BVwG W188 2110710-1

W188 2110710-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Geldstrafe,<br/>Gewaltentrennung

Testo completo

BVwG W188 2110710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2110710.1.00

Spruch

W188 2110710-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2015, Zahl: XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), iVm § 355 Abs. 1 Exekutionsordung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), sowie den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: BG) vom 03.11.2014, Zahl: XXXX , wurde aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 22.08.2014, Zahl: XXXX , vertreten durch XXXX , als betreibender Partei wider die Beschwerdeführerin (folgend: BF) als Verpflichtete die Exekution nach § 355 EO bewilligt. Gleichzeitig wurde über die nunmehrige BF eine Geldstrafe iHv €

6. 000,00 verhängt.

2. Dem von der BF dagegen erhobenen Rekurs gab das LG mit Beschluss vom 18.12.2014, Zahl: XXXX keine Folge und sprach die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus.

3. Mit (dem Rechtsvertreter der BF am 08.01.2015 elektronisch zugestelltem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.01.2015, Zahl: XXXX , forderte der Kostenbeamte des LG die BF namens des Präsidenten des LG auf, die mit dem oa. Beschluss des BG vom 03.11.2014, Zahl: XXXX , verhängte Geldstrafe iHv € 6.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 6.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden würden.

4. Mit dem am 21.01.2015 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob die BF gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal €

1. 000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin [Anm.: den Kostenbeamten] in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte die BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

5. Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 22.01.2015, Zahl: XXXX , wurde diesem ein Gebührenteilakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Vorstellungsantrag vorgelegt.

6. Mit Verfügung des Präsidenten des LG vom 27.01.2015, XXXX , wurde die Beischaffung des Aktes des BG, Zahl: XXXX , und die Veranlassung eines Einleitungsschreibens angeordnet.

7. Mit an den Rechtsvertreter der BF gerichtetem Schreiben vom 11.02.2015 (zugestellt am 19.02.2015), Zahl: XXXX , wurde diesem vom Präsidenten des LG mitgeteilt, dass aufgrund der am 21.01.2015 gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Nach Wiederhabe des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der einschlägigen gebührenrechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 6, 6a, 6b und 7 GEG wurde ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer Vorstellung gemäß § 6b Abs. 4 GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, eine Einschränkung dadurch erfahre, dass die Vorstellung in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen werde die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sein. Unter einem wurde der Rechtsvertreter der BF aufgefordert, die Vorstellung innerhalb von vier Wochen dahingehend zu ergänzen, aus welchen Gründen der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher die Geldstrafe verhängt worden sei, nicht entspräche, widrigenfalls über die Vorstellung nach der "derzeitigen" Aktenlage entschieden werden würde. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Vorstellung zurückzuziehen.

8. Mit Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF vom 18.03.2015 (am 20.03.2015 beim LG eingelangt), führte dieser "unter Bedachtnahme auf die Entscheidung zu W 183 2010980-1 des Bundesverwaltungsgerichtes" aus, dass "der Antrag aufrecht erhalten werde, der Vorstellung Folge zu geben und der Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben sei".

9. Mit Schreiben des Präsidenten des LG vom 27.04.2015, Zahl: XXXX wurde nach teilweiser Wiedergabe der Rechtsausführungen der in der Stellungnahme der BF bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid am 26.01.2015 beim Präsidenten des LG eingelangt sei. Mit Verfügung vom 27.01.2015 habe dieser angeordnet, den beim BG zu Zahl XXXX geführten Akt beizuschaffen und anzuhängen. Die Beischaffung des Aktes habe sich als notwendig erwiesen, weil dem Gebührenakt nicht alle entscheidungsrelevanten Fakten entnommen hätten werden können. Sohin sei § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), Rechnung getragen worden, indem in Form der Beischaffung des Aktes ein erster Ermittlungsschritt gesetzt worden sei. Nach Zitierung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschrittes wurde der BF mitgeteilt, dass aufgrund der Sachlage und der mit Schreiben vom 11.02.2015 mitgeteilten gesetzlichen Bestimmungen die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sein werde. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter der BF (abermals) aufgetragen, binnen drei Wochen mitzuteilen, weshalb der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher die Geldstrafe verhängt worden sei, nicht entsprechen solle, widrigenfalls über die Vorstellung nach der derzeitigen Aktenlage entschieden werden würde. Schließlich wurde nochmals auf die Möglichkeit der Zurückziehung der Vorstellung hingewiesen.

10. In der am 20.05.2015 beim LG eingelangten Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF vom 18.05.2015 führte dieser im Wesentlichen aus, es möge zwar richtig sein, dass das zuständige Gericht mittels Verfügung Akten beischaffen lassen habe, jedoch sei für die BF nicht erklärlich, weshalb sich die Beischaffung der Akten als notwendig erweisen solle. Dementsprechend könne auch die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht herangezogen werden. In gegenständlicher Entscheidung werde explizit ausgeführt, dass auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betreffe, eine Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirken könne. Somit stehe fest, dass dies eine sogenannte "kann"-Bestimmung sei. In diesem Falle werde die Einleitung durch die angeordnete Beischaffung des Aktes nicht bewirkt, da nicht ersichtlich sei, warum eine derartige Beischaffung überhaupt notwendig sein solle. Diese nicht notwendige Handlung sei nur gesetzt worden, um den gesetzlichen Voraussetzungen nachzukommen. Es stehe somit fest, dass die im Sinne des § 57 AVG notwendigen Ermittlungsschritte nicht gesetzt worden seien und daher der angefochtene Mandatsbescheid bereits schon von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Es werde daher weiterhin beantragt, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid zu beheben.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2015, Zahl: XXXX , (dem Rechtsvertreter der BF am 16.06.2015 zugestellt), wurde die Vorstellung der BF zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vom 07.01.2015 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Nach Darstellung des zugrunde gelegten Sachverhaltes und der zur Anwendung zu gelangenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erlassung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) bedürfe der schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, damit eine Vorschreibung erfolgen könne (§ 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 idgF [Geo]). Dementsprechend sei vom BG mit Verfügung vom 07.01.2015 durch das zuständige Organ der Rechtsprechung die Einhebung der Geldstrafe angeordnet worden. Seitens des Kostenbeamten des BG (Dienststelle des Grundverfahrens) sei am 07.01.2015 namens des Präsidenten des LG auf Grund der erteilten Approbation der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen worden. Insbesondere könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (§ 6b Abs. 4 GEG). Nach § 1 Z 2 GEG seien (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden seien oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliege, von Amts wegen einzubringen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei am 07.01.2015 vom Kostenbeamten des BG ordnungsgemäß erlassen worden. Die Einschränkung, die die Zulässigkeit einer Vorstellung gemäß § 6b Abs. 4 GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen werden würden, dadurch erfahre, dass die Vorstellung in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche, bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe. Dies entspreche dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu auch VwGH vom 14.09.2004, ZahI: 2004/06/0074, mwN). Damit sei es auch den Ju-stizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Rechtssatz zu VwGH, Zahl: 2008/06/0227 vom 27.01.2009). Die gegenständliche Vorstellung sei am 21.01.2015 elektronisch eingebracht und mit Schreiben vom 22.01.2015 unter Anschluss eines Gebührenteilaktes dem Präsidenten des LG vorgelegt worden, wo sie am 26.01.2015 eingelangt sei. Mit Verfügung vom 27.01.2015 habe dieser angeordnet, den Akt, Zahl: XXXX , vom BG beizuschaffen und anzuhängen. Die Beischaffung des Aktes habe sich als notwendig erwiesen, weil dem Gebührenteilakt nicht alle entscheidungsrelevanten Fakten entnommen werden hätten können. Dem § 57 AVG sei insofern Rechnung getragen worden, als in Form der Beischaffung des Aktes binnen zwei Wochen rechtzeitig ein erster Ermittlungsschritt gesetzt worden sei. Denn auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betreffe, könne einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zahl: 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zahl: 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Beischaffen von Akten zur Entscheidungsfindung liege im Ermessen der Behörde. Im gegenständlichen Fall sei zu prüfen gewesen, ob die Anordnung des Entscheidungsorganes im Grundverfahren gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo, Bem 2 zu § 6a GEG zu Recht erfolgt sei.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 08.07.2015 (beim LG am 09.07.2015 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde unter weitgehender Wiedergabe der in der Vorstellung vom 21.01.2015 dargelegten Anfechtungsgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse der BF vorzuhalten. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH und Literaturhinweise wurden letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glückspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glückspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliege aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch bezüglich des Verhaltens der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden strengen Voraussetzungen. Würden diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und die Monopolvorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts ("effet utile") müsse sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des Glückspielgesetzes beziehen, die das Monopol normierten und seine Umsetzung regelten. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB sei in diesem Licht zu sehen. Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbiete, sondern diesbezüglich auf die "politischen Gesetze" verweise und dieses konkrete Verbot sich aus dem Glückspielgesetz und seiner Monopolregelung ergebe, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr. Aus der zitierten Entscheidung "Ladbrokes" sei zu entnehmen, dass Art 49 EG dem Einzelnen Rechte, die er gerichtlich geltend machen könne, verleihe. Nun mögen zwar das Vorliegen einer Bewilligung der Klägerin und die angeführte Rechtsprechung des VfGH zu Zahl B 1337/11, Punkt 1.1.5., als Indizien für die Unionsrechtskonformität des Glückspielgesetzes herangezogen werden, es fehlten aber nähere und präzisere Feststellungen zu den Vorgaben des EuGH. Solche Feststellungen seien aber notwendig, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Im Weiteren verkenne die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

13. Mit Schreiben vom 10.07.2015 (eingelangt am 16.07.2015), Zahl:XXXX, legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Gegen die einstweilige Verfügung des LG vom 22.08.2014, Zahl: XXXX , wurde seitens der BF kein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwuchs und vollstreckbar wurde. Gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vom 03.11.2014, Zahl:

XXXX , wurde seitens der BF als verpflichtete Partei Rekurs erhoben, welchem mit Beschluss des LG vom 18.12.2014, Zahl: XXXX , keine Folge gegeben wurde.

Der in Rede stehende Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.01.2015, Zahl: XXXX , wurde dem Rechtsvertreter der BF am 08.01.2015 elektronisch zugestellt. Mit dem am 21.01.2015 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob dieser dagegen fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 22.01.2015, Zahl: XXXX , wurde diesem ein Gebührenteilakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über den Vorstellungsantrag vorgelegt, worauf mit dessen Verfügung vom 27.01.2015, XXXX , die Beischaffung des Aktes des BG, Zahl: XXXX , und die Veranlassung eines "Einleitungsschreibens" angeordnet wurden. Solcherart wurde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ein Ermittlungsschritt gesetzt und damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der oben angeführten, in Rechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 22.08.2014, Zahl: XXXX , dem Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vom 03.11.2014, Zahl: XXXX , dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), welcher eindeutig als solcher bezeichnet und vom Kostenbeamten im Namen des Präsidenten des LG erlassen wurde, sowie der erhobenen Vorstellung und dem angefochtenen Bescheid.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 16.06.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 09.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (zB als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Gemäß § 355 Abs. 1 EO (Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen) geschieht die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zahl: 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zahl: 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In casu wurde der vom Kostenbeamten namens des Präsidenten des LG erlassene Mandatsbescheid vom 07.01.2015, Zahl: XXXX , dem Rechtsvertreter der BF am 08.01.2015 elektronisch zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 21.01.2015 elektronisch beim LG die Vorstellung einbrachte. In der Folge wurde vom Präsidenten des LG am 27.01.2015 die Verfügung getroffen, den Akt, Zahl: XXXX des BG beizuschaffen und anzuhängen sowie ein "Einleitungsschreiben" zu veranlassen. In der Folge informierte der Präsident des LG den Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 11.02.2015, Zahl: XXXX, über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, legte darin den maßgeblichen Sachverhalt sowie die anzuwenden Rechtsvorschriften unter Zitierung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur dar und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, hierzu innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Auch nach Einlagen dieser Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF führte der Präsident des LG dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27.04.2015, Zahl: XXXX, konkret aus, dass und in welcher Weise fristgerecht im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG seinerseits Ermittlungsschritte initiiert wurden und gab ihm die Möglichkeit, sich dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Insgesamt bedeutet dies daher, dass die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte und somit der bekämpfte, oben näher bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.

Der Präsident des LG sprach daher folgerichtig im angefochtenen

Bescheid vom 10.06.2015, Zahl: XXXX, aus, dass der Zahlungsauftrag vom 07.01.2015, Zahl: Zahl: XXXX , über € 6.008,00 (vom BG mit

Beschluss vom 03.11.2014, Zahl: XXXX , verhängte Geldstrafe iHv €

6. 000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €

8,00) aufrecht bleibe.

Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, der BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihr die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich insofern als haltlos, als der Präsident des LG dem Rechtsvertreter der BF - wie bereits erwähnt -, mit den Schreiben vom 11.02.2015, Zahl: XXXX, und vom 27.04.2015, Zahl:

XXXX, den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt mitgeteilt und insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass und in welcher Weise seinerseits fristgerecht im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG Ermittlungsschritte initiiert wurden, und ihm ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, sich dazu innerhalb der gesetzten Fristen im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Zudem wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne.

Soweit sich die seitens des Rechtsvertreters ergangene Stellungnahme vom 18.03.2015 auf die Bemerkung reduzierte, dass "unter Bedachtnahme auf die Entscheidung zu W 183 2010980-1 des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag aufrecht erhalten werde, der Vorstellung Folge zu geben und der Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben sei", so kann daraus nicht entnommen werden, mit welchem zusätzlichen Sachverhalt sich die belangte Behörde auseinandersetzen hätte sollen.

Insoweit der Rechtsvertreter der BF in seiner Stellungnahme vom 20.05.2015 replizierend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betreffe, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirken könne, vermeint, es handle sich dabei um eine "kann-Bestimmung", weshalb die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die angeordnete Beischaffung des Aktes nicht bewirkt werde, weil nicht ersichtlich sei, warum eine derartige Beschaffung überhaupt notwendig sein solle, bzw. diese nicht notwendige Handlung sei nur gesetzt worden, um den gesetzlichen Voraussetzungen nachzukommen, sodass feststehe, dass die im Sinne des § 57 AVG notwendigen Ermittlungsschritte nicht gesetzt worden seien und daher der angefochtene Mandatsbescheid bereits schon von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei, so erscheinen diese Ausführungen im Lichte der dargelegten Sach- und Rechtslage nicht nachvollziehbar und daher auch nicht geeignet, ein in diesem Kontext wie auch immer geartetes rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde darzutun.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.

Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müsse, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG, Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Ju-stizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, Zahl: 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl:

2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, Zahl: 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, Zahl: 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 27).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl: 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl:

2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

Unter diesen Gesichtspunkten waren auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der BF.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, Zahl:

2008/16/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, Zahl: 2005/07/0007).

Resümierend vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim von der BF diesbezüglich geltend gemachten subjektiven Recht nicht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16).

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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