W190 2017003-1•BVwG W190 2017003-1
W190 2017003-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2015
Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel, Zurückweisung, Zustellbevollmächtigter,<br/>Zustellmangel
W190 2017003-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014, Zl. 635799601-14655325, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Am 13. Februar 2009 stellte ihr Vater als gesetzlicher Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2009, Zl. 09 01.886-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG als vorübergehend unzulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 berief sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf die ihm erteilte Vollmacht und legte Nachweise zur Integration der Mutter der Beschwerdeführerin vor.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2014, Zl. 635799601-14655325, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunk I.) Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf Zustellung des Bescheides, da der Behörde seit 17. Juni 2014 bekannt sei, dass die minderjährige Beschwerdeführerin vom einschreitenden Rechtsanwalt vertreten sei. Dennoch sei die Zustellung des Bescheides nicht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter, sondern an die Mutter der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe lediglich eine Kopie des Bescheides übermittelt und sei daher bis dato keine rechtswirksame Zustellung erfolgt. Der Vorsicht halber wurde gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.
Im Akt findet sich kein Hinweis, dass das Bundesamt dem Antrag auf Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter nachgekommen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Heilung von Zustellmängeln nach dem Zustellgesetz:
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...].
Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partie - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607).
Im gegenständlichen Verfahren ist der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zugleich Zustellungsbevollmächtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die Zustellung des Bescheides vom 12. Dezember 2014 an die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht jedoch an den rechtsfreundlichen Vertreter.
Der Zustellnachweis befindet sich zu Aktenseite 93 in der Verwaltungsakte der belangten Behörde. Die Bevollmächtigung der rechtsfreundlichen Vertretung ist (durch die gemäß § 8 RAO erfolgte Berufung auf die erteilte Vollmacht) auch im Falle der Beschwerdeführerin zu Aktenseite 67 mit Schriftsatz vom 11. September 2014 ausgewiesen und unzweifelhaft. Der Seitens der belangten Behörde auf diesem Schriftsatz angebrachte Vermerk, wonach für die mj. Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe nicht erfolgt sei, erweist sich daher als aktenwidrig. Schon auf Grundlage der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG ersetzt nämlich die Berufung einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG wäre daher der Bescheid vom 12. Dezember 2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Heilung bestehen nicht. Denn für eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG ist es erforderlich, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter die Erledigung tatsächlich (im Original) zukommt und nicht nur - wie im gegenständlichen Fall - eine Kopie übermittelt wird (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173).
Mangels rechtswirksamer Zustellung der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erweist sich die gegen die Erledigung des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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