I402 2109407-1•BVwG I402 2109407-1
I402 2109407-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015
Behindertenpass, Beschwer, Beschwerdelegimitation, Zurückweisung,<br/>Zusatzeintragung
I402 2109407-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Helmut KOPP, gegen den von der Beschwerdeführerin als Bescheid bezeichneten und angefochtenen Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 13.04.2015 (Behindertenpassnummer: XXXX) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, gleichzeitig - als unstrittig festgestellter - Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.02.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses und die gleichzeitige Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. In ihrem Antrag führte sie an, dass sie seit 2000 an Diabetes mellitus und an chronischer Niereninsuffizienz leide, seit 2008 an einer Gehbehinderung und seit 2011 an arterieller Hypertonie und einer zusätzlichen Gehbehinderung infolge einer Fraktur des Sprunggelenks.
2. Am 15.03.2015 stellte sie "ergänzend" den Antrag auf "rückwirkende Ausstellung hinsichtlich der für die Zuerkennung der Freibeträge im Sinne des § 35 EStG maßgeblichen Behinderungen ab dem im Antrag vom 10.02.2015 angeführten Zeiträumen ..., da es auf Grund der Witwenpension in Deutschland zu einer rückwirkenden Veranlagung ab 2007 kommen kann".
3. Am 13.04.2015 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass aus, in den ein Grad der Behinderung von 80 % eingetragen wurde und die folgenden in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, vorgesehenen Zusatzeintragungen vorgenommen wurden:
sowie
4. Mit Schreiben vom 31.05.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.06.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen ausgestellten Behindertenpass das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte darin, "dass von der zuständigen Behörde gemäß § 35 EStG 1988 eine Bescheinigung dahingehend zu erteilen ist, dass jedenfalls beginnend ab dem Jahr 2009 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit / Grad der Behinderung von mindestens 25 v.H. und das Erfordernis der Einhaltung einer Zuckerdiät im Sinne des § 35 EStG 1988 iVm. VO 303/1996 vorgelegen ist, da der Anspruch auf diese Bescheinigung gesetzlich in § 35 EStG 1988 verankert und diese für die Inanspruchnahme von steuerrechtlich vorgesehenen Begünstigungen nach der Rechtsprechung der UFS und BFG unabdingbare Voraussetzung ist".
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gegenstand der mit der Beschwerde erklärten Anfechtung ist ein Behindertenpass. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat "in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der
Behinderung ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Senat zu erfolgen". Ausgehend davon, dass der Anfechtungsgegenstand, auf den sich der Wortlaut der Beschwerde ausdrücklich bezieht, der Behindertenpass ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es in der vorliegenden Beschwerdesache durch Senat zu entscheiden hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Zu A)
3. Die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 35 EStG 1988 normiert als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machende Freibeträge für den Fall einer Behinderung im Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Vorliegens eines Grades der Behinderung.
Für die Frage, ob eine solcher Grad der Behinderung oder eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, sieht § 35 EStG 1988 einen formalisierten Nachweis (eine amtliche Bestätigung) vor und betraut damit bestimmte Stellen, anknüpfend an bestehende Zuständigkeiten. Nur für den Fall, dass diese Formen des Nachweises nicht in Betracht kommen ("in allen übrigen Fällen"), sieht § 35 EStG 1988 die Nachweisführung über die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Kommt auch dieser Nachweis nicht in Betracht (also: für den negativen Fall), sieht § 35 EStG 1988 die Erlassung eines Bescheides durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor.
Wörtlich lautet § 35 Abs. 2 EStG 1988 wie folgt:
"(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
3.2. Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hat. Voraussetzung dafür ist, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert ist.
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Behindertenpass (mit bestimmten Zusatzeintragungen) ausgestellt. Ausschließlich gegen diesen richtet sich die Beschwerde. Durch die Ausstellung des Behindertenpasses erging eine Erledigung ausschließlich zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.02.2015 (auf Ausstellung des Behindertenpasses und Vornahme von Zusatzeintragungen). Mit dem Behindertenpass wurden somit nicht alle bei der Behörde gestellten Anträge der Beschwerdeführerin erledigt. Die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass einerseits und eine Entscheidung über die Ausstellung einer rückwirkenden Bescheinigung eines Grades der Behinderung und eines bestimmten Diätbedarfs anderseits sind auch keine untrennbar miteinander verbundenen Angelegenheiten, über die nur mit einheitlichem Bescheid entschieden werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Verfahren, in dem der Behindertenpass angefochten ist, nicht befugt, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens dahingehend zu erweitern, dass es auch die sonstigen, trennbaren, von der Behörde noch nicht erledigten Anträge mit einbezieht. Nach der ständigen (und in diesem Punkt auf das Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) abzusprechen hat, nach dem Gegenstand, der durch den erstinstanzlichen Spruch entschieden wurde (vgl. zB VwGH 20.03.2012, 2009/11/0107 unter Hinweis auf die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59 ff; VwGH, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Diese Judikatur und die (sogleich näher begründete) Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin durch den von ihr angefochtenen Behindertenpass nicht beschwert ist, findet unabhängig davon Anwendung, ob der Behindertenpass als Bescheid zu qualifizieren ist, weshalb auf die Neuregelung des § 45 Abs. 2 BBG ("Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu"), den Umfang der dadurch normierten Abweichungen vom AVG sowie deren Vereinbarkeit mit Art. 11 Abs. 2 B-VG aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht einzugehen ist.
3.2.2. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung (oder Abänderung) des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). Die zitierten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation nach Art. 130 B-VG getroffenen Aussagen (zB VwGH 17.02.1992, 92/15/0010; 28.06.1994, 92/05/0156; VwSlg. 15.709 A/2001; VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; 27.10.2014, 2012/04/0143) lassen sich auf die Beurteilung der Legitimation zur Erhebung des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht übertragen (zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation gemäß der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, s. auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG Rz 6 ff) .
Das hier strittige Begehren der Beschwerdeführerin war sowohl im behördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde - der Sache nach - auf Ausstellung einer rückwirkenden Bestätigung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG 1988 gerichtet. Da der bei der belangten Behörde gestellte Antrag auf Ausstellung rückwirkender Bestätigungen mit der Ausstellung des (ex nunc wirkenden) Behindertenpasses noch nicht erledigt und darüber mit dem Behindertenpass auch nicht negativ vorentschieden ist, ist die Beschwerdeführerin durch den von ihr mit Beschwerde angefochtenen Verwaltungsakt (den Behindertenpass) formell nicht beschwert: Es mangelt ihr daher an der Beschwerdelegitimation.
3.3. Der Antrag vom 15.03.2015 (auf Vornahme rückwirkender Bestätigungen) wurde von der belangten Behörde bislang nicht bescheidmäßig erledigt. Der "angefochtene" Behindertenpass präjudiziert die Frage nicht, ob eine solche rückwirkende Bestätigung ausgestellt werden kann.
Eine Begründung dafür, warum die von der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Bestätigung für vergangene Zeiträume, auf die sich ein Behindertenpass in zeitlicher Hinsicht nicht erstreckt (zumal dieser nur ex nunc ausgestellt werden kann), nicht als ein "negativer Fall" im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG 1988 angesehen werden kann, hat die belangte Behörde nicht abgegeben, zumal sie über diesen Antrag bislang bescheidmäßig noch nicht entschieden hat.
Sollte die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin weiterhin keiner bescheidmäßigen Erledigung zuführen, wäre die Beschwerdeführerin - bei Ablauf der entsprechenden Frist - zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde legitimiert. Sollte die Behörde hingegen einen Bescheid erlassen, steht der Beschwerdeführerin, soweit ihrem Antrag dadurch nicht vollständig entsprochen wird, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand liegt aber noch nichts vor, wogegen die Beschwerdeführerin legitimiert wäre, Beschwerde zu erheben.
4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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