BVwG W191 2017297-1

W191 2017297-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Testo completo

BVwG W191 2017297-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2017297.1.00

Spruch

W191 2017297-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zahl 1001527710-14083224, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde mach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 06.02.2014 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle auf der Ostautobahn A4 in 2320 Schwechat gemeinsam mit einem Landsmann ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 03.01.2014 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 06.02.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus der Provinz Daikundi, Afghanistan, sei Hazara, schiitischer Moslem und ledig.

Seine Familie hätte Afghanistan im Jahr 2000 wegen Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters verlassen und sei in den Iran gezogen, von wo er vor ca. sieben Monaten per PKW in die Türkei und weiter per Schlauchboot nach Griechenland gefahren sei. Dort sei er aufgegriffen, festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden und hätte einen Landesverweis bekommen. Dann sei er schlepperunterstützt über Serbien und andere, ihm nicht bekannte Länder per LKW und PKW bis nach Österreich gefahren.

Als Fluchtgrund gab er an, dass es wegen der Grundstücksstreitigkeiten auch zur Scheidung seiner Schwester gekommen sei. Er sei mehrere Male von seinem Cousin tätlich angegriffen und verletzt worden. Ihm sei dabei an der rechten oberen Seite ein Zahn ausgeschlagen worden und er habe eine Narbe von einem Messer am Kopf. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes [Anmerkung:

im Iran] sei er nicht bei der Polizei gewesen. Sein Cousin sei im Iran geblieben und der BF sei geflüchtet. Sein Ex-Schwager, der auch gleichzeitig sein Cousin väterlicher Seite sei, sei ca. 12 oder 13 Jahre mit seiner Schwester verheiratet gewesen und nun seit ca. eineinhalb Jahren geschieden. Sie hätten zwei Kinder miteinander. Sein Vater und sein Bruder seien schon vor der Hochzeit zerstritten gewesen. Erst nach der Hochzeit seiner Schwester sei es dann auch zu gewaltsamen Übergriffen gekommen, und es hätte auch Krieg in Afghanistan gegeben, sodass seine Familie in den Iran hätte flüchten müssen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 17.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab weiters an, er hätte keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, da ihr Handy ausgeschaltet sei. Er werde es [weiter] versuchen [sie zu erreichen]. Er habe Angst, in Afghanistan von seinem Onkel getötet zu werden.

Der BF beantwortete Fragen zu seiner Reise und zu seinem Alter.

1.4. Da das BFA Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter hatte, wurde eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung veranlasst. Laut Schreiben von "Röntgen am Ring" vom 26.02.2014 an das BFA (Aktenseite 59) zeigte eine Bestimmung des Knochenalters per Röntgen der "Hand links, FFA 76" das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4". Das BF veranlasste eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung.

Laut gerichtsmedizinischem Gesamtgutachten des XXXXrgab sich beim BF nach einer Untersuchung am XXXX (Befragung und körperliche Untersuchung, Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und Panoramaröntgen des Gebisses) sowie am 26.02.2014 (Röntgenbild der linken Hand) ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 bis 24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 02.04.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren als gesetzliche Vertreterin, gab der BF an, er habe einen iranischen Schulausweis, bis jetzt aber niemanden erreicht, der ihn ihm schicken könnte. Er werde dies weiter versuchen. [Anmerkung: Der BF hat diesen bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt]

Dem BF wurde das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht. Die Rechtsberaterin machte dazu keine Angaben.

Der BF sagte: "Es ist nicht gerecht. Ich bin nicht volljährig. Dazu möchte ich auch nichts sagen."

Der BF wurde zum Asylverfahren zugelassen.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 02.10.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

"[...]

F [Frage]: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A [Antwort]: Nein. Im Iran habe ich einen Reisepass besessen, der war acht Monate oder ein Jahr gültig. Ich habe diesen Reisepass verloren. Es war nicht wichtig, als Afghane im Iran einen Reisepass zu besitzen. Man musste sich im Iran immer verstecken, man war ja illegal aufhältig.

F: Wurde der Reisepass in Afghanistan ausgestellt?

A: Ich war seit dem zweiten Lebensjahr im Iran, und diesen Reisepass habe ich von den Iranern bekommen. Es war ein afghanischer Reisepass. Aufgrund einer Vereinbarung der Staaten Afghanistan und Iran wurde mir im Iran dieser afghanische Reisepass ausgestellt.

F: Diesen Reisepass haben Sie sich nicht mehr verlängern lassen? Wofür brauchten Sie den Reisepass?

A: Ich weiß das nicht.

F: Im welchen Alter wurde der Reisepass von den iranischen Behörden ausgestellt?

A: Vor ca. zweieinhalb Jahren.

F: Warum wurde dieser Reisepass ausgestellt?

A: Es sollte auch als gültige Aufenthaltsgenehmigung sein, aber so war es nicht. Ich vergleiche die weiße Identitätskarte mit diesem Reisepass.

[...]

F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen?

A: Zwei Befürwortungsschreiben und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses.

F: Haben Sie weitere Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht, oder können Sie sich solche Dokumente schicken lassen?

A: Nein. Leider nicht, meine Eltern sind sehr alt. Wir sind schon seit 14 Jahren nicht mehr in Afghanistan.

F: Sind Ihre Personendaten richtig protokolliert?

A: Der Name stimmt, jedoch ich bin erst 16 Jahre alt. Der Arzt in der EAST in Traiskirchen hat gesagt, dass ich schon 18 Jahre alt bin. Ich hatte im Iran einen Schulausweis ohne Bild, aber meine Eltern können diesen Ausweis auch nicht schicken, da sie Analphabeten sind und außerhalb der Stadt wohnen.

[...]

F: Wo lebten Sie in Afghanistan?

A: Mein Vater stammte von Dai Kond [Daykundi], und ich kam in Kabul auf die Welt. Ich war zwei Jahre alt, als ich Afghanistan mit meinen Eltern verließ.

F: Wohin Sie mit den Eltern gezogen?

A: Ich bin in den Iran gezogen. Zuletzt habe ich in Teheran im Iran gewohnt.

Anmerkung der Dolmetscherin: Der Asylwerber spricht die Sprache Farsi mit dem Dialekt, der eindeutig Teheran zugeordnet werden kann.

[...]

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan bzw. aus dem Iran? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.).

A: Im Alter von zwei Jahren habe ich Afghanistan verlassen. Im Iran habe ich vier Jahre die Schule besucht. Ein Jahr habe ich als Schweißer gearbeitet. Die finanzielle Situation von mir und meinen Eltern war schlecht. Der Bruder meines Vaters lebt noch in Afghanistan. Meine Schwester und meine Eltern leben in der Nähe von Teheran.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Mein Vater hatte aufgrund von Erbstreitigkeiten wegen einer Länderei mit seinem Bruder Afghanistan verlassen. Mein Onkel machte meinem Vater das Leben schwer. Meine jetzt ungefähr 31jährige Schwester sollte den Sohn meines Onkels heiraten. Meine Eltern waren wegen der Familienstreitigkeiten nicht damit einverstanden und sind mit uns Kindern in den Iran geflüchtet. Sie sind auch wegen des Krieges in Afghanistan geflüchtet. Ich war bei der Flucht ca. zwei Jahre alt und bin im Iran aufgewachsen.

Mein Cousin, der Verlobte meiner Schwester, war schwer verliebt in meine Schwester, und ist uns nach ca. eineinhalb Jahren in den Iran gefolgt. Mein Vater musste der Heirat der Schwester zustimmen, da die beiden bereits verlobt waren. Meine Schwester blieb sodann mit ihrem Ehemann im Iran. Nach ein paar Jahren wurde das Problem zwischen meinem Vater und seinem Bruder wieder aktuell. Der Bruder meines Vaters zog nach wie vor von Afghanistan aus die Fäden und goss wieder Öl in das Feuer.

F: Wie konnte über die Distanz von Hunderten von Kilometern gestritten werden?

A: Die Probleme waren nach wie vor gegenwärtig.

F: Was war das für ein Problem?

A: Mein Vater war der älteste Sohn des Großvaters. Mein Vater hat alles vom Großvater geerbt, weil es so Tradition war, und ist nach wie vor Besitzer dieses Erbes. Mein Onkel ist ein sehr krimineller Mensch, er hat mit Drogen gehandelt. Es war ständig Krieg zwischen meinem Vater und dem Onkel. Mein Onkel wollte das Erbe meines Vaters. Da der Besitz noch immer meinem Vater gehört, belästigt der Onkel trotz der Flucht meiner Eltern in den Iran diese noch immer. Dies auch im Hinblick auf die Eheschließung meiner Schwester mit ihrem Cousin. Meine Schwester ist zwischenzeitlich geschieden, sie hat mit ihrem Mann zwei Kinder. Meine Schwester wurde von ihrem Mann gefoltert und gequält, sodass mein Vater die Scheidung der beiden veranlasste. Nach der Scheidung der Schwester waren ihr Exmann und sein Vater sehr zornig auf meine Familie. Ich wurde von meinem Ex-Schwager auf der Straße zusammengeschlagen. Eines Abends wurde ich in unserer Wohnung mit einem Messer von meinem Ex-Schwager verletzt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde mir von meinem Schwager auch ein Zahn ausgeschlagen, und ich musste am Kopf im Krankenhaus genäht werden. Mein Ex-Vater wurde auch zusammengeschlagen. Er wollte mich und meinen Vater bei diesem Angriff eigentlich umbringen. Mein Ex-Schwager hat mich später noch ein weiteres Mal attackiert und zusammengeschlagen, und dann wusste ich, dass ich nicht mehr in der Nähe von Teheran bleiben kann.

F: Konnte der Vater die Besitztümer in Afghanistan nicht verkaufen?

A: Nein, das wäre sehr gefährlich gewesen, es hätte den Konflikt noch verschärft.

F: Afghanistan ist ein großes Land, gab es keinen anderen Ort, wo Sie in Sicherheit gewesen wären?

A: Wenn ich zurück nach Afghanistan gehe, wäre [es] so, als wenn ich den Tod mit meinen eigenen Händen kaufen würde. Mein Onkel würde mich sofort finden und umbringen. Es geht nicht mehr um die Ländereien, es geht jetzt um Blutrache, wegen der Scheidung meiner Schwester. In Afghanistan ist die Situation so, dass man völlig grundlos umgebracht werden kann, und aufgrund meiner Vorgeschichte würde man mich sofort umbringen.

F: Haben Sie sich bzw. Ihre Eltern wegen der geschilderten Probleme an die afghanische oder die iranische Polizei gewandt?

A: Meine Eltern und ich waren wegen der geschilderten Probleme bei der iranischen Polizei, die hat uns nur gesagt, dass wir illegal im Land sind und dass dies keine Angelegenheit der iranischen Polizei ist. Ob meine Eltern wegen ihrer Probleme in Afghanistan versuchten, eine Anzeige zu erstatten, weiß ich nicht - ich war noch ein kleines Kind.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Im Iran kann man nicht einmal als Iraner in Ruhe leben, als Afghane hat man keine Chance, ein Leben in Frieden zu führen. Ich hatte keine Aufenthaltsgenehmigung, ich durfte nicht zur Schule gehen, man wird als Afghane erniedrigt. Man muss als Afghane für sehr wenig Lohn sehr schwer arbeiten. Mein Cousin war mein großer Feind im Iran, und in Afghanistan war es mein Onkel. Als Erbe des Familienvermögens in Afghanistan wurde ich in Afghanistan von meinem Onkel und im Iran von meinem Cousin mit dem Umbringen bedroht. Mein Cousin versuchte, mich mit dem Messer umzubringen. Als Afghane ist man immer in Gefahr, vergewaltigt zu werden.

F: Ist es Ihnen passiert?

A: Ja, wo ich gearbeitet habe, wurde ich von meinem Chef und mehreren Personen festgehalten und von mehreren Personen vergewaltigt. Dies passierte mir immer wieder. Dies ist auch einer meiner Fluchtgründe. Als ich mit meinem Vater darüber sprach, entschlossen wir uns, dass ich flüchten müsse.

F: Wann sind Sie geflüchtet?

A: Ich habe vor ca. eineinhalb Jahren den Iran verlassen.

F: Gibt es noch weitere Fluchtgründe?

A: Ich habe alles erzählt. Ich bin ein junger Mann, der sich weiterbilden möchte. Ich hatte im Iran keine Rechte.

F: Wie viel kostete Ihre Reise nach Europa?

A: Das weiß ich nicht, es wurde alles von meinem Vater organisiert und bezahlt.

F: Woher hatte Ihr Vater so viel Geld?

A: Wir hatten selber Geld, wir haben uns Geld ausgeliehen, und ein Teil war von der Kaution unserer Wohnung.

F: Wann, wie und wo reisten Sie aus dem Iran aus? Wie war Ihre Reiseroute?

A: Vor mehr als einem Jahr und ein paar Monaten habe ich den Iran in Richtung Türkei verlassen, danach bin ich weiter nach Griechenland, Serbien und dann mit einem LKW nach Österreich geflüchtet.

F: Wie lange hat Ihre gesamte Reise gedauert?

A: Ich war ca. sechs bis sieben Monate unterwegs.

F: War Österreich Ihr Reiseziel?

A: Ja, ich habe Österreich geliebt.

F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Afghanistans oder dem Iran?

A: Nein, außer meinem illegalen Aufenthalt im Iran nicht. Ich wurde oft von der Polizei festgenommen und wurde gegen Bezahlung wieder freigelassen.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?

A: Sehr, sehr oft wurde ich im Iran festgenommen. Bei den Festnahmen musste ich auch wegen Platzmangels auf den Toiletten übernachten.

F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert?

A: Ja, ich möchte die Schule besuchen. Ich habe aufgrund meiner Vorgeschichte Probleme mit älteren Männern, in der Unterkunft muss ich mit über 30 Jahre alten Männern das Zimmer teilen. Ich habe ständig Angst.

Anmerkung: Feststellung der Dolmetscherin: Asylwerber beginnt zu stottern, da ihm das Erzählen über die Vergewaltigung im Iran sehr schwer fällt.

Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert.

A: Wird zur Kenntnis genommen. Ich konnte nie wie ein normaler junger Mann leben. Ich bin hier, damit mein restliches Leben normal verläuft.

F: Könnten Sie sich vorstellen, nach Afghanistan zurückzukehren?

A: Nein, ich würde mich umbringen, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren müsste.

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

A: Mein Onkel würde mich umbringen.

F: Gab es in Afghanistan oder im Iran keinen Ort, wo Sie in Sicherheit gewesen wären?

A: Nein, in Afghanistan sicher nicht, und mein Aufenthalt im Iran war auch illegal.

F: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: Ja, ich nehme an jedem Deutschkurs teil.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

A: Ich möchte intensiver Deutsch lernen, möchte einen Beruf, EDV-Bereich oder Automechaniker, erlernen und in Österreich bleiben.

Anmerkung: Asylwerber spricht Deutsch und führt an, dass er gerne mehr Deutsch lernen würde.

Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

A: Nein.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

[...]

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

[...]"

Dem Akt liegen zwei Empfehlungsschreiben für den BF und eine Deutschkursbestätigung ein.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.12.2014 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.12.2015 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):

"Sie gaben bei Ihrer Einvernahme beim BFA in Villach am 02.10.2014 zusammengefasst an, dass Sie gemeinsam mit Ihren Eltern im Alter von zwei Jahren Afghanistan verlassen und bis zu Ihrer Flucht, mittlerweile 16 Jahre, in Teheran/Iran gelebt hätten. Sie hätten seit dem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt, vier Jahre die Schule besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Ihre finanzielle Situation und die Ihrer Eltern wären schlecht gewesen.

Ihr Vater hätte aufgrund von Erbstreitigkeiten wegen einer Länderei mit seinem Bruder Afghanistan und auch wegen des Krieges Afghanistan verlassen. Ihr Onkel hätte Ihrem Vater das Leben schwergemacht. Ihre jetzt 31jährige Schwester hätte den Sohn Ihres Onkels heiraten sollen und sei mit diesem auch bereits verlobt gewesen. Ihre Eltern wären wegen der Familienstreitigkeiten nicht damit einverstanden gewesen und seien mit den Kindern in den Iran geflüchtet. Der Sohn des Onkels sei nach eineinhalb Jahren Ihrer Familie gefolgt, hätte Ihre Schwester geheiratet und mit dieser ebenfalls im Iran gelebt. Mittlerweile soll die Ehe Ihrer Schwester auf Betreiben Ihres Vaters wieder geschieden worden sein. Dieser Umstand sollte wiederum für vermehrten Konfliktstoff zwischen den Familien Ihres Vaters und Onkels geführt haben, und es soll diesbezüglich auch zu tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen Sie schwer verletzt worden sein sollen, zwischen den Familienmitgliedern gekommen sein. Im Iran wären Sie von Ihrem Cousin und in Afghanistan von Ihrem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden. Eine versuchte Anzeigenerstattung wäre von der iranischen Polizei mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass dies keine Angelegenheit der iranischen Polizei wäre.

Weiters gaben Sie an, dass Sie immer wieder an Ihrem Arbeitsplatz von Ihrem Chef und mehreren Personen festgehalten und vergewaltigt worden wären. Als Sie mit Ihrem Vater darüber gesprochen hätten, hätten Sie gemeinsam mit dem Vater den Beschluss gefasst, dass Sie flüchten müssten.

Vorerst ist deutlich zu machen, dass Sie keinerlei Verfolgungssituation durch Ihren Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht haben und somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein individueller Grund für eine relevante Bedrohung bzw. Gefährdung Ihrer Person vorliegen kann. Dies ergibt sich erklärender Weise daraus, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens (seit Ihrem zweiten Lebensjahr) außerhalb von Afghanistan verbracht haben und somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat bestehen kann. Auch die Umstände, die Ihre Eltern seinerzeit dazu bewogen haben, mit ihrer Familie das Heimatland zu verlassen, bergen keine derartigen Hinweise. Sie können nur allgemein angeben, dass Ihre Eltern wegen Familienstreitigkeiten und wegen des Krieges Afghanistan verlassen haben. In welcher Lage Ihre Eltern vor dem Ausbruch des Krieges waren, können Sie nicht angeben.

Ihre Angaben, dass Sie mit Ihrem Onkel väterlicherseits in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen seien, konnten Sie nicht substantiiert schildern. Sie gaben nur wiederholt an, dass Ihr Onkel das Erbe Ihres Vaters beanspruchte und ein sehr krimineller Mensch sei. Da der Besitz noch immer Ihrem Vater gehört, ‚belästigt' Ihr Onkel Ihre Eltern noch immer. Auf die Frage, wie es möglich sei, über die Distanz von Hunderten von Kilometern zu streiten, antworteten Sie sehr allgemein gehalten damit, dass die Probleme nach wie vor gegenwärtig seien.

Sie bezeichnen sich als Erbe des Familienvermögens in Afghanistan und führten dazu an, dass Sie in Afghanistan von Ihrem Onkel und im Iran von Ihrem Cousin mit dem Umbringen bedroht würden. Dass ein erwachsener, in Afghanistan lebender Mann wie Ihr Onkel vor einem Jugendlichen Angst um einen Besitz, der diesem gar nicht gehört, gehabt haben soll, ist für die Behörde nicht schlüssig und daher auch nicht glaubhaft. Sie führen sich zwar als potenziellen Erben dieses Familienvermögens an, jedoch ist es für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie aus diesen Gründen aus dem Iran geflüchtet seien.

Ihre diesbezüglichen Angaben sind nicht geeignet, Ihre Fluchtgeschichte glaubhaft erscheinen zu lassen.

Wenn Sie bei Ihrer Einvernahme beim BFA in Villach angeben, dass Ihre illegal im Iran aufhältige Familie eine Anzeige gegen weitere illegal im Iran aufhältige Afghanen erstattet hätte, kann dies als nicht glaubwürdig betrachtet werden. Dies wird von der ho. Behörde deshalb als nicht glaubwürdig eingestuft, da es illegal im Iran aufhältigen Personen verwehrt ist, die Anzeige in einer solchen Angelegenheit bei der iranischen Polizei zu erstatten. Ein Tätigwerden Ihrerseits in der Form, dass Sie ein Recht vor einer iranischen Behörde eingefordert hätten, hätte unweigerlich zu einer sofortigen Außerlandesbringung Ihrer Familie bzw. Person durch die iranischen Behörden geführt.

Es kann die [von der] ho. Behörde davon ausgegangen werden, dass die iranischen staatlichen Organe keine Kenntnis von Ihrer behaupteten Verfolgung bzw. den Tätlichkeiten Ihrer Verwandten sowie der behaupteten Vergewaltigung an Ihrem Arbeitsplatz Ihnen gegenüber gehabt haben. Damit kann dem iranischen Staat auch nicht angelastet werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die von einer anderen Person ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.

Sie haben dargestellt, dass Ihnen in Afghanistan durch Ihren Onkel und im Iran durch Ihren Cousin Verfolgung durch diese droht und Sie von diesen mit dem Umbringen bedroht werden. Dem Ganzen widerspricht jedoch die Tatsache, dass Sie laut Ihren niederschriftlichen Angaben vom 02.10.2014 als einziger Ihrer Familie geflüchtet sind, und Ihre Eltern, insbesondere Ihr Vater als Grundstücksbesitzer und die Scheidung der Schwester veranlassende Person und Ihre Schwester mit ihren zwei Kindern nach wie vor im Iran leben.

Aus Ihren Angaben lässt sich ableiten, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendeiner wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung geworden sind. In Afghanistan bzw. im Iran wird nach Ihnen weder gefahndet noch waren Sie in Haft bzw. wurden niemals festgenommen.

Weiters wären Sie außer aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes im Iran auch persönlich nie bedroht und auch nie verfolgt worden. Sie hatten auch Ihren ständigen Wohnsitz in Teheran, haben dort als Schweißer gearbeitet und schlecht verdient. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung den Iran verlassen haben.

Sie hätten als afghanischer Staatsbürger, der seit seinem zweiten Lebensjahr illegal im Iran gelebt hat, auch die Möglichkeit gehabt, als afghanischer Staatsbürger in Ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Diesen von Ihnen geschilderten familieninternen Streitigkeiten fehlt das objektive Element der begründeten Furcht vor Verfolgung, das Voraussetzung für die Asylgewährung ist.

Den Ausführungen der Staatendokumentation in Bezug auf Afghanistan ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie allein aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den Hazare einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind, und wurden von Ihnen auch keine konkreten Angaben getätigt, die derartiges vermuten lassen.

Zusammenfassend war zu beurteilen, dass Sie eine aktuell drohende individuell gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Ihrem letzten Aufenthaltsstaat Iran sowie Ihrem Heimatland Afghanistan nicht glaubhaft machen konnten. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird.

Glaubhaft ist, dass Sie beschlossen haben, den Iran aufgrund Ihrer Illegalität zu verlassen, um in Europa zu leben und zu arbeiten, weshalb Sie sich eine Fluchtgeschichte zurechtgelegt haben, die lediglich der Asylerlangung in Österreich dienen sollte, jedoch nicht der Wahrheit entspricht."

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner Ausführungen [zu seiner individuellen Situation] vorliege.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ohne Datum, per E-Mail am 07.01.2015 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden" sei, sowie "infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde.

Der BF beantragte,

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive seiner nochmaligen Einvernahme - anzuberaumen;

  • den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in Bezug auf Spruchpunkt I. zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren kurz zusammengefasst wiederholt und moniert, das BFA "hätte durch geeignete Fragestellung ermitteln müssen, ob der BF am Ort seines letzten Aufenthaltes unbehelligt weiterleben hätte können, ohne Gefahr zu laufen, verfolgt zu werden."

Sodann wurde aus einem Bericht von Human Rights Watch aus 2013 über die Situation von afghanischen Flüchtlingen im Iran in englischer Sprache zitiert und behauptet: "Bei korrekter Auswertung der eigenen Länderberichte und bei weiterer Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF keinen Schutz vor Verfolgung im Iran zu erwarten hätte."

Auch die Beweiswürdigung wurde als unrichtig moniert, eine angeführte "Feststellung" der Behörde sei nicht plausibel. Schließlich folgten allgemeine Rechtsausführungen zum Flüchtlingsbegriff sowie Ausführungen zur Verhandlungspflicht. Beantragt werde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.01.2015 beim BVwG ein.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 06.02.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 17.02.2014, 02.04.2014 und 02.10.2014, die sachverständige medizinische Altersschätzung sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht per E-Mail am 07.01.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 186 bis 208).

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX (alias XXXX), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi.

Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen in seiner Einvernahme zur Kenntnis genommen und nicht bestritten.

Auch in der Beschwerde wurden seitens des BF (bzw. seiner ihn unterstützenden Hilfsorganisation) die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestritten, sondern lediglich aus einem Bericht von Human Rights Watch aus 2013 über die Situation von afghanischen Flüchtlingen im Iran in englischer Sprache zitiert und behauptet: "Bei korrekter Auswertung der eigenen Länderberichte und bei weiterer Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF keinen Schutz vor Verfolgung im Iran zu erwarten hätte."

Die Länderfeststellungen blieben daher unbestritten.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit

5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC XXXX).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Provinz Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tajiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3%Turkmenen, 2% Balochen und 4% gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 07.01.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes, und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 04.06.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans und des Iran.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan bzw. dem Iran und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass seine Familie vor 14 Jahren wegen Grundstücksstreitigkeiten aus Afghanistan in den Iran geflohen sei. Als Auswirkung davon sei er mehrere Male von seinem Cousin tätlich angegriffen und verletzt worden. Ihm sei dabei an der rechten oberen Seite ein Zahn ausgeschlagen worden und er habe eine Narbe von einem Messer am Kopf. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes [Anmerkung: im Iran] sei er nicht bei der Polizei gewesen. Sein Cousin sei im Iran geblieben und der BF sei geflüchtet. Auch sei es deswegen - erst über zehn Jahre später - zur Scheidung seiner Schwester gekommen. Sein Ex-Schwager, der auch gleichzeitig sein Cousin väterlicher Seite sei, sei ca. 12 oder 13 Jahre mit seiner Schwester verheiratet gewesen und sei nun ca. eineinhalb Jahre geschieden. Sie hätten zwei Kinder miteinander. Sein Vater und sein Bruder seien schon vor der Hochzeit zerstritten gewesen. Erst nach der Hochzeit seiner Schwester sei es dann auch zu gewaltsamen Übergriffen gekommen, und es hätte auch Krieg in Afghanistan gegeben, sodass seine Familie in den Iran hätte flüchten müssen.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Der BF konnte eine solche Verfolgung jedoch nicht glaubhaft machen. Ist schon seine persönliche Glaubwürdigkeit dadurch beeinträchtigt, dass der BF ein Alter angegeben hat, dass laut medizinischem multifaktoriellem Sachverständigengutachten erheblich unrichtig ist, so machte der BF - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - auch vielfach vage und teilweise auch unstimmige Angaben.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen, was er jedoch nicht gemacht hat. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Insofern der BF nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern, besteht keine Veranlassung für die Behörde, den BF entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten, und entziehen sich diese Angaben daher auch einer näheren Überprüfung vor Ort oder einer Beurteilung durch einen Ländersachverständigen. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.

Das BFA hat das Fluchtvorbringen des BF ausführlich bewertet, und schließt sich das erkennende Gericht sowohl seiner rechtlichen Beurteilung, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, als auch der zutreffenden Beweiswürdigung (oben wiedergegeben in Punkt 1.7.) vollinhaltlich an.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in mehreren - unnachvollziehbaren bzw. unzutreffenden - Rechrtsausführungen.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das BFA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte den BF eindringlicher befragen und eventuelle Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.

Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch Familienangehörige hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde.

Von weiteren Erhebungen konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 07.01.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.01.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Mit dem BF wurden laut Einvernahmeniederschrift Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in seinem Heimatland erörtert. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art ausführlich und zutreffend dargelegt.

Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Die Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Insbesondere die Ausführungen, das BFA

"hätte durch geeignete Fragestellung ermitteln müssen, ob der BF am Ort seines letzten Aufenthaltes unbehelligt weiterleben hätte können, ohne Gefahr zu laufen, verfolgt zu werden."

und:

"Bei korrekter Auswertung der eigenen Länderberichte und bei weiterer Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF keinen Schutz vor Verfolgung im Iran zu erwarten hätte."

blieben unnachvollziehbar.

Auch in der Beschwerde legte der BF keinerlei Belege für sein Vorbringen vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.

5.2.4. Zu § 3 AsylG (angefochtener Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter Ounkt 3.2.2.). Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und des BVwG kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (vgl. Asylgerichtshof 19.01.2012, C4 422.208-1/2010; 15.02.2012, C1 414.903-1/2010; 20.02.2012, C15 416.171-1/2010).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch seinen Cousin im Iran oder seinen Ex-Schwager bzw. seinen Onkel in Afghanistan, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen und unstimmigen Aussagen begründeten Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF, noch abgesehen von der Frage, ob dem vom BF behaupteten Fluchtvorbringen überhaupt eine Asylrelevanz zukäme. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF zuerkannt.

Die großteils nicht nachvollziehbaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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