L508 2108256-1•BVwG L508 2108256-1
L508 2108256-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015
Apostasie, deutsche Gerichte, Glaubwürdigkeit, internationale<br/>Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung, Scheinkonversion, soziale<br/>Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L508 2108256-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 1052701601-150212795, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige des Iran, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 17).
2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 1 - 11) gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie das Christentum bereits im Iran in ihrem Herzen angenommen hätte, jedoch noch nicht getauft sei. Während ihrer Zeit im Iran bzw. in den letzten vier Monaten habe sie Hauskirchen besucht. Vor ca. einem Monat - während eines solchen Besuches - sei sie von den iranischen Behörden kontrolliert worden. Ihr sei die Flucht gelungen, jedoch seien ihre Tasche mit Personalausweis, ID-Karte und Handy zurückgeblieben. Aus Angst von den Behörden verfolgt zu werden, habe sie sich abwechselnd bei einer Tante und einer Freundin versteckt. Während dieser Zeit seien die Beamten auf der Suche nach ihr zu ihr nach Hause und zu ihrem Hundeklub gekommen. Aus Angst um ihr Leben habe ihr Ehemann ihre Ausreise organisiert. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst vor einer Hinrichtung.
3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 04.03.2015 (AS 71 - 101) führte die BF aus, dass sie und ihr Ehemann Hundetrainer seien. Dies werde als unrein betrachtet, da Hunde für Muslime unrein seien. Vor ca. drei oder vier Monaten habe eine Frau zwecks Erziehung einen Hund zu ihr und ihren Gatten gebracht. Die Besitzerin habe sie während dieser Zeit öfters besucht und auch Freunde mitgebracht. Diese Hundebesitzerin ist armenische Christin. Sie habe sich schon als Kind für das Christentum interessiert und viele Filme gesehen. Die Besitzerin des Hundes habe sie zu einer Hauskirche gebracht, wo sie drei- oder viermal gewesen sei.
Eine Woche nach dem Kennenlernen habe sie die Hundebesitzerin gebeten, in die Kirche mitgenommen zu werden, was die Hundebesitzerin auch getan habe. Es sei eine offizielle Kirche in Teheran gewesen. Nach einem weiteren Besuch in dieser Kirche, sei sie drei- oder viermal in der Hauskirche gewesen.
Auf einen entsprechenden Vorhalt präzisierte die BF in weiterer Folge, dass sie viermal in der Hauskirche gewesen sei (Zweimal in einer Woche und dann jeweils einmal in der Woche).
Befragt, wie es gekommen sei, dass sie sich für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen habe, erwiderte die BF: "Mein Beruf als Hundetrainerin wurde im Iran als unrein bezeichnet. Und als ich in der Hauskirche war, war alles so ruhig, die Leute unterhielten sich, sie haben gesungen, man spielt Gitarre, man isst dazu auch Süßigkeiten."
Das Haus, in dem sich die Hauskirche befunden habe, habe einer Frau namens Mary gehört. Am letzten Tag in der Hauskirche habe es mehrfach geklingelt. Mary habe gesagt, sie wisse nicht wer das sei und dass sie als einzige Iranerin flüchten solle. Sie sei dann durch die Küchentüre zu einem kleinen Garten gelangt. Dort sei sie über eine nicht sehr hohe Mauer gesprungen. Trotzdem hätte sie sich verletzt. Eine ältere Dame habe sie dann im Auto mitgenommen und nach Hause gefahren. Ihr Mann habe ihr dann geraten, sich zu verstecken, da sie ihre Tasche mit den Dokumenten in der Hauskirche liegen gelassen hätte. Sie sei dann sechs oder sieben Tage bei den Eltern der Hundebesitzerin geblieben. Danach sei sie mit einem Linienbus zu ihrer Tante gefahren.
Sie könne kein Gebet sprechen, aber das Christentum sei eine reine Religion. Es sei friedlich und gebe es nirgends in den moslemischen Ländern Wiesen, Blumen und Freiheit. Sie hätte auch christliche Filme bzw. europäische Filme bzw. normale Dokumentationen gesehen. Präzisierend führte die BF dann aus, dass sie mit christlichen Filmen normale Filme meinen würde, in denen man das westliche Leben bzw. die Freiheit sehe. Mit christlichen Filmen habe sie Filme gemeint, in denen man auch einen Kirchenbesuch sehe.
Darüber hinaus führte die BF aus, dass sie als Frau und Hundetrainerin unter Beobachtung gestanden sei. Irgendwelche Leute - nicht die Kunden - hätten ihrem Mann gesagt, dass er sie davon abhalten solle, als Hundetrainerin zu arbeiten.
Befragt, warum sie nicht nach zwei oder drei Tagen nach Hause gegangen sei, erwiderte die BF: "Aus Angst, mein Mann wurde von Beamten des Etelaat telefonisch kontaktiert, man sagte ich hätte meine Tasche vergessen, ich solle diese abholen, sie würden mir nichts tun."
Man habe nach ihr gesucht, sowohl zu Hause als auch im Garten. Zwei- oder dreimal hätten sie auch im Klub nach ihr gesucht.
Im Falle ihrer Rückkehr in den Iran hätte sie Angst, hingerichtet zu werden, da sie schon nach ihr gesucht haben.
4. Im Rahmen einer zweiten Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 06.03.2015 (AS 103 - 105) wurde der BF dargestellt, warum ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei und erwiderte die BF, dass sie nicht gelogen hätte.
5. Im Rahmen einer abschließenden Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt am 17.04.2015 (AS 159 - 171) gab die BF zu Protokoll, dass ihre Firma weiterhin von ihrem Mann betrieben werde. Vor ca. acht oder neun Tagen habe ihr ihr Sohn am Telefon erzählt, dass er ca. zwei Wochen bevor ihr das beim letzten Besuch in der Hauskirche passiert sei, bei seinem Vater gewesen sei. Dort habe dieser seinem Vater erzählt, dass sie in letzter Zeit ein Buch namens "INJIL" lese und dass sie mit ihrem jetzigen Mann über Hauskirche etc. reden würde. Ihr Ex-Ehemann und dessen Familie seien sehr religiös. Dieser hätte gesagt, dass er sie erledigen würde und dass er seinen Sohn zurückbekommen würde, da die Mutter schon "Kafir" geworden sei. Sie wisse es nicht genau, gehe aber davon aus, das ihr Ex-Mann sie verraten habe.
Im Übrigen wurden der BF die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran ausgefolgt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
6. Die BF ließ die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Länderfeststellungen zum Iran ungenützt verstreichen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 (AS 177 - 279) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 29 bis 82 des Bescheides des BFA), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zu NGOs, zur allgemeinen Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zu den Christen, zur Konversion, zu Frauen, zur - medizinischen - Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 259 - 266).
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 (AS 285, 286) wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.
9. Am 05.06.2015 wurde von der BF fristgemäß eine Beschwerde eingebracht (AS 295).
10. Am 18.06.2015 langte beim BFA eine Beschwerdeergänzung (OZ 3 [OZ 4]) ein. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
10.1. Zunächst wird vor allem das bisherige Vorbringen der BF, wonach sie Christin sei und es im Iran keine Religionsfreiheit gebe, wiederholt. Darüber hinaus behauptet die BF erstmals, dass auch ihr Sohn aus diesem Grund Probleme mit den Behörden erlebt habe. Ferner sei gegen sie und ihre Familie die Todesstrafe ausgesprochen. Die iranische Geheimorganisation habe nach ihrem Sohn gesucht. Sie hätte ihn in ihrer Wohnung versteckt gehabt. Sie und ihre Familie seien vom Islam zum Christentum konvertiert. Wenn man im Islam seine Religion wechsle, werde man exekutiert.
10.2. Anschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
10.3. Der Beschwerdeergänzung liegt ein handschriftlich verfasstes Schreiben (vgl. Übersetzung: OZ 6) bei, in dem die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen nochmals wiederholt. Zudem behauptet sie nunmehr, dass ihr Ehemann wegen der Schikanen des Informationsdienstes am Arbeitsplatz und zu Hause gezwungen gewesen sei, das Institut aufzugeben und sich mit dem Kind - ohne Kontakt zu den Verwandten - an einen anderen Ort zu begeben.
10.4. Mit dieser Ergänzung der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde samt deren Ergänzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Fars an.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Ihr Ehemann, ihr Sohn, die Eltern und zwei Geschwister leben nach wie vor im Iran.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin hat sich ihren Angaben zufolge im Iran und in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt. Dieses Vorbringen ist als unglaubwürdig zu beurteilen. Auch eine tatsächliche Konversion liegt im konkreten Fall nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Die BF absolvierte im Iran eine umfassende Schul- und Berufsausbildung (Friseurin), lebte dort mit ihrer Familie und hat gemeinsam mit ihrem Gatten ein Unternehmen als Hundetrainerin betrieben. Die BF verließ den Iran im Februar 2015 und reiste in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Ehegatte, der Sohn, die Eltern und zwei Geschwister der BF leben nach wie vor im Iran.
Die Beschwerdeführerin verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Die BF wird/ wurde in ihrer Unterkunft unterrichtet und besucht(e) dort einen Deutschkurs. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Iran festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran war festzustellen:
Politische Lage
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis - Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung Staatsoberhaupt ist, jedoch de facto eher Ministerpräsident, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind 6 vom Obersten Führer ernannte Geistliche und 6 vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Die internationale Isolierung des Irans verschärfte sich vor allem während der Amtszeit von Präsident Ahmadinejad. Teilweise ist dies auf die schlechte Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen im Juni 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das laut iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zwecken (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb. Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Banküberweisungen beschränken. Ein positiver Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen zwischen den E3+3 und dem Iran über eine umfassende Lösung der Nuklearfrage könnten zu einer Aufhebung dieser Sanktionen und Beendigung der wirtschaftlichen Isolation des Iran führen. Es wäre allerdings verfehlt anzunehmen, dass damit eine Annäherung des Iran an westliche Standpunkte insbesondere in menschenrechtlichen Fragen einhergehen müsste (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 1.2015).
Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert (AA 1.2015).
Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen - angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation eines gewaltbereiten Regimes führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014).
Quellen:
Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiöser) Feiertage und Gedenktage. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 9.2.2015).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen. Am 15. April 2011 kam es in der Provinz Khusestan anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt (AA 9.2.2015a, vgl. BMEIA 9.2.2015).
Quellen:
In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zahl bewaffneter Angriffe auf die Sicherheitskräfte in den letzten Jahren. An der pakistanischen Grenze sind im Oktober 2013 14 iranische Grenzbeamte getötet worden. fünf weitere Grenzschützer sind nahe der Stadt Saravan angegriffen und verletzt worden. Am 15. Dezember 2010 wurden bei einem Anschlag in einer Moschee der Stadt Chabahar mindestens 38 Menschen getötet und mehr als 50 verletzt. Zuvor waren bei einem Doppelanschlag nahe einer schiitischen Moschee in Zahedan am 15. Juli 2010 mindestens 27 Menschen ums Leben gekommen, mehr als 300 Personen wurden verletzt (AA 9.2.2015a).
Quellen:
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2014). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 27.2.2014).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Der Chef der Judikative ernennt seinerseits den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" (IBA) hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt. Eine bereits seit 2009 geplante Gesetzesänderung, welche die Kammer de facto unter die Kontrolle der Judikative stellen wird, wird noch immer bearbeitet. Zudem werden derzeit Pläne diskutiert, beide Anwaltsvereinigungen vollständig zusammenzuschließen, was das Ende der Unabhängigkeit der Iranian Bar Association zur Folge hätte (AA 11.2.2014).
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt. Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Berufungsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz (AA 11.2.2014).
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Gewerkschafter, Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten eingesetzt hatten, sowie Frauenrechtlerinnen wurden nach wie vor schikaniert, willkürlich festgenommen und inhaftiert oder erhielten nach unfairen Gerichtsverfahren Freiheitsstrafen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. (AI 23.5.2013).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:
Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 11.2.2014).
Quellen:
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Sicherheitskräfte werden nicht als völlig effektiv bei der Verbrechensbekämpfung angesehen und Korruption und Straffreiheit sind weiter problematisch. Menschenrechtsgruppen beschuldigten reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt auch keine Berichte, dass die Regierung Täter disziplinieren würde (US DOS 27.2.2014).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei). Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter", "Revolutionsgarde") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Khamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.
Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v.a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung von Ex-Präsident Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert (AA 11.2.2014, vgl. DW 13.6.2013). Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen 2009 inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen (AA 11.2.2014, vgl. FH 4.12.2014, DW 13.6.2013).
Neben einem "Hohen Rat für den Cyber Space" wurde Ende 2008 innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army" - FATAH). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Oppositionsbewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Die Einheit dürfte auch für mehrere Hacker-Angriffe auf oppositionelle und westliche, regierungskritische Webseiten, z.B. das zur News Corp. gehörende Farsi 1 verantwortlich sein. Bassij-Kommandeur General Ali Fasli verkündete am 14. März 2011, es seien mehrere Cyber-Angriffe gegen Websites von Feinden des Irans durchgeführt worden. Zu den Angreifern gehörten Professoren, Studenten und Geistliche (AA 11.2.2014).
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Khomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt: Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 11.2.2014).
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung (AA 11.2.2014).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2014).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 23.5.2013).
Quellen:
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet alle Formen der Folter um Geständnisse oder andere Informationen zu erlangen, es gibt aber glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal Häftlinge folterten oder missbrauchten. Einige Gefängnisse, einschließlich das Evin Gefängnis (Trakt 209 ist unter Kontrolle des Geheimdienstes) in Teheran sind berüchtigt für grausame und anhaltende Folter von politischen Gefangenen (US DOS 27.2.2014).
Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Jungen bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als 160 jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene, die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2014, vgl. UN Human Rights Council 11.3.2014).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. In Zeiten zunehmender innenpolitischer Spannung können chaotische Verhältnisse auch dazu führen, dass das Schicksal regimekritischer Personen unklar ist. Im Sommer 2009 mussten Angehörige von Demonstranten diese oft tagelang in Spitälern suchen, um später festzustellen, dass diese nicht mehr am Leben sind. Vielfach müssen Angehörige oft Wochen warten, um eine Bestätigung einer Verhaftung und den Aufenthaltsort der/s Gefangenen zu erfahren. Oft gibt es auch keine endgültige Klarheit über die Vorgänge in iranischen Gefängnissen, z.B. werden manchmal als offizielle Todesursache Krankheiten angegeben, an denen der Häftling ganz kurz vor seinem Tod noch nicht gelitten hatte. Selbst nach dem Tod durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt: Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal vor Benachrichtigung der Angehörigen, und Totenfeiern sowie Grabbesuche für RegimegegnerInnen - zum Teil gewaltsam - aufgelöst (ÖB Teheran 10.2014).
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei. Zu den am häufigsten beschriebenen Foltermethoden gehörten Schläge, Scheinhinrichtungen, Drohungen, das Einsperren in winzige Verschläge und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten. Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 27.2.2014).
Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u. a. die Gelder entgegen (AA 11.2.2014).
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2014 auf Platz 136 von 175 untersuchten Ländern (TI 2014, vgl. GIZ 12.2014).
Quellen:
6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich beim Innenministerium registrieren und können willkürlichen Restriktionen ausgesetzt sein (FH 23.1.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Menschenrechtsorganisationen sind im Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Vergleichsweise wurde die seit vielen Jahren existierende und anerkannte unabhängige Rechtsanwaltskammer eines Tages "missliebig", worauf von staatlicher Seite eine regierungsabhängige Anwaltsvereinigung gegründet wurde, um die traditionell bestehende Kammer zur Seite zu drängen. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Insbesondere betroffen sind Aktivisten, die sich in der Kampagne "One Million Signatures" für die Gleichberechtigung von Frauen eingesetzt haben. Auch die Gruppe "Mothers of Laleh Park" wurde verboten und ihre Gründerin zu einer Haftstrafe verurteilt. Im September 2013 wurden ein dutzend politische Häftlinge, unter anderem Menschenrechtsaktivisten und -anwälte der zuletzt genannten Kampagnen, freigelassen. Ungeachtet dessen, befinden sich noch hunderte politische Gefangene in Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit in Haft. Allen Menschenrechts-NGOs werden jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten - und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (ÖB Teheran 10.2014).
Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran weiterhin nicht möglich. Seit 2009 werden Menschenrechtsaktivisten systematisch eingeschüchtert. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, kann potentiell zu Repressionen oder Verhaftung führen. Dazu gehört insbesondere auch die Bekanntmachung von Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsaktivisten sehen sich mit Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" oder "Moharebeh" (Kampf gegen Gott) konfrontiert. Die Mitgliedschaft in Menschenrechtsvereinigungen oder die Gründung von Menschenrechtsorganisationen wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. ("Gründung / Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung"). Vollständig zerschlagen wurde z.B. die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters". Die Homepage der Organisation wurde abgeschaltet, gegen mehrere Mitglieder der Gruppe wurden mehrjährige Haft- und Körperstrafen verhängt. Den Aktivisten wurde z.T. Moharebeh (Kampf gegen Gott) und Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen. Inzwischen operiert die Gruppe von den USA und von Norwegen aus. In Iran gibt es mehrere Tausend NGOs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NGOs in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NGOs ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit nicht möglich. NGOs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale sowie nationale NGO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Aufgrund des innerhalb des letzten Jahres gestiegenen Drucks seitens der iranischen Behörden hat die internationale NGO "Assistance International" ihre Tätigkeit in Iran eingestellt. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts kommt es des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NGOs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NGOs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NGOs können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen. Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung. Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NGOs. Die Annahme ausländischer Gelder
ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NGO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NGOs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland konfrontiert zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NGOs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NGOs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NGOs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen (AA 11.2.2014).
Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppierungen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen und Überwachungen. Ebenso kooperierte die Regierung nicht mit lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und schränkte deren Tätigkeiten ein. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Iran zählt zu den Ländern mit einer beunruhigenden Lage der Menschenrechte, was sich auch auf die Asyl- und Migrationsströme auswirkt (ÖB Teheran 10.2014).
Die UN haben sich am 27.10.14 besorgt über die stetig steigende Zahl von Hinrichtungen und die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran geäußert. Seit der Wahl des gemäßigten Präsidenten Hassan Rohani im Juni 2013 seien demnach 852 Menschen hingerichtet worden, darunter acht Minderjährige. Kritisiert wurde überdies die Einschränkung der Pressefreiheit. Demnach seien derzeit 35 Journalisten inhaftiert, mindestens 300 Menschen seien zudem wegen ihres Glaubens in Haft, darunter 120 Mitglieder der Baha'i (BAMF 3.11.2014).
Im Jahr 2014 gab es keine signifikanten Verbesserungen in Bezug auf Menschenrechte. Repressive Elemente innerhalb des Sicherheitsapparates, des Geheimdienstes und der Justiz bewahrten ihre Macht und blieben weiterhin die Haupttäter bei Menschenrechtsverstößen. Exekutionen, vor allem bei Drogenvergehen blieben hoch. Sicherheitsbehörden und Geheimdienst inhaftierten Journalisten, Blogger und Social Media Aktivisten, und die Revolutionsgerichte verhingen schwere Strafen gegen sie (HRW 20.1.2015).
Neben Menschenrechts-Aktivisten sind insbesondere auch Menschenrechts-Anwälte von staatlicher Verfolgung bedroht. Die Anwälte des Zentrums für Menschenrechtsverletzungen um Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi wurden seit der Schließung des Zentrums 2008 zu hohen Haftstrafen und Berufsverboten verurteilt. Zuletzt wurde der Mitbegründer des Zentrums, Abodlfattah Soltani, im März 2012 zu 18 Jahren Gefängnis im Exil und 20 Jahren Berufsverbot verurteilt. (Im Berufungsverfahren im Juni 2012 wurde die Haftstrafe auf 13 Jahre verkürzt). Zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zählte neben "Propaganda gegen das Regime" und "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" auch die "Annahme eines illegalen Preises" (Menschenrechtspreis der Stadt Nürnberg). In zahlreichen Fällen werden Berufungsverfahren von Menschenrechtsaktivisten oder -anwälten bewusst in der Schwebe gehalten, um die Betroffenen so in Unsicherheit zu belassen und iranischen oder internationalen Akteuren keine Angriffspunkte durch ein rechtskräftiges Urteil zu bieten. Berufungsverfahren dauern mitunter bis zu drei Jahre, so z.B. im Fall des Menschenrechtsanwaltes Dadkhah (Verurteilung 2009, Berufungsurteil Ende April 2012, 9 Jahre Haft und Berufsverbot) (AA 11.2.2014, vgl. HRW 20.1.2015).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind weiterhin stark eingeschränkt. Regierungskritiker und Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Personen, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, wurden willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam gehalten, nach unfairen Gerichtsverfahren zu Gefängnisstrafen verurteilt und daran gehindert, ins Ausland zu reisen. Viele von ihnen, auch die in den vergangenen Jahren in unfairen Prozessen verurteilten Personen, sind gewaltlose politische Gefangene. Die Behörden schikanierten beharrlich die Familien von Aktivisten. Folter und andere Misshandlungen an Gefangenen waren an der Tagesordnung und blieben für die Täter straffrei. Frauen, Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) wurden weiterhin durch die Gesetzgebung und im Alltag diskriminiert. Es wurden gerichtlich angeordnete grausame Prügel- und Amputationsstrafen vollstreckt (AI 23.5.2013, vgl. US DOS 27.2.2014, UN Human Rights Council 11.3.2014). Trotz all dieser Probleme notiert der UN Human Rights Council auch Verbesserungen seit seinem letzten Bericht in Bezug auf die menschenrechtliche Situation, wie zum Beispiel die Freilassung hochrangiger politischer Gefangene, die nach den Protesten von 2009 verhaftet wurden, die Wiederanstellung von Universitätsstudenten und Dozenten, die von der Hochschulbildung aufgrund ihrer Rolle in den 2009er Protesten ausgeschlossen wurden und der Entwurf einer Bürgerrechtscharta. Die Regierung machte auch Versprechungen bezüglich der Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und ethnischen Minderheiten und das Fördern der Meinungsfreiheit (UN Human Rights Council 11.3.2014).
Im Herbst 2014 gab es Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen. Obwohl dies positiv zu werten ist, hat sich die Menschenrechtssituation in Iran nicht geändert. Sorge bereiten international die weitverbreitete Anwendung der Todesstrafe, Einschränkungen der Religions- und Glaubensfreiheit, sowie der Meinungsfreiheit, der Rechte von Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Frauen und Häftlingen (FCO 31.12.2014).
Quellen:
8. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Daten oder Ereignissen werden Medien verstärkt systematisch unterdrückt und eingeschüchtert. Insbesondere in den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 wurde durch gezielte Einschüchterungsmaßnahmen der Informationsfluss staatlich gesteuert. Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 11.2.2014).
Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung ist illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Satellitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden des Weiteren ausländische Satellitenprogramme durch den Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert. Die neue Regierung stellte in vager Form gewisse Liberalisierungen in Aussicht. Bislang erfolgte keine Umsetzung (AA 11.2.2014, vgl. RFE/RL 21.1.2015).
Kritische Journalisten und Medienarbeiter sind immer wieder Ziel von Repressionen und werden aufgrund der Tatsache, dass sie ihrer journalistischen Arbeit nachgehen inhaftiert. Manchmal werden die Inhaftierten mit hohen Kautionen freigelassen und bleiben während ihrer Gerichtverhandlungen auf freiem Fuß, die aber oft verschoben werden. Manchmal bleiben Personen sogar nach der Verhängung einer Haftstrafe in Freiheit. Diese Art der Strafverfolgung und Haftstrafen werden von den iranischen Behörden als Taktik genutzt, um ein Klima der Angst herzustellen und Journalisten und Medienarbeiter zu Selbstzensur zu zwingen. Solch langgezogene Strafverfolgung und nicht ausgeführte Haftstrafen bleiben über den Journalisten hängen und können dann, wenn sie von den Behörden bestimmte Grenzen überschreiten, jederzeit bestraft werden (AI 1.8.2014).
Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien (ÖB Teheran 10.2014, vgl. RSF 29.1.2015, HRW 29.1.2015). Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen, war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 10.2014).
Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AI 1.8.2014, AA 11.2.2014).
Quellen:
Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Seit 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der Student Mostafa Akhavan, der wegen seiner Facebook Postings im Juni 2011 vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt worden ist. Im April 2012 wurde zudem das Verbot des Quellenschutzes auf Nachrichtenagenturen und sonstige Onlinemedien ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderungen von Präsident Rohani und Regierungsmitgliedern nach einer Liberalisierung des Internets bzw. Freischaltung sozialer Netzwerke umgesetzt werden. Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen (AA 11.2.2014).
Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten ins Internet stellten (Blogger) wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode (ÖB Teheran 10.2014). Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie in jüngster Zeit auch Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internet-Seiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontierkampagnen kurzfristig beeinträchtigt) (ÖB Teheran 10.2014, vgl. FH 4.12.2014). Regime-feindliche Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen der Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden. Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als "Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv. Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema "Cyberspace" hat sich die Situation aber bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht signifikant verbessert (ÖB Teheran 10.2014).
Internationale Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter und Flickr sind weiterhin geblockt, trotz der Präsenz von Beamten der Regierung Rohani auf diesen Plattformen. Inhaltliches Filtern von Informationen im Internet wird durch neu geschaffene Institutionen bewerkstelligt. Selbstzensur wird vor allem bei politischen Themen in beträchtlichem Ausmaß geübt. Die weit verbreiteten Inhaftierungen und strengen (Haft)Strafen gegenüber Journalisten und Aktivisten, ebenso wie die Wahrnehmung einer alles umfassenden Überwachung steigerten die Angst von Netzjournalisten und Bloggern. Obwohl es eine leichte Verbesserung mit Rohanis Amtsübernahme gab, vor allem für reformistische Journalisten, ist dieser Wandel aber eher als Eindruck zu bezeichnen, da dieselben Einschränkungen in Kraft sind, wie vor Rohanis Präsidentschaft und Journalisten werden auch weiterhin strafrechtlich verfolgt. Die iranische Regierung hat ihren Kampf gegen Werkzeuge um die Zensur bzw. Nachverfolgung zu umgehen intensiviert. Laut einer aktuellen Studie nutzen 45% der Iraner VPNs (Virtual Private Network) um Zensur zu umgehen und 41% nutzen andere Methoden um die Blockade von Webinhalten zu umgehen. Der Iran ist weiterhin eine sehr gefährliche Umgebung für Internet-Nutzer. Belästigung und Überwachung nehmen überhand, speziell für Personen, die kritisch gegenüber dem Regime sind oder einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören (FH 4.12.2014).
Quellen:
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen im Jahr 2009 an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Im Sommer 2013 sind bereits zahlreiche Plätze und Kreuzungen videoüberwacht, angeblich, um Verkehrsunfälle besser nachvollziehen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 11.2.2014).
Gewerkschaften können gemäß der Verfassung gegründet werden (AA 11.2.2014). Viele Leute werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verbotenen Partei, Gewerkschaft oder studentischen Gruppierung inhaftiert (HRW 29.1.2015). Misstrauisch beobachtet werden auch Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite (ÖB Teheran 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Es gibt keine Möglichkeit unabhängiger Gewerkschaften. Erlaubt sind nur "Islamische Arbeitsräte" unter der Aufsicht des "Haus der Arbeiter" (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 11.2.2014, FH 23.1.2014).
Das Streikrecht ist prinzipiell gewährleistet. Im vergangenen Jahr wiederholten sich Meldungen über Streiks in verschiedenen Fabriken des Landes in Größenordnungen von mehreren hundert Personen. Grund für die Streiks waren häufig über einen längeren Zeitraum ausbleibende Gehaltszahlungen. Auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin ist insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte. Zwei Gewerkschaften hatten Genehmigungen für Kundgebungen am 01.05.2013 beantragt, diese sind jedoch nicht gestattet worden (AA 11.2.2014).
Im Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; auch im Parlament existiert keine in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Die entscheidende Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani/Rafsanjani-Loyalen, den Moderaten einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits. Besonders geschwächt wird eine potentielle Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden streng "ausgesiebt". Dies gilt vor allem bei Präsidentenwahlen (2013 wurden von mehreren hundert registrierten Kandidaten lediglich acht genehmigt), in etwas geringerem Maße bei Parlamentswahlen, wo 2012 von über 5000 registrierten Kandidaten immerhin noch über 3000 genehmigt wurden. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Telefon- und Internet-Überwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.) (ÖB Teheran 10.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen schlecht und es gibt regelmäßige Vorwürfe von Missbrauch, Vergewaltigung, Folter und Todesfällen während der Haft (FH 23.1.2014). Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiven Überbelegungen geprägt. Im Jahr 2010 waren über 204.000 Häftlinge in dem Gefängnissystem mit einer Kapazität von 113.000 untergebracht - eine Überbelegung von 192%. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Entsprechende Schilderungen von ehemaligen Häftlingen, dass sie gesundheitliche Schäden erlitten hätten, sind daher durchaus glaubwürdig. Berichtet wird über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Des Weiteren wird Häftlingen die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen. In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene - von Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete - Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/ Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden. Häftlinge stehen unter starken psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Im April 2014 wurden Dutzende Häftlinge im Evin-Gefängnis bei gewalttätigen Übergriffen von Gefängnispersonal verletzt (ÖB Teheran 10.2014).
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar. Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich dazu politische Häftlinge (ÖB Teheran 10.2014, vgl. AA 11.2.2014).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen. Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen willkürlich und ohne juristische Vorgaben verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden (AA 11.2.2014).
Der UN Human Rights Council kritisiert vor allem den mangelhaften Zugang zu medizinischer Versorgung in den Gefängnissen, der manchmal vom Gefängnispersonal ganz verweigert wird und die schlechten Bedingungen, unter denen Gefangene leben müssen (UN Human Rights Council 7.4.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe steht auch auf vergleichsweise geringe Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichem Geschlechtsverkehr; u.a. auch für Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", außerehelicher Geschlechtsverkehr, Abfall vom islamischen Glauben (=Apostasie) und homosexuelle Handlungen. Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, zum Teil öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2014, vgl. HRW 20.1.2015, FCO 10.4.2014, AA 11.2.2014).
Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch synthetische Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Im Mai 2013 hing ein Mann bereits sekundenlang wegen Mordes am Strick, ehe die Familie des Opfers ihn doch noch begnadigte. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 6 Fälle im Jahr 2012) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh"). Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden"("Efsad fil Arz") noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt (AA 11.2.2014).
Laut iranischen Quellen haben die Behörden 2014 einschließlich Oktober 2014 mindestens 200 Personen hingerichtet, jedoch berichten oppositionelle Quellen von 400 zusätzlichen Hinrichtungen. Einige davon wurden öffentlich ausgeführt. Laut inoffiziellen Quellen wurden mindestens acht jugendliche Straftäter, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, hingerichtet. Dutzende jugendliche Straftäter befinden sich in den Todeszellen. Das iranische Recht erlaubt die Todesstrafe, wenn Personen die Pubertät erreicht haben, dies ist bei Mädchen neun, bei Jungen 15 Jahre. Die Justiz erlaubte weiterhin die Hinrichtung von Personen die aufgrund von moharebeh inhaftiert wurden, obwohl es diesbezüglich Änderungen im Strafgesetzbuch gab. Es wird nun verlangt, dass solche Fälle überprüft werden und die Todesstrafe aufgehoben wird, bis es einen Beweis gibt, dass der mutmaßliche Täter zu Waffen gegriffen hat (HRW 20.1.2015).
Quellen:
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 11.2.2014).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkennte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit - d.h. jegliches nichtislamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit
Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran).
Quellen:
Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa 100.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (GIZ 12.2.2014).
Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Jänner 2014 waren mindestens 50 Christen wegen ihrem Bekenntnis zu Kirchen außerhalb des Iran, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2014). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand November 2014 67 Christen in Haft, sechs wurden auf Kaution freigelassen und sechs freigelassen (Open Doors 11.2014).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 11.2.2014).
Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden in geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2013 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2014). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl DIS 23.6.2014).
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 11.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime sollten ihren Glauben nicht öffentlich kundtun oder Muslime von ihrem Glauben überzeugen wollen, da dies als Missionierung angesehen werden kann und auch dies mit der Todesstrafe bestraft werden kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 28.7.2014).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können, angeklagt (DIS 23.6.2014).
Quellen:
Eine Generalisierung der Situation von Frauen im Iran ist schwierig. Prinzipiell ist es von großer Bedeutung für eine Frau, in welche Art von Familie sie hinein geboren wurde, welchen sozialen Hintergrund sie hat, ihr Bildungsniveau, die Ethnie, welchem religiösen Glauben sie angehört und wo sie im Land wohnt. Frauen aus Großstädten sind zum Großteil besser gebildet als Frauen am Land, was ihr Leben erleichtern kann. Frauen aus ländlichen Gegenden können sich sozialem Druck ausgesetzt sehen, sind meist schlechter ausgebildet, haben weniger Bewegungsfreiheit, wissen wenig über ihre eigenen Rechte und haben auch bei der Wahl eines Ehemannes oft wenig Mitsprache (Landinfo 22.5.2009). Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 27.2.2014, vgl. ÖB Teheran 10.2014).
Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Einige weiterführende Schulen und Hochschulen begannen damit, die Studierenden nach Geschlechtern zu trennen. Der Zugang zum Studium einiger Fächer wurde für Frauen eingeschränkt oder ihnen gänzlich untersagt. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. AA 11.2.2014, Landinfo 22.5.2009, HRW 29.1.2015).
Unabhängig vom Alter kann eine Frau nicht ohne Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten. Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben. Obwohl Kinderehen nicht die Norm sind, werden diese teils weitergeführt, da das Gesetz Mädchen mit 13 und Jungen mit 15 Jahren die Heirat erlaubt. Sind die Kinder noch jünger braucht es für eine Heirat eine Zustimmung eines Richters (HRW 29.1.2015).
Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen. Die Arbeitslosenrate bei Frauen ist doppelt so hoch wie jene der Männer. Offizielle Statistiken über die Situation der Arbeitslosen im Iran sind nicht besonders zuverlässig. Eine österreichische NGO für Entwicklungshilfe spricht von einem Anstieg der Frauenarbeitslosigkeit von 33% im Jahr 2005 auf 44% im Jahr 2010. Selbst gut qualifizierte Frauen haben Schwierigkeiten eine Arbeitsstelle zu finden (48,1% der Frauen mit höherer Ausbildung sind arbeitslos, im Vergleich dazu sind es bei Männern nur 14,7% im Jahr 2012). Dieses Ungleichgewicht hat sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Vor allem junge Frauen sind von der Arbeitslosigkeit betroffen. Dem Bericht einer internationalen NGO ist ein drastischer Anstieg der arbeitslosen Frauen im Alter von 15-24 Jahren zu entnehmen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt. Spezifische gesetzliche Regelungen bestimmen die Arbeit von Frauen und unterstreichen die traditionelle Rolle der Frau in der Gesellschaft - nämlich als Mutter und Ehefrau. Zum Beispiel, legt das Gesetz Frauen nahe sich für 3/4 der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte) keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Geschiedene Frauen haben auch das Recht auf Entschädigung für erbrachte Hausarbeit während der Ehe, vor allem wenn der Mann die Scheidung ohne triftigen Grund verlangt hat. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren im Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Information über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen ist nicht eruierbar. Alleinstehende Frauen - die nicht geschieden sind - haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Gegensätzlich dazu, sei es gesellschaftlich akzeptiert, wenn geschiedene Frauen alleine wohnen. Der UN Special Rapporteur for Adequate Housing bestätigte dies in einem Bericht in 2009 und fügt hinzu, dass ebenfalls geschiedene Frauen Hindernisse bei Kauf oder Miete von Wohnungen vorfinden. Des Weiteren, macht der Bericht auf fehlende Frauenhäuser für weggelaufene Mädchen und Frauen im Iran aufmerksam. Zusammenfassend ist zu sagen, dass alleinstehende Frauen im Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nicht erwarten können. Vorwiegend Frauen, denen kein familiärer Rückhalt zu Teil wird und die außerhalb der gesellschaftlichen Normen leben (Prostituierte, Betroffene des Frauenhandels, weggelaufene Mädchen, Geschiedene, lesbische Frauen) sind Diskriminierungen und Unterdrückung durch den Staat und der Gesellschaft ausgesetzt. Die schwierige wirtschaftliche Lage und die hohe Arbeitslosigkeit unter Frauen, vor allem in ländlichen Regionen, zwingt Frauen das Land zu verlassen und anderweitig Schutz zu suchen (ÖB Teheran 10.2014).
Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Vorsitzende Richter, Chef der Justiz, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 11.2.2014, vgl. IGFM o.D.). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang keine weiblichen Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (Marzieh Vahid-Dastgerdi). Nachdem sie die Devisenpolitik der Regierung kritisiert hatte, wurde sie im Dezember 2012 entlassen. Präsident Rohani hat zwei Frauen als Vize-Präsidentinnen, jedoch keine Ministerin berufen. Im August 2012 wurden an 36 iranischen Universitäten insgesamt 77 Studiengänge für Frauen gesperrt. Dazu gehörten vor allem Studiengänge in den Bereichen Ölindustrie, Ingenieurswesen, Buchhaltung, Bildung, Beratung, Gebäuderestauration und Chemie. Die Sperrung der Studiengänge für Frauen geht auf eine Äußerung des Revolutionsführers zurück, der damit das Ziel verfolgt, in Universitäten einen größeren Fokus auf islamische Prinzipien zu lenken. Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden. Schwere Verstöße gegen die Kleiderordnung können im Einzelfall auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral gewertet werden (Geldstrafe oder bis zu 74 Peitschenhiebe). Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden (AA 11.2.2014). Im Iran ist ein umstrittenes Gesetz zur Verschärfung des Kopftuchzwangs im Wächterrat gescheitert. Das einflussreiche konservative Gremium, das Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Islam und der Verfassung überprüft, wertete 14 der 24 Punkte des Gesetzes als verfassungswidrig. Das Gesetz, das der Basij-Miliz mehr Rechte bei der Überprüfung und Durchsetzung der Kleiderordnung geben sollte, wurde zur Nachbesserung an das Parlament zurücküberwiesen (Standard 5.1.2015).
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 224 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod (durch Erhängen) bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 11.2.2014).
Quellen:
13.1. Rechtliche Bestimmungen bez. Frauen
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 11.2.2014).
Volljährigkeit: Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren (AA 11.2.2014).
Eherecht: Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 11.2.2014).
Scheidungsrecht: Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 11.2.2014).
Sorgerecht: Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet (AA 11.2.2014).
Erbrecht: Bei mehreren Abkömmlingen erhalten männliche Kinder doppelt so viel von der Erbmasse wie weibliche Kinder (Art. 907 ZGB) (AA 11.2.2014).
Strafmündigkeit: Nach dem neuen Strafgesetz wird bei der Bestimmung der Straffähigkeit zwischen Jungen und Mädchen nicht mehr unterschieden. Für Kinder zwischen 9 und 15 Jahren können ausschließlich Jugendstrafen angewendet werden (AA 11.2.2014).
Blutgeld (Diyat): Das Blutgeld für eine Frau beträgt halb so viel wie für das Leben eines Mannes. Versicherungsleistungen (z.B. nach einem tödlichen Autounfall) werden allerdings seit 2006 in gleicher Höhe ausgezahlt. Dies ist im Strafgesetz so vorgesehen (AA 11.2.2014).
Bekleidungsvorschriften: Von den die Nichtbeachtung der Kleidungsvorschriften betreffenden Strafen werden ausschließlich Frauen betroffen (AA 11.2.2014).
Zeugen: Der Aussage zweier Frauen wird so viel Gewicht beigemessen wie der Aussage eines Mannes (AA 11.2.2014).
Staatsangehörigkeit: Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod des Ehemanns oder nach Trennung der Eheleute hat die Frau ein Recht auf Wiedererwerb der iranischen Staatsangehörigkeit. Wird der Ehemann eingebürgert, erwerben Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Eine mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratete Frau kann weder eine andere Staatsangehörigkeit erwerben noch aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Das Kind eines iranischen Vaters erwirbt seine Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt in der Regel aber nicht die Staatsangehörigkeit von seiner iranischen Mutter (AA 11.2.2014).
Internationales Privatrecht: Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, richtet sich das auf die persönlichen und finanziellen Beziehungen anzuwendende Recht nach dem Heimatrecht des Ehemannes. Das Recht, welches auf die Beziehung zwischen Eltern und Kindern anzuwenden ist, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters (AA 11.2.2014).
Einwilligungsvorbehalt: Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 11.2.2014).
Sozialversicherung: Das Sozialversicherungswesen ist darauf ausgelegt, dass der Mann die Familie unterhält. Der Fall, dass eine Frau für das Familieneinkommen sorgt, obwohl auch der Mann dazu in der Lage wäre, ist nicht vorgesehen. Eine Frau erhält in der Regel lediglich dann Leistungen aus der Sozialversicherung, wenn sie die einzige Ernährerin der Familie ist (AA 11.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde (US DOS 27.2.2014). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 21.1.2014, vgl. Standard 21.4.2014). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 11.2.2014).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen. Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran 10.2014).
Als stark erdölabhängiges Land ist die iranische Wirtschaft von der Entwicklung des Weltmarktpreises für diesen Rohstoff sehr abhängig. Durch die internationalen Sanktionen und die daraus resultierende veraltete Technologie ist die Fördermenge in den letzten Jahren stark gesunken. Die Regierung Ahmadinejads trat im Sommer 2005 mit den Wahlversprechen an, "mehr Geld aus den Öleinnahmen auf die Tische der IranerInnen" zu bringen und die Korruption zu bekämpfen. In der zweiten Amtsperiode Ahmadinejads wurden die umfangreichen Subventionen im Energie- und Verkehrsbereich eingeschränkt, die immerhin fast 100 Mrd. USD im Jahr ausmachten. Die an ihrer Stelle eingeführten Direktzahlungen von zunächst 40 USD pro Person wurden durch die Inflation der letzten Jahre stark entwertet. Derzeit werden an fast alle Einwohner monatlich umgerechnet 10 Euro pro Person ausbezahlt. Die Wirtschaftspolitik der Regierung stieß bereits während der Amtsperiode Ahmadinejads auf scharfe Kritik von iranischen Wirtschaftsexperten und Politikern. Nicht zuletzt aufgrund eines massiven internationalen Reputationsverlustes und damit verbundenen erheblich verschärften Sanktionen von Seiten der USA und der EU, kam es unter Ahmadinejad zu einem Ausfall in- und ausländischer Investitionen, einem ausländischen Finanzierungsstopp für Großprojekte, einem erschwerten Zugang zu Hochtechnologie, sowie zu Kapitalflucht und einem verstärkten "Brain Drain". Im Gefolge der US-Finanzsanktionen und des Drucks der USA auch auf asiatische Länder, ihre Erdölimporte aus dem Iran zu reduzieren, kam es ab 2012 zu einer massiven Devisenknappheit, verbunden mit einem dramatischen Kursverfall des Rial. Gleichzeitig wurde die Inflation durch Subventionen nach dem Gießkannenprinzip befeuert. Halbherzige und unkoordinierte Versuche, durch Importrestriktionen und Devisenrestriktionen die Lage zu entschärfen, trugen ihrerseits zur Verstärkung der Inflation bei, die laut iranischer Zentralbank im September 2013 mit einem Zuwachs von 41,6% gegenüber dem Vergleichsmonat 2012 beziffert wurde. Die iranische Wirtschaft schrumpfte nach einer Kontraktion von 5,4 % im Jahr 2012 auch im Jahr 2013 um 4,4 %. Seit April 2013 hat sich der Rial stabilisiert und auch die Inflation ist seit Dezember 2013 leicht rückläufig. Offiziell lag die durchschnittliche Inflationsrate für das letzte iranische Kalenderjahr (21. März 2013 - 20. März 2014) bei 35,6%, im September 2014 betrug sie 23,2 %. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird jedoch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen (ÖB Teheran 10.2014).
Die iranische Wirtschaft ist eine Mischung aus zentraler Planwirtschaft und Privatwirtschaft. Die Landschaft ist geprägt von Landwirtschaft und kleineren Unternehmen, dennoch basiert die Wirtschaft zu großen Teilen auf Einkünften aus dem Ölgeschäft. Die allgemeine wirtschaftliche Lage ist für die unmittelbare Zukunft nicht stabil. Die Hauptvorhaben der Regierung sind die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Inflation. Ein großer Teil der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenquote in Iran liegt bei ca. 21,8% (nach offiziellen Angaben ca. 14,6%). Die Anzahl der jährlich von Regierung und privater Wirtschaft geschaffenen Arbeitsplätze reicht bei der großen Zahl von Arbeitssuchenden nicht aus. Die Wettbewerbssituation ist daher extrem angespannt, nicht zuletzt deshalb, weil rund 70% der iranischen Bevölkerung jünger als 35 Jahre ist (IOM 10.2014).
Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da etwa 60% des Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran komplett von den Öleinnahmen abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch das politische Überleben iranischer Regierungen hängt vom Ölpreis ab. Das große Problem der iranischen Ölförderung ist, neben den Schwankungen des Ölpreises, die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Diese, meist noch von den USA in den 70er Jahren an die Regierung des Schahs geliefert, können sich längst nicht mehr mit den modernsten Anlagen etwa in Saudi-Arabien messen, was zu großen Verlusten führt. Aufgrund der Sanktionen kann Iran sie nicht durch importierte Teile modernisieren, wodurch es in iranischen Raffinerien immer wieder zu Unfällen kommt. Das führt nicht zuletzt dazu, dass große Mengen an Benzin importiert werden müssen, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2014).
Quellen:
Es gibt keine staatliche Arbeitslosenhilfe in Iran. Um vom nationalen Rentensystem zu profitieren, muss man mindestens 20 Jahre in Iran gearbeitet und in das System eingezahlt haben. Neben dem staatlichen Rentensystem besteht die Möglichkeit, alternativ eine private Versicherung abzuschließen. Das Ministerium für Arbeit verfolgt das Ziel, durch spezielle Kooperationen Arbeitsplätze für Arbeitslose zu schaffen. Zudem gibt es in den größeren Städten mittlerweile eine Reihe von Arbeitsvermittlungen, die die erfolgreiche Arbeitssuche erleichtern sollen (IOM 10.2014).
Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2014).
Quellen:
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften (AA 11.2.2014, vgl. AA 9.2.2015a, EDA 9.2.2015).
Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung. Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2014).
Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.2.2014).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer: Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:
Kopie der Geburtsurkunde
Passfoto
Dokumentation einer umfassenden medizinische Untersuchung (IOM 10.2014)
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2014).
Salamat Versicherung ist eine neue private Versicherung, die vom Gesundheitsministerium angeboten wird und bis zu 90% der Gesundheitsausgaben abdeckt. Einzelpersonen können sich über die Webseite bei der Salamat-Versicherung registrieren:
http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 10.2014, vgl. Standard 12.5.2014).
Quellen:
Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem wird der zweifelsfreie Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.
Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 11.2.2014).
Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden (AA 11.2.2014).
Quellen:
Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt. Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat (Taten gegen die Islamische Republik, die innere oder äußere Sicherheit des Landes, Fälschung von Urteilen, Anordnungen, Siegeln und in bestimmten Fällen von Unterschriften) und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Falls die Person bereits im Ausland verurteilt worden ist, so wird diese Strafe bei Verhängung einer Taazirat-Strafe berücksichtigt. Bei der Verhängung von Hudud-, Qesas- oder Blutgeldstrafen, also den islamischen Strafen, haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung nimmt zu, wenn der Inhaftierte von der iranischen Botschaft oder einem iranischen Generalkonsulat betreut wurde und die iranischen Behörden in diesem Zusammenhang von der Straftat Kenntnis erlangt haben oder wenn den iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung entweder direkt mitgeteilt oder durch die Umstände der Rückführung nahe gelegt wird, dass es sich bei der Person um einen Straftäter handelt. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommen kann (AA 11.2.2014).
Quellen:
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesamtes mehrmals statt dem Iran Afghanistan als Heimatland der Beschwerdeführerin angeführt wird (AS 267, 271 und 277 [BS 91, 95 und 101]). Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um Schlampigkeiten handelt und das BFA vom Iran als Heimatland der Beschwerdeführerin ausging und insoweit auch die entsprechenden Länderfeststellungen zum Iran traf.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der BF resultieren aus dem von ihr im behördlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Identitätsdokument (iranischer Personalausweis).
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Kenntnis und Verwendung einer für den Iran gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Iran.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben der BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin etwa in Bezug auf ihre privaten und familiären Verhältnisse oder ihren Lebensunterhalt im Iran falsche Angaben hätte machen sollen.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über umfassende Deutschkenntnisse und/oder über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren - mit Ausnahme der Erwähnung eines Deutschkurses in ihrer Unterkunft - diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Arbeitszeugnis usw.) vorgelegt hat.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Iran.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im Wesentlichen Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe der BF wurden seitens des Bundesamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des BFA zur Gänze.
Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführerin betreffende Bedrohungssituationen konnte die BF nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführerin gebracht.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der BF nicht gelungen sei, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides vom 15.05.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ([auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]: AS
259 - 265) aus:
"Vorweg ist festzuhalten, dass Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (UBAS, 14.10.1998, 203.604/0-IX/26/98).
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).
Am 26.02.2015 reisten Sie mit einem Flug der Austrian Airlines direkt aus Teheran kommend, am Flughafen Wien-Schwechat an.
Bei einer vorgelagerten Kontrolle stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie waren weder im Besitz eines Reisedokumentes noch eines Visums.
Wie Sie später angaben, wüssten Sie nicht, ob der Reisepass, den Ihr Mann über einen Schlepper besorgt hat, echt oder gefälscht gewesen sei.
Den Pass hätten Sie selbst am Flughafen in Wien vernichtet. Die vorliegenden PDS- Daten sind mit dem von Ihnen angegebenen Nationale identisch. Die Dokumentennummer des iranischen Reisepasses, mit dem Sie gereist sind, steht fest.
Gleichzeitig mit Ihnen stellten sieben weitere Personen iranischer Nationalität Anträge auf internationalen Schutz.
Fast alle diese Personen hatten echte Reisepässe, in denen sich gefälschte Schengen-Visa befanden, bei sich.
Auch hatten alle anderen Personen iranischer Nationalität, welche in den letzten Monaten am Flughafen-Schwechat Anträge auf internationalen Schutz stellten, echte Pässe mit gefälschten Schengen-Visa bei sich, so dass auch in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass Sie mit Ihrem eigenen Reisepass aus dem Iran ausgereist sind.
Als Grund für Ihre Flucht führen Sie an, Sie hätten sich seit einigen Monaten mit dem Christentum beschäftigt.
Eine Kundin Ihres Hunde-Clubs, eine armenische Christin, habe Sie auf Ihr Ersuchen in eine Kirche in Teheran mitgenommen und Ihnen eine Hauskirche in Ihrer Nähe empfohlen.
Befragt gaben Sie an, Sie seien "drei- bis viermal" dort gewesen.
Nachdem diese Besuche jedoch schwerwiegende Folgen für Sie gehabt hätten und zudem erst wenige Wochen zurücklägen, war nicht nachvollziehbar, dass Sie sich nicht genau an die Anzahl Ihrer Besuche erinnerten.
Sie meinten daraufhin, es sein doch eher viermal gewesen. Bei diesem vierten Besuch, bei einer Frau namens "MARY", der Nachname war Ihnen unbekannt, habe es plötzlich an der Türe geläutet, und da unter den Gläubigen ein einmaliges kurzes Läuten vereinbart worden sei, habe Mary gewusst, dass es sich um jemand anderen handeln müsse. Sie habe Sie dann als einzige Nicht-Christin aufgefordert, zu flüchten, was Sie dann auch getan hätten.
In der Eile hätten Sie dann Ihre Tasche vergessen, was Ihnen dann auch zum Verhängnis geworden wäre, denn Sie hätten in der Tasche auch Ihren Ausweis und Ihr Handy vergessen.
Danach hätten Sie sich aus Angst versteckt und zwar bei den Eltern Ihrer Bekannten, der armenischen Christin. Sie hätten sich bereits vorbeugend versteckt, denn Sie gaben an, Sie hätten Angst gehabt, von den Behörden verfolgt zu werden.
Nach sechs oder sieben Tagen seien Sie dann zu Ihrer Tante gefahren.
Der Etelaat habe Ihren Mann kontaktiert und ihm gesagt, Sie sollten vorbeikommen, Ihre Tasche abholen, die Sie vergessen hätten, man würde Ihnen nichts tun.
Ihre Darstellung war völlig unglaubwürdig.
Bereits der Umstand, dass eine Ihnen völlig unbekannte Frau Sie bereits nach einer Woche in eine Kirche und anschließend in die Hauskirche mitnimmt, die sie selbst besucht, die somit ohne weiteres sich und alle dort Anwesenden gefährdet, ohne Sie überhaupt zu kennen, mutet etwas befremdlich an.
Sie wussten zwar auf den Tag genau, wann diese Frau ihren Hund bei Ihnen abgegeben hat, doch die genauen Daten, und vorerst nicht einmal die Anzahl Ihrer Hauskirchenbesuche konnten Sie nicht angeben.
Verglichen mit Ihren Ausführungen zu Ihrem Hundeclub, den Sie offenbar mit Leidenschaft gemeinsam mit Ihrem Mann betreiben, waren Ihre Angaben zu den Besuchen in der Hauskirche eher dürftig.
Es war lediglich zu erfahren, dass dort gesungen und Süßigkeiten gegessen worden wären.
Über Inhalte des Christentums konnten Sie nichts sagen.
Sie gaben lediglich an, dass es sich um eine "reine" Religion handle, wobei unklar bleibt, was dies genau bedeuten soll. Sie erwähnten auch noch, dass Sie schon früher "christliche Filme" angesehen hätten, die Ihnen sehr gefallen hätten.
In der Folge wurde durch gezieltes Nachfragen auch klar, was Sie unter "christlichen Filmen" verstehen, nämlich Filme, die in europäischen Ländern produziert werden, Filme über Pflanzen, Tiere, Lebensweisen der Menschen, wobei Sie "christlich" offensichtlich mit "westlich" verwechseln.
Besonders deutlich kam dies hervor, als Sie über Ihre Arbeit mit Hunden sprachen, die im Iran zwar geduldet aber vor allem bei Frauen, gesellschaftlich bei manchen Anstoß erregt haben dürfte, denn Sie führten aus, dass Leute Ihren Mann darauf angesprochen hätten. Er solle Ihnen die Arbeit mit den Tieren untersagen.
Es kam klar hervor, dass Sie sehr tierliebend sind, und dass Sie die Ablehnung gegenüber Tieren, vor allem Hunden, im Iran durch viele Muslime stört.
Was jedoch das Christentum betrifft. So kann ohne jeden Zweifel gesagt werden, dass Sie absolut keine Ahnung davon haben, und dies auch zugeben, schon gar nicht kann von einer christlichen Überzeugung gesprochen werden.
Ihre Ausführungen zum Ablauf der Besuche der Hauskirche sind so dürftig und beschränkten sich auf die schon erwähnten Gesänge und Essen von Süßigkeiten. Über Gespräche, Gebete, oder Diskussionen über religiöse Inhalte berichteten Sie nichts, wo doch anzunehmen wäre, dass Sie als "Neue" in der Runde, bzw. als einzige Nicht-Christin, vorerst auch durch Ihre flüchtige Bekannte begleitet, doch von den anderen insbesondere der Gastgeberin zumindest gefragt worden wären, was Sie dazu bewogen hätte, sich mit dem Christentum zu beschäftigen.
Sie waren jedoch auch bei der Einvernahme nicht in der Lage, auch nur annähernd glaubhaft zu machen, dass Sie sich so sehr für das Christentum interessieren, dass Sie bereit gewesen wären, Ihr Leben zu riskieren, Ihre Familie in eine Gefährdungslage zu bringen, und das Land verlassen zu müssen.
Unglaubwürdig ist auch die Behauptung, dass der Geheimdienst bei Ihrem Mann angerufen hätte und gemeint hätte, Sie sollten sich die Tasche abholen, und hin zugefügt hätte, dass man Ihnen "nichts tun" werde.
Insgesamt war Ihre Darstellung völlig unglaubwürdig.
Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang aber auch der Umstand, dass in den letzten Monaten zunehmend Anträge auf internationalen Schutz von iranischen Staatsangehörigen gestellt wurden, in denen diese ebenfalls von ihrer Hinwendung zum Christentum berichten.
Es handelt sich dabei um fast gleich lautende Erzählungen, die sich bei näherer Betrachtung als ebenso wenig fundiert wie Ihre erweisen.
In Ihrem Fall fiel auf, dass alle Personen der Gruppe, die mit Ihnen in diesem Flugzeug aus Teheran ankamen, sich auf die gleichen Fluchtgründe stützten, in einem Fall die Angaben sogar im Detail ident sind.
Alle diese Personen reisen regelmäßig mit echten iranischen Reisepässen aus dem Iran aus, in denen sich gefälschte Schengen-Visa aus verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden, regelmäßig reisen diese Personen in Gruppen bis zu 10 Personen.
Im Hinblick auf Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit würde es der Außerachtlassung logischer Denkgesetze gleichkommen, würde man diese "Muster" unberücksichtigt lassen.
In Zusammenschau mit diesen Erfahrungswerten aus einer Vielzahl anderer Verfahren iranischer Asylantragsteller, gelangt die Behörde zur Ansicht, dass die von Ihnen aufgestellten Behauptungen frei erfunden sind.
Dazu kommt auch Ihre Angabe, Sie wüssten nicht ob Ihr Reisepass echt oder gefälscht war, denn würden Sie tatsächlich Verfolgung oder ein Ausreiseverbot fürchten, so hätten Sie sich sicher keinen Pass auf Ihren eigenen Namen ausstellen lassen.
Da Sie jedoch auf Ihren Namen gebucht waren, ist ebenfalls davon auszugehen, dass Sie mit Ihrem Reisepass ausgereist sind, in dem sich höchstwahrscheinlich auch ein gefälschtes Schengen- Visum befunden hat.
Bei Ihrer weiteren Einvernahme vor dem BFA, RD NÖ, nach Zulassung Ihres Verfahrens gaben Sie an, dass Ihr Sohn Ihnen erst mehrere Wochen nach Ihrer Ausreise gestanden hätte, er habe seinem Vater, Ihrem Ex-Mann, mitgeteilt, dass Sie sich mit einschlägiger Literatur beschäftigen und mit Ihrem jetzigen Mann über Hauskirchen reden würden, und gingen Sie nun davon aus, dass dieser Sie an die Behörden "verraten" hätte. Ihr Ex-Mann sei nämlich sehr religiös.
Es ist schwer nachvollziehbar dass ein Fünfzehnjähriger, von dem Sie noch dazu sagen, dass er sich gut mit Ihnen und auch Ihrem zweiten Ehemann verstehe, seinem religiösen Vater mitteilte, dass seine Mutter etwas tut, von dem er wissen muss, dass dies, sollte es bekannt werden, Lebensgefahr für Sie bedeuten würde.
Weiter ist unglaubwürdig, dass er Ihnen dies nicht gleich mitgeteilt hätte, und erst, nachdem Sie das Land und auch ihn für vielleicht immer verlassen hätten, Ihnen dies "beichtet".
Hinzuweisen ist jedoch auch auf das bisher Gesagte, nämlich, dass Ihr Fluchtvorbringen bereits schon vor dieser Steigerung völlig unglaubwürdig war und seitens des BFA beabsichtigt war, Ihren Antrag wegen absoluter Unglaubwürdigkeit am Flughafen abzuweisen.
UNHCR erteilte seine Zustimmung nicht, wies aber auch in seiner Ablehnung darauf hin, dass Ihr Vorbringen und das einer weiteren Asylwerberin, die mit demselben Flug angereist war, fast völlig identisch war.
Da nicht glaubhaft war, dass Sie aufgrund Ihrer religiösen Überzeugung bzw. Ihrer Besuche in einer Hauskirche behördlicher Verfolgung ausgesetzt sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Iran mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
Sie gaben an, wegen Ihrer Tätigkeit als Hundetrainerin "unter Beobachtung" gestanden zu haben. In der Folge führten Sie dies dahingehend aus, dass Ihr Mann von einigen Personen auf Ihre Tätigkeit angesprochen worden sei und dass diese Leute Ihre Arbeit als für eine Frau unpassend befunden hätten. Sie selbst habe man damit nicht konfrontiert, auch haben sich sonst keine Nachteile für Sie ergeben. Mit den Behörden hätten Sie ebenfalls keine Schwierigkeiten gehabt. Weder habe es gerichtliche noch Verwaltungsstrafen gegeben. Konkret befragt gaben Sie auch an, nie politisch tätig gewesen zu sein, jedoch Mitglied einer Tierschutzorganisation gewesen zu sein. Dass sich daraus irgendwelche Probleme ergeben hätten, behaupteten Sie nicht."
2.2.4.2. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.3. Ferner ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der behaupteten Hinwendung zum Christentum bzw. der (beabsichtigten) Konversion nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, sich auf die Aneignung von Allgemeinwissen zu einer bestimmten Glaubensrichtung zu beschränken, sondern kann von einer Person, welche für sich in Anspruch nimmt, zu einem andern Glauben konvertiert zu sein, erwartet werden bzw. müsste es dieser geradezu ein Anliegen sein, von sich aus frei und eigeninitiativ über Glaubensinhalte zu sprechen und zu diskutieren, was im vorliegenden Fall jedoch deutlich zu verneinen ist. Nochmals ist zu betonen, dass eine Person, die, wie die BF behauptet, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein ("Ich habe das Christentum im Iran bereits in meinem Herzen angenommen, ..." (AS 9)), ein größeres Engagement und eine größere Begeisterung auf die gestellten Fragen zeigen müsste und kann davon ausgegangen werden, dass die Antworten substantiierter und detailreicher erfolgen als die Ausführungen der BF.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist in den allgemeinen und oberflächlichen Angaben der BF kein plausibler Grund für die Hinwendung der BF zum Christentum erkennbar. Nach hg. Ansicht geht eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit einem anderen, neuen Glauben naturgemäß mit einer längeren Zeitspanne, in der man sich intensiv mit Inhalten und Standpunkten der betreffenden Glaubensinhalte beschäftigt, einher und ist eine tatsächliche Hinwendung zu diesem Glauben erst der darauffolgende Schritt.
Dass sich die BF mit den Inhalten des neuen Glaubens auseinandergesetzt hat, bevor sie den Wunsch äußerte, diesen neuen Glauben anzunehmen, geht jedoch aus ihren diesbezüglichen Angaben nicht hervor.
Naturgemäß kann aufgrund des soeben umschriebenen Verhaltens der BF auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF missionierend tätig ist oder tätig sein wird, setzt eine solche Aktivität doch ein diesbezügliches proaktives Verhalten voraus, den Glauben anderen Personen näherbringen zu wollen.
Von einer missionarischen Tätigkeit der BF, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann bei der BF aufgrund der bisherigen Ausführungen jedoch nicht ausgegangen werden.
Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten der BF, wie der Besuch von Gottesdiensten in Österreich, vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel der BF sprechen, zu kompensieren.
Die erkennende Richterin kommt daher ebenso klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass bei Gesamtbetrachtung die genannten Faktoren nicht ausreichen, um von einer (beabsichtigten) tatsächlichen, ernsthaften Konversion auszugehen; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen der BF sei verwiesen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die BF intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.
Dass die vorgebliche (beabsichtigte) Konversion der Beschwerdeführerin den iranischen Staatsorganen oder Privatpersonen im Iran bereits bekannt geworden ist, hat diese nicht glaubhaft behauptet.
Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Beschwerdeführerin derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass sie unter Beobachtung steht und ihre Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um sie - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen. Daher sind auch die seitens der BF angegebenen Aktivitäten in Zusammenhang mit der christlichen Religion nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung der BF zu begründen. Was ihre Tätigkeit mit Hunden betrifft, so ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass die BF im Ergebnis lediglich zum Ausdruck brachte, dass irgendwelche Leute - nicht die Kunden - zu ihrem Ehemann gesagt hätten, er solle sie davon abhalten, als Hundetrainerin zu arbeiten. Schwierigkeiten von staatlicher Seite habe es aber aus diesem Grund nicht gegeben. Weder ihr Mann noch sie seien wegen dieser Tätigkeit inhaftiert gewesen, noch habe es ein Gerichtsurteil oder eine Verwaltungsstrafe gegeben, weshalb auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der BF nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF in besonderem Ausmaß in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer (beabsichtigten) Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht.
Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.
Eine derartige Prägung ist unter anderem aufgrund eines nicht existenten eigeninitiativen Agierens hinsichtlich der Aneignung christlicher Glaubensinhalte entschieden zu verneinen. Gerade von einer Person, welche von einem Glauben so überzeugt ist, dass sie zu diesem konvertiert, ist jedoch zu erwarten, dass diese von sich aus darüber spricht und es ihr geradezu ein Anliegen ist, diesbezügliche Ausführungen zu machen und ihre Begeisterung kundzutun, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall ohnehin nicht vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen des BFA und der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die (beabsichtigte) Konversion der BF zum Christentum lediglich vorgebracht wurde, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).
In diesem Konnex ist ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren.
Hingewiesen sei vorerst auf ein jüngst die Beschwerde abweisendes Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2013, D4981/2013, im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Konversion zum Christentum behauptete, jedoch unter anderem nicht in der Lage war, etwas zum Alten und Neuen Testament zu sagen, nicht wusste, was Ostern bedeutet, kaum etwas zum Unterschied Christentum - Islam sagen konnte und auch nicht vermochte, die Bedeutung der Taufe zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich, unter Verweis auf die Judikatur des österreichischen Asylgerichtshofes: "Es ist festzuhalten, dass die Konversion als die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft."
In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass selbst das Bestätigungsschreiben eines Pastors zur Konversion des Beschwerdeführers nichts an der Ansicht des Gerichts zu ändern vermöge, handle es sich doch bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das wahrgenommene und bestätigte Interesse des Beschwerdeführers auch ohne weiteres vorgespielt sein könne, weshalb auch eine Zeugenbefragung des Pastors nicht zielführend sei.
Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei, habe er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.
Auch die deutsche Judikaturlinie führt zur Argumentation im Falle des Vorliegens von Scheinkonversion ähnliche Urteilsbegründungen ins Treffen:
"Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylwerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylwerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung." (Dt. Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12)
Das Dt. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 10 C 21.12 vom 20.02.2013 weiter:
"Der Senat hat hiezu in seinem Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C
23. 12 weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dort droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahr verzichtet."
(Urteil des BerwG vom 20.02.2013 aaO Rn 28ff).
Schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, was auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69) entspricht.
Dem zitierten Urteil des EuGH und dem darin festgehalten anzulegenden Maßstab zufolge, muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
Bezugnehmend auf dieses Urteil des EuGH hält das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12 (unter Verweis auf das Urteil BVerwG 10 C 23.12. vom 20.02.2013) fest, dass der vom EuGH entwickelte Maßstab nach dem Verständnis des entscheidenden Senates nicht voraussetzt, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylwerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dabei muss der Asylwerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Nach dem Maßstab des EuGH muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat (hier: Pakistan) gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.
VG Magdeburg (U v.19.12.2011-5A 12/10 MD 5380985):
Flüchtlingsschutz wegen Konversion (hier: vom Islam zum Christentum) setzt grundsätzlich die verlässliche Feststellung einer glaubhaften Zuwendung zum neuen Glauben voraus.
Das bedeutet eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung. Dass ein Glaubenswechsel auf einer solchen Überzeugung beruht, muss der Ausländer belegen.
Hierzu sind die Motive darzustellen, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben lebensgeschichtlich nachvollziehbar zu erklären geeignet sind. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft von Erklärungen dazu erfolgen, etwa zur Entwicklung des Kontakts zum neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte. Bei einem Glaubenswechsel aus "bloßen Opportunitätsgründen" lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden "grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann.
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Ohne grundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung eines - den Konvertiten mehrere Jahre begleitenden - Geistlichen unberücksichtigt bleiten darf, ohne dass dieser zur Sache befragt wird. Denn die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand. Dies kann und muss daher allein vom Asylwerber selbst glaubhaft beantwortet werden.
Ist es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum neuen Glauben zu überzeugen, kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines Geistlichen kompensiert werden.
Denn auch ein nahestehender Geistlicher kann über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben.
Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt zudem, jedenfalls im Regelfall kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden (VG Magdeburg, U.v. 19.12.2011 - 5A 12/10MD 5380985, ebenso OVG NW B.v. 30.01.2012 - 13 A 589/11.A 5360825)".
Art. 10 Abs. 1, lit. b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Schutzbereich des Flüchtlingsrechts um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung dar. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es einem Glaubenswechsler aber nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft wie Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist auch verfolgt, wenn er aus Furcht vor staatlicher Repression zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A)
"Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht.
Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten." (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9)
Die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Der Gesetzesentwurf zur Verhängung der Todesstrafe bei Apostasie ändert daran nichts, zumal er bisher nicht umgesetzt wurde. Eine Konversion zum christlichen Glauben wird bei Rückkehr nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (VG Darmstadt, U.v. 29.10.2012 - 5 K 603/11.DA.A 5416432).
Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Konversion zum Christentum lassen sich grundsätzlich nicht dadurch entkräften, dass jemand in der mündlichen Verhandlung auf Befragen in der Lage war, wesentliche Fragen zum Christentum im allgemeinen weitgehend zutreffend zu beantworten und christliche Gebete zu sprechen.
Es handelt sich um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hierfür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. "Letzteres hat ebenso auch dem Kläger (kirchlicherseits) bescheinigte Teilnahme am Gemeindeleben sowie die von ihm selbst noch geschilderten kirchlich-gemeindlichen Aktivitäten zu gelten, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann" (VG Oldenburg, U.v.26.6.2013 - 3 A 2822/12 5523746)
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.
Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich in Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Für muslimische Konvertiten einer solchen Gruppierung ist eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich.
Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer erzwungenen Rückkehr zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v.11.02.2013 - 6A 2279/12.Z.A. 5416432; st. Rspr.,vgl. VGH HE, U.v.18.11.2009 - 6 A 2105/08.A 5267255).
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihr unsubstantiiertes Vorbringen hinsichtlich ihrer Ausreisegründe im behördlichen Verfahren glaubwürdig differenziert bzw. detailliert zu schildern und substantiierte Angaben zu treffen, sondern im Zuge des Verfahrens auch Ungereimtheiten und Widersprüche auftraten, die die Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermochte.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin und der hier dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen (Hinwendung bzw. Konversion zum Christentum) auszugehen.
2.2.4.4. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
2.2.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde ein neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass auch ihr Sohn aus diesem Grund Probleme mit den Behörden erlebt habe, die iranische Geheimorganisation nach ihrem Sohn gesucht habe und sie ihn in ihrer Wohnung versteckt gehabt hätte, nicht nur sie, sondern auch ihre Familie vom Islam zum Christentum konvertiert seien und nicht nur gegen sie, sondern auch gegen ihre Familie die Todesstrafe ausgesprochen sei, so wird damit gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstoßen.
Diese Bestimmung lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind.
Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 20 Abs 1 leg cit normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass sie dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausnahmetatbestand auch in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht schon im Verfahren vor dem BFA hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal sie dazu in den Einvernahmen vor dem BFA ausreichend Gelegenheit hatte. Auf dieses in der Beschwerde erstmals neu vorgebrachte Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen werden.
2.2.4.6. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.4.7. Was die im Rahmen der Beschwerde geschilderten - von bisherigen Vorbringen abweichenden - neuen Umstände betrifft, wonach ihr Ehemann nunmehr wegen der Schikanen des Informationsdienstes am Arbeitsplatz und zu Hause gezwungen gewesen sei, das Institut aufzugeben und sich mit dem Kind - ohne Kontakt zu den Verwandten - an einen anderen Ort zu begeben, so sind diese im Ergebnis als weiterführende Ausführungen des ursprünglichen Vorbringens zu betrachten, sodass diesbezüglich auf die hg. beweiswürdigende Auseinandersetzung verwiesen werden kann bzw. ist festzuhalten, dass die jüngsten Ausführungen der BF im Lichte der bisherigen Beweiswürdigung des BFA und der erkennenden Richterin als von dieser mitumfasst anzusehen sind, weshalb nicht weiter im Detail darauf einzugehen ist.
Im Lichte der bereits genannten Argumente für die Unglaubwürdigkeit der Angaben in Hauptpunkten des Vorbringens der BF, vermögen diese Ausführungen in der Beschwerde die Ergebnisse der Beweiswürdigung des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Festgehalten wird, dass sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass Konvertiten Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe drohen kann, jedoch gibt es auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Der Abfall vom Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird und wird bloßes Konvertieren ohne aktive missionarische Aktivitäten im Iran hingegen nicht strafrechtlich verfolgt.
Eine tatsächliche Konversion der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Fall verneint.
Schließlich ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich auch durch den als unglaubwürdig gewerteten bzw. nicht erfolgten Glaubenswechsel keine andere Situation für die Beschwerdeführerin.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Familienangehörigen (Ehemann, Eltern, Sohn und Geschwister) auch weiterhin ein soziales Netz im Iran.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen die Beschwerdeführerin.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle der Beschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war in ihrer Gesamtheit bezüglich ihres Religionswechsels - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Zur Vollständigkeit sei allerdings angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich ist, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.
Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen deutschen und schweizerischen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Auch ist im Lichte der Scheinkonversion der BF, nicht davon auszugehen, dass die BF das Bedürfnis hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.
Die Beschwerdeführerin nimmt in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten zwar auch an kirchlichen Veranstaltungen teil. Die BF hat sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese missionierend tätig ist.
Dass dies der BF im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person der BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten der BF den iranischen Behörden bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.
Auch gemäß den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen, betreffen Repressionen vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass die BF, welche zum Schein konvertiert ist, den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es der BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein.
Aus den Länderfeststellungen ist letztlich auch zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.
Das Verhalten der BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
3.1.3. Insgesamt stehen sämtliche getroffene Ausführungen auch mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Konversion im Einklang. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - um von Asylrelevanz überhaupt sprechen zu können - sohin auf die Art der Ausführung bzw. Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei dieser Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat. In einer Gesamtschau sämtlicher beigezogener Länderquellen kommt die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass mit einer lediglich zum Schein beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben - insbesondere bei Fehlen einer exponierten Tätigkeit (z.B. missionarische Aktivitäten) - keine asylrelevante Gefährdung verbunden ist.
3.1.4. Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang abschließend zu erörtern, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auch Ressentiments in der Bevölkerung erwähnte, da sie als Frau als Trainerin von im Iran als "unrein" bezeichneten Hunden beruflich tätig gewesen sei.
Insofern sie somit eine zukünftige Bedrohung ihrer früheren Tätigkeit als Hundetrainerin zuschreibt, wäre somit allenfalls eine Anknüpfung an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe als Form einer sogenannten sozialen Gruppe hypothetisch denkbar.
Das bloße Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe genügt jedoch nicht um einen Angehörigen einer solchen zugleich als Angehörigen einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK zu qualifizieren und damit in weiterer Folge die Subsumierung eines behaupteten Sachverhalts als einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt zu ermöglichen.
Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen erfolgen müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106f; auch: Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 89f).
In einer beruflichen Tätigkeit alleine ist jedoch weder ein angeborenes Merkmal zu erkennen noch ein solches, welches nicht - hier durch einen Berufswechsel - verändert werden könnte. Darüber hinaus ist hinsichtlich einer bloßen Berufsgruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Überzeugung teilen würden, die so bedeutsam für deren Identität wären, dass sie nicht dazu gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten.
In Anbetracht dessen war aus diesem Sachverhalt per se schon nicht zu gewinnen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr unterläge, die einen Anknüpfungspunkt an die GFK bzw. Statusrichtlinie bieten würde.
3.1.5. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass Iranerinnen, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin aber nicht erkennbar.
3.1.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Interesse für das Christentum bzw. die (beabsichtigte) Konversion zum Christentum (mangels Glaubwürdigkeit) nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen kann.
3.1.7. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
3.1.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides somit abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iran erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist weiters eine gesunde Frau von 39 Jahren, die im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könnte. In concreto leben ihr Gatte, ihr Sohn, ihre Eltern und zwei Geschwister in ihrem Herkunftsstaat und ist es diesen Verwandten der Beschwerdeführerin sicherlich möglich, die Beschwerdeführerin zu unterstützen und ihr zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Wie bereits vor ihrer Ausreise könnte die BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Unterkunft beziehen. Im Übrigen wird die BF nach allgemeiner Lebenserfahrung darüber hinaus über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, gab sie doch nicht zu Protokoll, vor ihrer Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit jedenfalls ein soziales Netz vorhanden. Aus der Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich ist ersichtlich, dass sie arbeitsfähig, mobil und in der Lage ist, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern. Sie spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung zur Friseurin. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung im Iran, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Iran, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre der Beschwerdeführerin letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Die Beschwerdeführerin brachte auch selbst vor, vor ihrer Ausreise im Iran als Hundetrainerin tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie hierzu nach ihrer Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Die Beschwerdeführerin ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hierzu ist seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.02.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. Seit dem 3. August 2013 ist Hassan Rohani Präsident der Islamischen Republik Iran. Im Vorfeld seiner Wahl hat sich Rohani unter anderem für eine kulturelle Öffnung, mehr Pressefreiheit und die Stärkung der Frauenrechte ausgesprochen. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt sind punktuelle Veränderungen zum Beispiel im Bereich der Kulturpolitik spürbar, grundlegende Reformen blieben jedoch aus. Während ein Teil der Regierung Rohani versucht, das Wahlversprechen einer schrittweisen Liberalisierung umzusetzen, steht ihm eine große Zahl konservativer Kräfte gegenüber, die jegliche Schritte in dieser Richtung zu verhindern suchen. Verfassungsmäßige Vetorechte des Revolutionsführers und des von diesem ernannten Wächterrates sowie der Umstand, dass Spitzenfunktionäre in Justiz und Sicherheitsorganen vom Revolutionsführer ernannt werden,
setzen der gewählten Regierung bei ihren Reformen enge Grenzen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - den Herkunftsstaat offenbar legal verlassen hat, und zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubhaft erachtet wurde.
Die behauptete Konversion zum Christentum wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wird von Seiten der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch die Beschwerdeführerin treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall - mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht zu sehen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Ende Februar 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige des Iran keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise Ende Februar 2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin liegt im Iran, wo auch ihr Gatte, ihr Sohn, ihre Eltern und Geschwister leben und sie somit über ein soziales Netz verfügt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von rund fünf Monaten und der Tatsache, dass sie aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.
Die BF besucht(e) zwar einen Deutschkurs in ihrer Unterkunft und hat lt. eigenen Angaben bereits soziale Kontakte geknüpft, jedoch wurden dadurch - unter Berücksichtigung des erst kurzen Aufenthalts der BF in Österreich - weder substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und kann auch aufgrund der erst kurzen Abwesenheit (rund fünf Monate) aus ihrem Heimatland Iran nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen der BF zum Iran.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und verfügte sie auch nicht über substantielle Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die Beschwerdeführerin auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 15.05.2015 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Konversion, dem Neuerungsverbot, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
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