W106 2108779-1•BVwG W106 2108779-1
W106 2108779-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015
Krankenstand, Nichteinrechnung, ordentlicher Zivildienst,<br/>ungerechtfertigte Abwesenheit, Zivildienst - Gesamtdauer
W106 2108779-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.04.2015, Zl. 407481/19/ZD/0415, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.07.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am 23.07.1996 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2014 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung "Rettungsdienst" für den Zuweisungszeitraum 01.12.2014 bis 31.08.2015 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.04.2015 teilte die Einrichtung mit, dass der BF am 26.03. eine Krankenstandsbestätigung für den 22.03.2015 bis 25.03.2015 vorgelegt habe. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe den Krankenstand vom 22.3 bis 24.03.2015 nicht anerkannt
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 14.04.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass er daher - ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben - dem Dienst in der Zeit vom 22.03. bis 24.03.2015 (das sind 3 Tage) ferngeblieben sei. Die Zivildienstserviceagentur beabsichtige auf Grund der Angaben der Einrichtung, diesen Zeitraum gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.
Mit Schreiben vom 16.04.2014 teilte der BF mit, dass er vom 20. bis 21.03. krank gewesen sei und sich rechtzeitig bei seiner Zivildienststelle krank gemeldet habe. Da er die Tage 22. bis 24.03. frei hatte und davon ausging, mit 25.03. wieder genesen zu sein, habe er die Krankmeldung nur bis zum 21.03. ausstellen lassen. Da er am 25.03. jedoch nicht wieder arbeitsfähig gewesen sei, habe er sich noch einmal krank gemeldet, dabei jedoch den Fehler gemacht, dies rückwirkend für die 3 vorangegangenen Tage zu tun, an denen er jedoch dienstfrei hatte.
I.2. Mit Bescheid vom 28.04.2015 stellte die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG fest, "dass der 22.03.2015 nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.09.2014 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.12.2014 bis "zuwbis" eingerechnet wird."
Hiezu führte die Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der BF am 22.03.2015 unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe. Es stehe fest, dass die Wiener GKK den Krankenstand aberkannt habe und dass der BF am 22.03.2015 nicht dienstfrei gehabt hatte, sondern für den Dienst eingeteilt gewesen war. Es seien nur der 23. und 24.03.2015 als dienstfreie Tage vorgesehen gewesen.
Gemäß § 15 Abs. 2 ZDG ist die Zeit, während der der Zivildienstpflichtig aus Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte er aus, dass nach erneuter Rücksprache mit dem Roten Kreuz nun seine korrigierte Stellungnahme erfolge:
Da ein Kollege von ihm bereits im Jänner bei der Hockey-EM teilgenommen habe, sei ihnen ein sonst unüblicher Diensttausch gewährt worden (getauschte Tage 18.01.2015 - 22.03.2015). Dieser Tausch sei wohl untergegangen und es tue ihm leid, es verabsäumt zu haben, dies vor seinem letzten Schreiben nicht noch einmal abgeklärt zu haben. Der BF habe am 18.01.2015 den zusätzlichen 12 Stunden-Dienst geleistet, womit er auf das volle Kontingent seiner zu absolvierenden Zeit als Zivildiener kommen würde.
I.4. Die Zivildienstserviceagentur führte in der Folge noch eine ergänzende Befragung der Einrichtung zu dem vom BF behaupteten Diensttausch durch. Hiezu nahm die ZD-Administration des OeRK-W per E-Mail am 08.06.2015 folgend Stellung:
"Es wurde von keinem anderen ZDL der Dienst des ZDL B. übernommen, erst am 29.03.2015 wurde der Diensttausch vom 18.01.2015 abgewickelt, somit hätte er am 22.03.2015 seinen Dienst normal absolvieren müssen!"
I.5. Die Beschwerde ist am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem BF zu der ergänzenden Befragung seiner Dienststelle durch die Zivildienstserviceagentur Parteiengehör. Von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nahm der BF keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der ergänzenden Erhebungen festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Nichteinrechnung des 22.03.2015 in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes festgestellt und dies damit begründet, dass die Wiener Gebietskrankenkasse den vom BF gemeldeten Krankenstand vom 22.03. bis 24.03.2015 nicht anerkannt habe. Da der BF am 22.03.2015 Dienst gehabt hätte, ist er am 22.03.2015 unentschuldigt vom Dienst fern geblieben. Zu dem vom BF in seiner Beschwerde behaupteten Diensttausch hat die Behörde eine ergänzende Befragung der Einrichtung vorgenommen. Die Einrichtung nahm mit Schreiben vom 08.06.2015 dazu wie folgt Stellung:
"Es wurde von keinem anderen ZDL der Dienst des ZDL B. übernommen, erst am 29.03.2015 wurde der Diensttausch vom 18.01.2015 abgewickelt, somit hätte er am 22.03.2015 seinen Dienst normal absolvieren müssen!"
Zu diesem dem BF zum Parteiengehör übermittelten ergänzenden Erhebungsergebnis hat sich der BF verschwiegen. Das unentschuldigte Fernbleiben des BF vom Dienst am 22.03.2015 ist daher als erwiesen anzunehmen. Die Feststellung der Nichteinrechnung des 22.03.2015 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 22.03.2015 als eindeutig geklärt zu betrachten.
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