W180 2102012-1•BVwG W180 2102012-1
W180 2102012-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche<br/>Verhandlung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W180 2102012-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120306482, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 08.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und einziger Auftreiber auf die XXXXalm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die sie mit gleichem Datum ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellte und eine Almfutterfläche von 34,91 ha beantragte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 7.925,59 gewährt. Dabei wurde von der beantragten Almfutterfläche von 34,91 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 04.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 29,37 ha zugrunde zu legen sei. Am 23.04.2013 korrigierte die beschwerdeführende Partei neuerlich die Almfutterfläche, nunmehr auf 19,04 ha.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 5.975,12 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.950,47 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 19,04 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung der beschwerdeführenden Partei. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche, sowie
7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren seien nicht berücksichtigt worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen, würde ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegen.
Es seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Nach § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011 würden zur Referenzparzelle auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Die Behörde habe angegeben, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2012 die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden seien, auch nicht nach Maßgabe der angegebenen Bestimmung. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen. Absatz 2 cit leg. regle die Feststellung der Referenzfläche im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald, treffe aber keine Regelung zu den Landschaftselementen gem. Art 34 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009. Bei der Referenzflächenfeststellung seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, die belangte Behörde beurteile diese nunmehr als fehlerhaft. Dafür gäbe es aber keinen Anhaltspunkt. An einer allfälligen Überbeantragung treffe die beschwerdeführende Partei daher kein Verschulden, sie habe sich am Ergebnis der alten VOK orientiert.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen könne. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013). Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn die sorgfältige beschwerdeführende Partei beantragt habe, was sie für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Ebenso liege ein Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Dem allfälligen Vorhalt, wonach die beschwerdeführende Partei diesen Irrtum selbst in ihren Antrag aufgenommen habe, hält sie das Argument entgegen, dass im GIS, welches ihr als Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden sei, keine andere Berücksichtigung von Landschaftselementen möglich gewesen sei.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10 % Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Im angefochtenen Bescheid würde die aufschiebende Wirkung jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig sei. Weiters sei der vorzeitige Vollzug auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Diese Ausführungen seien unrichtig. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt.
Die beschwerdeführende Partei legte der Berufung eine Sachverhaltsdarstellung über ihre Tätigkeit als Almbewirtschafter bei, in welcher angeführt wird, dass im Jahr 2002 eine VOK der belangten Behörde stattgefunden habe und eine Almfutterfläche von 35,00 ha vorgefunden worden sei. Dieses Ergebnis sei 2003 bei einer VOK bestätigt worden. Aus dem der Berufung beigelegten Luftbild des Jahres 2004 und dem letzten aktuellen Luftbild sei ersichtlich, dass die Futterflächen auf der relevanten Alm etwa gleichgeblieben sei. Gemäß INVEKOS-GIS VO 2011 § 9 Abs. 2 lit a dürfte die belangte Behörde keine Sanktionierung und Rückforderung bei den Auftreibern vornehmen. Eine etwaige Sanktionierung wäre aus diesem Grund für alle Auftreiber aufzuheben. Als Ergänzung verweist die beschwerdeführende Partei auf die Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000.
Im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes von der Landwirtschaftskammer Tirol, mit den Ortskenntnissen der hiesigen Waldaufseher, die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Im Jahre 2007 sei die Almfutterfläche durch die Digitalisierung auf 34,91 ha angepasst worden. Im Herbst 2012 sei die Almfutterfläche aufgrund der Überprüfung mit den neuesten Luftbildern auf 29,37 ha festgelegt worden. Die belangte Behörde habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm eine vorläufige Referenzfläche von 19,04 ha vorgeschlagen. Diese Flächenangabe sei von der beschwerdeführenden Partei akzeptiert worden und zum MFA 2013 übernommen und für die Vorjahre korrigiert worden, weil sich die beschwerdeführende Partei Rechtssicherheit und Sanktionsfreiheit erhofft habe, wie in den landwirtschaftlichen Medien verlautbart worden sei.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 08.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXXalm, für die sie ebenfalls einen Mehrfachatrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 stellte und eine Almfutterfläche von 34,91 ha beantragte. Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP für das Jahr 2009 unter Zugrundelegung der beantragten Almfutterfläche von 34,91 ha gewährt.
Am 04.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur der Almfutterfläche der XXXXalm für das Jahr 2009 auf 29,37 ha und am 23.04.2013 eine weitere Korrektur der Almfutterfläche auf 19,04 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde nur noch von einer beantragten Almfutterfläche von 19,04 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten Almfutterflächen um 15,87 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]"
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]"
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
1. Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
2. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]"
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist grundsätzlich berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Da die Antragsänderung die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet und nicht eine Vor-Ort-Kontrolle, war dem Antrag auf Übermittlung des VOK-Prüfberichts der gegenständlichen Alm nicht stattzugeben und ist auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung der Landschaftselemente einzugehen.
Weite Teile der Beschwerde befassen sich mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:
beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Rückzahlungsverpflichtung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Wenn sich die beschwerdeführende Partei auf Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, eine Rückforderung hätte nicht erfolgen dürfen, weil sie in gutem Glauben gehandelt habe und bereits vier Jahre vergangen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gewährung der Beihilfe im Dezember 2009 erfolgte und der Rückforderungsbescheid bereits im November 2013 erlassen wurde. Spätestens zum zuletzt genannten Zeitpunkt hat die beschwerdeführende Partei iSd zitierten Bestimmung erfahren, dass der Rückforderungsbetrag zu Unrecht gewährt worden ist. Die beschwerdeführende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits im Oktober 2009 eine Akontozahlung als "Vorschuss" auf die Einheitliche Betriebsprämie 2009 erhalten habe und die vierjährige Frist gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 bereits hier zu laufen begonnen habe, da diese Bestimmung nach Abs. 7 leg. cit. bei Vorschüssen nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt haben soll, hat sie doch mit den Korrekturen der Mehrfachanträge-Flächen für die XXXXalm in den Jahren 2012 und 2013 selbst zum Ausdruck gebracht, dass eine überhöhte Futterflächenbeantragung vorliegt.
Zur Verjährungsproblematik ist noch auszuführen, dass die VO (EG) 796/2004 in Art. 73 Abs. 6 spezielle Bestimmungen enthält. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen vor, so ist eine andauernde Unregelmäßigkeit gegeben und beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung dieser, nämlich frühestens mit dem ersten Tag des nächsten Antragsjahres, in welchem die Fläche korrekt beantragt wurde (vgl. EuGH 11.06.2015, C-52/14 Pfeifer Langen, wo der EuGH darauf abstellt, wann das letzte zu derselben Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet wird). Selbst unter dieser für die beschwerdeführende Partei "günstigen" Auslegung der betreffenden Bestimmung ist die Verjährungsfrist von vier Jahren nicht verstrichen. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann schließlich auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Auf Grund der Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Berufung verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 von der AMA auszusprechen war, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.
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