W126 1434256-1•BVwG W126 1434256-1
W126 1434256-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W126 1434256-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 12 16.286-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 07.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 08.11.2012 von der Polizei erstbefragt. Am 21.11.2012 erfolgte eine Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers. Am 03.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zur Klärung seines Alters einvernommen. Am 04.01.2013 erfolgte eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 21.01.2013 ergab zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren, weshalb die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in der Einvernahme des Bundesasylamtes vom 12.02.2013 festgestellt wurde. Am 12.03.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Muslime zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis zu seinem zweiten Lebensjahr im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Bamiyan, von seinem zweiten bis zu seinem siebenten Lebensjahr in XXXX, XXXX in der Provinz Mazar-e Sharif und ab seinem siebenten Lebensjahr in XXXX in XXXX im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer habe von seinem siebenten bis zu seinem neunten Lebensjahr in XXXX im Iran die Grundschule besucht und sei von seinem neunten bis zu seinem zwölften Lebensjahr zu Hause unterrichtet worden. In XXXX habe er seit seinem zwölften Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei 1997 getötet worden. Vor circa zehn Jahren habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage Afghanistan verlassen. Im Iran habe der Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen dürfen und hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter abgeschoben werden sollen. Um eine Abschiebung zu verhindern seien der Beschwerdeführer und seine Mutter vor circa drei Monaten aus dem Iran ausgereist. Auf der Reise nach Europa habe der Beschwerdeführer zwischen der Türkei und Griechenland den Kontakt zu seiner Mutter verloren. Vom Schlepper habe er erfahren, dass seine Mutter vom Boot gefallen und ertrunken sei.
Zu seinem Fluchtgrund befragt erzählte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Da die Familie in Gefahr gewesen sei, seien er und seine Mutter von Bamiyan nach Mazar-e Sharif gezogen. In Mazar-e Sharif hätten sie bei dem Großvater des Beschwerdeführers gelebt, der jedoch gestorben sei. Nach dem Tod des Großvaters seien der Beschwerdeführer und seine Mutter in den Iran gezogen. In Afghanistan hätten sie viele Probleme gehabt. Sie hätten sich keine Tazkira machen lassen können, der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden und es habe Krieg geherrscht.
In der Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 12.03.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich einen Deutschkurs zu besuchen sowie religiös zu sein, jedoch aufgrund fehlender Möglichkeit keine Moschee zu besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am XXXX ermordet worden. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers habe es an diesem Tag eine Zusammenkunft der Hazara gegeben, welche nach Strategien gesucht hätten, um gegen die Taliban vorzugehen. Die Zusammenkunft sei verraten worden und die Taliban hätten sämtliche Teilnehmer ermordet.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei im August des vorigen Jahres bei der Überquerung des Flusses von der Türkei nach Griechenland ertrunken. Dies habe der Beschwerdeführer vom Schlepper erfahren und von dessen Familie bestätigt bekommen. Den Tod seiner Mutter habe der Beschwerdeführer dem Roten Kreuz gemeldet, ob der Leichnam gefunden worden sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe außer seinen verstorben Eltern nur mehr eine Tante mütterlicherseits, welche in XXXX leben würde. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden, auch keine Freunde. Die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits seien bereits verstorben. Als der Großvater des Beschwerdeführers in Afghanistan verstorben sei, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter keine Angehörigen mehr in Afghanistan gehabt. Die Sicherheitslage sei dramatisch gewesen und die Tante des Beschwerdeführers habe damals bereits im Iran gelebt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter in den Iran gereist seien.
Es sei zur Zeit der Taliban gewesen, als der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei, und die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst gehabt, für den Beschwerdeführer eine Tazkira zu besorgen, da die Behörde so vielleicht erfahren hätte, dass der Vater des Beschwerdeführers als Feind der Taliban durch diese ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Sohn eines Feindes der Taliban Angst gehabt. Eine Tazkira habe der Beschwerdeführer benötigt, um eine Schule besuchen zu können. Zwei Jahre hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung für den Iran erhalten, welche sie jedoch aus finanziellen Gründen nicht verlängern hätten können. In XXXX habe es schließlich geheißen, dass die Stadt keine Afghanen mehr dulden würden, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Europa geflüchtet seien. Die Augen des Beschwerdeführers seien sehr schwach (er habe 6 und 6,5 Dioptrien) und er könne nicht jede Arbeit annehmen, in Afghanistan habe er jede Arbeit aufnehmen müssen. In XXXX hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter in Mietwohnungen gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe als Schneiderin und der Beschwerdeführer als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.
2. Mit Bescheid vom 23.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2014 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in den Einvernahmen durchaus schlüssig und glaubwürdig erscheine. Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK in Bezug auf Afghanistan konkret die Person des Beschwerdeführers betreffend seien dem gesamten Verfahren nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen habe. Durch die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers von den Taliban sei keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, zumal der Vorfall mittlerweile sehr lange zurückliege würde. Dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sei es noch mehrere Jahre möglich gewesen, in Afghanistan unbehelligt zu leben. Auch habe sich die Lage in Afghanistan seitdem wesentlich geändert und sei es im Jahr 2011 zum Sturz des Taliban-Regimes gekommen. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemein Situation seien nicht geeignet, Asyl zu gewähren. Eine begründete Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass allein eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung gemäß § 8 AsylG aus, da aus den Länderberichten aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 25.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.
3. Am 09.04.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass den Anforderungen des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht Genüge getan worden sei, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn aus denselben Gründen wie seinen Vater töten würden. Aufgrund der nach wie vor stark verbreiteten Macht der Taliban stehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung. Gemäß dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 "Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage" bestehe laut UNHCR aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeitsfelder regierungsfeindlicher Gruppierungen für von diesen Gruppierungen verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative. Weiters sei die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar. Zur rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung handle, es aber nicht darauf ankomme, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Dem Beschwerdeführer sei es angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Es sei für ihn daher nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan von Seiten der Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie Verfolgung drohe, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er in der Provinz Bamiyan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX im Gebiet XXXX geboren sei und sich dort das Haus seines Vaters befunden habe. Der Beschwerdeführer sei circa ein Jahr und zehn Monate alt gewesen als er mit seiner Familie zu seinem Großvater nach Mazar-e Sharif gezogen sei. Dort habe er circa viereinhalb bis fünf Jahre im Stadtteil XXXX in XXXX gelebt. Danach sei er gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran gegangen. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Im Iran würde seine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie leben. Seine Mutter sei auf der Flucht in den Gewässern zwischen der Türkei und Griechenland ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe dies vom Schlepper erfahren. Dieser habe dem Beschwerdeführer die Telefonnummer jener Familie gegeben, mit der die Mutter des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei, gegeben und diese habe ihren Tod bestätigt. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil Flüchtlinge keine Aufenthaltsdokumente erhalten würden. Abgesehen davon hätten die iranischen Behörden gesagt, dass afghanische Flüchtlinge nicht für eine längere Zeit in dieser Stadt leben könnten. Wenn die Behörden den Beschwerdeführer gefasst hätten, hätten sie ihn nach Afghanistan abgeschoben.
In Afghanistan könne er nicht leben, weil sein Vater in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei und er sonst niemanden in Afghanistan habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine afghanischen Identitätsdokumente, da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich solche ausstellen zu lassen. Er habe keine Beweismittel in der Verhandlung vorzulegen. Er habe Angst davor gehabt, nach Afghanistan zurückzukehren und als Sohn seines Vaters erkannt zu werden. Die Taliban würden nach wie vor in Afghanistan herrschen und würden den Beschwerdeführer verfolgen und töten. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Kampf gegen die Taliban getötet worden. In Afghanistan würden auch Familienmitglieder von Taliban-Gegnern verfolgt und bedroht werden. Soweit der Beschwerdeführer aus Erzählungen wisse, habe sein Vater im Distrikt XXXX mit anderen Distriktsältesten den Taliban den Kampf erklärt. Nachdem es zu Angriffen gekommen sei, seien sehr viele von ihnen getötet worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, welchen Beruf sein Vater gehabt habe. Soweit er wisse, habe sein Vater im Dorf gearbeitet und unter anderem den Koran unterrichtet. Sein Vater sei am XXXX bei einem Angriff der Taliban ums Leben gekommen. Nun würden die Taliban den Beschwerdeführer suchen und ihn fassen wollen. Sollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren und würde er sich zum Beispiel eine Tazkira ausstellen lassen, würde seine Identität bekannt werden und man würde ihn mit seinem Vater sehr leicht in Verbindung bringen können. Sein Vater sei im Ort ein bekannter Mann gewesen, da die Angriffe und die Menschen, die dabei getötet worden seien, sehr bekannt geworden seien. Nach dem Vorfall hätten die Taliban sehr genau wissen wollen, wer die Teilnehmer dieser Versammlung gewesen seien, um auch ihre Angehörigen "auszulöschen". Die Taliban hätten einige Familien damals gefunden und ihnen geschadet. Aus diesem Grund hätten er und seine Mutter nicht länger im Heimatdorf bleiben können, weshalb sie geflüchtet seien. Nachdem sein Großvater verstorben sei, habe es niemanden mehr in Afghanistan gegeben, der ihn und seine Mutter unterstützen hätte können. Die Stadt Kabul sei ihm unbekannt. Er sei noch ein Kind gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Er habe in Afghanistan keine Angehörigen, die ihn bei einer etwaigen Rückkehr unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre lang entfernt von seiner Heimat gelebt. Ihm seien die Leute, die Kultur und die Gesellschaft fremd. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er verloren. In Afghanistan herrsche auch Krieg und die Taliban würden immer mehr an Macht gewinnen. Der Beschwerdeführer wolle nicht in so einem Land leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist in der Provinz Bamiyan geboren. Er hat als Kind Afghanistan verlassen und bis zu seiner Reise nach Europa im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Afghanistan.
1. 2 Der Vater des Beschwerdeführers schloss sich in der Heimatprovinz im Distrikt XXXX mit anderen Distriktsältesten zu einer "Gemeinschaft" gegen die Taliban zusammen und nahm in diesem Zusammenhang an Zusammenkünften teil. Als die Taliban davon erfuhren, kam es zu Angriffen auf diese Gruppe und wurde der Vater des Beschwerdeführers bei einem Angriff auf eine Versammlung von den Taliban getötet. Die Taliban fanden heraus, welche Personen an den Versammlungen teilgenommen hatten und verfolgten daraufhin auch deren Familien. Aus diesem Grund flüchtete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen zu etablieren. Berichten zufolge finden extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen durch regierungsfeindliche Kräfte statt. Diese hindern Zivilisten zudem an der Ausübung ihrer Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf freie Meinungsäußerung, auf den Zugang zu Bildung und auf wirksamen Rechtsschutz. Die meisten dieser Menschenrechtsverletzungen fanden Berichten zufolge in Gebieten mit geringer Präsenz der Regierung oder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte statt.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte greifen weiters Berichten zufolge lokale traditionelle Führer wie Stammesälteste an, die ihrer Wahrnehmung nach die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen, bzw. die regierungsfeindlichen Kräfte nicht unterstützen. Verwandte von Dorfältesten, die als regierungstreu gelten, wurden Berichten zufolge als Vergeltungsmaßnahmen durch die regierungsfeindlichen Kräfte getötet. Außerdem werden Berichten zufolge religiöse Führer aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung der Regierung oder aufgrund ihrer jeweiligen Auslegung des Islam von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus seinen Aussagen insbesondere in der mündlichen Verhandlung; den behördlichen Feststellungen zu seiner Person ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Zu den Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 und des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan vom 25. Juni 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubhaften Eindruck, er hat sein Fluchtvorbringen im gesamten Verfahren kohärent erzählt und entspricht seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die belangte Behörde ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers bereits von der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Feindschaft zwischen seinem Vater und den Taliban, welche den Tod seines Vaters und die Flucht des Beschwerdeführers und seiner Mutter zur Folge hatte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger seines Vaters, einem Feind der Taliban, ebenfalls in den Fokus der Taliban geraten und von diesen bedroht und verfolgt werden würde, zumal bereits Familienmitglieder von Verbündeten seines Vaters verfolgt wurden. Dies wird durch die Quellenlage zur Situation in Afghanistan und zum Vorgehen der Taliban in Afghanistan gestützt. Die Länderberichte zeigen auch, dass Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben können.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, für den Beschwerdeführer auszuschließen, welcher zudem weder in Kabul noch an einem anderen Ort in Afghanistan über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit VerfolgungschXXXXter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen ist, der Schluss gezogen werden kann, auch der Asylwerber selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).
Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Gegner seines Vaters, die Taliban, und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters) ist beim Beschwerdeführer gegeben.
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.
Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und die Verfolgung von Familienangehörigen anderer Personen, welche sich gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers gegen die Taliban zusammengeschlossen haben, durch die Taliban eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann - entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde - auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit VerfolgungschXXXXter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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