W217 2004620-1•BVwG W217 2004620-1
W217 2004620-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2015
Einheitswert, landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung,<br/>Rechtslage, Unfallversicherung
W217 2004620-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt, Landstraße 52, 3910 Zwettl, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.10.2013, Zl. GS5-A-950/144-2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 279 Abs. 4 BSVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.12.2001 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Schreiben an den Beschwerdeführer, welches wie folgt lautet:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Ihre Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) fällt im nachfolgend angeführten Zeitraum weg, weil die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
Es besteht daher keine Beitragspflicht für die Unfallversicherung vom Jänner 2002 bis laufend.
Die Beiträge von Oktober 2001 bis Dezember 2001 werden im Jänner 2002 vorgeschrieben.
Diese Mitteilung stellt keinen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes dar.
Sollten Sie in Ihrer Versicherungsangelegenheit noch Fragen haben, sind wir gerne bereit, Ihnen unter der oben angeführten Telefonnummer weitere Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang machen wir auch auf unsere Sprechtage aufmerksam.
Bitte Rückseite Mit freundlichen Grüßen
beachten! Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Regionalbüro XXXX"
Auf der Rückseite des Schreibens befinden sich "Allgemeine Informationen über das Melde,- Versicherungs- und Beitragswesen der bäuerlichen Sozialversicherung" zu den Überschriften "Meldungen", "Ordnungsbestimmungen", "Beitragseinhebung" und "Allgemeines".
2. Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Beschwerdeführer mit, dass er laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes die Parzellen XXXX und XXXX, welche fast zur Gänze an Herrn XXXX verpachtet seien, die Parzellen XXXX und XXXX, welche zur Gänze an den Sohn verpachtet seien sowie die Parzellen XXXX, XXXX und XXXX im Ausmaß von 0,355 ha, bezüglich welcher nicht geklärt sei, ob und durch wen eine Bewirtschaftung stattfinde, besitze. Er werde als Eigentümer um Bekanntgabe ersucht, ob und von wem diese Flächen bewirtschaftet würden. Im Falle der Eigenbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer bestehe Versicherungspflicht in der Unfallversicherung.
3. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit, dass er über die erfolgte Fragestellung bezüglich der Bewirtschaftung der Parzellen XXXX, XXXX und XXXX verwundert sei, da diese bei seiner Übernahme Grünland gewesen seien. Er habe sie sogleich bei der zuständigen BH XXXX umwidmen lassen und sie als Aufforstungsfläche genützt. Der Bescheid sei damals auch an die Bauernkammer XXXX sowie an das Vermessungsamt
XXXX ergangen. Seither würden diese drei Parzellen als Waldfläche genutzt. Dies habe der Beschwerdeführer der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bereits unmittelbar danach gemeldet. Mit Schreiben vom 14.12.2001 sei ihm seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mitgeteilt worden, dass er nicht beitragspflichtig sei. Er gehe davon aus, dass es auch weiterhin so sein werde, da sich in seinen Besitzverhältnissen seit fast 20 Jahren nichts geändert habe.
Im beigelegten Formular, datiert mit 07.02.2013, gab der Beschwerdeführer an, über Eigengrund ("Alleineigentum und/oder Miteigentum des Ehepartners") von 0,355 ha zu verfügen.
4. Mit Bescheid vom 08.07.2013, Zl. XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2002 bis dato in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei vor dem 01.01.2010 verjährt. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 3 und 39 Abs. 1 BSVG ins Treffen geführt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen würden oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert seien, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,- erreiche oder übersteige oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt werde. Handle es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,- nicht erreiche, so bestehe die Pflichtversicherung für die betreffende Person, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreite.
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei.
Der Ermittlung des Einheitswertes sei bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert und bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt werde, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert zu Grunde zu legen.
Änderungen des Einheitswertes nach Ver- und Zupachtungen sowie durch sonstige Flächenänderungen würden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folge, sonstige Änderungen mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folge.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Gattin, Frau XXXX, Eigentümer der Parzellen XXXX und XXXX im Gesamtausmaß von 0,4604 ha Wald, welche an seinen Sohn XXXX verpachtet seien. Diese Parzellen seien zuletzt im Einheitswertbescheid vom 02.03.1994, AZ XXXX des Finanzamtes XXXX mit einem Einheitswert von € 0,- bewertet worden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer laut Einheitswertbescheid vom 02.03.1994, XXXX des Finanzamtes XXXX gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer von landwirtschaftlich bewerteten Flächen im Ausmaß von 1,2121 ha mit einem Einheitswert von € 500,-. Gemäß Pachtvertrag vom 08.09.1999 seien 0,7996 ha (von der Parzelle Nr. XXXX eine Teilfläche im Ausmaß von 0,2096 ha und von der Parzelle Nr. XXXX eine Teilfläche im Ausmaß von 0,59 ha) an XXXX verpachtet.
Seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei auf Grund eines technischen Fehlers mit Schreiben vom 14.12.2001 irrtümlich eine Ausscheidung aus der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung vorgenommen worden. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei am 04.02.2013 ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versandt worden. Im Antwortschreiben habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seit dem Schreiben vom 14.12.2001 - außer dass die Parzellen XXXX, XXXX und XXXX im Ausmaß von 0,355 ha aufgeforstet worden seien - nichts geändert habe.
Daher würden sich folgende Bewirtschaftungsverhältnisse ab 01.01.2002 ergeben:
Eigengrund XXXX 0,4604 ha Einheitswert € 0,00
0,0000 ha Einheitswert € 0,00
Eigengrund XXXX 1,2121 ha Einheitswert € 500,00
Der Einheitswert der Parzellen XXXX, XXXX und XXXX bzw. der nicht zur Gänze verpachteten Parzellen XXXX und XXXX betrage € 169,19. Somit bestehe seit 01.01.2002 Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Gemäß § 39 Abs. 1 seien die Beiträge vor dem 01.01.2010 verjährt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2013 fristgerecht Einspruch und gab die Bevollmächtigung von Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt, Landstraße 52, 3910 Zwettl, bekannt.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass vom Jänner 2002 an laufend keine Beitragspflicht für die Unfallversicherung bestehe, in Rechtskraft erwachsen sei, sodass durch eine nachteilige Änderung durch den angefochtenen Bescheid in wohlerworbene Rechte eingegriffen werde.
Darüber hinaus sei die vorgenommene Berechnung unrichtig. Aus dem vom Finanzamt XXXX erstellten Berechnungsblatt für den Einheitswert ergebe sich, dass die Gesamtfläche des Betriebes 1,6553 ha betrage, wovon 0,8154 ha forstwirtschaftlich und 0,8399 ha landwirtschaftlich genutzt würden. Daher sei bereits die im angefochtenen Bescheid angeführte Fläche von 1,2121 ha unrichtig.
Ebenso seien die Ha-Sätze unrichtig angeführt, welche richtiger Wiese für landwirtschaftliche Flächen im vorliegenden Fall 602,0122 und für forstwirtschaftlich genutzte Flächen im gegenständlichen Fall 179,5018 betragen würden.
Die landwirtschaftliche Fläche ergebe (0,8399 ha zu jeweils € 602,0122) einen Einheitswert von € 505,6301. Der Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzte Fläche (0,8154 ha zu jeweils € 179,5018) ergebe einen Einheitswert von € 146,3658. Daraus ergebe sich in Summe ein Einheitswert von € 651,9959. Davon abzuziehen seien die an XXXX verpachtete forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,4604 ha (0,4604 x € 179,5018 = € 82,64) sowie die an XXXX verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,7996 ha (0,7996 x € 602,0122 = € 481,37). Daraus ergebe sich für den im Eigenbesitz des Beschwerdeführers verbliebenen Betrieb ein Einheitswert von € 87,98. Der maßgebliche Betrag von € 150,- sei nicht erreicht, weshalb keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern bestehe.
6. Im Vorlagebericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an den Landeshauptmann von XXXX vom 26.09.2013 führte die Sozialversicherungsanstalt aus, dass die im Einspruch des Beschwerdeführers angeführten Werte weder finanz- noch sozialversicherungsrechtlich Wirksamkeit erlangt hätten. Mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 02.03.1994, Zl. XXXX, seien die Flächen im Ausmaß von 1,2121 ha mit einem Einheitswert von gerundet € 500,- zuletzt rechtskräftig festgestellt worden. Es sei zwar zunächst mit Bescheid vom 08.02.2001 eine Wertfortschreibung über insgesamt 1,6725 ha erfolgt (1,2121 ha landwirtschaftlich genutzte und 0,4604 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche), welche allerdings mit Bescheid vom 26.11.2001 ersatzlos aufgehoben worden sei. Die am 14.02.2011 erfolgte Mindestbewertung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG bewirke keine Änderung des finanzrechtlichen Einheitswertes, weshalb weiterhin der Hektarsatz laut Einheitsbewertung zum 01.01.1994 heranzuziehen sei.
Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem
01.01. 2002 sei gemäß § 279 Abs. 5 BSVG der seitens der
Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung
(§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 01.01.2002 in
Schilling heranzuziehen, auf Cent genau umzurechnen und das Ergebnis
sodann auf volle hundert Euro abzurunden. 1,2121 ha
landwirtschaftlich genutzte Flächen x ATS 5.693,- (€ 413,73) = ATS
6. 900,- = € 501,44 ~ € 500,-. Der Einheitswert der Parzellen XXXX,
XXXX und XXXX bzw. der nicht zur Gänze verpachteten Parzellen XXXX und XXXX betrage somit € 169,19.
Die Sozialversicherungsanstalt führte weiter aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden könne, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergebe, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden habe. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Lasse der Inhalt Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001 fehle jedenfalls die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung und die im Gesetz vorgesehene Rechtsmittelbelehrung sowie der Name des Genehmigenden und dessen Unterschrift (elektronische Signatur). Auch die Information auf der Rückseite lasse erkennen, dass dieses Schreiben ausschließlich Informationszwecken diene.
Die Pflichtversicherung nach dem BSVG trete ex lege ein, sodass Beginn, Bestand und Ende des Versicherungsverhältnisses ausschließlich von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes abhängen würden. Somit stehe es auch nicht im Ermessen der Anstalt, von der Feststellung der Pflichtversicherung im Einzelfall Abstand zu nehmen.
Der Beschwerdeführer habe der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mitgeteilt, dass die Parzellen XXXX, XXXX und XXXX im Ausmaß von 0,3550 ha aufgeforstet worden seien. Die Umwidmung der Flächen, welche auch dem Finanzamt gemeldet worden sei, habe allerdings nicht zu einer Neubewertung geführt.
7. Mit Bescheid vom 15.10.2013, Zl. GS5-A-950/144-2013, gab der Landeshauptmann von XXXX dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 08.07.2013, Zl. XXXX, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a BSVG bezeichneten Personen in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert seien, soweit es sich um natürliche Personen handle. Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG bestehe die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handle, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150,- erreiche oder übersteige oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt werde. Handle es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- nicht erreiche, so bestehe die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten würden. Der Ermittlung des Einheitswertes sei bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zu Grunde zu legen. Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen würden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folge. Sonstige Änderungen des Einheitswertes würden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folge.
Nach § 279 Abs. 5 BSVG sei bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 01. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 01. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.
Gemäß § 21 Bewertungsgesetz 1955, idF BGBl I 59/2001, werde der Einheitswert neu festgestellt, 1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergebe, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um € 200,-
oder um mehr als € 3.650,-, b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um € 400,- oder um mehr als 7.300,- von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweiche (Wertfortschreibung) oder 2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweiche (Artfortschreibung). § 25 BewG 1955 bestimme, dass die Einheitswerte auf volle 100 Euro nach unten abzurunden seien. Abweichend hievon seien Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen € 150,- und weniger als € 200,- mit € 150,- festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe 1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer sei als € 150,-
und 2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer sei als € 400,-, seien nicht festzustellen.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Gattin, Frau XXXX, Eigentümer der Parzellen XXXX und XXXX im Gesamtausmaß von 0,4604 ha Wald, welche an seinen Sohn XXXX verpachtet seien. Diese Parzellen seien zuletzt im Einheitswertbescheid vom 02.03.1994, AZ. XXXX des Finanzamtes XXXX mit einem Einheitswert von € 82,63 (vor der Rundung gemäß § 25 BewG 1955) bewertet worden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer von landwirtschaftlich bewerteten Flächen im Ausmaß von 1,2121 ha, bewertet mit einem Einheitswert von € 501,44 (vor Rundung gemäß § 25 BewG 1955) im Einheitswertbescheid vom 02.03.1994, AZ. XXXX, des Finanzamtes XXXX.
Mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 08.02.2001, AZ. XXXX, seien die Flächen des Beschwerdeführers und seiner Gattin mit einem Einheitswert von € 584,07 (vor Rundung gemäß § 25 BewG 1955) neu bewertet worden. Dieser Bescheid sei mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 26.11.2001, AZ. XXXX, für ungültig erklärt worden.
Laut Pachtvertrag vom 08.09.1999 seien 0,7996 ha (eine Teilfläche der Parzelle Nr. XXXX im Ausmaß von 0,2096 ha und eine Teilfläche der Parzelle Nr. XXXX im Ausmaß von 0,59 ha) an XXXX verpachtet.
Mit Schreiben vom 14.12.2001 habe die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Beschwerdeführer informiert, dass seine Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG ab Jänner 2002 wegfalle.
Der Beschwerdeführer bekämpfe die Feststellung der Einheitswerte im Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Begründung, dass ein Berechnungsblatt des zuständigen Finanzamtes davon abweichende, für den Beschwerdeführer günstigere Werte aufzeige.
Am 14.02.2011 sei eine Änderung der Berechnungsgrundlagen innerhalb der Wertfortschreibungsgrenzen auf einen Einheitswert von € 652,-
vor Rundung und € 600,- nach Rundung gemäß § 25 BewG erfolgt. Aus dem damals in Geltung stehenden § 21 BewG 1955, BGBl I 59/2001, ergebe sich jedoch, dass bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine Neufeststellung des Einheitswertes nur in Frage komme, sofern sich der gemäß § 25 BewG 1955 gerundete Einheitswert um mehr als 5 %, mindestens aber um €
200,- geändert habe. Der fragliche Einheitswert habe sich zwar um 20 % (von € 500,- auf € 600,-), jedoch nur um € 100,- geändert. Demnach habe keine Neufeststellung des Einheitswertes erfolgen können. Da auch der zwischenzeitlich erlassene Bescheid des Finanzamtes vom 08.02.2001 mit 26.11.2001 wieder behoben worden sei, gelte noch immer der noch auf Schilling lautende Bescheid des Finanzamtes vom 02.03.1994. Für Bescheide, deren Einheitswert noch auf Schilling laute, sehe § 279 Abs. 5 BSVG eine eigene Umrechnungsregel vor. Demnach sei der Einheitswert in Schilling zu berechnen, sodann in Euro umzurechnen und sodann gemäß § 25 BewG zu runden. Daher erfolge keine Umrechnung des gerundeten Einheitswertes in Schilling, sondern eine Umrechnung vor der Rundung.
Daraus ergebe sich, dass das Grundstück der Nummer XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, eine Fläche von 0,4604 ha, bewertet zu einem Satz von 2470 Schilling und demnach einen Einheitswert in Schilling von 1.137,19, aufweise. In Euro umgerechnet ergebe sich ein Einheitswert von €
82,63 und demnach gerundet gemäß § 25 BewG 1955 ein Einheitswert von € 0,-.
Die Grundstücke zur EZ XXXX, KG XXXX, würden eine Fläche von 1,2121 ha, bewertet zu einem Satz von 5.693,00 Schilling und demnach einen Einheitswert in Schilling von 6.900,49 aufweisen. In Euro umgerechnet ergebe sich ein Einheitswert von € 501,44, sohin gerundet gemäß § 25 BewG 1955 ein Einheitswert von € 500,-.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich bei dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001 um keinen Bescheid. Es ergebe sich bereits aus dem Schreiben, dass es als Informationsschreiben gedacht gewesen sei - insbesondere enthalte es den Hinweis, dass kein Bescheid nach dem AVG vorliege - und fehle es auch an der für einen Bescheid konstitutiven Fertigung durch den Genehmigenden. Ohne Namen des Genehmigenden könne ein behördliches Schreiben nicht dahingehend überprüft werden, ob eine ausreichende Approbationsbefugnis vorgelegen habe, mithin das Schreiben der Behörde nicht zugerechnet werden könnte. Weiters fehle es dem Schreiben an der ordnungsgemäßen Bezeichnung als Bescheid, an einer Begründung sowie an einer Rechtsmittelbelehrung. Des Weiteren sei ergänzend auf § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 182 BSVG zu verweisen, wonach Bescheide über das Bestehen der Versicherungspflicht nur zu erlassen seien, soweit dies der Versicherte begehre. Sohin sei im Jahr 2001 kein Grund vorgelegen, einen Bescheid zu erlassen.
Bei der Prüfung der Unfallversicherungspflicht nach dem BSVG sei vom Einheitswert des Betriebes basierend auf den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes gemäß § 25 BewG auszugehen. Von diesem Einheitswert sei der Einheitswert jener Teile abzuziehen, die verpachtet würden. Der vollständig an XXXX verpachtete Eigengrund XXXX zum Einheitswert von € 0,- zuzüglich des teilweise an XXXX verpachteten Eigengrundes XXXX zum Einheitswert von € 169,19 (Einheitswert gemäß § 25 BewG 1955 von € 500,- abzüglich des Einheitswertes des verpachteten Teils: 0,7996 ha bewertet zum Satz von Schilling 5.693 umgerechnet in Euro - sohin € 330,81) ergebe einen Gesamteinheitswert von € 169,19.
Da der Einheitswert die Grenze von € 150,- übersteige, liege seit 01.01.2002 gemäß § 3 BSVG Versicherungspflicht in der Unfallversicherung vor.
Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus § 39 Abs. 1 BSVG ergebe, dass die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich binnen drei Jahren verjähren würden, sofern der Pflichtversicherte seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei, was gegenständlich der Fall sei. Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG seien die Beiträge zur Sozialversicherung vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben und mit dem Monat fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folge. Demnach seien die Sozialversicherungsbeiträge für das vierte Quartal 2009 am 31.01.2010, für das erste Quartal 2010 aber am 30.04.2010 fällig gewesen. Solange ein Verfahren über die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei und dies dem Versicherten mitgeteilt werde, werde die Verjährung gehemmt. Diese Mitteilung sei dem Versicherten mit Schreiben vom 04.02.2013 nachweislich zugegangen, sodass für das erste Quartal 2010 noch keine Verjährung eingetreten sei, infolge dessen jedoch die Verjährung der Beiträge vor dem 01.01.2010 festzustellen gewesen sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2013, eingebracht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, insoweit Beschwerde, als darin über den - gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 08.07.2013, Zl. XXXX - erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers entschieden wurde.
Begründend wurde vorgebracht, dass der Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001, worin ausgeführt worden sei, dass vom Jänner 2002 an laufend keine Beitragspflicht des Beschwerdeführers für die Unfallversicherung nach dem BSVG bestehe, normative Kraft zukomme, in welche nicht nachträglich eingegriffen werden könne. Der Verständigung komme Bescheidcharakter zu, da sie an den Beschwerdeführer gerichtet sei, eindeutig zu entnehmen sei, dass sie von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erlassen worden sei, womit die erlassende Behörde eindeutig zu erkennen sei, die "richtige" Behörde über das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung abgesprochen habe und bindend über eine Rechtsfrage abgesprochen worden sei. Da diese Verständigung nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen.
Darüber hinaus sei die vorgenommene Berechnung unrichtig. Aus dem vom Finanzamt XXXX erstellten Berechnungsblatt für den Einheitswert ergebe sich, dass die Gesamtfläche des Betriebes 1,6553 ha betrage, wovon 0,8154 ha forstwirtschaftlich und 0,8399 ha landwirtschaftlich genutzt würden. Daher sei bereits die im angefochtenen Bescheid angeführte Fläche von 1,2121 ha, welche der Berechnung zu Grunde gelegt worden sei, unrichtig.
Ebenso seien die Ha-Sätze unrichtig angeführt. Aus dem Einheitswertberechnungsblatt des Finanzamtes ergebe sich, dass der Ha-Satz für landwirtschaftliche Flächen im vorliegenden Fall 602,0122 und für forstwirtschaftlich genutzte Flächen im gegenständlichen Fall 179,5018 betrage.
Ausgehend von diesen Daten ergebe die landwirtschaftliche Fläche (0,8399 ha zu jeweils € 602,0122) einen Einheitswert von € 505,6301. Der Einheitswert für die forstwirtschaftlich genutzte Fläche (0,8154 ha zu jeweils € 179,5018) ergebe einen Einheitswert von € 146,3658. Daraus ergebe sich in Summe ein Einheitswert von € 651,9959. Davon abzuziehen seien die an XXXX verpachtete forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,4604 ha (0,4604 x € 179,5018 = €
82,64) sowie die an XXXX verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,7996 ha (0,7996 x € 602,0122 = € 481,37). Daraus ergebe sich für den im Eigenbesitz des Beschwerdeführers verbliebenen Betrieb ein Einheitswert von € 87,98. Der maßgebliche Betrag von € 150,- sei nicht erreicht, weshalb keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern sowie keine Beitragspflicht des Beschwerdeführers bestehen würden.
Selbst wenn man der Rechtsmeinung des Landeshauptmannes von XXXX dahingehend folge, dass die Beurteilung ausgehend vom Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 02.03.1994 vorzunehmen sei - in diesem Fall würde man vor Abzug der verpachteten Flächen auf einen bereits abgerundeten Einheitswert von € 500,- kommen - , so gebe es keinen Grund, beim Abzug der verpachteten Teilflächen einen anderen Einheitswert zu Grunde zu legen, als sich aus dem aktuellen Berechnungsblatt ergebe. Es sei normiert, dass bei der Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert abzuziehen sei und keinesfalls, dass auf einen zuletzt festgestellten Einheitswert abzustellen sei. Somit sei beim Abzug der verpachteten Fläche und der sich daraus ergebenden Verminderung der sich aus dem Berechnungsblatt ergebende Ha-Satz für die Ermittlung des Abzuges zu Grunde zu legen. An XXXX seien landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 0,7996 ha verpachtet. Lege man hier den Ha-Satz von € 602,0122 laut Berechnungsblatt des Finanzamtes zu Grunde, ergebe dies einen Abzug von € 481,37. Bereits daraus ergebe sich, dass dann, wenn man den letztgenannten Betrag von den vorgenannten € 500,- in Abzug bringe, lediglich ein Einheitswert von € 18,63 verbleiben würde, der die €
150,- bei Weitem nicht erreiche.
Der gänzlich an XXXX verpachtete Eigengrund könne ohnehin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer beantragte, den von ihm bekämpften Teil des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung des gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 08.07.2013 erhobenen Einspruches der genannte Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu im Umfang der Anfechtung den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX von 15.10.2013 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Landeshauptmann von XXXX zurückzuverweisen, in eventu sowohl den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.10.2013 als auch den bei ihm angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 08.07.2013 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückzuverweisen.
9. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.10.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W217 neu zugewiesen.
10. Am 03.06.2015 übermittelte das Finanzamt XXXX die - das gegenständliche Verfahren betreffenden - Einheitswertbescheide an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Mit Schreiben vom 05.06.2015, Zl. XXXX, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2001 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Folgende Bewirtschaftungsverhältnisse hätten zu diesem Zeitpunkt bestanden:
Eigengrund XXXX 1,2121 ha Einheitswert ATS 8.000,00
0,4125 ha Einheitswert ATS 2.310,88 gerundet ATS 2.000,-
Die Versicherungsgrenze in der Unfallversicherung zum 31.12.2001 in der Höhe von ATS 2.000,- sei daher erreicht worden.
12. Am 18.06.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.06.2015 zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
13. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt, am 03.07.2015 eine Stellungnahme ein und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen - im Rahmen des Einspruches vom 06.08.2013 sowie in seiner Beschwerde vom 31.10.2013 - erstatteten Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Gattin, Frau XXXX, Eigentümer der Parzellen XXXX und XXXX im Gesamtausmaß von 0,4604 ha Wald, welche an seinen Sohn XXXX verpachtet sind. Diese Parzellen wurden zuletzt mit einem Einheitswert von ATS 1.137 (vor der Rundung gemäß § 25 BewG) bewertet.
Weiters ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer von landwirtschaftlich bewerteten Flächen der Parzellen XXXX, XXXX im Ausmaß von 1,2121 ha. Diese wurden zuletzt mit einem Einheitswert von ATS 6.900 (vor Rundung gemäß § 25 BewG) bewertet. Von diesen Flächen sind laut Pachtvertrag vom 08.09.1999 0,7996 ha an XXXX verpachtet, sodass ein Einheitswert von ATS 2.347,88 (nach Rundung gemäß § 25 BewG ATS 2.000) verbleibt.
Mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 08.02.2001, Zl. XXXX, wurde eine Wertfortschreibung betreffend die Grundstücke des Beschwerdeführers vorgenommen. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 26.11.2001, Zl. XXXX, ersatzlos behoben.
Der Beschwerdeführer war am 31.12.2001 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Seit diesem Zeitpunkt hat sich der Sachverhalt, welcher für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach der am 31.12.2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG (ATS 2.000,-) maßgeblich war, bis zum 08.07.2013 nicht verändert.
Der Beschwerdeführer führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den vom Finanzamt XXXX übermittelten Unterlagen.
Die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt und vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2001 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.06.2015, Zl. XXXX. Dieses wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.06.2015 zur Kenntnis gebracht. Zwar erstattete er mit Schreiben vom 03.07.2015 eine diesbezügliche Stellungnahme, wiederholte jedoch lediglich sein bisheriges Vorbringen, ohne zu bestreiten, am 31.12.2001 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert gewesen zu sein. Da sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Akteninhalt ergibt, war die entsprechende Feststellung zu treffen.
Dass sich der Sachverhalt, welcher am 31.12.2001 für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung maßgeblich war, bis 08.07.2013 nicht verändert hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom Februar 2013, in welchem er der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mitteilte, dass sich seine Eigentumsverhältnisse in den letzten 20 Jahren nicht geändert hätten.
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, ist unstrittig.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass nach Z 7 leg.cit. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG - welcher die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsieht - nicht anzuwenden ist. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
3.2. Die anzuwendende Sach- und Rechtslage:
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Spruch des Bescheides vom 08.07.2013, Zl. XXXX, über das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung von 01.01.2002 "bis dato" abgesprochen. Der Spruch eines solchen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. VwGH 08.02.1994, 93/08/0223). Somit ist auch der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.10.2013, Zl. GS5-A-950/144-2013 - mit welchem der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 08.07.2013 bestätigt wurde - dahingehend zu verstehen, dass damit über das Bestehen der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.2002 bis (jedenfalls) 08.07.2013 abgesprochen wurde.
Der Abspruch über die Versicherungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2003/08/0032; 14.11.2012, 2010/08/0029). Resultierend aus dieser zeitraumbezogenen Überprüfungspflicht betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung bezieht sich die Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 08.07.2013, Zl. XXXX.
3.3. Die maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
3.3.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2002 bis 08.07.2013):
§ 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 bzw. BGBl. I Nr. 62/2010 [Änderungen durch BGBl. I Nr. 62/2010 in eckiger Klammer]:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, [und d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,]
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
[1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;]
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind [(Abs. 7)];
3. der[/die] im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seines Ehegatten [seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin] hauptberuflich beschäftigte Ehegatte[/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin], sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten [Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen] vorliegt und er[/sie] nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [ASVG] pflichtversichert ist;
4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst) wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt) [; für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen].
(2)-(6) [...]
§ 3 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 bzw. BGBl. I Nr. 62/2010 [Änderungen durch BGBl. I Nr. 62/2010 in eckiger Klammer]:
(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 [und 1a] bezeichneten Personen;
2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der[/die] Ehegatte[Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin], die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 [, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen,] besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(3) [...]
§ 25 BewG, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001:
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.
§ 86 BewG, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 bzw. BGBl. I Nr. 19/2002 bzw. BGBl. I Nr. 124/2003 bzw. BGBl. I Nr. 180/2004 bzw. BGBl. I Nr. 112/2012 bzw. BGBl. I Nr. 63/2013 :
(1)-(3) [...]
(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wertänderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I 59/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.
(5)-(6) [...]
§ 279 BewG, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001:
(1)-(3) [...]
(4) Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
(5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.
(6)-(7) [...]
3.3.2. § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008:
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies
§ 19.
3.3.3. § 3 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der Stammfassung am 31.12.2001:
(1) [...]
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 2 000 S erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen: (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 1) - 1. 7. 1990.
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b)-d) [...]
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. (11. Nov, BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 2 lit. c) - 1. 1. 1988.
.......
3.3.4. § 25 BewG, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 172/1971:
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 2000 S und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 5000 S,
sind nicht festzustellen.
3.4. Das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001:
Fraglich ist, ob das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001 an den Beschwerdeführer, in welchem ausgeführt wurde, dass keine Beitragspflicht für die Unfallversicherung vom Jänner 2002 bis laufend bestehe, als Bescheid zu qualifizieren ist und somit in der Folge in Rechtskraft erwachsen konnte.
§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, das heißt den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insbesondere Verkündung oder Zustellung) an den Rechtsunterworfenen.
Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wesentliche Merkmale eines - als konventionelle Papierausfertigung ergangenen - Bescheides die Bezeichnung der Behörde, der normative Spruch, der Name des Genehmigenden, die Unterschrift des Genehmigenden, die Ermächtigung der genehmigenden Person sowie die Bezeichnung des Adressaten (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) 621; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) § 56 Rz 10 ff).
Dabei handelt es sich um konstitutive Bescheidmerkmale, ohne deren Vorliegen von der absoluten Nichtigkeit des Aktes auszugehen ist.
So muss die bescheiderlassende Behörde aus der Ausfertigung zumindest erkennbar sein, widrigenfalls kein gültiger Bescheid vorliegen kann (VwGH 31.03.1992, 91/04/0170).
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten, welcher den zentralen Teil des Bescheides darstellt, in dem die normative Erledigung getroffen wird (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 221). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202).
Weiters müssen schriftliche Ausfertigungen den Namen des Genehmigenden enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 05.06.1985, 84/11/0178, und 12.03.1986, 85/03/0144 ausgesprochen hat, wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es daher an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (VwGH 10.12.1986; 86/01/0072).
Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht. Die Zurechnung einer (monokratischen) Erledigung zum Staat setzt voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, selbst oder von einem (zumindest abstrakt) approbationsbefugten Organwalter iSd § 18 Abs. 2 AVG (intern) genehmigt wurde (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) § 56 Rz 10).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, dass bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, dass der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind (VwGH 05.06.1985, 84/11/0178).
Weiters stellt die Bezeichnung des Adressaten ein konstitutives Bescheidmerkmal dar, welche jedoch nicht im Spruch erfolgen muss, sondern sich auch aus der Adressierung des Bescheides oder aus der Zustellverfügung ergeben kann (VwGH 25.06.2008, 2004/03/0208).
Die Bezeichnung als Bescheid, Datum, Begründung und Rechtsmittelbelehrung hingegen stellen unwesentliche Bescheidmerkmale dar, deren Fehlen dem Verwaltungsakt nicht den Bescheidcharakter nimmt, sondern ihn mit bloßer Rechtswidrigkeit belastet.
Das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001 war zweifelsfrei an den Beschwerdeführer gerichtet und ist auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als verfassende Behörde - sowohl aus dem oberhalb abgedruckten Logo als auch aus der Schlussformel - klar erkennbar.
Jedoch weist das gegenständliche Schreiben keinen Namen des Genehmigenden auf. So ist als Abschiedsformel des Schreibens lediglich "Mit freundlichen Grüßen Sozialversicherungsanstalt der Bauern" angeführt und ist nicht zu ersehen, welches Organ dieses genehmigt hat. Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist.
Da somit jedenfalls nicht alle konstitutiven Bescheidmerkmale vorliegen, kann das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.12.2001 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Bescheid qualifiziert werden und somit nicht in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. VwGH 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195).
3.5. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3
BSVG:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, geführt hat.
Fraglich ist jedoch, ob verfahrensgegenständlich auch die Betragsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG erreicht ist.
§ 3 Abs. 2 BSVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sah vor, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG nur besteht, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von ATS 2.000 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 67/2001 wurde § 3 Abs. 2 BSVG dahingehend geändert, dass eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 Abs. 1 BSVG nur besteht, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
In § 279 BSVG wurden im Zuge dieser Novelle Sonderregelungen für Fälle im Übergangsbereich normiert. So bestimmt Abs. 4 leg.cit., dass Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, pflichtversichert bleiben, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war. Nach § 279 Abs. 5 BSVG hingegen ist bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen sowie aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien, dass sich die Pflichtversicherung im Übergangsbereich ausschließlich nach § 279 Abs. 4 BSVG richtet (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0339). Demnach bleiben Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG pflichtversichert waren, pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
Anderes kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gelten, wenn am 31.12.2001 keine Pflichtversicherung des Betroffenen bestand. Ist dies der Fall und hat auch noch keine Vorschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte gemäß der Neufassung des § 25 BewG stattgefunden, kommt lediglich § 279 Abs. 5 BSVG zur Anwendung, wonach in jedem Fall eine Abrundung auf volle EUR 100 stattzufinden hat. (VwGH 14.10.2009, 2008/08/0207).
Am 31. Dezember 2001 war als Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 BSVG ein Betrag von ATS 2.000 normiert.
Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer nach dieser am 31.12.2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlag. Weiters war festzustellen, dass sich der Sachverhalt, welcher für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung am 31.12.2001 maßgeblich war, bis 08.07.2013 nicht verändert hat.
Somit kommt nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesbezüglichen Übergangsfällen für den gegenständlichen Fall ausschließlich § 279 Abs. 4 BSVG zur Anwendung, sodass der Beschwerdeführer ab 01.01.2002 weiterhin in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert blieb.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bleibt somit für die Anwendung des § 279 Abs. 5 BSVG kein Raum. Hierfür wäre Voraussetzung, dass für den Beschwerdeführer am 31.12.2001 keine Pflichtversicherung bestand, was verfahrensgegenständlich aber nicht der Fall ist.
Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 25 BewG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 auf Grund des § 86 Abs. 4 BewG in der Fassung dieser Novelle nur dann anzuwenden, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte stattfindet, die Stichtage ab dem 01.01.2002 betrifft (VwGH 14.10.2009, 2008/08/0207).
Mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 08.02.2001, Zl. XXXX, wurde zwar zunächst eine Wertfortschreibung betreffend die Grundstücke des Beschwerdeführers vorgenommen. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 26.11.2001, Zl. XXXX, ersatzlos behoben. Auch fand eine sonstige Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte, die Stichtage ab dem 01.01.2002 betrifft, nicht statt.
Daher kommt die Anwendung des § 25 BewG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - verfahrensgegenständlich nicht in Frage. Somit ist § 25 BewG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 gemäß § 86 Abs. 4 BewG in der Fassung dieser Novelle jedenfalls nicht anzuwenden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 279 Abs. 4 BSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2002 bis 08.07.2013 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchfüh-rung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entschei-dung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. 02.1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudi-katur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29.06.2005, 2004/08/0044, und vom 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Ver-fahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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