W101 2004931-1•BVwG W101 2004931-1
W101 2004931-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2015
Begleitperson, Behinderung, Einkommensentgang, Gebührenanspruch,<br/>Zeugengebühr
W101 2004931-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.01.2014, Zl. 1 Jv 56 - 33/14t, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG idgF nicht "€ 450,00", sondern richtig "€ 900,00" zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In einer Sozialrechtssache eine Witwenpension betreffend fand am 04.06.2013 beim Landesgericht Innsbruck eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer als Begleitperson der schwerbehinderten Zeugin (hier: Klägerin) teilgenommen hatte. Im Zusammenhang mit der Tagsatzung am 04.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Gebührenansprüche und brachte auch eine entsprechende Bestätigung betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis bzw. Einkommensentgang in Vorlage.
Mit Bescheid vom 14.01.2014, Zl. 1 Jv 56 - 33/14t, bestimmte das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Gebühren des Beschwerdeführers als Begleitperson für die gemeinsame Zureise mit der Klägerin zur mündlichen Streitverhandlung vom 04.06.2013 gemäß den Bestimmungen des § 79 ASGG iVm GebAG idgF wie folgt:
1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG 1975): Anreise und Rückreise am 04.06.2013 mit PKW: Grainau - Innsbruck: für 65 km x 2 x € 0,42/km €
54,60 und für 65 km x 2 x € 0,05 für die mitbeförderte Klägerin €
6,50; 2. Aufenthaltskosten §§ 13 - 16 GebAG 1975): für 1 x Mittagessen á € 8,50 ohne Beleg und 3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG): laut Honorarvereinbarung € 450,00.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.02.2014 fristgerecht eine Beschwerde, welche er im Wesentlichen folgender Maßen begründete: Wie der dem Landesgericht Innsbruck vorliegenden Traineranfrage vom 28.05.2013 zu entnehmen sei, sei er für 03.06.2013 und 04.06.2013 mit einem Tageshonorar in Höhe von €
450,00, insgesamt also € 900,00 angefragt worden. Das Tageshonorar für Montag, 03.06.2013, in Höhe von € 450,00 wäre für ihn nur dann zu realisieren gewesen, wenn er beide nicht verschiebbaren Trainingstage übernommen hätte, was ebenfalls aus der Traineranfrage hervorgehe. Dies wäre ihm aber aufgrund der notwendigen Begleitung seiner Mutter zum Gerichtstermin am 04.06.2013 nicht möglich gewesen, weitere Anfragen oder anderweitige Verwendungen hätte er für den 03.06.2013 nicht gehabt. Daher sei ihm aufgrund der notwendigen Begleitung am 04.06.2013 nicht nur das Honorar dieses Tages, sondern auch das des Vortages entgangen. Da gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG beim selbstständigen Erwerbstätigen des tatsächlich entgangene Einkommen als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühre und sich die Kausalität nicht nur auf den Verhandlungstag an sich beschränke, sei auch das Honorar für den 03.06.2013 in Höhe von € 450,00 zu berücksichtigen.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015, teilte die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes den Parteien, den mitbeteiligten Parteien und dem Revisor des OLG Innsbruck mit, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der maßgebender Sachverhalt, nämlich der tatsächliche Einkommensentgang des Beschwerdeführers für die gemeinsame Zureise mit der Klägerin zur mündlichen Streitverhandlung am 04.06.2013, insofern feststehe, als er nicht - wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen - nur € 450,00 sondern - wie in der Beschwerde zurechtgerügt - € 900,00 (für 2 Tageshonorare) betrage. Den Parteien und mitbeteiligten Parteien war darin eine Frist von 2 Wochen gesetzt worden, in der sie dazu Stellung nehmen können.
Die mitbeteiligte Partei, die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol, ersuchte mehrmals um Fristerstreckung zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 22.06.2015 gab sie zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens insofern eine Stellungnahme ab, als es für die Pensionsversicherungsanstalt nicht erkennbar sei, dass die Übernahme nur für beide Tage möglich gewesen sei, zumal es lediglich davon die Rede sei, dass es bevorzugt werden würde.
Als Replik auf die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, brachte der Beschwerdeführer mit Mail vom 29.06.2015 vor, dass er damals nur die Wahl gehabt hätte, entweder die ganze zweitätige Trainingseinheit zu übernehmen oder gar nicht - lediglich ein Tag sei nicht in Frage gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für die gemeinsame Anreise mit der Zeugin (hier: Klägerin) zur mündlichen Streitverhandlung am 04.06.2013 hat der Beschwerdeführer als deren Begleitperson einen tatsächlichen Einkommensentgang im bescheinigten Ausmaß von € 900,00 gehabt.
Die Klägerin ist laut vorgelegtem unbefristeten Ausweis eine Schwerbehinderte. Für das Streitverfahren in einer Sozialrechtssache zuständige Richter des Landesgerichtes Innsbruck hat die Erforderlichkeit einer Begleitperson für die Klägerin ausdrücklich in dem dafür vorgesehenen Formular bestätigt. Es ist daher unbestritten, dass die Zeugin (hier: Klägerin) aufgrund ihrer Behinderung und aufgrund ihres Alters (geb. XXXX) der Begleitung ihres Sohnes - dem Beschwerdeführer - bedurft hat.
Aus der vom Beschwerdeführer schon bei Antragstellung vorgelegten Bestätigung, einer Traineranfrage des Deutschen Institutes für Finanzberatung vom 28.05.2013, geht hervor, dass der Beschwerdeführer für den 03.06. und 04.06.2013 als Trainer angefragt wurde und zwar mit der Vereinbarung eines Honorars von 450,00 Euro pro Tag sowie der Übernahme von Fahrkosten. In den Schreiben ist eine Anmerkung enthalten, dass ein Trainer für beide Tage zu bevorzugen sei, dass aber - sozusagen notfalls - für den Monat den 03.06.2013 das Deutsche Institut für Finanzberatung "selbst" einspringen könnte.
Demzufolge hat der Beschwerdeführer das angefragte Seminar bestehend aus zwei Tagen zur Gänze absagen müssen, weil er durch die Teilnahme als Begleitperson an der mündlichen Streitverhandlung am 04.06.2013 verhindert gewesen ist. Die mitbeteiligte Partei, die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol, hat übersehen, dass die Anfrage des Deutschen Instituts für Finanzberatung nur für den Fall eine Alternative vorgeschlagen hat, dass die Verhinderung des Beschwerdeführers auf Montag den 03.06.2013 gefallen wäre. Folglich ist die von der mitbeteiligten Partei abgegebene Stellungnahme nicht stichhaltig.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, für die Teilnahme der Streitverhandlung am 04.06.2013 als Begleitperson einer Zeugin einen tatsächlichen Einkommensentgang von € 900,00 (für zwei Tageshonorare) gehabt zu haben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 2 GebAG ist eine Begleitperson des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwenigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung durch Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Ist der Zeuge von sehr jugendlichem Alter, betagt oder gebrechlich, wird er idR eine Begleitperson brauchen. Dieser Begleitperson soll ebenfalls der Anspruch auf eine Gebühr zustehen, obwohl sie nicht vernommen wird. Der Anspruch besteht aber auch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 3, besonders diejenige nach § 3 Abs. 1 Z 2, gegeben sind (siehe Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975), bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, sechste Auflage, Wien 2011, S. 18).
Da die Zeugin im gegenständlichen Fall betagt und schwerbehindert gewesen ist, steht außer Frage, dass sie für die mündliche Streitverhandlung am 04.06.2013 vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht einer Begleitperson, nämlich dem Beschwerdeführer ihrem Sohn, bedurft hat. Wie oben bereits erwähnt, hat der zuständige Richter, wie in § 2 Abs. 2 GebAG gefordert, die Notwendigkeit der Begleitperson aktenkundig bestätigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 14,20 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. Anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen.
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1975), bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, sechste Auflage, Wien 2011, S. 35).
Wie oben bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung am 04.06.2013 ein tatsächlich entgangenes Einkommen im Ausmaß vom € 900,00 glaubhaft gemacht und dies bereits bei Antragstellung durch die Vorlage der Traineranfrage des Deutschen Institutes für Finanzberatung bescheinigt.
Folglich ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, das die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG ("das tatsächlich entgangene Einkommen") nicht "€ 450,00", sondern richtig "€ 900,00" zu lauten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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