BVwG I403 2111123-1

I403 2111123-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion

Testo completo

BVwG I403 2111123-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2111123.1.00

Spruch

I403 2111123-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, Zl. 1025051909-14786098, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, hatte am 11. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er christlichen Glaubens sei und aus XXXX, XXXX stamme. Er habe Nigeria bereits 2010 verlassen und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, sei dann aber 2011 wieder nach Nigeria abgeschoben worden. Er sei dann neuerlich am 5. Mai 2014 ausgereist. Sein Vater habe ihn einer Sekte übergeben, dies sei auch sein damaliger Fluchtgrund gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Nigeria habe es wieder Probleme mit der Sekte gegeben und sein Leben sei bedroht.

2. Die Nachfrage bei den Schweizer Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 8. Juni 2011 nach XXXX überstellt worden war.

3. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12. Mai 2015 niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, Zeitungen zu verkaufen und eine Kirche in XXXX zu besuchen. Soziale Bindungen habe er in Österreich nicht, er habe aber einen Deutschkurs begonnen. Er habe nach dem Tod seiner Mutter mit seinem Vater zusammengelebt, der eine Farm im Dorf XXXX in der Stadt XXXX besessen habe. Der Vater habe ihn an einen Ort gebracht, an dem rituelle Würdenträger einer Gruppe, deren Namen er nicht kenne, ihm Opfernarben in den Bauch geritzt haben würden. Seinem Vater seien dafür finanzielle Vorteile versprochen worden. Sein Vater habe ihm dann zur Flucht geraten. Drei bis vier Monate nach seiner Rückkehr aus der Schweiz habe es eine nächtliche Attacke auf ihn gegeben und der Vater habe ihn wieder zu einem spirituellen Ort gebracht, nun aber von einer anderen Gruppe. Sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen vorgelegt, doch erklärte er, daran kein Interesse zu haben.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juli 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt stellte hinsichtlich des Fluchtvorbringens fest, dass dieses nicht glaubhaft sei.

5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 zugestellt.

6. Dagegen wurde binnen offener Frist am 17. Juli 2015 Beschwerde erhoben.

6.1. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Mittelosigkeit erlassen.

6.2. Inhaltlich wurde ausgeführt: "Die Sekte, die mich verfolgt, ist in ganz Nigeria verbreitet. Deshalb hat mein Vater mir gesagt, ich soll Nigeria nach Europa verlassen. Wenn ich wieder nach Nigeria zurück muss, habe ich ein großes Problem, da ich dort ein toter Mann wäre. Seit ich in Österreich bin, fühle ich mich besser; hier werde ich nicht spirituell attackiert. Ich habe hier eine Arbeit als Verkäufer der Zeitung "Augustin" gefunden. Ich möchte hier in Österreich bleiben, ich habe hier keine Verbrechen begangen und halte mich an die Gesetze. Die Sekte, die mich verfolgt, befindet sich nicht nur in meinem Dorf, sondern ist in ganz Nigeria verbreitet. Folglich kann ich in Nigeria nicht in Sicherheit leben und mein Vater wird immer versuchen, mich woanders in Sicherheit zu bringen. Ich bin kein Wirtschaftsflüchtling, da ich in Nigeria auch meinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Ich bin aus Nigeria geflohen, weil ich dort verfolgt werde. Sollte das Gericht meinen Ausführungen keinen Glauben schenken, komme ich gerne zu einer mündlichen Verhandlung."

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus XXXX in XXXX. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Er ist christlichen Glaubens.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte bereits am 17. Juni 2010 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt; ihm wurde kein internationaler Schutz gewährt und er wurde am 8. Juni 2011 nach Nigeria überstellt. 2014 reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2015 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.7. Entgegen dem Fluchtvorbringen hat der Beschwerdeführer Nigeria nicht aus wohlbegründeter Furcht vor der Verfolgung durch eine Sekte verlassen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Das Bundesamt legte seiner Entscheidung ausführliche Feststellungen zu Nigeria (vgl. Seite 10 bis 23 des angefochtenen Bescheides) zugrunde, welche vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Diese werden auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen ist insbesondere zu entnehmen, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsparteien oder -gebiete gibt. Regionen mit erhöhter Unsicherheit sind der Nordosten, wo Boko Haram Anschläge verübt, der Middle Belt und das Nigerdelta. Die Gewalt im Nigerdelta, aus dem der Beschwerdeführer stammt, ist in den letzten Jahren zurückgegangen, insbesondere seit die Regierung den militanten Gruppen, welche eine Teilhabe an den durch die Ölvorkommen lukrierten Gewinne einforderten, im Jahr 2009 eine Amnestie anbot. Strukturelle Probleme wurden allerdings nicht beseitigt.

Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden Nigerias verbreitet. Kult-Banden sind im Bundesstaat Rivers ein Problem. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Niger Delta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen.

Auch wenn die Lage in Nigeria instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin gesprochen werden. Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und der schlechten wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt.

2.3.2. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung des Bundesamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesamt am 12. Mai 2015 nur aus: "Als ich von der Schweiz in Nigeria ankam, blieb ich mit meinem Vater zusammen. Ich arbeitete auch auf der Farm. Die Leute, mit denen er die Abmachung hatte, das waren rituelle Würdenträger von einer Gruppe einer Gemeinschaft, deren Namen ich nicht kenne, begannen sie in der Nacht, ich konnte nicht schlafen, mit spirituellen Belästigungen. Dann gab mir mein Vater Geld, um Nigeria verlassen zu können." (AS 93).

Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen Darstellung auf. Sämtliche weitere Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer erst über entsprechende Aufforderung nach und nach dargestellt, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme ergibt (AS 91-97): "F:

Wie haben Sie und Ihr Vater Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Als ich neun Jahre alt war, verstarb meine Mutter. Das Leben war sehr hart für ihn. Er brachte mich an einen Ort, wo man ihm Besseres versprach. Er vereinbarte, dass er seinen Sohn, also mich, dort hinbringen würde. Er brachte mich dorthin und verließ mich. Man brachte mich in einem Raum unter, wo sieben Leute waren. Dort ritzte man mir Opfernarben auf den Bauch. [...}

F: Sie sind aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens in der Schweiz bereits in Ihr Heimatland zurückgeschickt worden. Haben sich Ihre Fluchtgründe in irgendeiner Art und Weise verändert?

A: Die Schweiz forderte mich auf zu gehen. Ich ging nach Nigeria zurück und die Probleme begannen wiederum.

Befragt, mit Problemen meine ich die gleichen Probleme, die es vorher gegeben hat, als ich mein Heimatland das erste Mal verlassen habe. Mein Vater forderte mich auf, erneut in die Schweiz zu gehen.

[...]

F: Haben Sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen?

A: Der Grund war diese Gruppe.

F: Hat diese Gruppe einen Namen?

A: Weiß ich nicht.

F: Was für eine Abmachung hatte Ihr Vater mit dieser Gruppe?

A: Eine Abmachung in dem Sinne, dass er wirtschaftliche Vorteile bekomme und er reich werden würde.

F: Was hat diese Abmachung mit Ihnen zu tun?

A: Die Abmachung bestand darin, dass er seinen Sohn als Opfer für deren Gott hinbringen sollte. [...] Nach meiner Ankunft in meinem Dorf beim meinem Vater passierte nichts, weil ich bei meinem Vater lebte. Später gab es eine nächtliche Attacke gegen mich.

Befragt, 3 bis 4 Monate später erfolgte eine Attacke auf mich. Der Vater brachte mich wieder an diesen spirituellen Ort. Leute sagten, es gäbe eine Lösung, nämlich nicht in Nigeria zu bleiben, sondern wegzugehen.

F: Sie sagten, dass 3 bis 4 Monate später eine Attacke auf Sie erfolgte und Ihr Vater Sie zu dem spirituellen Ort brachte. Möchten Sie damit sagen, dass Ihr Vater Sie attackiert hat?

A: Nein. Er brachte mich an einen anderen spirituellen Ort bzw. zu einer anderen spirituellen Gemeinschaft.

F: Von wem wurden Sie attackiert in dieser Nacht, als Ihr Vater Sie zu einem anderen spirituellen Ort brachte?

A: Jene Leute, mit denen mein Vater eine Abmachung hatte. [..]

F: Was passierte bei dieser Attacke, als Ihr Vater Sie übergeben wollte?

A: Sie begannen mich zu schütteln und ich wusste nicht, was mit mir geschah. Ich schlief ja mit oder bei meinem Vater.

F: Was passierte nach dieser nächtlichen Attacke?

A: Nichts geschah.

Frage wird wiederholt.

A: Mein Vater brachte mich an einen Ort, um eine Lösung zu finden. Die Leute sagten ihm, er hätte eine Abmachung mit ihnen. So fand ich mich an diesem Ort wieder."

Wie dieser Ausschnitt aus der Einvernahme - die sich im Folgenden gleich weiterentwickelte - zeigt, war es dem Beschwerdeführer trotz eingehender Befragung nicht möglich, persönlich wahrgenommene Details der Handlungsabläufe sowie handelnde Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.

Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert worden war, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und wenig nachvollziehbar beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe. Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Bundesamtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Wie sich am Einvernahmeprotokoll zeigt, war der Organwalter des Bundesamtes während der Einvernahme durchwegs bemüht, ein umfassendes Bild des Geschehens zu bekommen, es wurde wiederholt nachgefragt, es wurde eine Pause gemacht und wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gegeben, alles zu seiner Fluchtgeschichte darzulegen. Dennoch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, irgendwelche Namen zu nennen, obwohl er in der Lage hätte sein müssen, eine rituelle Gruppe seines Heimatortes, welche ihn seit Jahren verfolgt, namentlich zu nennen.

2.3.4. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund einer Verfolgung durch rituelle Würdenträger verlassen zu haben, als unglaubwürdig verworfen. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es anmerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz - wo er wegen den vorgebrachten Fluchtgründen ebenfalls kein Asyl erhalten hatte - wieder zu seinem Vater begeben würde, wenn er gewusst habe, dass es eine Abmachung zwischen seinem Vater und rituellen Würdeträgern gab, den Beschwerdeführer zu opfern. Wenn er tatsächlich wie von ihm angegeben, Nigeria bereits 2011 aus Furcht vor der Gruppe verlassen haben würde, wäre es sehr unplausibel, dass er wieder zu seinem Vater zurückkehren würde, der ihn bereits einmal der Gruppe hatte übergeben wollen. Der Beschwerdeführer war von der Schweiz nach XXXX überstellt worden und hatte sich in der Folge wieder freiwillig nach XXXX begeben, was - wenn er tatsächlich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch eine in XXXX sesshafte Gruppe gehabt hätte - sehr unwahrscheinlich wäre.

2.3.5. Dem Bundesamt ist auch zuzustimmen, dass die Darstellung der nächtlichen Attacken widersprüchlich ist. Sprach der Beschwerdeführer zunächst von einer Attacke, meinte er dann, er habe sie nicht zählen können, um dann später in der Einvernahme davon zu sprechen, dass es jede Nacht Attacken auf ihn gegeben habe - ohne diese jedoch näher zu beschreiben. Dem Bundesamt ist auch nicht entgegenzutreten, dass es wenig plausibel klingt, wenn der Beschwerdeführer dann zu einem anderen Zeitpunkt erklärt, sein Leben sei zuletzt vor seiner Ausreise "ok" gewesen.

2.3.6. Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt nicht entgegenzutreten.

2.3.7. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesamt und führt im Wesentlichen aus: "Die Sekte, die mich verfolgt, ist in ganz Nigeria verbreitet. Deshalb hat mein Vater mir gesagt, ich soll Nigeria nach Europa verlassen. Wenn ich wieder nach Nigeria zurück muss, habe ich ein großes Problem, da ich dort ein toter Mann wäre. [...] Die Sekte, die mich verfolgt, befindet sich nicht nur in meinem Dorf, sondern ist in ganz Nigeria verbreitet. Folglich kann ich in Nigeria nicht in Sicherheit leben und mein Vater wird immer versuchen, mich woanders in Sicherheit zu bringen. Ich bin kein Wirtschaftsflüchtling, da ich in Nigeria auch meinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Ich bin aus Nigeria geflohen, weil ich dort verfolgt werde.[...]" Auch im Beschwerdeschriftsatz unterlässt es der Beschwerdeführer irgendwelche ergänzenden Angaben zu machen oder irgendwelche Details, wie etwa den Namen der Gruppe, zu nennen. Es darf letztlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seines Vorbringens übermittelte.

2.3.8. Wie bereits erwähnt ist anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahme zeigt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205). Im Übrigen bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die vollständige Rückübersetzung.

2.3.9. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden.

2.3.10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.11. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.

2.3.12. In der Beschwerde wird zwar als Eventualantrag die Gewährung von subsidiärem Schutz gefordert, ohne jedoch inhaltlich darauf einzugehen. Vielmehr hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass es ihm möglich sei, in Nigeria seinen Lebensunterhalt zu verdienen und ist daher nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher auch den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht, dass an dieser Feststellung zweifeln ließe.

3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

3.3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria wegen der Verfolgung durch eine Sekte verlassen zu haben, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde.

3.3.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich im gegenständlichen Fall aber auch die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens stellen würde, da es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde und nicht ersichtlich ist, warum diesbezüglich keine Schutzfähigkeit oder -willigkeit des nigerianischen Staates bestehen sollte bzw. den unwidersprochenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge eine solche durchaus gegeben ist. Zudem würde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehen, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen. Daher würde eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegen, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.3.5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.4.2. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

3.4.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

3.4.4. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

3.4.5. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

3.4.6. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

3.4.7. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

3.4.8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.

Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Der Beschwerdeführer hat allerdings selbst erklärt, sich den Lebensunterhalt in Nigeria verdienen zu können. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

3.4.9. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Sonstige Beschwerdebegehren:

Spruchpunkt III. wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, das Beschwerdebegehren umfasste nur die Gewährung des Status eines Asylberechtigten und in eventu die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Auch wenn § 27 VwGVG im Sinne des Rechtsschutzes für den Beschwerdeführer weit auszulegen ist und nicht von einer engen Bindung an das Beschwerdevorbringen auszugehen ist, so ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall, in dem Spruchpunkt III. nicht bekämpft wurde und weder die Aufhebung der Rückkehrentscheidung noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung begehrt wurden, die Prüfung des nicht bekämpften Spruchpunktes untersagt.

Gemäß § 60 Abs. 3 Z. 1 FPG wäre eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; dies ist gegenständlich aber nicht der Fall, die Beschwerde wurde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Erlassung der gesamten Kosten, die im Beschwerdeverfahren entstehen, ohne eine diesbezügliche Klarstellung zu treffen, über welche Kosten und auf welcher gesetzlichen Grundlage darüber abgesprochen werden sollte. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nicht mehr als Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides war (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049), Kosten gemäß § 53 BFA-VG fallen zudem gegenständlich nicht an. Aufgrund mangelnder gesetzlicher Basis muss ein Ausspruch über Kosten daher im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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