BVwG W160 1427331-2

W160 1427331-2Tribunale amministrativo federale31 lug 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W160 1427331-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1427331.2.00

Spruch

W160 1427331-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 12 00.929-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX, XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.01.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wo er zusammengefasst angab, als er im Alter von fünf oder sechs Jahren gewesen sei, seien seine Eltern von den Taliban verschleppt worden. Er sei daraufhin mit seinem Cousin zu seinem Onkel gegangen, der, nachdem er erfahren hätte, dass die Taliban hinter ihnen allen her seien, sie nach XXXX in den Iran geschickt habe. Drei Jahre später sei sein Onkel gestorben und habe er dessen Vermögen geerbt. Er habe sich in XXXX illegal aufgehalten und nicht nach Afghanistan zurückkehren können.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Glaubens. Seit dem Verschwinden seiner Eltern im Jahr 2001 habe er bei einem Freund seines Onkels in Persien gelebt. Er sei nie persönlich bedroht worden und habe mit den staatlichen Behörden in Afghanistan keine Probleme gehabt. Er sei noch ein Kind gewesen und habe mit den Taliban in Afghanistan keine Probleme gehabt. Die Taliban hätten seine Eltern verschleppt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, sein Name laute anders als bisher angegeben. Er habe einen Bruder namens XXXX, den er bisher als Cousin angegeben habe und der mittlerweile nach Ungarn "abgeschoben" worden sei. Der Beschwerdeführer legte zwei Tazkiras in Kopie vor. Gefragt, woher er die Dokumente hätte, führte er aus, er habe sie in Afghanistan machen lassen, wo er etwa sechs Monate gewesen sei und mit seinen Eltern "dorthin" gegangen sei, um die Dokumente ausstellen zu lassen. Auf weitere Nachfrage bracht er vor, seine Eltern wären bereits in XXXX gewesen, er sei vom Iran gekommen. Auf Vorhalt seines bisherigen Vorbringens zu seinen Eltern gab er an, das seien nicht seine eigenen, sondern Adoptiveltern gewesen. Er habe vier Brüder und zwei Schwestern. Die Adoptiveltern seien seine Tante mütterlicherseits und sein Onkel.

4. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.05.2012 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe in XXXX einige Jahre bei seinen Eltern und vier Jahre bei seiner Tante und deren Mann gelebt. Seine Familie habe ihn im Alter von zwei oder drei Jahren zu seiner Tante gegeben, wo er bis zum Alter von sechs oder sieben Jahren gelebt habe, bis seine Tante und sein Onkel mitgenommen worden wären. Im Alter von acht Jahren sei er in den Iran gegangen. Als die Familie, bei der er im Iran gelebt habe, ausgereist sei, habe er zu seinen Eltern zurückkehren müssen. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe er bei seiner Familie gelebt. Seine Eltern würden in XXXX als Lehrer arbeiten, wo genau, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban ins Treffen. Nach seiner Rückkehr habe er sechs bis sieben Monate in Afghanistan verbracht.

5. Mit Bescheid vom 31.05.2012, Zl. 12 00.929-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt (Spruchpunkt III).

6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wurden Bescheinigungsmittel eingebracht.

7. Mit Verfahrensanordung des Asylgerichtshofs vom 02.12.2013, Zl. C3 427331-1/2012/3E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht feststellbar war.

8. Am 12.06.2014 wurde die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens beantragt und die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2014, Zl. W160 1427331-2, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG fortgesetzt.

10. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zu drei Fakten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem. § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

11. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines länderkundigen Sachverständigen zu seinen Fluchtgründen und seiner Herkunft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er heiße XXXX, und sei in XXXX geboren. Auf Vorhalt zur Angabe eines anderen, falschen Namens am 28.01.2012, bei der ersten Niederschrift sowie am 03.02.2012 und auch in der Beschwerde meinte er, bei der Verfassung der Beschwerde habe er mit seinem Rechtsvertreter gesprochen und ihm gesagt, dass er seinen Namen berichtigen möchte. Dieser sei der Meinung gewesen, dass dies nichts bringen würde und dass er seinen Namen bei seiner Einvernahme im Gericht berichtigen solle. Als er in Griechenland gewesen sei, seien sein Bruder und er vom Schlepper beraten worden und sei ihnen gesagt worden, dass man sie sehr genau über Afghanistan befragen würden und woher wir stammen würden. Er selbst könne den Dari-Dialekt der in XXXX gesprochen werde, nicht sehr gut. Sein Bruder habe seine Fluchtgründe schildern wollen. Sobald dieser Aufenthaltsdokumente bekomme, werde er sich um den Beschwerdeführer kümmern. Er habe gesagt, dass er nur das zu wiederholen brauche, was er angebe. Sein Bruder sei jetzt in Deutschland. Dieser heiße XXXX. XXXX sei der Nachname einer Familie der Verwandten seiner Tante mütterlicherseits. Seine Tante habe damals in XXXX gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischer Moslem. Daraufhin verbesserte er sich und gab an, er sei sunnitischer Moslem. Er habe in Österreich eine Freundin. Im Iran habe er fünf Jahre lang eine Schule besucht und als Mechaniker gearbeitet. Die im Akt in Kopie einliegende Tazkira auf (AS 150) sei seine Tazkira und auf seinen Namen ausgestellt. Er habe sie von seinem Bruder in Afghanistan bekommen und lege sie im Original vor. Bei dem Dokument AS 159 handle es um eine Anzeige bzw. ein Gesuch der Person XXXX, Sohn des XXXX, wohnhaft im Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Es werde der Distrikts-Chef gebeten, ihm Schutz zu bieten, weil er von den Taliban bedroht werde, weil er für eine Sicherheitsfirma arbeite. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Tätigkeit seines Bruders bei einer Sicherheitsfirma befragt. Zur Tazkira auf Akt Seite 153 gab er an, sein Bruder habe sie ihm aus Afghanistan geschickt. Die Tazkira sei aus XXXX, er sei war bei der Ausstellung nicht dabei gewesen. Der Beschwerdeführer machte einen fahrigen und völlig überdrehten Eindruck. Es machte den Eindruck, dass er oft nicht weiß, was er sagt. Auf diesbezügliche Nachfrage gab er an, er habe vor mehr als 15 Tagen Marihuana geraucht. Er habe nichts genommen, auch keine Tabletten. Nach einr Unterbrechung der Verhandlung gab er weiters an, er habe seit gestern Mittag nichts gegessen und zwei Nächte lang nicht geschlafen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks wurde die Verhandlung unterbrpochen und ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Überprüfung Verhandlungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) veranlasst.

12. Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachen vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass sich beim Beschwerdeführer ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund ergebe, es gebe keinen Hinweis auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung. Hinweise auf einen weiterbestehenden Cannabis- ode sonstigen Drogenmissbrauch gebe es nicht. Es hätten sich diskrete Hinweise auf eine neurotische Persnlichkeitsstruktur mit zwanghaften Zügen im Sinne eines leichtgradigen Waschzwangs gefunden. Es sei beim Beschwerdeführer aber keine psychische Erkrankung fassbar, die eine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit beinhalten oder ihn außer Lage setzen würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.

13. Zu euner weiteren am XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer nicht. Entschuldigt wurde sein Fernbleiben mit dem Versäumen des Zuges bei der Anreise.

14. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen und seiner Herkunft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er heiße XXXX und sei am XXXX in der Provinz XXXX im Bezirk XXXX im Dorf XXXX geboren. Bis zu seinem 7. Lebensjahr habe er dort gewohnt. Danach sei er im Jahr 2002 in den Iran geflüchtet und habe dort ca. fünfeinhalb bis sechs Jahre gelebt. Dort sei er ca. fünfeinhalb bis sechs Jahre, also bis 2007/2008, gewesen. Danach sei er wieder nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er ca. 8 bis 10 Monate verbracht. Er sei schlepperunterstützt aus Afghanistan wieder in den Iran geflüchtet. Er sei nach XXXX mit dem Flugzeug geflogen. Die ca. fünfeinhalb bis sechs Jahre, die er im Iran verbracht habe, habe er in XXXX gewohnt. Er habe später von XXXX aus den Iran verlassen und sei über die Grenze in die Türkei gebracht worden. In der Türkei sei er in der Stadt XXXX in XXXX, bis ihn der Schlepper nach Griechenland uns schließlich bis nach Österreich gebracht habe. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. In Afghanistan habe er nicht die Schule besucht. Im Iran sei er ca. 5 Jahre in einer privaten Schulklasse gewesen. Er sei als KFZ-Mechaniker (Lehrling) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Unterstützungsschreiben vor. Er gab an, dass er sehr weit entfernte Verwandte in Österreich habe, zu denen er selten Kontakt habe. Er habe in Österreich sowohl Sprachkurse absolviert als auch den polytechnischen Lehrgang abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht. Er habe derzeit keine Arbeitsbewilligung und arbeite nicht. Er habe für sich eine Lehrstelle in einer Werkstatt, wo er ein Praktikum absolviert habe, gefunden. Der Chef habe gemeint, sobald er Aufenthaltsdokumente vorweisen könne, werde er ihn aufnehmen. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Das letzte Mal habe er seine Angehörigen aus Afghanistan vor vier Monaten angerufen. Seitdem habe sich niemand mehr bei ihm gemeldet. Er sei in Österreich wegen des Besitzes von Marihuana verurteilt worden, derzeit gebe es kein anhängiges Strafverfahren gegen ihn. Seinen vier Monate alten Informationen nach, würden seine Eltern gemeinsam mit seinen zwei Brüdern und seinen beiden Schwestern in seinem Heimatland im XXXX leben. Er habe einen Bruder, der sich in Deutschland aufhalte; sein älterer Bruder sei in den Iran gereist. Bei diesen Personen handle es sich um seine leiblichen Eltern und Geschwister. Bei den Leuten, die von den Taliban verschleppt worden seien, habe es sich um seine Tante mütterlicherseits und deren Ehemann gehandelt, bei denen er gelebt habe. Als er ein Kleinkind gewesen sei, hätten seine Eltern ihm meiner Tante gegeben, weil diese selbst kein Kind gehabt hätten. Er sei damals auch etwas krank gewesen und so hätte sich seine Tante auch besser um ihn kümmern können. Er sei ca. zwei Jahre alt gewesen (1997), als er zu seiner Tante gekommen sei, und habe dort ca. 4 oder fünf Jahre gelebt (bis ca. 2001). Nachdem seine Zieheltern von Taliban mitgenommen worden wären, habe er wieder bei seiner Familie gelebt. Er habe nur noch einige Tage bei seinen Eltern verbracht, dann habe sein Vater ihn einem guten Freund in den Iran mitgegeben. Er habe fortan im Iran gelebt und sei kurz zurückgekehrt. Er habe Afghanistan ein zweites Mal verlassen, weil sein Bruder Drohungen erhalten habe, weshalb er gemeinsam mit diesem geflüchtet sei. Als er 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, wären Taliban auf der Suche nach seinem Bruder in sein Elternhaus eingedrungen, wobei er und sein Vater verletzt worden wären. Danach habe auch er vor den Taliban fliehen müssen. Sonst sei er keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen.

Daraufhin zog der Beschwerdeführer nach Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids des Bundesasylamtes vom 31.05.2012 zurück.

Aufgrund der vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte zur Lage in Afghanistan wurde diese erörtert. Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab an, er informiere sich regelmäßig durch die Medien über die aktuelle Sicherheitslage. Erst vor ca. zwei Wochen seien Schulen unter dem Angriff von regierungsfeindlichen Truppen in XXXX gestanden. Dabei seien über

1. 400 Schüler und Lehrer verletzt worden. Er könne auch nicht in eine andere Stadt in Afghanistan zurückkehren, weil er dort (zum Beispiel in KABUL) keine Angehörigen habe, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Abgesehen davon habe er sein ganzes Leben, das ich in Afghanistan verbracht habe, nur in seinem Dorf verbracht. Das Land Afghanistan und andere Städte seien ihm unbekannt. Er sei auch mehrere Jahre außerhalb Afghanistans gewesen, und die afghanische Gesellschaft sei ihm mittlerweile fremd. Er wolle sehr gerne in Österreich bleiben, sein Leben hier aufbauen und hier arbeiten. Er habe seit 9 Monaten eine österreichische Freundin. Er wolle im September seine Verlobung bekannt geben und dann mit ihr zusammenziehen. Er sei der Meinung, dass ein Kind ab einem Alter von 13 bis 15 Jahren lerne, langsam erwachsen zu werden und mit der Zeit auch reifer werde. Er habe ungefähr ab diesem Alter in Österreich gelebt. Er habe die Kultur hier angenommen. Er habe österreichische Freunde, und er könne sich nicht mehr vorstellen, an einem anderen Ort außerhalb Österreichs zu leben. Er habe vor, seine Zukunft in Österreich zu verbringen, sein Leben hier aufzubauen, einen Beruf zu erlernen und für sich und seine zukünftige Familie zu sorgen. Der Beschwerdeführer wiederholte dies auch in deutscher Sprache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus einer Ortschaft im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX. Dort hält sich auch die Familie des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer verfügt außerhalb seines Heimatdistrikts über keinen familiären Anschluss in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX unter eingehender Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. 12 00.929-BAG, zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX mit Urteil des XXXX zu drei Fakten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gem. § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan wird folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014).

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013).

XXXX

XXXX ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. XXXX grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:

Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz XXXX und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz XXXX blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in XXXX stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz XXXX im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass XXXX zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

Quellen:

2. 1, Zugriff 24.9.2014 Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers fußt auf seinem in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich glaubhaft vorgebrachten Angaben, welches auch seinen Angaben vor der belangten Behörde entspricht. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft darlegen, dass er über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion in Afghanistan (insbesondere nicht in KABUL) verfügt.

Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erging im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am XXXX nach eingehender Rechtsberatung.

Die Feststellung zur Delinquenz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über eine Gewährung subsidiären Schutzes sowie (allenfalls) eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.

Zu Spruchpunkt I:

Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie insbesondere seiner Herkunftsregion und seiner mehrjährigen Abwesenheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr prekär darstellt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. So zählt seine Heimatprovinz zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er über keinerlei familiären Anschluss in Afghanistan außerhalb seiner Heimatregion verfügt. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL, da er in Afghanistan bisher lediglich in seinem Heimatdistrikt aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich keine Familienangehörigen Beschwerdeführers außerhalb des Heimatdistrikts (insb. nicht in der Stadt KABUL) befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3

MRK.

Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:

§ 8 Abs. 3a AsylG lautet:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Aus den ErläutRV (BGBl I 2009/122) wird zu Abs. 3a leg.cit. ausgeführt, dass im Hinblick auf die neuen Aberkennungstatbestände betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Straffälligkeit gem. § 9 Abs. 2 AsylG mit dem neuen Abs. 3a durch Einführung eines Ausschlussgrundes konsequenterweise bestimmt wird, dass in diesen Fällen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht zuzuzerkennen ist (Böchmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 8 AsylG Anm.5).

§ 9 Abs. 2 AsylG lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchmitteldelikts zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe ist unter keinen der in § 9 Abs. 3 Z 1 - 3 AsylG taxativ aufgezählten Tatbestände zu subsumieren:

Es liegt keiner einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (etwa: Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes, Handlungen zuwider den Zielen der Vereinten Nationen) vor (Z 1).

Hinsichtlich der Delinquenz des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist folgendes zu erwägen (vgl. zu alldem die Beurteilung des Falls eines Asylwerbers, der sechs Verurteilungen wegen versuchter bzw. vollendeter, mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohter Vermögensdelikte nach § 127, § 134 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 StGB beging durch den Verfassungsgerichtshof, VfGH 13.12.2011, U 1907/10):

Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs2 AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Art 19 Abs. 3 iVm Art 17 Abs 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände (s. RV 330 BlgNR 24. GP). Diese Bestimmungen lauten:

"Artikel 19

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) und (2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären

Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) ...

(4) ..."

Der in dieser Bestimmung u.a. bezogene Art. 17 Abs. 1 lautet:

"Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b) eine schwere Straftat begangen hat;

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.

(2) und (3) ..."

Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 (s. RV 330 BlgNR 24. GP) lauten:

"Der neue Abs. 2 stellt [...] eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art 19 Abs. 3 iVm Art 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. [...] Die Z1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des 'Verbrechens (§17 StGB)' kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen."

Wie bereits erörtert, ist § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der oben genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a) bzw. schwere Straftaten (lit b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit d leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.

Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).

Der Beschwerdeführer wurde einmalig wegen in Österreich begangener Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz durch das zuständige Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, jedenfalls nicht gesprochen werden. Maßgeblich hiefür ist, dass der Beschwerdeführer erst eine Verurteilung aufweist, eine weitere Delinquenz ist nicht aktenkundig. Der die Straftat beurteilende Richter fand überdies mit der bedingten Verhängung der Freiheitsstrafe das Auslangen, dabei wurde das Strafmaß nur zu einem geringen Grad ausgeschöpft. Im Lichte dieser Überlegungen ist in konkreten Fall - auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Suchtmitteldelikte besonders verpönt sind - nicht schon von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" im dargestellten Sinn auszugehen.

Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe liegt nicht vor, weshalb auch § 9 Abs 2 Z 1 leg.cit. keine Anwendung findet.

Eine Anwendung von Z 3 leg. cit. ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen Vergehen zugrunde, weshalb die Anwendung der Z 3 leg. cit. nicht in Betracht kommt.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG und liegt kein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 3a ASylG vor. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Würdigung von Gefährdungs- und Vulnerabilitätsaspekten vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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