BVwG L503 1243414-0

L503 1243414-0Tribunale amministrativo federale31 lug 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, subsidiärer<br/>Schutz

Testo completo

BVwG L503 1243414-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.1243414.0.00

Spruch

L503 1243414-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2003, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von AKLEH Khalil nach Jordanien nicht zulässig ist.

III. Gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idgF wird AKLEH Khalil eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2016 erteilt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Jordanien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und dem griechisch-orthodoxen Glauben zugehörig, reiste am 27.01.2003 legal auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte am 17.02.2003 einen Asylantrag.

Vorgelegt wurden vom BF sein jordanischer Reisepass und sein jordanischer Personalausweis.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen am 23.06.2003 (AS. 7 ff) gab der BF eingangs an, er stamme aus A. Z. in Jordanien, wo nach wie vor seine Mutter, diverse Brüder und Schwestern leben würden; sein Vater sei bereits verstorben. Sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien in Österreich als Asylwerber aufhältig.

In seiner Heimat habe er in Amman zuletzt als Möbeltapezierer gearbeitet.

Für die Einreise nach Österreich habe er ein Visum erhalten, da die Schwester seiner Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, eine Verpflichtungserklärung für den BF abgegeben habe.

Weiters gab der BF auf Nachfragen eingangs an, er sei niemals Mitglied einer politischen Bewegung gewesen, habe niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört, sei nicht vorbestraft, habe niemals eine strafbare Handlung begangen, sei niemals inhaftiert gewesen, habe niemals Schwierigkeiten mit den Behörden in Jordanien gehabt und werde von den jordanischen Behörden auch nicht gesucht.

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Jordanien verlassen, weil seine Lebensgefährtin von ihm schwanger geworden sei; sie sei Muslimin und er Christ. Ihre Familie habe gedroht, sie und den BF umzubringen (AS. 15). Seine Lebensgefährtin sei ungefähr drei Monate vor dem BF - glaublich im Oktober 2002 - aus Jordanien ausgereist; sie sei damals im zweiten Monat schwanger gewesen.

Der BF selbst sei nicht persönlich bedroht worden, jedoch hätten die Eltern der Familie seiner Lebensgefährtin von ihr wissen wollen, wer der BF sei; seine Lebensgefährtin habe jedoch ihren Eltern gesagt, dass sie mit keinem Mann ein Verhältnis habe; hätte sie den BF verraten, hätten ihre Eltern sie und den BF getötet. Die Eltern seiner Lebensgefährtin würden bis heute nicht wissen, dass sie ein Kind von ihm habe; sie würden auch nicht wissen, wo sie sich derzeit befinde (AS. 17).

Im Fall einer Rückkehr würde die Familie seiner Lebensgefährtin den BF töten. Beim letzten Besuch seiner Lebensgefährtin sei sie glaublich von drei Brüdern verfolgt und observiert worden; damals seien der BF und seine Lebensgefährtin durch ein Hinterfenster geflüchtet, sodass die Verfolger auch wissen, wer der BF sei; dieser Vorfall sei einen Monat vor der Ausreise seiner Lebensgefährtin, glaublich im September 2002, gewesen. Nach diesem Fluchtversuch habe der BF einige Tage bei einem Freund in A. R. gelebt, dann habe dieser Freund führ ihn und seine Lebensgefährtin eine kleine Wohnung in A. R. organisiert (AS. 17).

Auf den Vorhalt, dass er erst im Jänner 2003 aus Jordanien ausgereist sei, was gegen allfällige Probleme sprechen würde, gab der BF an, dass sie sehr wohl Probleme mit der Familie seiner Lebensgefährtin gehabt hätten; ihre Brüder hätten nach dem BF gesucht bzw. nach dem BF und seiner Lebensgefährtin gefragt. Allerdings habe auch die Mutter des BF von seinem Verhältnis keine Ahnung gehabt; auch die Familie des BF sei nämlich aus religiösen Gründen gegen ein Verhältnis mit einer Muslimin und habe ihn sein Onkel telefonisch mit dem Tode bedroht, wenn er eine muslimische Frau heirate (AS. 17).

2. Am 30.06.2003 erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung des BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen (AS. 21 ff).

Dabei gab der BF auf Nachfragen an, dass er bereits drei Jahre lang mit seiner Lebensgefährtin in einer Beziehung gelebt habe, bevor er ausgereist sei. Eines Tages habe der Bruder seiner Lebensgefährtin den BF mit ihr gesehen, als sie auf der Straße miteinander gesprochen hätten; die Nachbarn ihrer Familie hätten berichtet, dass seine Lebensgefährtin den BF in seiner Wohnung besucht habe (AS. 21).

Auf Nachfragen bestätigte der BF, dass er bis zu seiner Ausreise seiner Arbeit als Möbeltapezierer nachgegangen sei.

Auf die Frage, welche Probleme er nach der Ausreise seiner Lebensgefährtin im Oktober 2002 in Jordanien gehabt habe, gab der BF an, ihre Angehörigen hätten nach ihm gesucht; und zwar in A. F., wo seine Mutter und seine Geschwister wohnen würden. An seiner Wohnadresse beziehungsweise seinem Arbeitsplatz hätten sie ihn nicht gesucht, da sie nicht gewusst hätten, wo er arbeite und wo er wohne. Allerdings sei seine Lebensgefährtin von ihren drei Brüdern observiert worden. Auf den Vorhalt, dass dann, wenn seine Lebensgefährtin wirklich observiert worden wäre, ihre Brüder doch gesehen haben müssten, wo der BF wohne, da seine Lebensgefährtin ihn in seiner Wohnung aufgesucht habe, gab der BF lediglich an, sie hätten seine Wohnadresse nicht gekannt (AS. 23).

Auf Nachfragen gab der BF weiters an, dass der Vorfall, bei dem er mit seiner Lebensgefährtin aus dem Fenster seiner Wohnung habe flüchten müssen, weil Verwandte im Anmarsch gewesen seien, circa einen Monat vor der Ausreise seiner Lebensgefährtin gewesen sei (AS. 23). Dabei sei er konkret vor den drei Brüdern seiner Lebensgefährtin geflüchtet (AS. 25). Auf den Vorhalt, dass die drei Brüder seiner Lebensgefährtin ab September 2003 somit doch wissen mussten, wo der BF wohnte, gab der BF wörtlich an: "Ja, sie wussten, dass es meine Wohnung ist" (AS. 25).

Auf die Frage, wie seine eigene Familie zu seiner Beziehung mit einer Christin stehen würde, gab der BF an: "Wenn meine Angehörigen das wüssten, würden sie verrückt werden" (AS. 25). Auf den Vorhalt, dass er noch bei seiner Einvernahme am 23.6.2003 angegeben hat, dass sein Onkel ihm am Telefon mit dem Tod gedroht habe, falls er eine Muslimin heiraten würde, was bedeutet, dass doch jemand von seiner Familie Bescheid gewusst haben müsste, gab der BF lediglich an: "Er hat es von meiner Mutter erfahren" (AS. 25).

Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Jordanien zurückkehren würde, gab der BF an, die Familie seiner Lebensgefährtin würde ihn, seine Lebensgefährtin und das Kind umbringen (AS. 25). Auf Nachfragen gab der BF zudem an, dass er aufgrund der jordanischen Gesetze wegen einer außerehelichen Beziehung zu einer Frau auch eine Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren erhalten könnte.

Weiters gab der BF auf Nachfragen an, dass er sich nicht mit seiner Lebensgefährtin in einer anderen Stadt in Jordanien niederlassen hätte können, da Jordanien nicht so groß sei (AS. 27).

3. Am 22.07.2003 richtete das BAA eine Anfrage an die österreichische Botschaft Amman (AS. 51). Darin ersuchte das BAA nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs um Ermittlungen dahingehend, ob der BF und seine Lebensgefährtin noch ledig oder bereits miteinander verheiratet sind; es könne auch sein, dass die Lebensgefährtin des BF noch mit einem moslemischen Mann verheiratet sei. Darüber hinaus werde ersucht, zu eruieren, ob eine Verehelichung von Christen und Moslems überhaupt möglich sei und wenn ja, unter welchen Umständen.

4. Am 13.10.2003 langte die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Amman ein (AS. 57). Darin wird ausgeführt, dass eine Heirat zwischen Christen und Moslems in Jordanien prinzipiell nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall hätte der christliche Mann zum Islam konvertieren müssen, was oft nur eine Formsache sei und ziemlich häufig vorkomme. Eine bereits stattgefundene Eheschließung des BF mit seiner Lebensgefährtin habe nicht festgestellt werden kann; die Lebensgefährtin des BF sei jedoch ursprünglich mit einem anderen Mann verheiratet gewesen und sei diese Ehe am 22.09.2002 geschieden worden.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.10.2003, Zl. 03 06.697-BAT, wies das BAA den Asylantrag des BF in Spruchteil I gem. § 7 Asylgesetz 1997 idgF ab und erklärte in Spruchteil II die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien gem. § 8 AsylG für zulässig.

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, das Vorbringen des BF sei aus näher dargelegten Gründen völlig unglaubwürdig. So hätten Recherchen durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Amman ergeben, dass die Lebensgefährtin des BF erst am 22.09.2002 rechtswirksam geschieden worden sei und nicht, wie der BF behaupte, bereits zum Zeitpunkt, als sie sich kennen gelernt hätten - vor circa drei Jahren -, bereits geschieden gewesen sei. Zum Zeitpunkt ihrer Scheidung sei die Lebensgefährtin des BF im dritten Monat schwanger gewesen, sodass es rein rechtlich gesehen das Kind des Ex-Ehemannes seiner Lebensgefährtin sei. Es sei auch generell unglaubwürdig, dass der BF schon seit dreieinhalb Jahren ein intimes Verhältnis zu einer Muslimin gehabt haben will, zumal diese Frau bis zum 22.09.2002 in einer aufrechten Ehegemeinschaft gelebt habe. Darüber hinaus habe der BF in diesem Zusammenhang auch niemals persönlich Probleme gehabt.

Der BF sei ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und habe bei der staatlichen Grenzkontrolle keine Probleme gehabt. Insofern sei auch klar ersichtlich, dass es zu keiner Zeit ein Interesse an einer Verfolgung der Person des BF von Seiten des jordanischen Staates gegeben habe bzw. dass er eine solche im Falle einer etwaigen Rückkehr auch nicht zu erwarten habe. Zudem habe sich der BF auf Einladung der hier in Wien lebenden Halbschwester seiner Lebensgefährtin ein österreichisches Visum für die Dauer von drei Monaten besorgt; erst nach einiger Zeit und nach Ablauf des Visums seiner Lebensgefährtin habe er einen Asylantrag gestellt.

Aufgrund all dieser Umstände sei für das BAA klar ersichtlich, dass die Asylantragstellung des BF lediglich zur Sicherung seines Aufenthaltsstatus in Österreich gedient habe und in keiner Weise je eine Verfolgung im Sinne der GFK gegen den BF vorgelegen habe, weshalb eine Asylgewährung nicht in Betracht komme (Spruchpunkt I). Im Übrigen seien auch keinerlei Umstände ersichtlich, dass der BF bei einer Rückverbringung einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK unterliegen würde, sodass auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme (Spruchpunkt II).

6. Mit Schriftsatz vom 27.10.2003 erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Diese enthält lediglich ein allgemeines Vorbringen sowie den Hinweis, dass es ihm aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich sei, sein gesamtes Vorbringen darzulegen, weshalb er in weiterer Folge eine Berufungsergänzung einbringen werde.

7. Am 19.11.2003 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung in arabischer Sprache ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurde. Darin führt der BF aus, er könne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind nicht nach Jordanien zurückkehren, da ihr Kind unehelich sei und nach den Gesetzen in den arabischen Ländern ein uneheliches Kind nicht einfach in ein eheliches verwandelt werden könne. Darüber hinaus könne er seine Partnerin und sein Kind in Österreich nicht alleine lassen und alleine nach Jordanien fahren. Er wolle sein Leben mit seinem Kind und seiner Frau teilen.

8. Mit Mitteilung seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.03.2007 gab der BF bekannt, dass seiner "Exgattin" und seinem Sohn eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige erteilt worden sei (OZ 4).

9. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der BF die Beigabe eines Rechtsberaters und wurde diesem Antrag mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 28.10.2011 stattgegeben (OZ 11).

10. Am 26.07.2013 langte beim aus AsylGH diverses Vorbringen des BF zu seiner Integration in Österreich ein; vorgelegt wurden insbesondere diverse Kursbesuchsbestätigungen von Deutschkursen.

11. Am 31.01.2014 langte beim nunmehr zuständigen BVwG ein Konvolut diverser ärztlicher Unterlagen den Gesundheitszustand des BF betreffend ein (OZ 16). Daraus geht zusammengefasst hervor, dass der BF an einer chronischen, schweren Herzmuskelschwäche mit der Notwendigkeit einer lebenslangen medikamentösen Therapie leidet.

12. Am 12.02.2014 langte beim BVwG eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie - der Stadt Wien betreffend die Beziehung des BF zu seinem Sohn ein (OZ 17). Darin wird von der engen Beziehung des BF zu seinem Sohn und Problemen des BF mit seinem Besuchsrecht berichtet. Zum Wohle des minderjährigen Sohnes des BF ersuche der Jugendhilfeträger, dem Asylantrag des BF stattzugeben.

13. Am 18.02.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zu Jordanien erörtert wurden.

In der Beschwerdeverhandlung gab der BF im Wesentlichen an, er habe mit seiner damaligen Lebensgefährtin noch circa eineinhalb Jahre lang Österreich zusammengelebt; seine damalige Lebensgefährtin haben dann einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der mittlerweile verstorben sei. Gelegentlich habe er aber noch Kontakt mit ihr gehabt. Im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn habe er zwar ein Besuchsrecht; seine Ex-Lebensgefährtin verweigere jedoch allfällige Besuche und müsse der BF derzeit sein Besuchsrecht auf dem Gerichtsweg durchsetzen.

Im Hinblick auf seine damals vorgebrachten Fluchtgründe räumte der BF zunächst ein, dass er damit keine Probleme mehr habe, wobei er dies sodann insofern korrigierte, als die Bedrohungslage doch noch weiter bestehen würde. Seinerzeit habe er zwar im Verfahren Einiges angegeben, was nicht der Wahrheit entspreche; so habe die Familie seiner Ex-Lebensgefährtin von ihrer Beziehung überhaupt nichts gewusst. Vielmehr habe davon lediglich seine eigene Familie gewusst und sei der BF sogar von seinem Onkel mit einer Pistole bedroht worden. Er gehe davon aus, dass ihn sein Onkel wegen der Schande, die er über seine Familie gebracht habe, nach wie vor töten wolle.

Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe gravierende Herzprobleme und werde demnächst einen Herzschrittmacher eingesetzt bekommen.

Hinsichtlich näheren, entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

14. Am 13.03.2014 tätigte das BVwG ein Auskunftsersuchen zum Gesundheitszustand des BF an das behandelnde Krankenhaus.

15. Am 27.03.2014 langte die entsprechende Stellungnahme ein (OZ 21). Darin wird ausgeführt, dass der BF an einer chronischen Herzinsuffizienz leide und seit 2004 an der Kardiologie in Behandlung sei. Eine CRT-Therapie (Schrittmacher mit kardialer Resynchronisaktionsfunktion) sei indiziert und werde die Implantation voraussichtlich im April oder Mai 2014 stattfinden. Grundsätzlich stelle die Grunderkrankung des BF eine Hochrisikosituation dar, welche bei einer weiteren Verschlechterung bis zur Herztransplantation führen könne; der individuelle Verlauf sei schwer abschätzbar.

Ein Abbruch der medikamentösen Therapie beziehungsweise eine fehlende Versorgung mit einem CRT-System Stelle auf jeden Fall ein hohes Risiko dar. Inwiefern eine medizinische Versorgung vor allem in Bezug auf eine notwendige CRT-Nachsorge beziehungsweise einen regelmäßigen Systemtausch in Jordanien möglich sei, sei dem behandelnden Arzt nicht bekannt.

16. Am 18.9.2014 teilte das behandelnde Krankenhaus dem BVwG auf Anfrage mit, dass dem BF mittlerweile ein Herzschrittmacher eingesetzt worden sei (OZ 23).

17. Am 20.11.2014 fragte das BVwG beim behandelnden Krankenhaus ergänzend an, inwiefern eine Nachbehandlung des BF notwendig sei.

18. Mit entsprechender Anfragebeantwortung vom 28.11.2014 (OZ 25) wurde dem BVwG seitens des Krankenhauses mitgeteilt, dass im Fall des BF eine Kardiomyopathie (Herzschwäche) bestehe, die nicht nur mit einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern auch mit einer Verkürzung der Lebenserwartung einhergehe. Gemäß internationaler Behandlungsleitlinien sei im Fall des BF auch eine spezielle Herzschrittmachertherapie empfohlen. Bezüglich der Notwendigkeit der Nachsorge sei festzuhalten, dass eine Herzschwäche ein progredientes Krankheitsbild darstelle; mit Voranschreiten der Erkrankung komme es zur starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Wasseransammlungen in der Lunge und anderen lebenswichtigen Organen und zu vital bedrohlichen Herzrhythmusstörungen. In Österreich würden betroffene Patienten in engmaschiger kardiologischer Betreuung stehen, um medikamentös, gegebenenfalls maschinell (Herzunterstützungspumpe) oder auch als Ultima Ratio mit einer Herztransplantation rechtzeitig eingreifen zu können.

Im Hinblick auf den CRT-Herzschrittmacher seien jährliche Kontrolluntersuchungen notwendig; diese würden üblicherweise in einer Spezialambulanz erfolgen, die über ein passendes Programmiergerät verfüge.

19. Am 08.01.2015 richtete das BVwG ein Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation im Hinblick auf notwendige Behandlungen beziehungsweise Nachbehandlungen des BF in Jordanien (OZ 26).

20. Am 06.07.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein (OZ 29). Darin wird zusammengefasst einerseits durch einen nicht namentlich genannten Vertrauensarzt der österreichische Botschaft Amann ausgeführt, dass in Jordanien eine Herztransplantation und eine Herzschrittmacherkontrolle durchgeführt werden könne; andererseits sind in der Anfragebeantwortung umfassende - seitens MedCOI [Medical Country of Origin Information] durchgeführte - Auflistungen von Krankenhäusern in Jordanien und jeweilige Verfügbarkeiten von kardiologischen Behandlungen angeführt. Daraus ist ersichtlich, dass Herzschrittmacherkontrollen in bestimmten Krankenhäusern zwar möglich sind, Herztransplantationen jedoch nicht durchgeführt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Jordanien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und christlichen Glaubens. Er war in Jordanien bis zu seiner Ausreise als Möbeltapezierer tätig.

In Jordanien halten sich noch seine Mutter sowie diverse Geschwister auf; zu seiner Mutter besteht gelegentlich telefonischer Kontakt.

In Österreich hält sich die Ex-Lebensgefährtin des BF mit dem gemeinsamen Sohn auf. Seine Ex-Lebensgefährtin ist obsorgeberechtigt über den Sohn und kommt dem BF ein Besuchsrecht zu.

Der BF leidet an einer schweren Form der Herzinsuffizienz; in Österreich wurde ihm im Jahr 2014 ein Herzschrittmacher eingesetzt. Der BF bedarf einer engmaschigen kardiologischen Betreuung; allenfalls ist künftig eine Herztransplantation erforderlich.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:

Es kann zwar festgestellt werden, dass der BF mit seiner damaligen (muslimischen) Lebensgefährtin in Jordanien eine außereheliche Beziehung führte, der ein (in Österreich geborener) Sohn entstammt. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der BF aus diesem Grunde in irgendeiner Weise - sei es von seinen Angehörigen oder von den Angehörigen seiner Ex-Lebensgefährtin - bedroht wurde oder einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war; ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF in diesem Zusammenhang einer behördlichen Verfolgung unterlag.

Im Fall der Rückkehr besteht aus diesem Themenbereich auch folglich keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den BF.

1.3. Im Hinblick auf die aktuelle, allgemeine Situation in Jordanien wird auf die mit dem BF in der Beschwerdeverhandlung erörterten Feststellungen der Staatendokumentation zu Jordanien vom Februar 2013 sowie ergänzend auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien vom Dezember 2014 verwiesen, welchem keine entscheidungswesentlich von den Feststellungen aus 2013 abweichenden Aussagen zu entnehmen sind.

Im Hinblick auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten für den BF in Jordanien sei auf die Ausführungen in der konkret für das gegenständliche Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.07.2015 verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Dokumenten, wie insbesondere seinem jordanischen Reisepass und seinem jordanischen Personalausweis. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF in Jordanien und seinen Angehörigen in Österreich beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:

Als unbestritten kann die Tatsache angesehen werden, dass der BF mit seiner damaligen (muslimischen) Lebensgefährtin in Jordanien eine außereheliche Beziehung führte, der ein (in Österreich geborener) Sohn entstammt.

Als völlig unglaubwürdig erwies sich jedoch das Vorbringen des BF, er sei wegen dieser außerehelichen Beziehung einer Gefährdung ausgesetzt gewesen und habe deshalb Jordanien verlassen müssen, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.1. Bereits vor dem BAA hat sich der BF diesbezüglich in gravierende Widersprüche verwickelt. So gab der BF bei seiner Befragung am 23.06.2003 zunächst dezidiert an, die Eltern seiner damaligen Lebensgefährten hätten lediglich in Erfahrung gebracht, dass sie ein Verhältnis mit einem Christen habe, ohne dass sie gewusst hätten, wer der Partner ihrer Tochter sei; seine damalige Lebensgefährtin habe ihn nicht "verraten", sodass er persönlich auch nicht von der Familie seiner damaligen Lebensgefährtin bedroht habe werden können (AS. 15/17). Erst im weiteren Verlauf der Befragung gab der BF auf Nachfragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen bzw. auf den Vorhalt hin, dass es zwischen September 2002 und seiner Ausreise im Jänner 2003 wohl keine Zwischenfälle gegeben habe, in klarem und unlösbaren Widerspruch dazu an, als ihn seine damalige Lebensgefährtin das Letzte mal besucht habe, sei sie von drei Brüdern verfolgt und "observiert" worden und der BF und seine damalige Lebensgefährtin hätten durch ein Hinterfenster flüchten müssen, sodass ihre Angehörigen sehr wohl wissen würden, wer der BF sei (AS. 17); dies habe auch zur Konsequenz gehabt, dass ihn die Brüder seiner damaligen Lebensgefährtin bei seiner Mutter gesucht hätten; auch seine Mutter habe jedoch von ihrem Verhältnis keine Ahnung gehabt und habe ihm nur den "Besuch" der Personen mitgeteilt (AS. 17).

Die Widersprüche im Vorbringen des BF setzten sich sodann bei seiner Befragung vor dem BAA am 30.06.2003 fort. So gab der BF auf die Frage, welche Probleme er nach der Ausreise seiner Lebensgefährtin im Oktober 2002 in Jordanien gehabt habe, an, ihre Angehörigen hätten nach ihm gesucht, und zwar in A. F., wo seine Mutter und seine Geschwister wohnen würden. An seiner Wohnadresse beziehungsweise seinem Arbeitsplatz hätten sie ihn nicht gesucht, da sie nicht gewusst hätten, wo er arbeite und wo er wohne. Allerdings sei seine Lebensgefährtin von ihren drei Brüdern observiert worden. Auf den zutreffenden Vorhalt, dass dann, wenn seine Lebensgefährtin wirklich observiert worden wäre, ihre Brüder doch gesehen haben müssten, wo der BF wohne, da seine Lebensgefährtin ihn in seiner Wohnung aufgesucht haben will, gab der BF lediglich an, sie hätten seine Wohnadresse nicht gekannt (AS. 23).

Auf Nachfragen gab der BF allerdings sodann wiederum in grundlegendem und unlösbarem Widerspruch dazu an, dass der Vorfall, bei dem er mit seiner Lebensgefährtin aus dem Fenster seiner Wohnung habe flüchten müssen, weil Verwandte im Anmarsch gewesen seien, circa einen Monat vor der Ausreise seiner Lebensgefährtin gewesen sei (AS. 23); dabei sei er konkret vor den drei Brüdern seiner Lebensgefährtin geflüchtet (AS. 25). Auf zutreffenden Vorhalt, dass die drei Brüder seiner Lebensgefährtin ab September 2003 somit doch wissen mussten, wo der BF wohnte, gab der BF lediglich wörtlich an:

"Ja, sie wussten, dass es meine Wohnung ist" (AS. 25). Dies steht freilich - wie bereits gesagt - in klarem Widerspruch zu seinen noch kurz zuvor getätigten Angaben.

Zudem gab der BF bei seiner Befragung vom 30.06.2003 auf die Frage, wie seine eigene Familie zu seiner Beziehung mit einer Christin stehen würde, an: "Wenn meine Angehörigen das wüssten, würden sie verrückt werden" (AS. 25). Auf den zutreffenden Vorhalt, dass er noch bei seiner Einvernahme am 23.6.2003 angegeben hatte, dass sein Onkel ihm am Telefon mit dem Tod gedroht habe, falls er eine Muslimin heiraten würde, was bedeutet, dass doch jemand von seiner

Familie Bescheid gewusst haben müsste, gab der BF lediglich an: "Er hat es von meiner Mutter erfahren" (AS. 25). Diese Aussage steht allerdings zudem im klaren Widerspruch zur folgenden expliziten

Angabe des BF zuvor am 23.06.2003: "Meine Mutter hatte jedoch von unserem Verhältnis keine Ahnung ..." (AS. 17).

Insofern gelangte bereits das BAA zutreffend zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Bedrohungslage keinerlei Glauben zu schenken ist.

2.2.2. Dass die gesamte vom BF geschilderte Bedrohungslage nicht den Tatsachen entspricht, wurde auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sehr deutlich.

So räumte der BF eingangs in der Beschwerdeverhandlung zunächst ein, die Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin sei völlig geheim gewesen, was schon an sich jegliches Bedrohungsszenario ausgeschlossen hätte, vgl. Verhandlungsschrift S. 4:

"BF: ... In Jordanien habe ich nicht zusammen gewohnt, weil das wäre

sittenwidrig und gefährlich gewesen wäre, die Beziehung war geheim.

VR: Die Beziehung war auch bei der Ausreise noch geheim?

BF: Nachdem sie in Jordanien von mir schon schwanger geworden ist, hat sie als erster das Land verlassen. Zwei Monate später und Erledigung der Formalitäten der Ausreise, bin ich auch ausgereist.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ja, sie war bei der Ausreise noch geheim."

Auf den sodann erfolgten Vorhalt des entscheidenden Richters, dass in Anbetracht des Umstands, dass die Beziehung in Jordanien geheim war und dass die Beziehung nunmehr seit mehreren Jahren aufgelöst ist, wohl davon auszugehen ist, dass dieser Themenbereich im Fall einer Rückkehr nach Jordanien nicht mehr aktuell wäre, gab der BF ad hoc - und durchaus glaubwürdig - an, dass dies zutreffend sei und er in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr habe:

"Sie haben Recht, ich habe damit kein Problem mehr" (Verhandlungsschrift S. 5).

Erst nach einer kurzen Nachdenkpause besann sich der BF auf Gegenteiliges und gab Folgendes an (Verhandlungsschrift S. 5):

"BF: ... Nein, so ist es doch nicht: Ihre Familie und meine Familie

in Jordanien verfolgen mich. Mein Onkel hat mich sogar mit einer Pistole bedroht.

VR: Sie haben doch vorher gesagt, dass diese Beziehung stets geheim war?

BF: Ihre Familie wusste von dieser Beziehung nichts. Meine Familie wusste aber davon.

VR: Warum haben Sie dann gesagt, dass die Beziehung in Jordanien stets geheim war?

BF: Damit meinte ich, vor ihrer Familie aber nicht vor meiner Familie.

VR: Sie sagen nunmehr also, dass die Beziehung nur vor der Familie Ihrer damaligen Lebensgefährtin geheim war. Warum sagten Sie dann vor dem BAA, dass Sie in Jordanien von den Brüdern Ihrer Ex-Lebensgefährtin gesucht worden seien und Sie sich hätten verstecken müssen?

BF: Das ist von mir erfunden, denn andere Araber in Österreich haben mir geraten, so eine Geschichte zu erfinden, um hier in Österreich Schutz zu bekommen.

VR: Warum sollte man Ihnen dann den anderen Teil der Geschichte glauben? Sie hätten doch bloß diesen Teil vorbringen müssen; außerdem wurden Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben machen müssen.

BF: Sie haben Recht. Es ist aber die Wahrheit. Beweis dafür ist meine Ex-Lebensgefährtin und mein Sohn.

VR: Sie meinen bloß die Existenz dieser Personen?

BF: Ja."

Der BF hat also in der Beschwerdeverhandlung selbst eingeräumt, dass weite Teile seines Vorbringens vor dem BAA - nämlich die angebliche Bedrohung durch Angehörige seiner Ex-Lebensgefährtin - eine reine Erfindung waren. Aber auch die nunmehr in der Beschwerdeverhandlung (einzig und allein) vorgebrachte Bedrohungslage durch seinen Onkel hält einer Glaubwürdigkeitsprüfung in keiner Weise stand. So erhellt in keiner Weise, warum - sollte das nunmehrige Vorbringen der Wahrheit entsprechen - der BF dann vor dem BAA mehrfach angegeben hat, dass seine Familie überhaupt nicht Kenntnis von der Beziehung gehabt habe, zumal keinerlei Motivation für ein derartiges Verschweigen erkennbar ist. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass dem BF nunmehr klar wurde, dass in Anbetracht der bisher aufgetretenen, gravierenden Widersprüche die behauptete Bedrohungslage seitens der Angehörigen seiner damaligen Lebensgefährtin nicht aufrecht zu erhalten ist, weshalb er auf eine Bedrohung durch seine eigene Familie, konkret seinen Onkel, "umstieg", wobei dies aber ebenso wenig der Wahrheit entspricht.

In diesem Zusammenhang muss man sich auch die weiteren Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor Augen halten (Verhandlungsschrift S. 6):

"VR: Gab es ein bestimmtes Ereignis im Zusammenhang mit diesem Onkel, nachdem Sie zur Erkenntnis gelangt waren, dass dieser Onkel Sie töten will?

BF: Als mein Onkel von dieser Beziehung in Kenntnis gesetzt wurde, suchte er mich und fand mich in einem Elektrogeschäft, anwesend waren ein Cousin von mir, mein Onkel schrie mich an und sagte, dass was ich tue, eine Schande für die Familie wäre und ich muss unbedingt diese Beziehung sofort beenden, sonst wird er mich töten. Er hat seiner Drohung Nachdruck verliehen und er eine Pistole zog und gegen meine Schläfe richtete.

VR: Was Sie heute erzählen, hat überhaupt nichts mit Ihren Angaben vor dem BAA zu tun. Vor dem BAA erwähnten Sie diesen Onkel nur am Rande ein einziges Mal. Konkret hätte Ihnen dieser Onkel telefonisch mit dem Tod gedroht, wenn Sie eine muslimische Frau heiraten sollten (AS. 17). Alle anderen Gründe, die Sie zur Ausreise bewogen hätten, haben Sie im Rahmen einer Bedrohung durch die Angehörigen der Familie Ihrer damaligen Lebensgefährtin geschildert!

BF: Ich kann verstehen, dass Sie Ungereimtheiten entdecken, damals vor dem BAA habe ich nicht immer die Wahrheit gesagt, aber heute habe ich Ihnen alles erzählt, was sich tatsächlich zugetragen hat."

Zusammengefasst handelt es sich bei der vom BF geschilderten Bedrohungslage nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft um ein Konstrukt und kann aus diesem Themenbereich folglich auch für den Fall der Rückkehr des BF nach Jordanien keinerlei Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der BF selbst angab, er habe niemals irgendwelche Probleme mit den jordanischen Behörden gehabt - was auch mit seiner legalen Ausreise im Einklang steht -, sodass auch keinerlei Gefahr einer staatlichen Verfolgung für den BF wegen seiner damaligen Beziehung ersichtlich ist.

2.2.3. Im Übrigen kam auch keinerlei Gefahr einer sonstigen Verfolgung für den BF im Verfahren hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 7 AsylG (Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat das BVwG Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr nach Jordanien glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 (Spruchteil A)

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.3.2. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet; nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen [EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")].

Andererseits hat der VfGH in einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis (VfGH vom 16.09.2013, Zl. U 496/2013-20) ausgeführt, dass nicht nur die Möglichkeit einer Behandlung, sondern insbesondere auch der "in besonders gravierender Weise multimorbide Zustand" und damit die Zugehörigkeit zum Kreis der besonders vulnerablen Personen bei der Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK besonders zu berücksichtigen sei.

3.3.3. Wie bereits oben festgestellt, leidet der BF an einer schweren Form der Herzinsuffizienz; in Österreich wurde ihm im Jahr 2014 ein Herzschrittmacher eingesetzt. Das Krankheitsbild des BF geht nicht nur mit einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, sondern auch mit einer Verkürzung der Lebenserwartung einher (vgl. insbesondere die Anfragebeantwortung der Medizinischen Universität W. den BF betreffend vom 28.11.2014, OZ 25). Der BF bedarf einer engmaschigen kardiologischen Betreuung; den behandelnden Ärzten zufolge ist beim BF allenfalls künftig eine Herztransplantation erforderlich. Jedenfalls sind derzeit regelmäßige Kontrolluntersuchungen den Herzschrittmacher betreffend notwendig, die in einer Spezialambulanz zu erfolgen haben, die über ein passendes Programmiergerät verfügt (vgl. dazu wiederum die Anfragebeantwortung der Medizinischen Universität W. den BF betreffend vom 28.11.2014, OZ 25).

Bei der Erkrankung des BF handelt es sich aufgrund ihres Schweregrades und der potentiellen Lebensbedrohlichkeit jedenfalls um eine solche, die relevant im Sinne von Art 3 EMRK ist. Vor diesem Hintergrund holte das BVwG eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten des BF in Jordanien ein, welche am 20.07.2015 einlangte (OZ 29).

Darin wird zusammengefasst einerseits durch einen nicht namentlich genannten Vertrauensarzt der österreichische Botschaft Amann ohne weitere Begründung ausgeführt, dass in Jordanien eine Herztransplantation und eine Herzschrittmacherkontrolle durchgeführt werden könne; andererseits sind in der Anfragebeantwortung umfassende - seitens MedCOI [Medical Country of Origin Information] durchgeführte - Auflistungen von Krankenhäusern in Jordanien und jeweilige Verfügbarkeiten von kardiologischen Behandlungen angeführt. Daraus ist ersichtlich, dass Herzschrittmacherkontrollen in bestimmten Krankenhäusern zwar möglich sind, Herztransplantationen jedoch nicht durchgeführt werden können ("transplantation of heart including pre- and aftercare - Not available"). Insofern sind nach Ansicht des BVwG hier aber doch die detaillierten Auflistungen von MedCOI heranzuziehen und nicht die (nicht näher begründete) Aussage eines (nicht namentlich genannten) Vertrauensarztes, dass in Jordanien auch Herztransplantationen durchgeführt werden können.

Insofern stellt sich die Situation folglich dermaßen dar, dass Herzschrittmacherkontrollen in Jordanien möglich sind - wobei freilich offen bleibt, ob dort auch ein passendes Programmiergerät für den Herzschrittmacher des BF verfügbar ist (siehe die Anfragebeantwortung der Medizinischen Universität W. den BF betreffend vom 28.11.2014, OZ 25) -, dass andererseits aber Herztransplantationen nicht möglich sind.

Bezieht man nunmehr den generell schlechten Gesundheitszustand des BF ein, so bestehen doch zumindest erhebliche Zweifel daran, dass der BF in Jordanien mit seiner schweren und potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung adäquat behandelt werden könnte, wobei eine allenfalls notwendige Herztransplantation wohl nicht möglich ist. Eine Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Fall seiner Rückverbringung kann also nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Rückverbringung des BF nach Jordanien würde somit eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten und ist somit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für nicht zulässig zu erklären.

3.3.4. Gemäß § 8 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idgF war die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall traten keine strittigen Rechtsfragen auf, sondern ging es im Hinblick auf die mangelnde Asylgewährung lediglich um Beweisfragen; was die ausgesprochene Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Jordanien anbelangt, so stützt sich dieser Spruchpunkt wiederum maßgeblich auf eine umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art 3 EMRK.

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