BVwG W114 1413558-1

W114 1413558-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015

Regest

Familienverband, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W114 1413558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1413558.1.00

Spruch

W114 1413558-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.08.2015 und am 28.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er legte kein Identitätsdokument vor.

Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2009 gab der BF an, Bengale, sunnitischer Moslem und ledig zu sein.

Er sei als Mitglied der Jubo Dal bzw. BNP aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Awami League mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Der BF sei in seiner Heimat von seinen Gegnern fälschlicherweise wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt und deshalb polizeilich verfolgt worden. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der BF befürchte, bei einer Rückkehr von Mitgliedern der regierenden Awami League getötet zu werden.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 04.05.2010 gab der BF an, er befürchte, als Anhänger der Jubo-Dal bei seiner Rückkehr aus politischen Gründen entweder von der Polizei festgenommen oder von Mitgliedern der Awami League erschossen zu werden. Er habe innerhalb seiner Partei keine besondere Stellung gehabt. Es habe jedoch in seinem Herkunftsbezirk öfters Auseinandersetzungen zwischen Gruppierungen der Awami League und der BNP gegeben. Jemand der Awami League werde beauftragt werden, ihn zu töten. Mitglieder der Awami League würden ihn überall in Bangladesch finden, auch in Dhaka. Die Polizei habe den BF gesucht, als er noch in Bangladesch gewesen sei, und ein paar Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.05.2010, dem ersten Tag der Abholfrist, durch Hinterlegung zugestellt.

4. Der BF erhob gegen den negativen Asylbescheid am 20.05.2010 fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde wiederholte der BF im Wesentlichen zusammengefasst sein bisheriges Fluchtvorbringen, von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden zu sein. Er sei von ihnen auch fälschlicherweise wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden. Der BF befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert oder von Mitgliedern der Awami League erschossen zu werden. Der BF sei der Polizei wegen Korruption in Bangladesch schutzlos ausgeliefert.

5. Am 10.08.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine erste öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der BF teilnahm. Wegen gesundheitlicher Probleme des BF wurde die Verhandlung auf den 28.08.2015 vertagt.

6. In der mündlichen Verhandlung am 28.08.2015 führte der BF aus, wegen seiner Mitgliedschaft zu Jubo Dal (= Jugendorganisation der BNP) und seiner damit verbundenen politischen Gesinnung in Bangladesch sowohl von der Polizei als auch von der Awami League verfolgt zu werden.

Befragt, warum gerade er verfolgt werden würde, führte der BF aus, dass er in der Oppositionspolitik tätig gewesen sei. Er habe an Demonstrationen / Kundgebungen teilgenommen und habe caritative Hilfe geleistet. Ob er tatsächlich wegen illegalen Waffenbesitzes auch angezeigt worden sei, könne er nicht sagen, da ihm dieser Umstand nur vom zwischenzeitig verstorbenen Vater mitgeteilt worden wäre. Ob es einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Verfügung gebe, könne er nicht sagen. Was im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch erfolge, könne er mangels Kenntnis der aktuellen Lage ebenso nicht einmal abschätzen wie auch, ob er sich an einem anderen Ort in Bangladesch niederlassen könne.

Während er in Österreich über keine familiären Kontakte verfüge, befänden sich in Bangladesch seine erkrankte Mutter und zwei Brüder. Er habe zu seiner Familie jedoch keinen Kontakt. Er wolle in Sicherheit in Österreich leben und arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Situation in Bangladesch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesch - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesch Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

  • die AL und

  • die BNP.

Andere Parteien sind:

  • die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesch ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

  • die Jamaat-i-Islami Bangladesch (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

  • die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesch' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 05.01.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen muss neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeschis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesch sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesch (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesch (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesch (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeschis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.

Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

Die Sicherheitslage in Dhaka und den meisten Regionen des Landes ist in Folge des 1. Jahrstages der Parlamentswahlen vom Januar 2014 derzeit volatil. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Bangladesch wird daher bis auf weiteres abgeraten.

Zurzeit werden fast täglich landesweite oder örtliche Hartals oder Blockaden ausgerufen. Hartals sind Generalstreiks, zu denen von politischen Parteien, religiösen und anderen Gruppierungen aufgerufen wird. Im Rahmen dieser Streiks kommt es üblicherweise zu gewalttätigen Demonstrationen und Protesten mit Gefahr für Leib und Leben. Orte und Zeitpunkte plötzlicher Konfrontationen sind nicht vorhersehbar. Auch Gegenden, die von Ausländern bewohnt oder frequentiert werden, sind hiervon betroffen. Größere Menschenansammlungen sollten gemieden werden.

Reisende sollten sich daher auch nach Ankunft kontinuierlich über die Situation vor Ort informieren. Besondere Vorsicht ist nach den wöchentlichen Freitagsgebeten zwischen 13.00 Uhr und Sonnenuntergang geboten.

1.1.2. Reisen über Land:

In den Chittagong Hill Tracts (CHT) kann es nach wie vor zu bewaffneten Unruhen und zu kriminellen Übergriffen kommen. Aus diesen Gründen wird von Besuchen der drei Distrikte Rangamati, Khagrachari und Bandarban abgeraten. Reisen in das Gebiet der CHT müssen durch Schreiben an den Deputy Commissioner und den Superintendent of Police des jeweiligen Distrikts vorher angezeigt werden. (Angabe der genauen Reisepassdaten und des Reisezwecks/Reiseroute). Eine ausreichende Zahl von Kopien beider Schreiben sowie der Original-Reisepass sollten wegen der Identitätskontrollen bei Einreise in das Gebiet der CHT mitgeführt werden.

Von Fahrten über Land nach Einbruch der Dunkelheit wird abgeraten. Auch am Tage ist der Verkehr auf den Landstraßen wegen des meist schlechten Zustandes von Straßen und Fahrzeugen und wegen oft riskanten Fahrverhaltens von Überland- und Minibussen sowie Lastkraftwagen gefährlich. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend.

Vor allem in der sturmgefährdeten Jahreszeit (Oktober/November sowie April/Mai) sollte die Benutzung der Schiffs- und Fährverbindungen insbesondere im südlichen und mittleren Landesteil wegen des hohen Unfallrisikos aufgrund Überbelegungen, technischer Mängel der Schiffe und wegen plötzlich auftretender Unwetter vermieden werden.

1.1.3. Kriminalität:

Bei der Benutzung von Eisenbahnen, Überlandbussen und Fähren wird allgemein besondere Wachsamkeit vor Diebstählen und Überfällen empfohlen. Gleiches gilt für die Nutzung von Fahrrad- und Motorrikschas ("Baby-Taxis/CNGs") insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit. Die Kriminalität hat weiterhin auch in den von Ausländern bevorzugten Wohngebieten in Dhaka (Gulshan, Baridhara und Banani) zugenommen. Auch Anfang dieses Jahres wurden mehrere Raubüberfälle auf Ausländer, vor allem Frauen, bekannt, die mit Rikschas unterwegs waren. Die bei mehreren Treffen der Botschaften mit den bangladeschischen Sicherheitsbehörden zugesagten verstärkten Sicherheitsmaßnahmen wurden bisher nur unzureichend umgesetzt.

Bettler und fliegende Händler an größeren Kreuzungen stellen ein Risiko dar. Insbesondere wenn diese in Gruppen auftreten, wird versucht, durch offene Autofenster bzw. nicht abgeschlossene Türen Gegenstände aus dem Auto zu stehlen.

Das Auswärtige Amt rät davon ab, sich nach Einbruch der Dunkelheit zu Fuß auf der Straße aufzuhalten oder eine Rikscha/CNG - auch in den Wohngebieten der Ausländer - zu benutzen. Fälle von Vergiftungen von Lebensmitteln (auch Wasserflaschen) an Straßenständen mit anschließender Beraubung des betäubten Opfers sind bekannt geworden.

1.1.4. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesch (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.5. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2012 mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2013 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.6. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.7. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesch (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesch seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.8. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.9. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem.

Er hält sich zumindest seit 25.10.2009 in Österreich auf.

Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine Mutter und zwei Brüder, in Österreich jedoch keine Verwandten. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Partnerschaft.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse. Er ist in der Lage gut einer in deutscher Sprache geführten Konversation passiv zu folgen. Beim Sprechen tritt offenkundig zu Tage, dass er bei der Ausdrucksweise und der grammatikalisch korrekten Anwendung der deutschen Sprache Schwierigkeiten hat. Er verfügt über keinen Abschluss bzw. kein Zeugnis eines Deutsch-Sprachkurses. Obwohl er sich bereits seit nahezu sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält hat er nur unzureichende Anstrengungen unternommen um einen Sprachkurs erfolgreich zu absolvieren. Er hat sich erst in den letzten beiden Monaten um die Zulassung zu einem Deutschkurs bemüht.

Er verfügt nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2015 über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 150.--.

Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Er ist in Österreich nur unregelmäßig in der Form von Gelegenheitsarbeiten als Vertreter eines zeitungsverkaufenden Landsmannes einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF ist damit nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von finanziellen Unterstützungen durch Landsleute.

In der Verhandlung hat der BF einen gepflegten, und gut situierten und modisch gekleideten Eindruck hinterlassen. An einem Handgelenk trug er eine modische und auffallend schöne Armbanduhr.

Er verfügt über eine akademische Ausbildung und hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen selbstbewussten und selbstsicheren Eindruck. Er hat keine Qualifizierungsnachweise vorgelegt.

Er ist weder in Vereinen noch karitativen Einrichtungen tätig.

Er hatte in Österreich Kontakt mit Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes und konsumierte zumindest ein einziges Mal derartige Substanzen. Aus dem Verfahrensakt des Asylverfahrens kann entnommen werden, dass er am 01.04.2011 wegen gewerbsmäßigem Suchtmittelhandels durch XXXX als Abnehmer von Kokain ausgeforscht wurde. Der BF zeigte sich geständig, mindestens 16 Gramm Kokain zum Preis von mindestens 1200 Euro erworben und konsumiert zu haben.

Der BF hat behauptet in Bangladesch Mitglied der Jubo Dal, einer Jugendorganisation der BNP, zu sein. Er hat behauptet an Demonstrationen und Kundgebungen der BNP teilgenommen zu haben. Der BF konnte weder glaubwürdig vorbringen noch unter Beweis stellen, dass er tatsächlich Anhänger oder Mitglied der Jubo Dal oder der BNP ist.

Der BF hat vorgebracht, dass er allenfalls wegen illegalen Waffenbesitzes in Bangladesch angezeigt worden wäre. Er behauptet wegen seiner Mitgliedschaft bei Jubo Dal bzw. bei BNP von der an der Regierung befindlichen Awami League verfolgt zu werden. Eine derartige aktuelle oder realistisch drohende Verfolgungsgefahr vermag das erkennende Gericht jedoch nicht festzustellen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen illegalem Waffenbesitz in Bangladesch gesucht wird oder gegen ihn deswegen ein Verfahren anhängig ist.

Der BF konnte im Beschwerdeverfahren weder vor dem Asylgerichtshof noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen konkreten Grund nennen, warum gerade er einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein sollte. Er konnte insbesondere auch keine konkreten Ereignisse nennen, aus denen das erkennende Gericht ableiten könnte, dass gerade er selbst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.

Der BF wurde in seinem Heimatland weder festgenommen noch inhaftiert.

Der BF konnte somit keine ihm in Bangladesch mit maßgebender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesch beruhen im Wesentlichen auf folgenden Berichten bzw. Informationen:

  • Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor - Bangladesh (27.02.2014)

  • Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31.08.2013

  • Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

  • Ergebnis einer aktuellen Internetrecherche auf http://www.ecoi.net

  • Länderbericht der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 27.03.2015

  • Ergebnis einer aktuellen Internetrecherche auf http://www.auswaertiges-amt.de/ DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Bangladesch

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen 05.01.2014 (unter "Allgemeine Entwicklungen") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen für Bangladesch vom 04.03.2014 aus dem zu W199 1307130 geführten Beschwerdeverfahren. Der Sachverständige ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesch erstattet.

Der BF ist den Länderberichten, die ihm in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2015 vorgehalten wurden und auf die sich die Feststellungen stützen, nicht substantiiert entgegen getreten.

2.2. Die Feststellungen, dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch, Bengale und sunnitischer Moslem ist, stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2015 hat er auch glaubhaft dargelegt, dass sich seine Mutter und Geschwister in Bangladesch befinden, dass er ledig und kinderlos ist.

Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

In Anbetracht seines äußeren Erscheinungsbildes ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF monatlich lediglich über ca. € 150.-- verfügen soll. Der zur Entscheidung berufene Richter geht davon aus, dass der BF über weitere - von ihm nicht genannte - Einkommensquellen verfügt. Warum er diese Einkommensquellen nicht genannt hat, kann lediglich vermutet werden. Allenfalls finanziert der BF seinen offen zur Schau gelegten Wohlstand auch aus illegalen Einkommensquellen.

Der BF vermochte das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon zu überzeugen, dass er Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes nur ein einziges Mal konsumiert haben sollte. Dagegen spricht insbesondere die aus dem Verfahrensakt sich ergebende festgestellte Suchtgiftmenge von 16 Gramm Kokain. Gänzlich unnachvollziehbar ist auch die Aussage des akademisch gebildeten BF, wonach er nicht gewusst hätte, welches Suchtmittel er ein einziges Mal konsumiert habe. Unter anderem führen diese Angaben auch dazu, dass das gesamte Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren als zweifelhaft und unglaubwürdig angesehen werden muss.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 26.06.2015.

Dass der BF sich nur unzureichend um das Absolvieren eines Deutschkurses und die Ablegung einer entsprechenden Prüfung und den Erhalt eines positiven Zertifikates bemüht hat, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, wobei davon auszugehen ist, dass er als Asylwerber in den letzten ca. sechs Jahren genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt hätte, sich erfolgreich darum zu bemühen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der BF bei ausreichendem Bemühen zumindest eine Deutschkursprüfung auf Stufe A2 erfolgreich absolviert hätte, zumal mit dem BF eine Unterhaltung in deutscher Sprache leicht möglich ist und der BF bereits über einen guten Wortschatz in der deutschen Sprache verfügt.

2.3. Der BF stützte den Grund seiner Verfolgung in der auf seine Mitgliedschaft bei der Jubo Dal, ohne jedoch konkrete Verfolgungshandlungen zu schildern, die dazu führen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch von Verfolgung bedroht wäre.

Die Angaben des BF zu den politischen Rivalitäten zwischen der regierenden Awami League und der oppositionellen Jubo Dal bzw. BNP sind so allgemein und oberflächlich, dass das Bundesverwaltungsgericht nur zum Schluss kommen kann, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den BF nicht gegeben ist. Dabei wird auch die Verweildauer des BF in Österreich berücksichtigt. Zudem vermochte der BF auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen, dass er Mitglied von Jubo Dal oder der BNP ist oder war.

Auch bei einer tatsächlichen Mitgliedschaft des BF wäre nicht erkennbar, warum gerade er bedroht sein könnte, von Mitgliedern der Awami League verfolgt oder getötet zu werden.

Der BF vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, dass er von staatlichen Stellen gesucht oder verfolgt wird. Wäre er tatsächlich wegen illegalem Waffenbesitz bei Gericht angezeigt worden, würde auch nach ihm gefahndet worden und er hätte auch von einem gegen ihn bestehendem Haftbefehl Kenntnis erhalten müssen.

Dass der BF fälschlicherweise von Mitgliedern der Awami League angezeigt wurde, infolge dessen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung aus politischen Gründen und in Zusammenhang damit eine Haftstrafe drohen könnte, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF hätte vor dem Hintergrund der Länderberichte bei einer Verfolgung durch Angehörige der gegnerischen Partei Awami League außerdem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, indem er sich fernab seines früheren Aufenthaltes in Bangladesch an einem anderen Ort in Bangladesch niederlassen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) , BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

3.3. Da der BF eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung durch Mitglieder der Awami League und daraus resultierend eine strafrechtliche Verfolgung bzw. eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

3.4. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach

§ 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 12.02.1999, 95/21/1097 oder VwGH vom 12.04.1999, 95/21/1074 bzw. VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH vom 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR)

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, 2002/18/0028; VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174).

3.5. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch den in

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. In Bangladesch besteht zudem nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Er ist gesund, arbeitsfähig, hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hat mit seine Mutter, Geschwistern und Freunden dort auch familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, weshalb bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von einer gesicherten Lebensgrundlage ausgegangen werden kann.

3.6. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH vom 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007 oder VwGH vom 27.04.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des BF in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des BF und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der BF auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist".

Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR

24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. damals durch § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (und nunmehr durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.

3.7. Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der BF seit 25.10.2009 in Österreich befindet, sich während seines Aufenthalts stets in einem unsicheren Aufenthaltsstatus befand und bloß vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH vom 20.12.1999, 99/18/0409).

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des BF nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist im Bundesgebiet nie einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Während der BF im Herkunftsstaat noch seine Mutter, Geschwister und Freunde hat, hat er in Österreich keine Verwandten. Auch seine sozialen Kontakte im österreichischen Bundesgebiet beschränken sich weitgehend auf Landsleute, mit denen er zusammenwohnt. Der BF vermag insbesondere kein ausreichendes Bemühen an einer erforderlichen Integration an den Tag zu legen.

In Gesamtbetrachtung kommt dem öffentlichen Interesse daran, dass der BF das Land verlässt, somit größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zahlreich angeführten Judikate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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