BVwG W108 2015193-1

W108 2015193-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige

Testo completo

BVwG W108 2015193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2015193.1.00

Spruch

W108 2015180-1/6E

W108 2015184-1/5E

W108 2015187-1/5E

W108 2015193-1/5E

W108 2015195-1/5E

W108 2015198-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, 5. XXXX, geb. XXXX, 6. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, mj. 2., 3., 4., 5. vertreten durch 1. und 6., diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.11.2014, Zl. 1. 1030569209-14932455, 2. 1030570406-14932531, 3. 1030570101-14932507,

4. 1030569906-14932515, 5. 1030570809-14932558, 6.

1030571000-14932477, betreffend Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten beschlossen:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich ihres Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheiten werden zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten nach gemeinsamer Einreise in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Der Erstbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer zu 2., 3., 4., 5. und deren Vertreter im Verfahren.

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gaben der Erstbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin an, sie seien kurdischer Abstammung und vor vier Jahren legal aus Syrien ausgereist und sie hätten in der Folge vier Jahre in Libyen gelebt. Von Libyen aus seien sie nunmehr mit den gemeinsamen Kindern nach Österreich gelangt.

Der Erstbeschwerdeführer gab zum Fluchtgrund an, er habe sein Heimatland wegen des anhaltenden Bürgerkrieges verlassen und er habe aus Angst um sein Leben und um das seiner Familie beschlossen, aus Syrien zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Die Sechstbeschwerdeführerin gab zum Fluchtgrund an, dass sie Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und im Falle einer Rückkehr Angst um ihr Leben und um das ihrer Familienangehörigen habe.

Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seinem Bruder, der in Salzburg lebe, nach Österreich gekommen, und er habe Syrien im Jahr 2009 verlassen, um in Libyen arbeiten zu können. Im Jahr 2011 sei er im Urlaub in Syrien gewesen, nachdem sich dort die Situation verschlechtert habe, sei er im Juni 2011 wieder nach Libyen zurückgekehrt. In den letzten Monaten seien aber die Kämpfe in Libyen heftiger geworden. Da er nicht nach Syrien habe zurückgehen können, sei er mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Weder in Syrien noch in Libyen sei er von Seiten der Regierung oder radikal islamistischen Gruppierungen bedroht worden. Er habe in Syrien seinen Militärdienst geleistet. Das Risiko in Syrien getötet zu werden sei derzeit sehr groß. Das Haus seiner Familie in Syrien - seine Mutter und seine Schwester lebten noch dort - sei durch Bomben zerstört worden. Von Seiten der Regierung und von oppositionellen Gruppen hätte er nichts zu befürchten. Er werde auch aus keinem anderen Grund von jemandem persönlich bedroht oder verfolgt. Er habe Syrien und Libyen lediglich wegen der Kriegszustände verlassen.

Die Sechstbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie habe eine Schwester, mit der sie gemeinsam nach Österreich gekommen sei und die in Tirol lebe. Im Jahr 2009 sei sie mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern von Syrien nach Libyen gereist, wo ihr Ehemann gearbeitet habe und ihr viertes gemeinsames Kind [der Drittbeschwerdeführer] geboren worden sei. Nach Beginn der Unruhen in Libyen seien sie in Syrien auf Besuch gewesen, dann seien auch dort die Unruhen ausgebrochen und sie seien im Juni 2011 nach Libyen zurückgekehrt. Ab Mitte 2014 seien die Kämpfe in Libyen sehr heftig geworden und die Bomben seien um sie herum gefallen. Deshalb seien sie nach Österreich geflüchtet. Weder in Syrien noch in Libyen seien sie von der Regierung oder radikal islamistischen Gruppierungen persönlich bedroht oder verfolgt worden. Das Risiko zu sterben sei in Syrien und in Libyen auch für Unbeteiligte sehr groß. Sie habe diese Länder verlassen, um ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Der Ausreisegrund gründe sich auf die Kriegszustände in Syrien und Libyen. Sie habe noch Familie - Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern - in Syrien. Sie könnten über das türkische Netz telefonieren, sie hätten keine Probleme. Sonstige Gründe für ihr Verlassen Syriens bzw. für ihre Asylantragstellung habe sie nicht. Sie wolle nicht mehr zurück, da die Lage sowohl in Syrien als auch in Libyen sehr unsicher sei. Sie habe nicht mit einer persönlichen Verfolgung zu rechnen.

Die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde versagte den Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer in Syrien keinen asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien und sie Syrien aufgrund der schlechten Lage - Bürgerkrieg - verlassen hätten bzw. deswegen von Libyen nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt seien, woraus sich jedoch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ergebe. Den Angaben der Beschwerdeführer hätten keine asylrelevanten Anhaltspunkte entnommen werden können. Die Lebensumstände in Syrien, welche sich in letzter Zeit massiv verschlechtert hätten, seien der Behörde zwar bekannt, doch sei von derartigen Vorkommnissen, die auch die Beschwerdeführer persönlich betroffen hätten, die gesamte Bevölkerung in Syrien betroffen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK, die alleine auf die Beschwerdeführer abziele, sei nicht festzustellen gewesen und sei von den Beschwerdeführern auch nicht erwähnt worden. Persönliche Belästigungen bzw. Bedrohungen hätten die Beschwerdeführer verneint. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführer Bürgerkrieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Im Fall der Beschwerdeführer hätte eine spezielle Bedrohung, die auf die Beschwerdeführer persönlich abziele, nicht erkannt werden können und eine solche Bedrohung sei auch nicht behauptet worden.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und stellte eine bei der Rückkehr der Beschwerdeführer sich ergebende ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund der gegenwärtigen Lage in Syrien fest (weshalb ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführer wegen des syrischen Regimes und der Situation in Syrien gezwungen gewesen wären, Syrien zu verlassen. Frauen würden bedroht und könnten nicht frei leben. Die Beschwerdeführer könnten vor Unmenschen wie den Daash nicht beschützt werden. Als Kurden seien sie von jeher Diskriminierung ausgesetzt gewesen und sie seien es jetzt noch viel mehr. Die Behörde hätte sie näher befragen sollen, was alles passiert sei. Die Sechstbeschwerdeführerin hätte viel hinsichtlich der Lage der Frauen und Kinder zu erzählen gehabt.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall haben der Erstbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde zum Fluchtgrund angegeben, ihre Flucht beziehe sich auf "die Kriegszustände" in Syrien und sie hätten weder von der Regierung noch von oppositionellen Gruppierungen "persönlich" Verfolgung zu befürchten, woraufhin eine weitere Befragung der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde und ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht stattfanden.

Das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" oder einer "allgemein schlechten Situation" schließt die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht aus, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "(Bürger)Kriegssituation" oder in einer "allgemein schlechten Situation" zu bejahen sein. Zudem setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass die Beschwerdeführer eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müssten oder ihnen eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung der Beschwerdeführer bereits stattgefunden hat, sondern ob die Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien (bzw. bei einer Rückkehr von Libyen nach Syrien) von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wären und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnten (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Dies setzt jedoch die Erhebung und Feststellung der Verhältnisse in Syrien und der individuellen (familiären) Situation der Beschwerdeführer und der risikobegründenden Faktoren für eine Verfolgung in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) voraus. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bisher unbehelligt geblieben sind, lässt sich nämlich - ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen - noch nicht ableiten, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit dem gleichen Desinteresse des syrischen Regimes oder der "Rebellen" oder fundamentalistischer islamistischer Gruppierungen rechnen könnten. Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon die notwendigen weiteren Ermittlungen (insbesondere im Rahmen einer weiteren Befragung der Beschwerdeführer unter Beachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG) und Feststellungen unterlassen:

Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der angegeben hat, in Syrien seinen Militärdienst geleistet zu haben, hat es die belangte Behörde schon unterlassen, Feststellungen zum Themenkreis "Wehrdienst" zu treffen und die Rekrutierungssituation seitens der syrischen Regierung in Syrien, auch in Bezug auf solche Personen, die den Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten), in der gegenwärtigen Situation in Syrien zu erheben sowie zur Frage, ob dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, ob er einen solchen Einsatz verweigert und er von Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre, begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Obwohl die belangte Behörde in anderen Verfahren Feststellungen getroffen hat, aus denen sich ableiten ließe, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen, hat die belangte Behörde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers derartige Feststellungen - begründungslos - unterlassen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat es - unter Missachtung der sich aus § 18 AsylG ergebenden Ermittlungspflicht - auch gänzlich unterlassen, den Erstbeschwerdeführer zu seiner persönlichen Wehrdienstpflicht in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Erstbeschwerdeführer in Syrien noch (weiter) wehrdienstpflichtig ist und in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee neuerlich als Reservist) zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden oder ob im Fall des Erstbeeschwerdeführers etwa Ausnahmen von der (neuerlichen) Militärdienstleistung zum Tragen kommen. Da in einer "Wehrdienstverweigerung" des Erstbeschwerdeführers bzw. in dessen ablehnenden Haltung, das syrische Regime im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes gegen die "Opposition" zu unterstützen, eine "oppositionelle" Gesinnung des Erstbeschwerdeführers erblickt werden könnte, die auch Auswirkungen auf die Bedrohungssituation seiner Familienangehörigen (der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer) haben könnte und dazu jegliche behördliche Feststellungen fehlen, ist schon aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde in den Verfahren der Beschwerdeführer als grob mangelhaft zu bewerten.

Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, unter Darstellung und Bedachtnahme der individuellen Situation der Beschwerdeführer und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführer (seitens der syrischen Regierung wegen einer ihnen durch diese zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden, der Feststellungen der Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und der Feststellung der individuellen Situation (des spezifischen persönlichen/familiären Profils) der Beschwerdeführer und der daraus sich ergebenden Gefährdungsmomente, aufgrund derer die Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositionelle angesehen zu werden, bedurft. Der von der belangten Behörde in den Verfahren der Beschwerdeführer erhobene und festgestellte Sachverhalt ist für eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien zu gewärtigen haben oder nicht, keinesfalls ausreichend. Obwohl die belangte Behörde einen als "Behandlung nach Rückkehr" bezeichneten Sachverhalt festgestellt hat, dem zu entnehmen ist, dass etwa Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt wurden und dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete, und obwohl ihr Berichte betreffend Inhaftierung und Folter nach Rückkehr von nach Syrien zurückkehrenden Personen (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen (vgl. etwa die im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010 dokumentierten Fälle von Inhaftierung und Folter von [von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften] Rückkehrern), hat sie weder Art und Intensität drohender Sanktionen wegen der Asylantragstellung festgestellt noch die Frage, ob und in welchen Fällen eine Asylantragstellung als Zeichen "oppositioneller Gesinnung" angesehen wird, und die allfällige Unverhältnismäßigkeit einer "Behandlung nach Rückkehr" seitens der syrischen Behörden erörtert/erhoben und sie hat auch keine Feststellungen zur allfälligen Betroffenheit der Beschwerdeführer hiervon getroffen. Würde den Beschwerdeführer wegen der Asylantragstellung - in Verbindung mit anderen persönlichen/familiären Umständen - eine "oppositionelle Gesinnung" bei einer Rückkehr nach Syrien zugeschrieben werden, könnte einem solchen Sachverhalt nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden, zumal aus den Feststellungen der Behörde hervorgeht, dass die syrische Regierung gegen (vermeintlich) "Oppositionelle" (mit Folter und unmenschlicher Behandlung) vorgeht und etwa auch Frauen und Kinder von Verfolgungshandlungen der syrischen Regierung betroffen sind. Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne daher gehalten gewesen und sie hätte die Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen und einen Sachverhalt feststellen müssen. Es hätte in diesem Zusammenhang ferner der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen der Beschwerdeführer, die ein "Durchschlagen" einer Verfolgung auf die Beschwerdeführer bewirken könnten (sei es in Form einer den Beschwerdeführern wegen eines Familienangehörigen/Freundes selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung"; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939), bedurft. Feststellungen zum Bruder des Erstbeschwerdeführers und zur Schwester der Sechstbeschwerdeführerin in Österreich, die mit den Beschwerdeführern nach Osterreich gereist seien, und zu deren allfälliger (vermeintlicher) "Opposition" zum syrischen Regime, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Auch eine Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, gegenüber dem syrischen Regime (auch im Hinblick darauf, das syrische Regime im Rahmen des bewaffneten Konfliktes gegen die syrische "Opposition" - im Rahmen eines allenfalls [neuerlich] zu leistenden Militärdienstes - zu unterstützen) und mit einer allfälligen (exil)politischen Betätigung der Beschwerdeführer sowie mit der Frage, ob die Beschwerdeführer aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammen bzw. in Verbindung gebracht werden können, und bejahendenfalls auch dahingehend, ob diese Faktoren - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) der Beschwerdeführer zu erwecken bzw. zu verstärken, hat die belangte Behörde unterlassen.

Die belangte Behörde hätte weiters - durch eingehende Befragung der Beschwerdeführer - zu klären gehabt, ob den Beschwerdeführern (bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine asylrelevante Verfolgung durch eine andere Partei im syrischen Konflikt (etwa durch fundamentalistische islamistische Gruppierung) droht. Schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen (aus denen sich ergibt, dass Rebellengruppen auch bzw. in der Nähe des Herkunftsgebietes der Beschwerdeführer in Syrien XXXX Gebiete kontrollieren, dass bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, willkürlich Menschen verhaften, dass auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, dokumentiert wurden, dass kurdische Parteien der Angriffe von Jabhat al-Nusra und von Islamic State of Iraq and Sham (ISIS) ausgesetzt sind, dass einige bewaffnete, aufständische Gruppen auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke verwenden, dass Vergewaltigung als Form der Folter verwendet wird, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen und dass die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und ISIS, diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, verhängen) hätte sich die belangte Behörde konkret mit der Situation der kurdischen Bevölkerung und der Frauen und Kinder im (letzten) Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer, im Hinblick auf eine Bedrohung durch bewaffnete Oppositionsgruppen (etwa islamistische fundamentalistische Gruppierungen) auseinandersetzen müssen und sie hätte dazu den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (insbesondere auch in Bezug auch die persönlichen Umstände und auf allfällige besondere Gefährdungspotentiale der Beschwerdeführer) erheben und feststellen müssen (zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vgl. etwa VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; zu einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen/Mädchen durch extrem diskriminierende Vorschriften/Maßnahmen in Afghanistan VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien enthalten keine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation der Kurden und der Frauen/Kinder im (letzten) Wohngebiet der Beschwerdeführer in Syrien im Hinblick auf eine Bedrohung durch fundamentalistische islamistische Gruppierungen und die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime, derart bedrohten Personen Schutz zu gewähren. Auch die spezifischen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen diesbezüglichen Gefährdungsmomente wurden von der belangten Behörde nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Beschwerdeführer dahingehend bei der Einvernahme zu befragen und einen Sachverhalt festzustellen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage der Kurden und jener Personen, die von fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen als "Ungläubige" und/oder Unterstützer der syrischen Regierung angesehen (und deshalb verfolgt) werden, beurteilen und ableiten, ob konkret den Beschwerdeführern diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung (auch ohne Vorliegen einer solchen Verfolgung in der Vergangenheit) in Syrien droht. Anhand der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.

Es hätte aber auch einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Erstbeschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von im syrischen Konflikt agierenden (kurdischen) Gruppierung (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Erstbeschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für diesen und seine Angehörigen hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.

Damit hat die Ansicht der belangten Behörde, den Beschwerdeführern drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen.

Im Übrigen zählen nach der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, vom Oktober 2013, zuletzt Update III vom Oktober 2014) zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, oder Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen (einschließlich deren Familienangehörige und Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen bzw. regierungsfreundlichen Gebieten leben) und etwa Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, sowie etwa auch Frauen und Kinder (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182) und es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit der Asylbegehren der Beschwerdeführer sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.

Der Sachverhalt hinsichtlich der asylrelevanten Gefährdungssituation der Beschwerdeführer ist somit - insbesondere auch aufgrund einer mangelhaften Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde - nicht geklärt und eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführer (des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin) ist unabdingbar. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, zum Vorbringen der Beschwerdeführer und zu ihrer Bedrohungssituation in Syrien (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise) ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, die Beschwerdeführer dazu zu befragen und - allenfalls nach Durchführung von weiteren Ermittlungen und Einvernahme von Zeugen (etwa die in Österreich befindlichen Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin) - dazu begründete Feststellungen zu treffen, um die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführer in Syrien verneinen zu können.

3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf ihr Vorbringen einzugehen und darauf hinzuwirken, dass sie die - die Beschwerdeführer betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung ihrer asylrelevanten Gefährdung in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) unerlässlich sind, machen. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführer) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel der behördlichen Verfahren bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und es waren die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete) weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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