Gegner zu uns nach Hause gekommen, aber unsere Nachbarn haben uns immer geholfen. Einmal war ich unterwegs, als Burschen hinter mir her waren, aber weil ich die Leute in der Stadt kenne, wurde ich geschützt. Nach diesen Vorfällen haben meine Verwandten einen Schlepper gefunden.

F: Erzählen Sie mir in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen. Welche Vorfälle veranlassten Sie zur Flucht. Konkret, im Detail, bitte. Wann wurden Sie bedroht, wie wurden Sie bedroht, wer hat Sie bedroht, etc. etc. etc.

A: Ich habe alles bereits gesagt. Das ist alles.

F: Seit wann genau war Ihr Vater Mitglied der Am Admi Partei?

A: Er war seit ca. drei Jahren Mitglied.

F: Ist das Alles, was Sie dazu sagen können oder wollen?

A: Ja. Das ist alles.

F: Erzählen Sie mir bitte alles, was Sie über die Am Admi-Partei wissen (Parteiziele, berühmte Mitglieder der Partei, Wahlprogramm, Struktur, Aufbau, wie wird man Mitglied, Gründungszeitpunkt, Gründungsmitglieder, Wahlprogramm etc. etc. etc.).

A: Ich weiß nichts darüber.

F: Erzählen Sie mir bitte alles, was Sie über die BJP-Partei sowie die Alkali-Dal Partei wissen (Parteiziele, berühmte Mitglieder der Partei, Wahlprogramm, Struktur, Aufbau, wie wird man Mitglied, Gründungszeitpunkt, Gründungsmitglieder etc. etc. etc.).

A: Ich kenne mich mit Politik nicht aus. Kann dazu nichts sagen.

F: Haben Sie im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Vater gelebt?

A: Ja.

F: War Ihr Vater ein politischer Mensch?

A: Ja.

F: Immer schon?

A: Seit ca. drei Jahren.

F: Was war der Auslöser für das politische Interesse Ihres Vaters?

A: Ich weiß es nicht.

F: Welche konkreten Verletzungen hatte Ihr Vater?

A: Er hatte eine schwere Kopfverletzung, und sein Fuß war gebrochen.

F: In welches Spital wurde Ihr Vater eingeliefert, bzw. behandelt?

A: Er war im Privatkrankenhaus XXXX in XXXX.

F: Wie lange war Ihr Vater in diesem Spital?

A: Zwei Tage, er ist im Spital gestorben.

F: Wie wurde Ihr Vater ins Spital gebracht?

A: Ich glaube, seine Parteifreunde haben ihn hingebracht, wir bekamen einen Anruf, Nachgefragt war der Anruf von seinen Freunden.

F: Nachdem Ihr Vater mit schweren Kopfverletzungen nach einem Streit von seinen Freunden ins Spital eingeliefert wurde, ist es doch naheliegend und auch in Indien üblich, dass durch das Spital die Polizei verständigt wird.

A: Ja. Die Polizei war da.

F: Dann hat die Polizei doch den Vorfall aufgenommen und Anzeige erstattet, die Vorfälle aufgenommen. Noch dazu, wenn Ihr Vater von Parteifreunden ins Spital begleitet wurde, welche als Zeugen dienen.

A: Ich weiß nicht, ich war nicht im Spital.

F: Woher wissen Sie von einer Anzeigenerstattung gegen Ihre Person und die Ihres Bruders?

A: Die Polizei hat das gesagt, sie hat gesagt, dass die anderen gesagt hätten, dass wir sie angegriffen hätten.

F: Waren Sie und Ihr Bruder persönlich bei dem Streit anwesend?

A: Nein, wir waren zu Hause.

F: Dann gab es aber genug Zeugen, die Ihre Abwesenheit und somit Ihre Unschuld bestätigen konnten, nämlich die Personen, die Ihren Vater ins Spital eingeliefert haben.

A: Die Parteifreunde meines Vaters wurden auch angezeigt.

F: Woher wissen Sie davon?

A: Ein Freund meines Vaters hat uns davon erzählt. Nachgefragt gebe ich an, dass er Balinder SINGH heißt und auch beim Streit dabei war, angezeigt wurde und dann von der Polizei freigelassen wurde.

F: Schildern Sie bitte konkret und im Detail die Vorfallshandlungen gegen Ihre eigene Person. Wann und wie und wo und von wem genau waren Sie im Heimatland Bedrohungen ausgesetzt?

A: Im November letzten Jahres wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Wir, gemeint ich und meine Cousinen, waren Einkaufen, als Burschen zu mir kamen und mir drohten. Die Burschen gaben mir einen Drohbrief. Da stand dann drinnen, dass wenn ich noch einmal versuche, bei der Polizei gegen die gegnerische Partei auszusagen, werde ich umgebracht.

F: Ist das Alles, was Sie dazu sagen können?

A: Ja. Das ist alles.

F: Sie hätten aber dann doch einen schriftlichen Beweis in Händen gehalten. Was sagen Sie dazu?

A: Auf dem Brief stand kein Name. Wir haben den Brief gezeigt und sie meinten, wir hätten das auch selbst schreiben können.

F: Wer genau war der Streitgegner Ihres Vaters, und was ist mit ihm geschehen?

A: Konkret genau weiß ich es nicht. Er war von der gegnerischen Partei.

F: Ist das Alles, was Sie dazu sagen können oder wissen?

A: Ja. Das ist alles. Mehr weiß ich nicht.

[...]

LA: Haben Sie jemals daran [gedacht], sich woanders in Indien niederzulassen, um Ihren Problemen zu entgehen?

VP: Ich war einmal bei Verwandten, hatte aber Angst, gefunden zu werden.

F: Was können Sie über die politischen Gegner Ihres Vaters sagen?

A: Nichts. Ich weiß nichts darüber. Weiß nur, dass sie Gegner sind.

LA: Könnten Sie in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Indien leben und arbeiten?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?

VP: Ich habe Angst um mein Leben.

[...]

F: Wie stellen Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich vor?

A: Ich bleibe einmal in Bundesbetreuung.

F: Und danach?

A: Ich weiß nicht. Ich werde mal arbeiten.

F: Was könnten Sie denn arbeiten?

A: Ich könnte Hilfsarbeiten verrichten.

LA: Leben oder lebten Sie sonst noch je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Nein. Ich bin allein.

[...]

F: Ich beende nun die Befragung. Waren Sie in der Lage, Alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?

A: Ja. Ich habe alles gesagt, was ich sagen wollte."

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.05.2015 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Ihre Identität stehe nicht fest. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu ihrem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):

" [...]

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie in den Einvernahmen zusammengefasst kurz dargelegt an, Indien wegen Problemen im Zusammenhang mit der Ermordung Ihres Vaters durch Parteigegner aufgrund dessen Parteizugehörigkeit verlassen zu haben.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie sich bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen bloß höchst vager und abstrakter sowie widersprüchlicher Behauptungen beschränkt haben. Sie behaupten, Ihr Vater wäre Mitglied einer Partei gewesen, und hätte Ihr Vater kurz vor den Wahlen mit Leuten der gegnerischen Partei Streit gehabt, in dessen Folge er an seinen schweren Verletzungen gestorben wäre. Sie behaupten, daraufhin gemeinsam mit Ihrem Bruder bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben, und dass sowohl Sie als auch Ihr Bruder von Mitgliedern der gegnerischen Partei fälschlicherweise angezeigt und Ihr Bruder festgenommen worden wäre. Sie gaben an, über den Verbleib Ihres Bruders seither nichts zu wissen, und dass Leute der gegnerischen Partei versucht hätten, Sie anzugreifen, und Sie mit dem Tode bedroht worden wären, ohne dazu sowie rund um die beteiligten Personen nähere bzw. konkrete und substantiierte Angaben zu machen.

Keinen einzigen Aspekt Ihrer Behauptungen haben Sie durch dazugehörige konkrete und substantiierte Angaben untermauert, und haben Sie in Ihr Vorbringen auch keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. anscheinende Belanglosigkeiten einfließen lassen.

Diese Art der Darstellung von Fluchtgründen zeigt, dass Sie bloß jeweils Behauptungen aufstellen und Sie bzgl. Ihrer aufgestellten Behauptungen in der Folge überhaupt keinerlei Details genannt haben. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehrt.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch im Umstand, wonach Sie - trotz Ihrer Behauptung, im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Vater, einem mehrjährigen Mitglied der Am Admi Partei, der aufgrund seiner Parteizugehörigkeit von Mitgliedern der BJP und Alkali Dal im Zuge einer handgreiflichen Auseinandersetzung getötet worden wäre, gelebt zu haben sowie von den Gegnern Ihres Vaters fälschlicherweise polizeilich zur Anzeige gebracht und persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, sodass Sie sich aus Furcht vor Verfolgung zur Ausreise aus dem Heimatland und somit Aufgabe der Existenz entschlossen hätten - nicht einmal ansatzweise in der Lage waren, konkrete und fundierte Auskünfte rund um die Am Admi Partei, BJP-Partei sowie Alkali Dal-Partei sowie rund um die Bedrohungen, denen Sie behaupten, ausgesetzt gewesen zu sein, geben zu können [konnten]!

Konkret um Ihr Wissen rund um die Am Admi Partei, BJP-Partei sowie Alkali Dal-Partei (Gründungszeitpunkt, Gründungsmitglieder, bekannte Persönlichkeiten, Aufbau- Struktur, Parteiziele, Wahlergebnisse, Parteiprogramme etc. etc.) befragt, gaben Sie bloß lapidar in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise wortwörtlich an: ‚dazu kann ich keine Angaben machen,' und haben Sie letztendlich selbstredend eingestanden, überhaupt nichts zu wissen!

Ihre dbzgl. Unkenntnis zeigt deutlich, dass Sie sich weder vor, noch nach Ihrer Flucht mit dem Auslöser der Flucht - nämlich Verfolgung im Heimatland durch Angehörige der BJP-Partei sowie Alkali Dal-Partei infolge der politischen Gesinnung Ihres Vaters und dessen gewaltsamen Todes - jemals auseinandergesetzt haben.

Tatsächlich Betroffene hätten dies jedoch sicher getan, und kann aufgrund Ihrer zuvor erwähnten Unkenntnis daher davon ausgegangen werden, dass Sie zu keinem Zeitpunkt weder vor, noch nach Ihrer Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung durch Angehörige der BJP-Partei und Alkali Dal-Partei zu befürchten gehabt haben.

Sie behaupten die Parteizugehörigkeit Ihres Vaters und in der Folge gewaltsamen Tod Ihres Vaters aufgrund dessen politischer Gesinnung und sind - trotz der Behauptung, im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater gelebt zu haben - nicht in der Lage, auch nur ansatzweise Auskünfte über die Partei, der Ihr Vater zugehörig gewesen sein sollte, sowie dessen politische Gegner zu geben.

Tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, deren engste Familienangehörige (Vater!) aufgrund deren Parteizugehörigkeit und somit politischen Gesinnung von Mitgliedern einer gegnerischen Partei getötet werden, sind jedoch jederzeit in der Lage, konkrete und substantiierte Angaben rund um die politische Gesinnung des Verstorbenen sowie gegnerischer Parteien zu geben!

Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage, und ist es Ihnen somit nicht gelungen, die behauptete Parteizugehörigkeit Ihres Vaters und in der Folge dessen gewaltsamen Tod durch Parteigegner sowie behauptete persönliche Verfolgung durch die Gegner Ihres Vaters glaubhaft zu machen.

[...]

Abgesehen davon könnten Sie sich angesichts behaupteter Bedrohungen, denen wie bereits oben dargelegt seitens der erkennenden Behörde keine Glaubhaftmachung zuteilwurde, dadurch entziehen, dass Sie sich in andere Teile Ihres Heimatlandes begeben. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass Ihnen von den von Ihnen genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohen würde, zumal es sich bei Ihnen um keine ‚High profile' Person handelt. Wie aus den Länderfeststellung ersichtlich, können selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und werden von der Polizei nicht gefunden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Ihnen aufgrund Ihres vagen und unkonkreten Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Zudem enthielten Ihre Angaben eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten. Es ist somit offensichtlich, dass Ihre Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte und Sie lediglich versuchen, die Legalisierung Ihres Aufenthaltes zu erzwingen.

Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ.

Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten haben Sie Ihr Vorbringen viel zu ‚blass' und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist.

[...]"

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ihres gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 19.05.2015, am folgenden Tag per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Die BF beantragte, das BVwG möge:

1. den angefochtenen Bescheid beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten Folge geben, in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen

3. eine mündliche Verhandlung unter Vorladung der BF und Aufnahme der beantragten Beweise anberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde zunächst der Verfahrensgang und das Vorbringen der BF im erstbehördlichen Verfahren knapp zusammengefasst dargestellt und ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die BF als Frau offenkundig aufgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Vaters" "Schwierigkeiten erhalten" habe. Die BF habe nachvollziehbare und überprüfbare Angaben gemacht, auf die die Behörde nicht eingegangen sei.

Sodann beantragte die BF die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. die Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Indien - unter Bezugnahme auf die von ihr gemachten Angaben. Die Behörde hätte sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die BF eine Frau sei und daher "auch unter dem Blickwinkel der Zugehörigen zur sozialen Gruppe der Frauen" zähle. Zudem würden Angaben fehlen, wie die BF als alleinstehende Frau in Indien ein Fortkommen finden solle, vor allem unter dem Blickwinkel, dass ihr Bruder - offenbar unbekannt - verschollen sei. Sie habe sich auch nicht mit der Schul- und Ausbildung der BF auseinandergesetzt und damit, ob sie als alleinstehende Frau in Indien ein Fortkommen finden könnte.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.05.2015 beim BVwG ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 22.04.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 30.04.2015 sowie die Beschwerde vom 19.05.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 70 bis 107, im Wesentlichen Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien).

Die BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen oder ihre angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX im Bundesstaat Punjab, ist indische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kamboj an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist nach eigenen Angaben ledig.

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

3.1.2. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von dieser nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von der BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Die BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Die BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie zwölf Jahre Schulbildung aufweist.

Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst unterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.1.5. Der BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung, dass politische Gegner ihres angeblich ermordeten Vaters auch die BF verfolgen sollten, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Zumal die BF nicht einmal angegeben hat, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, ist davon auszugehen, dass sie nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden ist. Da sie selbst vor dem BFA angegeben hat, nicht von der Polizei gesucht zu werden, könnte sie auch unbehelligt einreisen.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. [...]

(Christian Brüser, landeskundlicher Sachverständiger: Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012 / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 09.07.2012)

Die BF spricht sowohl Punjabi als auch etwas Hindi und ist daher auch sprachlich nicht lokal gebunden. Da die BF, sie ist im erwerbsfähigen Alter, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihr auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.

3.1.6. Der BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Sie hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Die BF besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen und hat hinreichende Deutschkenntnisse sowie die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit weder angegeben noch belegt. Sie hat in ihrer Einvernahme angegeben, sie werde vielleicht einmal arbeiten, sie könne Hilfsarbeiten verrichten, derzeit verbleibe sie einmal in Bundesbetreuung.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß - vor allem auch im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer seit April 2015 - liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Die BF hat diese Feststellungen nicht bestritten. Auch in der Beschwerde wurden sie nicht bestritten, sondern wurde lediglich das Fehlen spezieller Ausführungen dazu, dass die BF eine Frau sei [gemeint wohl: Ausführungen zur Lage der Frauen in Indien] moniert.

Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar in der Beschwerde vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die indischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der BF auch nicht behauptet.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Die BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft, und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des BVwG im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von der BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Fluchtvorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name der BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Indien per Flugzeug über Moskau und Weiterreise per PKW bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor dem BFA vor, dass ihr Vater Mitglied einer politischen Partei gewesen und bei Auseinandersetzungen zwischen seiner Partei und der gegnerischen Partei im Zuge einer Wahl ums Leben gekommen sei. Sie und ihr Bruder hätten bei der Polizei Anzeige wegen Mordes an ihrem Vater erstattet. Einige Tage später sei ihr Bruder von der Polizei festgenommen worden, weil die gegnerische Partei eine Anzeige gegen sie und ihren Bruder erstattet hätte. Die Partei hätte Einfluss auf die Polizei. Ihr Bruder sei für zwei Wochen eingesperrt gewesen und danach verschwunden. Die BF sei dann von Mitgliedern dieser Partei verfolgt worden. Aus Angst hätte sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt der BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF tätigte - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - völlig unkonkrete, vage und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.

Aus den völlig vagen und unkonkreten Angaben der BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Die BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.

Es erscheint auch überaus befremdend, dass die BF unverzüglich ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und sofort die Flucht ins Ungewisse ergreift, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung zu finden.

Die BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Die BF beschränkte sich in ihren Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf die BF zu, die trotz Nachfragens keine Einzelheiten anführt oder irgendein Vorkommnis näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass die BF keine Detailkenntnis hat. Es fällt auf, dass die BF angibt, aus politischen Gründen geflüchtet zu sein (ihr Vater sei als Mitglied einer politischen Partei von der gegnerischen Partei getötet worden), ohne zu irgendeiner Frage zu den politischen Inhalten seines Engagements auch nur irgendeine Angabe machen zu können.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher vollinhaltlich zu folgen.

Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend und farblos, dass kaum vorstellbar erscheint, dass die BF die von ihr behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte. Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung ihres Vorbringens das Verhalten der BF, überstürzt ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen ihre Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern.

Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Die BF wurde vom BFA ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Fluchtweg und den Gründen, warum sie nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Die in der Beschwerde angeregte weitergehende amtswegige Sachverhaltsfeststellung durch "Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. Beiziehung eines Vertrauensanwalts in Indien" konnte daher unterbleiben, zumal das gesamte Vorbringen des BF unglaubhaft war bzw. selbst bei Wahrheitsunterstellung die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar gewesen wäre.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich in der Wiederholung ihres vagen Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.

Der Ermittlungspflicht des BFA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und vagen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF somit erübrigte.

Die BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für ihre Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach - dies noch abgesehen von der Frage, ob die von der BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch Private, den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und ihren Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) -, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.05.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 27.05.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Dass sie aus Gründen verfolgt würde, die ihre Ursache darin fänden, dass sie eine Frau wäre, ist weder nachvollziehbar, noch ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde zu entnehmen, wurde erstmals in der Beschwerde geltend gemacht und unterläge daher, wäre es ein inhaltlich neues Vorbringen, auch dem Neuerungsverbot.

Der BF wurden laut Niederschrift die Inhalte aktueller Länderfeststellungen zur Lage in Indien zusammengefasst mit ihren Folgen für den gegenständlichen Fall zur Kenntnis gebracht. Dass die BF dazu Stellung genommen hätte, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen.

Im Zuge des Verfahrens wurden der BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie auch - wenn auch nicht substantiiert - Gebrauch gemacht hat, sondern lediglich moniert hat, dass die Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten wären und auf den Umstand, dass die BF eine Frau sei, nicht Bezug nehme.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr hat belangte Behörde eine ausführliche Befragung der BF durchgeführt, und wurden der BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen.

Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer zusammengefassten Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens der BF vor dem BFA und in - wenig nachvollziehbaren - Rechtsausführungen.

Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist die BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat sie den Versuch unternommen aufzuklären, warum sie vor dem BFA derart vage und unkonkrete Angaben gemacht hat, oder nun wenigstens in der Beschwerde im Nachhinein ihre Angaben zu konkretisieren oder darzulegen, warum sie so wenig Angaben zum angegebenen Fluchtgrund machen konnte.

Mit dem Vorbringen, die Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die BF als Frau offenkundig aufgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Vaters" "Schwierigkeiten erhalten" habe, und dass sie "auch unter dem Blickwinkel der Zugehörigen zur sozialen Gruppe der Frauen" zähle, wollte die BF (bzw. ihr Vertreter) offenbar geltend machen, dass die BF als Angehörige einer sozialen Gruppe - wohl der der Familie, da ihr Vater aus politischen Gründen ermordet worden sei und sie nun aus demselben Grund verfolgt werde.

Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH ausgesprochen:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197)

Die BF hat in keiner Weise glaubhaft machen können, dass sie einer sozialen Gruppe angehöre, der Verfolgung drohe. Dieses Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, dass die BF als alleinstehende Frau in Indien womöglich kein Fortkommen finde, zumal ihr Bruder - offenbar unbekannt - verschollen sei. Auch diesbezüglich hat die BF keinerlei glaubhaftes Vorbringen erstattet, zumal sie auch zu erklären hätte, wie sie zu dem für die Schleppung benötigten Geld gekommen wäre.

Zur angeregten Einholung eines "länderkundlichen Sachverständigengutachtens" bzw. "Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Indien" wird angemerkt, dass der VwGH zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:

"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266-8)

Iim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um angebotene Beweismittel, sondern wurde ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt, dem mangels jeglicher Glaubhaftmachung ihres Fluchtvorbringens nicht zu folgen war, noch abgesehen davon, dass ihre Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde auch für den Fall, dass sie zutreffen würden, nicht unter die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung fallen würden, und ihr überdies eine zumutbare Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung steht.

Auch in der Beschwerde legte die BF keinerlei Belege für ihr Vorbringen oder ihre Identität vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Für die BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt und auch im gegenständlichen Erkenntnis in Punkt 3.1.5. festgestellt wird - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihr daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass es dabei eine Verfolgte mit dem Verfolgungsprofil der BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

5.2.4.1.2. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die von der BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

5.2.4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit

maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Anhänger einer politischen Partei, die ihren Vater getötet hätten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.

§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

5.2.4.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit April 2015 im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Die BF ist als Staatsangehörige von Indien keine begünstigter Drittstaatsangehörige, und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

5.2.4.3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

5.2.4.3.3. Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit April 2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Die BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch Kenntnisse der deutschen Sprache weder angegeben noch belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war der BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.

Zum Beschwerdevorbringen, mit dem in - wenig nachvollziehbaren - Rechtsausführungen die Stellung der BF als Frau thematisiert wurde, sei auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.3. oben verwiesen, wonach die BF im Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen hat können, dass sie einer sozialen Gruppe angehöre, der Verfolgung drohe. Ein Vorbringen, dass sie als alleinstehende Frau in Indien womöglich kein Fortkommen finde, zumal ihr Bruder - offenbar unbekannt - verschollen sei, ist ihren Angaben vor dem BFA gar nicht zu entnehmen (und unterliegt daher auch dem Neuerungsverbot), zumal die BF dann auch zu erklären hätte, wie sie zu dem für die Schleppung benötigten Geld gekommen wäre.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen und unkonkreten - und somit unglaubhaften - Aussagen begründeten Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der BF, keine Aufklärung der unstimmigen Aussagen (etwa warum die BF keinerlei Ahnung von den politischen Aufgaben ihres Vaters hätte, wenn sie aus diesem Grund verfolgt würde) und der unplausiblen Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative, ganz abgesehen davon, dass dem von der BF behaupteten Fluchtvorbringen (Verfolgung durch Private) eine Asylrelevanz nicht zukäme.

Diese Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, zumal ihr Vorbringen - wie oben ausgeführt - auch keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklichen würde und überdies wäre für den Fall des Vorliegens der angegebenen Verfolgungsgefahr eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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