BVwG W176 2106475-1

W176 2106475-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige

Testo completo

BVwG W176 2106475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2106475.1.00

Spruch

W176 2106483-1/3E

W176 2106474-1/5E

W176 2106482-1/3E

W176 2106475-1/3E

W176 2106476-1/4E

W176 2106479-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren am XXXX , (4). XXXX , geboren am XXXX , (5.) XXXX , geboren am XXXX und (6.) XXXX , geboren am XXXX , alle syrische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zlen. (1.) 654289000-14476315, (2.) 654292104-14476374, (3.) 654292202-14476412, (4.) 654295607-14476846, (5.) 654295803-14476919, (6.) 654297209-14477065, beschlossen:

A)

Die bekämpften Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in den bekämpften Spruchpunkten behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer (eine Ehepaar und seine vier minderjährigen Kinder) stellten am 21.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an und stamme aus XXXX . Syrien habe er vor ca. eineinhalb Jahren legal verlassen. Damals sei die Familie nach XXXX geflogen. Nach acht Monaten seien sie XXXX geflogen, wo sie für ca. drei Monate gelebt hätten. Am 09.12.2013 seien sie legal mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer habe bis zum XXXX ein Visum für eine Forschungsarbeit an einer österreichischen Universität gehabt. Die Familie stelle erst jetzt einen Asylantrag, weil sie gewartet hätten, ob sich die Lage in Syrien bessere. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer Folgendes vor: Er sei XXXX an der Universität in XXXX gewesen. Auf Grund des Krieges sei seine Universität zerstört und alle Fachkräfte verfolgt sowie getötet worden. Deshalb sei er von XXXX nicht zurück nach Syrien gereist. Der Erstbeschwerdeführer sei gekündigt und als Oppositioneller bezeichnet worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchtete der Erstbeschwerdeführer, getötet oder gekidnappt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass vor, welcher am XXXX in XXXX ausgestellt worden sei.

3. Am 26.06.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, er habe Syrien am 30.01.2013 verlassen, weil das Regime den Professoren vorgeworfen habe, Studenten zu Demonstrationen anzustiften, und deshalb begonnen habe, Professoren umzubringen. Der Erstbeschwerdeführer sei entlassen worden und habe von einem (namentlich genannten) Arbeitskollegen erfahren, dass sein Name auf einer Liste stehe, die auch dem Geheimdienst vorliege und er gesucht werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe der Erstbeschwerdeführer Angst verhaftet zu werden, weil er als "abgespalten" vom Regime gelte. Das vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Unterlagenkonvolut befindet sich u.a. ein Einladungsschreiben einer österreichischen Universität XXXX , wonach der Erstbeschwerdeführer von XXXX bis XXXX an einem Stipendienprogramm teilnehme, weiters ein Schreiben der Universität XXXX vom XXXX , wonach der Erstbeschwerdeführer mit XXXX gekündigt worden sei, XXXX . Im Zuge des Visaverfahrens legte der Erstbeschwerdeführer eine Jobzusage der Universität XXXX vor.

4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Auskunftsersuchen an die Staatendokumentation zur Frage, ob XXXX ein sicherer Drittstaat gemäß § 4 AsylG 2005 sei.

5. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.01.2015 ergibt sich, dass ihre Ermittlungen an der Universität

XXXX zur Frage, ob der Erstbeschwerdeführer die ihm angebotene Stelle weiterhin antreten könne, Folgendes ergeben habe: Der Erstbeschwerdeführer habe sich als Gastlehrer beworben und hätte nach Erledigung der Formalitäten zu unterrichten beginnen können. Der Erstbeschwerdeführer habe aber vermeint, in der Zwischenzeit nach Österreich zu reisen, später aber sicher zurückzukommen. Seit einiger Zeit sei der Kontakt mit ihm abgebrochen. Würde der Erstbeschwerdeführer eine offizielle Anstellung an einer XXXX Universität erhalten, würde seine Familie mit ziemlicher Sicherheit ein Visum erhalten.

6. Am 24.02.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Beweis seines Vorbringens legte er Ausdrucke von Seiten des Internetportals Youtube vor. Die Universität in XXXX sei durch den Krieg sehr beeinträchtigt, ein Professor sei ihm Krieg festgenommen und umgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe selbst an der Universität gearbeitet und würde deshalb umgebracht werden. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer zu seinem Visumantrag und zur erwähnten Jobzusage an der Universität XXXX befragt. Eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen erfolgte nicht.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Beschwerdeführern fest, dass sie syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens seien. Es liege ein Familienverfahren vor. Der Erstbeschwerdeführer habe eine konkrete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen können. Er sei legal mit einem Visum auf Grund der Einladung einer inländischen Universität nach Österreich gekommen. Zuvor habe er XXXX gelebt und gearbeitet. Eine Rückkehr XXXX , die er bei der Visumserteilung explizit zugesichert habe, sei ihm möglich gewesen. Er habe bewusst die Einwanderungsbestimmungen umgangen und einen Asylantrag in Österreich gestellt. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl angesucht hätten, würden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Erstbeschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorgebracht habe. Weiters hätten sich Unstimmigkeiten bezüglich der Dauer des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in XXXX - der vom Erstbeschwerdeführer angegebene durchgehende achtmonatige Aufenthalt in XXXX sei aufgrund der Eintragungen in seinem Reisepass nicht glaubhaft - sowie der Verlängerung seines Reisepasses im Jahr 2013 in XXXX ergeben. Darüber hinaus sei die Kündigung, deretwegen der Erstbeschwerdeführer Verfolgung befürchte, ihrem Inhalt zufolge mit

XXXX ausgesprochen worden, XXXX sei. Der Erstbeschwerdeführer habe aber am XXXX seinen Reisepass in XXXX verlängern lassen. Hätte er tatsächlich eine Verfolgung auf Grund seiner Kündigung befürchtet, hätte er wohl kaum seinen Reisepass verlängert. Seine Behauptung, gesucht zu werden und auf einer Liste des Geheimdienstes zu stehen, stehe mit dem Umstand, dass er seinen Reisepass in XXXX verlängert habe, nicht in Einklang. Schließlich ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer einen gesicherten Aufenthalt XXXX gehabt habe. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete es mit der allgemeinen Situation in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, sich konkret mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinanderzusetzen. So habe es beispielsweise nicht begründet, warum der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor verfolgt werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Erstbeschwerdeführer intensiver über asylrelevante Gründe, direkte und persönliche Verfolgung und Verfolgung seiner Kollegen befragen müssen. Des Weiteren seien keine Nachforschungen zur problematischen Situation von Universitätsprofessoren in Syrien, speziell in XXXX , angestellt worden. Dabei wäre festgestellt worden, dass Universitätsprofessoren auf Grund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt gründlicher erforscht, wäre es nicht zu Unstimmigkeiten betreffend die Reisebewegungen des Erstbeschwerdeführers gekommen. Die behauptete Ausreise aus XXXX zwischen XXXX und XXXX sei unrichtig, weil das Visum am XXXX im XXXX ausgestellt worden sei. Am

XXXX sei in XXXX eine Verlängerung des Visums erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer sei daher nicht wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angenommen ausgereist, sondern habe das bestehende Visum in XXXX verlängern lassen. Die erste tatsächliche Ausreise aus XXXX sei ein zweiwöchiger Urlaub in XXXX gewesen. Dies nehme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Anlass, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen. Die Verlängerung des Reisepasses habe nicht der Beschwerdeführer vorgenommen, sondern einer seiner Freunde. Der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich immer XXXX aufgehalten. Hätte man den Erstbeschwerdeführer darüber befragt, hätte er problemlos das Missverständnis aufklären können. Weiters gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer an der Universität von XXXX eine Stelle hätte annehmen können. Dies stehe jedoch im starken Widerspruch zu den Fakten. Das Projekt, für das der Erstbeschwerdeführer hätte angestellt werden sollen, sei nicht zustande gekommen. Der im Bescheid angenommene sichere Aufenthalt

XXXX sei daher zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Der Grund dafür sei, dass einerseits die Universität festgestellt habe, dass die Ausbildung des Erstbeschwerdeführers nicht den Anforderungen entspreche und den Erstbeschwerdeführer daher kein Anstellungsverhältnis zugesichert habe werden können. Eine Einbürgerung oder ein sicherer Aufenthalt XXXX sei zu keinem Zeitpunkt garantiert gewesen sei, da gewisse nach XXXX Gesetz erforderliche Mindestbedingungen nicht vorgelegen seien. Zum Beweis legte der Erstbeschwerdeführer einen E-Mail-Verkehr mit dem von der Staatendokumentation befragten Professor vor. Darin gibt dieser an, dass die Behauptungen über seine Angaben betreffend den Erstbeschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht der Wahrheit entsprächen.

9. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Obwohl der Erstbeschwerdeführer schon in der Erstbefragung und dann auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, Verfolgung durch das syrische Regime auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit zu fürchten und bei der erneuten Einvernahme am 24.02.2015 Beweismittel vorlegte, hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem von ihm geführten Verfahren - offensichtlich aufgrund der zunächst gehegten Absicht, die Anträge der Beschwerdeführer bei anzunehmender Drittstaatssicherheit XXXX gemäß § 4 AsylG 2005 zurückzuweisen - in erster Linie mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführer in Hinblick auf die dem Erstbeschwerdeführer an der Universität XXXX angebotenen Stelle XXXX zurückkehren könnten. Insbesondere fehlen jegliche Ermittlungen zur Situation von Mitarbeitern der Universität von XXXX .

Auch durfte die belangte Behörde nicht bereits in Hinblick auf die Ausstellung des vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Reisepasses von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgehen; vielmehr hätte es Feststellungen zur Frage zu treffen müssen, ob für die Verlängerung eines syrischen Reisepasses in der Praxis die physische Anwesenheit des Betreffenden erforderlich ist. Was die von der belangten Behörde angenommenen Unstimmigkeiten bezüglich des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in XXXX angeht, ist (unabhängig von den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde) nicht ersichtlich, inwiefern ihnen Relevanz für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zukommen soll.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Da im gegenständlichen Fall - wie von der belangten Behörde richtig festgehalten - ein Familienverfahren vorliegt und die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, war auch in den die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren in gleicher Weise vorzugehen.

2.8. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in ihren Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheiten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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