BVwG I409 2008690-2

I409 2008690-2Tribunale amministrativo federale31 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache

Testo completo

BVwG I409 2008690-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I409.2008690.2.01

Spruch

I409 2008690-2/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES GEMÄß § 29 ABS. 2 VWGVG

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx" in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juni 2015, Zl. 150131477, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2014 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass seine ganze Familie gestorben sei und er Angst vor der Terroristengruppe "Boko Haram" habe.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer "ein

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ... gemäß §§

57 und 55 AsylG nicht erteilt" und gemäß "§ 10 Absatz 2 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Es wurde überdies gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2014 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2015 einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er Fluchtgründe habe, die im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Er gab dazu an, dass er "seit den letzten 5 Monaten homosexuell" sei und im Fall seiner Rückkehr von der Regierung festgenommen und ermordet werde. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, erwiderte er, dass er "vorher Angst gehabt [habe] es zu sagen". Als seinen "Partner" bezeichnete er einen nigerianischen Staatsangehörigen mit Vor- und Zunamen sowie mit dessen Geburtsdatum.

Am 21. April 2015 gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hingegen an, seit 2013 homosexuell zu sein. Nach seinem Partner gefragt konnte er nur seinen Vornamen angeben.

Weiters erklärte er: "Ich kenne weder seinen Familiennamen noch sein Geburtsdatum."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2015 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 erhob Rechtsanwalt Edward W. Daigneault im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 brachte seinerseits der "MigrantInnenverein St. Marx" im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität in Nigeria Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

1. Der - im Übrigen zweifach wegen Suchtmitteldelikten vorbestrafte - Beschwerdeführer wurde rechtswirksam zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2015 geladen.

Da es der Beschwerdeführer vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernzubleiben, konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst seines Rechtes auf rechtliches Gehör und auf Erörterung seiner Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.

Dieses Verhalten stellt zugleich eine eklatante Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, jedenfalls soweit es dem Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).

2.1. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren in massive Widersprüche verwickelte. Während er bei seiner Erstbefragung am 4. Februar 2015 erklärte "seit den letzten fünf Monaten homosexuell zu sein", gab er am 21. April 2015 vor der belangten Behörde an, "seit 2013" homosexuell zu sein. Darüber hinaus konnte er am 4. Februar 2015 noch detaillierte Angaben zu seinem "Partner" machen; demgegenüber vermochte er am 21. April 2015 nur mehr seinen Vornamen zu nennen.

2.2. In seinen Beschwerdeschriftsätzen versucht der Beschwerdeführer zu erklären, warum er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt machte, in dem sich der Wechsel seiner sexuellen Orientierung vollzogen haben soll. Dazu führt er aus, dass "sein ‚Outing' das Endprodukt einer längeren Entwicklung" gewesen sei.

Dieses Vorbringen geht jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes über die Behauptungsebene nicht hinaus.

2.3. So ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zunächst detaillierte Angaben zu seinem "Partner" machte, während er nicht ganz drei Monate später nur mehr seinen Vornamen nennen konnte. Bemerkenswerterweise geht der Beschwerdeführer auf diesen schon von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch in seinen Beschwerdeschriftsätzen mit keinem Wort ein.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung, "sein ‚Outing' [sei] das Endprodukt einer längeren Entwicklung" gewesen, als Schutzbehauptung zu werten.

2.4. Der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit hätte dienen sollen, ist der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Ladung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben, sodass sein prozessuales Verhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich darauf abzielt, das Verfahren zu verzögern (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999).

3. Aus dem Gesagten war dem Beschwerdeführer - auch bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und seines prozessualen Verhaltens im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das AVG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer macht anlässlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz als Fluchtgrund geltend, dass ihm wegen seiner Homosexualität in Nigeria staatliche Verfolgung drohe. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an einem "glaubhaften Kern", dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit - wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat - nicht eingetreten.

3. Da die belangte Behörde den Zweitantrag des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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