G303 2008388-1•BVwG G303 2008388-1
G303 2008388-1Tribunale amministrativo federale1 set 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 08.04.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Herr Heimo DOMENIG ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 07.08.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 12.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" eingebracht. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.12.2013 wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 am 18.10.2013 und C6/7 2005 Ad 1; oberer Wert: es werden Schmerzen im Bereich des Nackens und vor allem der Lendenwirbelsäule angegeben. Es zeigt sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Neurologisch keine Auffälligkeiten. Zwischenzeitlich wurde eine neuerliche Versteifungsoperation L5/S1 im Oktober 2013 durchgeführt. Ein MRT der Halswirbelsäule vom 03.09.2013 zeigt einen Zustand nach einer Versteifungsoperation C6/7, sowie Foramenstenosen, abschnittsweise geringe relative Spinalkanalstenosen. Kein Hinweis auf eine direkte Nervenwurzelbedrängung. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich eine höhere Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, die erst vor kurzem auf die durchgeführte Versteifungsoperation zurückzuführen ist. Ein Rehabaufenthalt ist im Jänner 2014 vorgesehen; danach ist auch wieder mit einer Verbesserung der Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule zu rechnen. Radikuläre Ausfälle sind nicht vorhanden. Es wird deshalb der Prozentsatz gleichbelassen.
40
2
Belastungsabhängige Schulterschmerzen links bei Arthrose Ad 2; vorgegebener Wert: Der Antragsteller klagt über belastungabhängige Schulterschmerzen links mit geringer Bewegungseinschränkung. Laut einem MRT der linken Schulter von 2/2013 zeigen sich geringe bis mäßige Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette. Das Röntgen der linken Schulter von 1/2013 zeigt eine mäßige Omathrose, sowie eine Acromioclavikulararthrose.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, die Position 2 sei wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.
3. Die belangte Behörde gewährte dem BF mit Schreiben vom 02.01.2014 ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens.
Demnach ergeben sich aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 20.12.2013 folgende Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden:
Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position
GdB
Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 am 18.10.2013 und C6/7 2005
40 v.H.
Diabetes mellitus (Rahmensatzwert entsprechend der medikamentösen und diätischen Behandlung)
20 v.H.
Der Grad der Behinderung sei mit 40 v.H. einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 mangels negativer Wechselwirkung nicht weiter gesteigert werde.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., würden auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbehinderung verursachen und würden daher bei der Einschätzung des Gesamt-GdB außer Betracht bleiben:
Belastungsabhängige Schulterschmerzen Links bei Arthrose
10 v.H.
Zustand nach Milzverlust
10 v.H.
4. In weiterer Folge brachte der BF ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage.
5. Aufgrund dessen wurde eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde eingeholt und festgestellt, dass alle nachgereichten Befunde die vorliegende Einschätzung bestätigen würden, wobei sich die Schmerzsymptomatik in Richtung HWS und BWS verschoben habe.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes.
7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde eingebrachte und mit 22.05.2014 datierte und als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde des BF.
Darin wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Verschlechterung beider Schultern (Schultersteife beidseitig, Subacromialsyndrom rechte Schulter lt. Befund vom 24.03.2014 von XXXX) und der daraus resultierenden (seit Jänner 2013 regelmäßig durchgeführten) Therapien der Zustand der vorhandenen Protusion C4/5 erheblich verschlimmert habe. Die im Februar 2014 durchgeführten Infiltrationen hätten nur eine kurzfristige leichte Besserung ergeben. Mittlerweile sei am 02.05.2014 eine mikrochirurgische Dekompressionsoperation C4/5 mit Implantation einer mobilen Bandscheibenprothese erfolgt, welche von XXXX, Facharzt für Neurochirurgie, durchgeführt worden sei.
Der BF brachte einen Arztbrief von XXXX, Privatklinik XXXX, von 08.05.2014 in Vorlage.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.
9. Mit E-Mail vom 02.03.2015 brachte der BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.05.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 02.04.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Cervikolumbales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 2013, C6/7 2005 und Implantation einer Bandscheibenprothese C4/5 Mai 2014 Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei Versteifungsoperation L5/S1 im Oktober 2013 und C6/7 2005. Am 02.05.2014 erfolgte eine mikrochirurgische Dekompressionsoperation C4/5 mit Implantation einer mobilden Bandscheibenprothese. Gegenüber dem VGA, XXXX vom 17.12.2013 zeigt sich eine geringe Funktionsverschlechterung. Auf Grund der fehlenden motorischen Ausfälle wird der Prozentsatz gleich belassen.
40
2
Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Arthroskopie bei Schultersteife, August 2014 Analog unterer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Funktionseinschränkung der linken Schulter, welche sich gegenüber dem VGA, XXXX vom 17.12.2013 verschlechtert hat. Es wurde am 07.08.2014 eine Schulterarthroskopie rechts mit Synovektomie und Kapsellösung bei sekundärer Schultersteife mit subacromialer Dekompression durchgeführt. Berücksichtigt wurde auch die diskrete Kraftabschwächung des gesamten rechten Armes. Eine Besserung bleibt abzuwarten auf Grund des erst kurzen postoperativen Intervalles. Eine Nachuntersuchung sollte in 12 Monaten durchgeführt werden.
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, Position 2 steigere auf Grund ungünstiger Wechselwirkung um 1 Stufe.
Gegenüber dem Vorgutachten, XXXX vom 17.12.2013 ergebe sich auf Grund der Funktionsverschlechterung der rechten Schulter nach durchgeführter Schulterarthroskopie mit arthroskopischer Kapsellösung bei sekundärer Schultersteife eine höhere Einschätzung. Die Funktionsverschlechterung der rechten Schulter sei für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ausschlaggebend.
11. Dem BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.06.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt nunmehr 50 von Hundert.
Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 07.08.2014.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.05.2015, das auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.
Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 08.06.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Alle vorgebrachten Leiden des BF wurden in der Beurteilung berücksichtigt.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben, die auf die Funktionsverschlechterung der rechten Schulter nach am 07.08.2014 durchgeführter Schulterarthroskopie mit arthroskopischer Kapsellösung bei sekundärer Schultersteife zurückzuführen ist.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Das Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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