W112 2016557-1•BVwG W112 2016557-1
W112 2016557-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2015
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, rechtliche Verhinderung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Überstellung, Verfahrenskosten, Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH - ARGE Rechtsberatung, p.A. Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2014, Zl. 1019776906/140323514, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 24.12.2014 bis 08.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.12.2014 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 24.12.2014 bis 08.01.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
IV. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. Ludwig STUCHLIK für die Sprache Englisch in der Verhandlung vom 08.01.2015 iHv €
187,- auferlegt.
B)
I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte III. und IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 28.05.2014 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seinen Herkunftsstaat am 29.01.2012 verlassen zu haben. In Februar 2012 sei er in Lampedusa/Italien angekommen, später sei er in ein Flüchtlingslager in Napoli gebracht worden, wo er sich aber nur einen Tag aufgehalten habe. Bis zu seiner Reise nach Wien am 25.05.2014 habe er in Napoli bei Freunden gewohnt. In Italien habe es ihm nicht gefallen, weil er keine Arbeit gefunden habe. Er wolle nicht dorthin zurück, weil er dort keine Arbeit und kein Essen haben werde. Sein Asylverfahren in Italien sei positiv gewesen, er habe eine Aufenthaltsberechtigungs-Permesso erhalten. Er wolle aber nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Arbeit gefunden habe. Er sei nur in Italien gewesen, sonst nirgends. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers betreffend die Schweiz gab der Beschwerdeführer an, nervös zu sein und korrigierte, dass er auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe.
Am 30.05.2014 ersuchte Österreich Italien und die Schweiz um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 16.06.2014 teilte Österreich Italien mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mangels Antwort zugestimmt habe. Am 04.07.2014 teilte die Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2013 unter dem Namen XXXX in die Schweiz eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der am 18.02.2013 zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 18.03.2013 nach Bari, Italien, abgeschoben worden; Italien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Der Beschwerdeführer lebte ab der Asylantragstellung in der Grundversorgungsstelle der EAST-Ost. Am 11.06.2014 wurde er wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle abgemeldet. Seit 11.06.2014 ist er beim XXXX obdachlos gemeldet. Die Kontraktstelle galt als Abgabestelle iSd ZustellG. Eine Telefonnummer des Beschwerdeführers findet sich nicht im Akt.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.07.2014 gab der Beschwerdeführer an, Zahnschmerzen zu haben, aber sonst gesund zu sein. Er habe Rechtsberatung in Anspruch genommen. Einen Zustellbevollmächtigten oder Vertreter habe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich über die Verpflichtung informiert, der Behörde seinen Aufenthaltsort, Anschrift und etwaige Adressänderungen sofort bekanntzugeben und sich binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Im Falle, dass er der Mitwirkungspflicht aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommen könne, müsse er dies der Behörde unverzüglich mitteilen. Der Beschwerdeführer gab an, sich zwei Jahre lang in Italien aufgehalten zu haben, aber dort bis jetzt "nicht bekommen" zu haben. Sein Fall sei immer noch offen. Er habe in Napoli mit Freunden in einer privaten Unterkunft gelebt. Er habe in Italien keine Arbeit gehabt und um Geld betteln müssen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier Hilfe und Arbeit zu bekommen. Auch in die Schweiz sei er gegangen um Arbeit zu finden. In Österreich habe er keine Freunde und Familie in Österreich, daher ersuche er die österreichische Regierung um Hilfe.
Im Anschluss an die Einvernahme übernahm der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung vom 30.07.2014 betreffend die periodische Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005.
Mit Bescheid vom 08.09.2014 wies das Bundesamt der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück. Das Bundesamt stellte fest, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig sei und erließ unter einem die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG. Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Unter einem wurde mit Verfahrensanordnung der nunmehrige gewillkürte Vertreter zum Rechtsberater bestellt und der Beschwerdeführer auf Englisch über die Ausreiseverpflichtung informiert.
Laut Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 26.09.2014 konnte der Bescheid vom 08.09.2014 nicht zugestellt werden, da es sich bei seiner Adresse nur um eine Obdachlosenmeldung handle und die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes am 08.09.2014 unbeachtet geblieben sei. Während des Bereithaltezeitraumes sei die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert worden. Es bestehe weder eine Ortsanwesenheit, noch eine postalische Erreichbarkeit. Der Verein habe die Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse veranlasst. Die Meldeverpflichtung habe der Beschwerdeführer bis dato negiert. Es hätten keine zweckdienlichen Hinweise bezüglich eines aktuellen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht werden können.
Am 03.10.2014 informierte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und von der Erstreckung des Zeitraumes für die Durchführung der Abschiebung auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Weder durch ZMR-Registerauskunft noch GVS-Auszug oder Anhaltedatei jeweils vom 03.10.2014 konnte der Aufenthalt des Beschwerdeführers ermittelt werden. Das Bundesamt stellte am 03.10.2014 den Bescheid vom 26.09.2014 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zu, machte dies mit Aushang vom selben Tag publik und teilte dies auch dem Rechtsberater, dem nunmehrigen gewillkürten Vertreter, mit.
2. Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und festgenommen. Er sei als Fremder nach der Erlassung der Ausweisung (dh. Anordnung der Außerlandesbringung) nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich am 30.09.2014 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Am 30.09.2014 sei eine Personenkontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführt worden, die eine Anordnung der Außerlandesbringung ergeben habe. Nach der Rücksprache mit der für die Meldeverpflichtung zuständigen Polizeiinspektion habe sich der Beschwerdeführer nie an der angegebenen Adresse aufgehalten und komme seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Daher sei er festgenommen worden.
Am 01.10.2014, 13:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Nachdem ihm der Gegenstand der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, gab der Beschwerdeführer an, nach Österreich gekommen zu sein, um seine Freunde zu besuchen. Er wolle drei Monate lang bleiben und dann nach Italien zurückkehren. Er sei zwar in Österreich als XXXX registriert, aber in Italien habe er seine Papiere unter dem Namen XXXX bekommen. Er habe nur mehr 100€, aber er könne sich Geld schicken lassen, wenn er in Österreich bleibe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe einen Bruder in Nigeria, in Österreich habe er nur Freunde. Er werde in Österreich in einem Hotel wohnen, dessen Namen er aber nicht nennen könne, weil er ihn nicht aussprechen könne. Er könne ihn auch nicht aufschreiben, weil er so schwer zu merken sei. Er sei einmal bei XXXX (gemeint: XXXX) gemeldet gewesen, aber von Österreich abgereist, weil er in Österreich seine Papiere bekommen habe. Er sei froh, sich in Italien aufhalten zu dürfen und komme nur ab und zu nach Wien, weil er hier Freunde habe.
Am 01.10.2014, 13:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Laut Entlassungsschein vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Permesso gültig bis XXXX sowie eines Reisepasses. Er sei entlassen worden, weil er freiwillig wieder nach Italien reisen wollte.
3. Am 24.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle am Bahnhof XXXX erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG festgenommen, nachdem eine EKIS-Abfrage die aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung ergab. Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder nicht rechtmäßig aufgehalten. Er gab der Polizei gegenüber an, sich in Wien auf Urlaub zu befinden und in einem Hotel zu leben. Weitere Angaben wolle er nicht tätigen. Er sei vor einem Monat mit seiner Freundin hier hergekommen.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.12.2014 von 18:15-19:15 Uhr gab der Beschwerdeführer an, am 06.11.2014 mit dem Bus nach Österreich eingereist zu sein. Das Ticket sei von den Polizisten zerrissen worden, daher könne er nicht beweisen, dass er in Italien gewesen sei. Bei der Einreise habe er ca. € 500,- mit sich geführt, jetzt seien es € 250,-. In Österreich leben keine Familienangehörigen, seine Familie lebe in Nigeria. Er sei ledig und habe Kinder in Nigeria. Er habe in Österreich in einem Hotel gewohnt, den Namen und die Adresse des Hotels könne er aber nicht nennen, weil er ihn nicht aussprechen könne. Er könne ihn auch nicht aufschreiben, weil er so schwer zu merken sei. Seine Freundin arbeite in diesem Hotel. Er könne nicht angeben, warum er nicht bei ihr wohne. Er zahle € 20,- pro Nacht. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch Unterstützung von Freunden.
Mit Mandatsbescheid vom 24.12.2014, durch Übergabe um 19:50 Uhr zugestellt an den Beschwerdeführer, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt und sei der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb ihm der Bescheid im Asylverfahren mittels Hinterlegung im Akt zugestellt habe werden müssen. Die Anordnung der Außerlandesbringung sei rechtskräftig und durchsetzbar, weil diese Entscheidung getroffen wurde, nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels gewesen sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung sei seit 11.10.2014 rechtskräftig, der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keine Meldung im Bundesgebiet und sei im Besitz einer italienischen Permesso und habe einen Fremdenpass. Der Beschwerdeführer könne nicht beweisen, dass er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe, die Entscheidung sei aber ungeachtet dieser Tatsache weiterhin durchsetzbar. Seine Identität stehe fest, er sei nigerianischer Staatsangehöriger. Er sei illegal eingereist oder habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen. Er könne seinen Aufenthalt von Österreich aus nicht legalisieren. Im Hinblick auf das Asylverfahren sei von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Er habe den Asylantrag in Österreich unter einem anderen Namen gestellt, um seine Identität zu verschleiern und einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er sei der behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und sei nicht bereit gewesen, sich dem Asylverfahren in Österreich wirklich zu stellen. Mangels behördlicher Greifbarkeit und Mitwirkung des Beschwerdeführers habe die Entscheidung im Asylverfahren durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden müssen. Er habe unangemeldet Unterkunft genommen und sei nicht bereit, den Behörden seinen tatsächlichen Wohnsitz bekannt zu geben. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Mangels Nachprüfbarkeit könne auch keine soziale Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine zwischenzeitige Ausreise nachzuweisen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und von einer Integration in Österreich könne auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen könnten nicht festgestellt werden. Er habe zwar angegeben, eine Freundin in Österreich zu haben, aber nicht bei ihr sondern im Hotel, in dem sie arbeite, zu wohnen. Dies erscheine auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers unglaubwürdig.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seines Verhaltens (unangemeldete Unterkunft, keine Bereitschaft, seine tatsächliche Unterkunft mitzuteilen, keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen zu Österreich, Missachtung der Meldeverpflichtung, keine Bereitschaft, sich dem Asylverfahren tatsächlich zu stellen) als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei auf Grund seines Verhaltens davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Da sich der Beschwerdeführer bislang fast ausschließlich im Verborgenen aufgehalten habe, bestehe bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es sei von der Zuständigkeit Italiens auszugehen, die Überstellung nach Italien könne trotz befristeter Übernahmeaussetzung innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Mit der Auferlegung einer Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung im Asylverfahren verletzte. Auf Grund seiner finanziellen Situation komme eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht, weil er nicht im Besitz von Barmitteln in einer Höhe sei, deren Verlust ausreichend scheine, um das Verfahren zu sichern. Auch die subjektiven Haftbedingungen seien auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegeben.
Am 24.12.2014 wurde mittels Verfahrensanordnung dem Beschwerdeführer wiederum sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
Am 29.12.2014 wurde der Abschiebeauftrag erteilt. Am selben Tag wurde ein Laissez-passer ausgestellt, das Flugticket gebucht und Italien von der Abschiebung informiert.
4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.12.2014, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2015, Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen. Die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung seien weder verhältnismäßig noch notwendig und würden den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzen. Gleichzeitig seien sie unionsrechtswidrig. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden gravierende Bedenken.
Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er von der Entscheidung im Asylverfahren sowie der Anordnung der Außerlandesbringung und der Tatsache, dass diese 18 Monate lang aufrecht bliebe, keine Kenntnis gehabt und das Bundesgebiet nach der Asylantragstellung wieder verlassen habe. Er sei am 06.11.2014 wieder nach Österreich eingereist, am 24.12.2014 festgenommen worden. Er sei im Besitz der notwendigen Papiere, die ihn grundsätzlich zum dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigen würden, die Unkenntnis der Anordnung der Außerlandesbringung und deren Gültigkeitsdauer könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Selbst wenn er davon gewusst hätte, hätte er aus dem Bescheid nicht schließen können, dass er sich nach Aus- und Wiedereinreise nicht legal aufhalte. Der Beschwerdeführer sei auch bereit, das Bundesgebiet sofort zu verlassen und verfüge die notwendigen Dokumente und Barmittel hiefür. Vor diesem Hintergrund fehle jeglicher Sicherungsbedarf.
Die Dublin-III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 76 Abs. 1 FPG stelle keine Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dar, weil sie keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragt.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ebenso habe sie es unterlassen, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Schubhaftverhängung zu prüfen. Sie habe zwar Art. 28 Dublin-III-VO im Spruch der Entscheidung wiedergegeben, aber keine individuelle Prüfung anhand dieser Bestimmung durchgeführt. Sie hätte das Vorliegen einer ERHEBLICHEN Fluchtgefahr prüfen müssen, dies aber unterlassen. Das Vorliegen einer ERHEBLICHEN Fluchtgefahr werde im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet. Im Bescheid fänden sich fast ausschließlich rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig. Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe auch die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zur Folge. Weiters habe die belangte Behörde bei der Anordnung der Schubhaft die notwendige Sorgfalt vermissen lassen, der Bescheid entspreche nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung. Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig.
Selbst im Falle des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs wären die Voraussetzungen für die Verhängung des gelinderen Mittels vorgelegen und die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig. Der Sicherungszweck hätte auch mittels Anordnung der Unterkunftnahme in von der Behörde zugewiesenen Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung erreicht werden können. Das Bundesamt habe sich mit einem modulhaften Textbaustein begnügt und sei nicht auf den konkreten Fall eingegangen.
Das Bundesamt sei zudem zur Entscheidung sachlich unzuständig gewesen, diese Zuständigkeit obliege dem Amt der Wiener Landesregierung. Der Beschwerdeführer werde daher durch den Bescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Da die Verhängung der Schubhaft auch nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise erfolgt sei, werde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG verletzt.
Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs) beantragt. Auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 47 GRC und § 24 Abs. 4 VwGVG sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten.
Da es sich bei der mittels bekämpftem Bescheid angeordneten Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß der Aufwandersatzverordnung beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 02.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (das Fax wurde am 30.12.2014 eine Stunde nach Ende der Amtsstunden eingebracht, am 31.12.2014 fanden - wie auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts kundgemacht - keine Amtsstunden statt, weshalb nach § 13 Abs. 5 AVG die Beschwerde mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 02.01.2015 einlangte).
5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2015 vorgelegt.
In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.
Das Bundesamt führt aus, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2014 eingereist sei und am 26.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Entgegen seinem Vorbringen, erst im Februar 2012 nach Italien gereist zu sein, sei der Antrag auf internationalen Schutz in Italien laut EURODAC bereits am 30.08.2011 gestellt worden. Italien habe sich am 16.06.2014 gemäß der Dublin-III-VO für zuständig erklärt. Im Übrigen wiederholte das Bundesamt den festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer schrecke nicht davor zurück, widersprüchliche Angaben zu machen und Polizeibeamte zu beschuldigen (u.a. dass sie sein Busticket zerrissen hätten). Es sei davon auszugehen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und der Beschwerdeführer wieder untertauchen werde, um sich der Abschiebung nach Italien zu entziehen, zumal er sich bereits mehrmals dem Verfahren durch Untertauchen entzogen habe und er auch keine genaueren Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen könne oder wolle. Aus diesen Gründen komme auch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht in Betracht. Das Überstellungsverfahren sei bereits eingeleitet, der Beschwerdeführer werde am 13.01.2014 eskortiert nach Italien abgeschoben. Er befinde sich aktuell im Stande der Schubhaft.
6. Laut GVS-Auszug befindet sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in Grundversorgung. Laut Auskunft aus dem Melderegister verfügt der Beschwerdeführer seit 19.11.2014 über keine Meldung im Bundesgebiet.
Laut Anhaltedatei befindet sich der Beschwerdeführer seit 24.12.2014 als Fremder in Schubhaft, Rechtsberatung erfolgte am 29.12.2014, 05.01.2015 und 07.01.2014, Schubhaftbetreuung am 29.12.2014. Unter seinen Effekten befinden sich zwei Mobiltelefone, eine italienische Sozialversicherungskarte, ein Italienischer Fremdenpass, eine italienische Aufenthaltsbewilligung und ein italienischer Personalausweis sowie € 211,36. Ein Busticket ist nicht sichergestellt worden.
Laut amtsärztlichem Gutachten vom 07.01.2015 sind beim Beschwerdeführer keine Krankheiten bekannt, er befinde sich in gutem Allgemeinzustand und sei vollkommen hafttauglich.
7. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 07.01.2015 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.
10. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:
"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!
BF: Ich heiße XXXX, aber in Italien hat man meinen Namen abgekürzt.
R: Könnten Sie Ihren Namen bitte aufschreiben, ich habe zwei verschiedene Schreibweisen.
BF: Ich kann nicht schreiben, ich bin nicht zur Schule gegangen.
R: Ihren Angaben zufolge sind Sie 1995 bis 2001 zur Schule gegangen.
BF: Dort lernt man nicht schreiben, es ist nicht so wie hier. Es stimmt, ich bin in die Grundschule gegangen.
R: Schreiben man Ihren Namen XXXX mit oder ohne XXXX?
BF: Mein Name ist XXXX.
R: Ist das Ihr Familiennamen oder der Vorname?
BF: Es ist der Nachname, es ist der Nachname meines Vaters.
R: Was ist Ihr Vorname?
BF: XXXX wird in Italien geschrieben, aber mein richtiger Vorname ist XXXX. In Italien nannte man mich XXXX. Laut Dokumenten bin ich
XXXX.
R: In Österreich stellten Sie am 26.05.2014 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Wo haben Sie sich von diesem Zeitpunkt an bis zur Festnahme am 24.12.2014 wie lange aufgehalten?
BF: Ich war bei meiner Freundin ...
R: Anders formuliert, wann sind Sie das erste Mal in Österreich eingereist?
BF: Im Mai 2014.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten?
BF: Ich war bei XXXX, das ist XXXX.
R: Ab wann haben Sie bei XXXX gewohnt?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wie lange haben Sie ungefähr dort gewohnt?
BF: Etwas mehr als ein Monat. Dann bin ich nach Italien zurückgekehrt.
R: Wann sind Sie ungefähr nach Italien zurückgekehrt?
BF: Als ich hier kontrolliert wurde, damals sagte ich, ich bin XXXX. Dann kam ich in die Schubhaft. Ich konnte nirgendwo bleiben und daher kehrte ich nach Italien zurück.
R: Wann sind Sie wieder nach Österreich gereist?
BF: Am 6. November vorigen Jahres.
R: Wo haben Sie ich dann aufgehalten?
BF: Bei meiner Freundin in einem Hotel.
R: Wie heißt dieses Hotel?
BF: Ich erinnere mich nicht an den Namen.
R: Haben Sie eine Buchungsbestätigung oder Meldebestätigung aus dem Hotel?
BF: Nein, nur das Mädchen hatte das Dokument. Der Name meiner Freundin ist (phonetisch) XXXX.
R: Wie heißt das Mädchen, das die Dokumente hat?
BF: Das ist XXXX.
R an BFV: Können Sie die Reservierungsbestätigung vorlegen?
BFV: Nein.
R: Wo befindet sich dieses Hotel?
BF: Sie müssen den Polizisten fragen, ich weiß es nicht.
R: Aber wie sind Sie dann hingekommen?
BF: Sie, nach Rückfrage, das Mädchen, wies mir den Weg in das Hotel.
R: Haben Sie von dem Mädchen eine ladungsfähige Adresse?
BF: Nein, die Beziehung zu ihr ist beendet.
R: Würden Sie freiwillig nach Italien zurückkehren?
BF: Ja.
R: Was hat sich geändert seit der Einvernahme am 28. Mai 2014, als Sie angegeben haben, nicht nach Italien zurückzukehren zu wollen, weil Sie keine Arbeit haben?
BF: Als ich zum Interview gerufen wurde, gab man mir einen negativen Bescheid. Danach sagte man mir, ich sollte mir die Dokumente für Italien holen.
R: Sie haben in derselben Einvernahme angegeben, bereits über die Permesso verfügen.
BF: Nein, ich sagte, man würde mir so ein Dokument erteilen, aber man hatte keine Arbeit für mich.
R: Sie haben ausdrücklich angeben: "Mein Asylverfahren war positiv und ich erhielt eine Aufenthaltsberechtigungspermesso".
BF: Aber sie haben keine Arbeit für mich. Italien war der Staat, die sagten, ich soll kommen und mir die Dokumente holen.
R: War das vor oder nach der Einvernahme am 28. Mai 2014?
BF: Das war zuvor.
R: Sie waren in einem Quartier der Grundversorgung, nachdem Sie den Asylantrag in Österreich gestellt haben.
BF: Ja.
R: Haben Sie sich aus der Grundversorgung selber abgemeldet?
BF: Nein, als ich die grüne Karte in Traiskirchen erhielt, hatte ich kein Dokument und ging zurück zu XXXX und sie half mir, hier zu bleiben.
R: Was heißt, "Sie gingen zurück zu XXXX." Sie haben gesagt, den Asylantrag an dem Tag gestellt zu haben, an dem Sie in die Grundversorgung aufgenommen wurden. Haben Sie sich bereits zuvor in Österreich aufgehalten?
BF: Am gleichen Tag wie der Asylantragstellung bekam ich die Grundversorgung.
R: Die Frage ist, ob Sie bereits vor Ihrer Asylantragstellung in Österreich waren?
BF: Nein.
R: Wieviel Zeit ist also vergangen zwischen Einreise und der Asylantragstellung?
BF: Am Morgen kam ich an in Traiskirchen. Nicht am gleichen Tag, denn man fragte mich nach Dokumenten.
R: Noch einmal: Wieviel Zeit ist vergangen zwischen Einreise und der Asylantragstellung?
BF: Es war am gleichen Tag, ich kam an und war bei denen in Traiskirchen.
R: D.h. Sie haben sich nicht aus der Grundversorgung abgemeldet als Sie zu XXXX gegangen sind?
BF: Nein, ich hatte nirgendwo eine Bleibe. Ich hatte keine Unterkunft nirgendwo. Ich war jedoch bereit nach Italien zurückzugehen, als man mich zum Gefängnis brachte (Schubhaft). Ich sagte dem Referenten, man möge mir helfen, nach Italien zurückzugehen. Der sagte, ich solle mit der Caritas reden, ich sollte Geld hergeben, damit ich reisen kann. Um ein Ticket zu beschaffen. 251 Euro hatte ich in der Börse. Sie sagten, dieser Betrag würde mir helfen, um zurück nach Italien zu gelangen.
BFV: Ich gehe davon aus, dass der BF vom VMÖ spricht, weil dieser als "Caritas" "auftritt", wenn er in der Schubhaft tätig ist, im Übrigen gehe ich davon aus, dass der BF die Zeiten verwechselt.
R: Sie wurden von der Grundversorgung abgemeldet. Haben Sie sich selbst abgemeldet oder haben Sie das Quartier einfach verlassen?
BF: Ich bin von dort weggegangen als ich die grüne Karte bekam und ging zu XXXX, die mich registriert hat. Sie riet mir jedoch, bei denen in Traiskirchen zu bleiben. Niemand hat mich dazu gedrängt, ich ging aus freien Stücken.
R: Meine Frage ist, ob Sie einfach gingen oder ob Sie sich einfach abgemeldet haben?
BF: Ich ging mit der Plastikkarte zu denen in Traiskirchen. Ab dann war ich bei XXXX.
R: Sie sind aus der Grundversorgung abgemeldet worden, weil sie verschwunden und bei der Standeskontrolle nicht mehr anwesend waren. Ist das korrekt?
BF: Nein, ich ging hin und zeigte denen in Traiskirchen die Karte und ging.
R: Dabei handelt es sich um die normale Torkontrolle. Haben Sie sich abgemeldet ja oder nein?
Dolmetsch: Es gibt Standeskontrollen auch während des Tages.
BFV: Ich glaube, es liegt eine Verwechslung vor. Ich glaube der BF hat unter Vorweisung der Karte das Lager verlassen, sich danach zu XXXX begeben, die ihn geraten hat, wieder in das Lager zurückzukehren. Vielleicht wurde er in das Lager nicht mehr eingelassen.
BF: Ja. Es war so, wie mein Vertreter gesagt hat.
R: In der Einvernahme vom 30.07.2014, nach Ihren Umzug zu XXXX, wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie sich aus der Bundesbetreuungstelle entfernt haben, dem sind Sie nicht entgegengetreten.
BF: Ja.
R: In derselben Einvernahme ist Ihnen eine Verfahrensansordnung ausgehändigt worden, betreffend die Meldeverpflichtung gemäß § 15 a AsylG. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF: Ja, ich ging auch hin aber nur einmal, als sie mich riefen, die Dokumente für Italien zu holen.
R: Mir liegt die Meldung vom 26.09.2014 vor, wonach Sie dieser Verpflichtung nie nachkamen.
BF: Ich kam dieser Verpflichtung nur einmal nach, als sie mich riefen, die Dokumente für Italien abzuholen.
R: Aus dieser Meldung geht ebenfalls hervor, dass Sie die Hinterlegung vom 08.09.2014 nicht behoben haben.
BF: Klar, ich war ja nicht hier. Ich war in Italien um die Dokumente zu holen. Bei der Stelle war ich nur einmal.
BFV: Ich glaube, wenn der BF sagt, dass die Dokumente für Italien fertig waren, meinte, dass tatsächlich die Dokumente IN ITALIEN fertig waren und er dort hinfuhr, die Dokumente zu holen.
R: Wann kehrten Sie nach Österreich zurück?
BF: 6. November.
R: Sie wurden von der LPD Wien am 30.09.2014 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt, Sie müssen zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig gewesen sind.
BF: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern, nur an den 6.11. kann ich mich erinnern.
R: In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Sie von der Anordnung zur Außerlandesbringung vom 08.09.2014 keine Kenntnis hatten, weil diese Ihnen nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und Sie davon nicht Kenntnis hatten, dass Sie sich nicht in Österreich aufhalten dürfen.
Es ist aber schwer zu glauben, dass Ihnen das nicht bewusst war, nachdem Sie am 30.09.2014 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes wegen dieser Anordnung zur Außerlandesbringung angezeigt und festgenommen wurden.
BF: Ich war nicht hier, ich weiß es nicht.
R: Sie waren in Haft, Sie müssen hier gewesen sein.
BF: Sie haben mir nichts gesagt. An dem Tag haben sie mir gesagt, dass ich mit dem Geld nach Italien zurückfahren soll.
R: Sie wurden aus der Schubhaft entlassen, weil Sie freiwillig nach Italien zurückkehren wollten. Ich kann daher nicht glauben, dass Sie von der Anordnung zur Außerlandesbringung nichts wussten.
BF: Einen Tag nach der Freilassung ging ich nach Italien.
BFV: Aus dem Akt geht für mich hervor, dass der Zurückweisungsbescheid im Asylverfahren im Akt hinterlegt wurde und der BF ihn daher nicht in Händen hielt.
R: Ich glaube, Sie haben die Akten zum ersten Schubhaftverfahren nicht gehabt.
BFV: Nein. Geht daraus hervor, ob ihm der Bescheid vorgehalten wurde?
R: Nein, das geht daraus nicht hervor. Man hat sich offenbar mit der EKIS-Abfrage begnügt, da der BF aus dem Grund nicht in Schubhaft genommen wurde, weil er glaubhaft versichert hat, freiwillig zurückzukehren.
BFV: Tatsache ist aber, dass ihm der Bescheid nie gezeigt wurde.
R: Haben Sie Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides im Asylverfahren?
BFV: Das weiß ich auch nicht, ich verweise auf die Entscheidung des VwGH wonach das BFA, wenn es über eine Tel.Nr. des BF verfügt, diese versuchen muss, ihn telefonisch zu erreichen.
R: Ich finde keine Angabe einer Tel.Nr. des BF.
BFV: Der BF sagte mir, dass er sein Telefon hergezeigt hat, er konnte mir aber auch nicht sagen, ob er die Tel.Nr. angegeben hat.
R: Ich finde im vorliegenden Akt keine Tel.Nr. des BF im Akt. Das BFA pflegt Ermittlungen betreffend den Aufenthaltsort des BF im Wege der LPD Wien. Der Aufenthalt konnte nicht ermittelt werden. Die Beurkundung der Hinterlegung sowie der Aushang aufgrund der Hinterlegung sind aktenkundig.
BFV: Weitere Anmerkungen der Zustellung der Zurückweisung im Asylverfahren habe ich nicht.
R: Aufgrund der Anzeige und der Haft von 30.09. auf 01.10. gehe ich davon aus, dass Sie sich in Österreich aufgehalten haben, wo haben Sie sich zuvor aufgehalten?
BF: Ich war in Italien.
R: Wann genau sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?
BF: Am 6. November.
R: Wo haben Sie sich nach der Entlassung am 1. Oktober aufgehalten?
BF: Nachdem ich freigelassen wurde, ob es der 1.10. war, weiß ich nicht, ich war wieder in Italien.
R: In der Einvernahme am 01.10. haben Sie angegeben, "ich werde in einem Hotel wohnen. Den Namen kann ich nicht sagen, wie ich den Namen nicht aussprechen kann, aufschreiben kann ich ihn auch nicht, weil es so schwer zu merken ist." Handelt es sich um dasselbe Hotel, indem Sie sich vor der Festnahme am 24.12. aufgehalten haben?
BF: Ich weiß es nicht, ich kenne alle die Hotels nicht.
R: Haben Sie einen Nachweis, dass Sie sich vom 2.10 .bis 6. November in Italien aufgehalten haben?
BF: Nur die Fahrkarte.
R: Können Sie die Fahrkarte vorweisen?
BF unverständlich
BFV: Ich habe gestern kurz mit ihm gesprochen und er hat gesagt, dass bei seinen Dokumenten auch ein Bahnticket ist.
R Nachfrage: Es handelt sich um ein Bahnticket?
BF: Nein, es handelt sich um ein Busticket von Napoli nach Wien.
R: Wo kam der Bus an?
BF: Die Abfahrt war um 8.10 Uhr in Napoli und kam um 4.00 oder 5.00 Uhr früh des nächsten Morgens hier an.
R: Wo kam der Bus an?
BF: Ich weiß den Namen nicht, er kam an der Bushaltestelle an.
R: Sie geben jetzt an, das Ticket würde sich bei Ihren Effekten in der Schubhaft befinden. Ist das korrekt?
BF: Ja.
R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Polizisten das Busticket zerrissen haben und Sie deshalb das Ticket nicht angeben können. Was stimmt jetzt?
BF: Das habe ich so nicht gesagt, ich sagte nur, dass das Ticket in meiner Geldbörse sei und dass man es aufbewahren soll. Aus dem Raum wo ich eingesperrt war, hörte ich, dass draußen ein Papier zerrissen worden ist.
R: Ist das Busticket jetzt zerrissen oder nicht?
BF: Es sollte noch dort sein unter meinen Effekten.
R: Ich finde im Effektenverzeichnis kein Busticket verzeichnet.
BFV: Ich habe dem BF gestern darum ersucht, alle seine Dokumente aus dem Depot heute zur Verhandlung mitzunehmen. Ich weiß nicht, ob ihm das gelungen ist.
R: Haben Sie heute Dokumente mit?
BF: Ich sagte dem Chef der anwesenden Polizisten, dass ich meine Dokumente mitnehmen möchte. Er sagte nein.
R: Wissen Sie, dass gegen Sie eine Anweisung zur Außerlandesbringung nach Italien besteht?
BF Gegenfrage: Man will mich nach Italien abschieben?
R: Ja.
BF: Ich möchte nach Italien zurück, das ist ja mein Land.
R: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich aufgrund dieser Anordnung zur Außerlandesbringung nicht mehr in Österreich aufhalten dürfen?
BF Gegenfrage: Darf ich nicht mehr nach Österreich auf Besuch kommen?
R: Nein 18 Monate nach der ersten Ausreise dürfen Sie nicht nach Österreich einreisen. Ist Ihnen das bewusst?
BF: Ich weiß nicht, was Sie sagen. Ich spreche nicht deutsch. Ich wusste es nicht.
R: Sie wurden bereits am 30.09. angezeigt und festgenommen aus diesem Grund. Es muss Ihnen daher bewusst sein, dass Sie sich nicht in Österreich aufhalten dürfen.
BF: Ich weiß nichts von dieser Festnahme.
R: Sie wissen nichts von dieser Festnahme oder Sie wissen nicht worum es geht?
BF: Ich wusste nicht, dass mein Verbleib in Österreich illegal war.
R: Eine andere Frage. Wann haben Sie sich von Ihrer Freundin getrennt?
BF: Seit 24.12. als ich "eingefangen" wurde.
R: Sie haben sich am 24.12. vor Ihrer Festnahme von Ihrer Freundin getrennt?
BF: Ja am 24.12. war alles vorbei. Ich habe nichts mehr mit ihr zu tun.
R: Sie haben bei der Einvernahme am 24.12. am Abend angegeben, noch mit ihr zusammen zu sein.
BF: Bis dann ja, ab dann keine Beziehung mehr.
R: Haben Sie Verwandte oder Familie in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie einen Lebensgefährten in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie jemals legal in Österreich gearbeitet?
BF: Nein.
R: Verfügen Sie über eine sonstige Bindung zu Österreich?
BF: Nein, ich habe niemanden.
R: Warum kommen Sie dann immer wieder nach Österreich?
BF: Es war wegen meiner Freundin, aber jetzt haben wir keine Beziehung mehr.
R: Verfügen Sie über Barmittel?
BF: Ich verfüge über 251 Euro.
R: Verfügen Sie über Papiere für Italien?
BF: Ich habe die ital. Identitätskarte. Die Aufenthaltsberechtigungskarte und eine Bankomatkarte.
R: Sind Sie gesund?
BF: Am ersten Tag der Schubhaft hatte ich etwas Nasenbluten. Die Caritas rief den Arzt. Das wurde behandelt. Sonst gibt es kein Problem.
BFV: Ich habe den Eindruck, dass der BF jetzt über die 251 Euro verfügt.
R: Ich habe das so verstanden, dass dies die Einvernahme am 30.09. betroffen hat.
R zu Dolmetsch: Bitte nachfragen.
BF: Es ist jetzt bei mir bei den Effekten.
R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Freundin zusammen?
BF: Ca. 5 Monate.
R: D.h. von ca. Anfang August?
R: War Ihre Freundin der einzige Grund, warum Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Das war der einzige Grund, sonst habe ich hier nichts zu tun.
R: Sie haben immer davon gesprochen, mehrere Freunde in Österreich zu haben, die Sie auch finanziell unterstützen.
BF: Das ist alles in Italien. In Österreich habe ich außer diesem Mädchen niemanden.
R: Wie haben Sie sich am 24.12. getrennt?
BF: Ich sagte ihr, sie soll mit mir nach Italien kommen. Sie sagte nein. Ich solle eher hierher kommen. Deshalb beendete ich die Beziehung. Warum sollte ich immer nur hierher aus Italien. Ich sagte ihr, die Beziehung ist beendet.
R: Warum haben Sie nie bei Ihrer Freundin gewohnt und immer nur in diesem unbekannten Hotel?
BF: Deswegen hat die Verbindung auch nicht lange gedauert. Ich kenne mich hier in Österreich nicht aus. Sie brachte mich in dieses Hotel und sie wollte nicht in das Land mit mir ziehen, für welches ich Dokumente habe. Deshalb sagte ich ihr, die Beziehung ist beendet. Ich gehe.
R: Das war zufällig an dem Tag, als Sie inhaftiert wurden?
BF: Ja.
R: Sie haben sich also kennengelernt, als Ihr Asylverfahren noch gelaufen ist. Haben Sie damals schon zusammengewohnt?
BF: Als ich die Dokumente abholte um nach Italien zurückzugehen, gab es kein Asylverfahren mehr.
R: Das widerspricht sich jetzt. Sie haben vorher gesagt, dass Sie nach Italien zurückgehrt sind, bevor das Asylverfahren abgeschlossen wurde.
BF: Bevor ich hierher kam um Asyl zu beantragen, habe ich das Mädchen schon kennengelernt.
R: Davon haben Sie in Ihren Einvernahme vom 28.05.2014 und 30.07.2014 nichts gesagt.
BF: keine Antwort.
R: Haben Sie eine Telefonnummer von dieser Freundin?
BF: Es wurde alles abgebrochen.
R: Ich würde gerne Ihre Freundin als Zeugin hören. Haben Sie die Tel.Nr. wirklich nicht mehr? Die Tel.Nr. seiner Freundin kennt man doch auswendig.
BF: Nein, habe ich nicht mehr. Es ist alles abgebrochen.
Frage an BFV: Möchten Sie etwas dazu angeben?
BFV: Nein.
R verliest das amtsärztliche Gutachten.
R: Möchten Sie dazu noch eine Stellungnahme abgeben.
BF: Ich verstehe es nicht.
R wiederholt zusammengefasst: Der Arzt sagt, dass Sie haftfähig sind. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ja ich bin o.k., aber vorgestern hatte ich dieses Nasenbluten. Das hatte ich schon auch früher.
BFV: Die Haftfähigkeit wurde nie bestritten.
R: Das La[i]ssez Passe[r] wurde ausgestellt, die Abschiebung ist für den 13.01.2015 terminisiert.
Haben Sie diese Informationen?
BFV: Nachdem mein Klient meinen Kollegen XXXX gebeten hat, herauszufinden, wann er endlich nach Italien kann, hat mein Kollege den Ref. des BFA XXXX angerufen, der ihm mitteilte, dass die Abschiebung für 13.01. geplant ist.
R: Ich habe keine weiteren Fragen. Möchten Sie ein abschließendes Statement abgeben?
BF: Wenn Sie mir helfen könnten, ich will ja nach Italien.
BFV: Ich verweise auf die Beschwerde und ergänze: Für mich ist offensichtlich, dass der BF so schnell wie möglich freiwillig nach Italien zurückkehren will. Er hat dies nicht nur mir gegenüber, sondern auch gegenüber den Behörden und auch heute in der Verhandlung mehrmals kundgetan. Diese freiwillige Ausreise ist ihm auch möglich, da er sowohl über die notwendigen Barmittel, als auch über die rechtliche Möglichkeit verfügt, nach Italien auszureisen, d. h. der freiwilligen Rückkehr ist nach der ständigen Judikatur der Vorzug gegenüber einer Abschiebung zu geben. Es ist somit kein Sicherungsbedarf gegeben und ich beantrage daher die sofortige Enthaftung, um ihm die freiwillige Ausreise zu ermöglichen.
R: Möchten Sie eine Rückübersetzung der Niederschrift?
BF: Nein, Kein Problem. Mein Vertreter bekommt auch eine Abschrift. Ich möchte bitte zurück nach Italien."
8. Mit Schreiben vom 16.04.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör ein, das der Beschwerdeführer unbeantwortet ließ.
9. Mit Schreiben vom 14.07.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu den angefallenen Dolmetschergebühren ein.
In seiner Stellungnahme vom 21.07.2015 verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, betreffend § 53 BFA-VG, § 113 FPG und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Ersatz der Dolmetscherkosten nicht auferlegen bzw. diesen vom Ersatz der Dolmetscherkosten befreien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über eine bis XXXX gültige Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen für Italien.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2011 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, am 21.01.2013 in der Schweiz. Der Antrag wurde am 18.02.2013 zurück- und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Er wurde am 18.03.2013 nach Italien abgeschoben. Am 28.05.2014 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.09.2014 rechtskräftig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig die Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Italien wurde vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung ohne sich abzumelden. Er wurde mangels Anwesenheit bei der Standeskontrolle am 11.06.2014 von der Grundversorgung abgemeldet. Er meldete sich beim XXXX obdachlos. Entgegen der ausdrücklichen Belehrung teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt im Asylverfahren seine neue Anschrift nicht mit. Er wurde vom XXXX abgemeldet. Der Beschwerdeführer kam der ihm mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2014 auferlegten periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 im Asylverfahren nicht nach. Der Beschwerdeführer war seit dem Verlassen der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts und auch sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet verlassen hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2014 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und am 01.10.2014 enthaftet, weil er der Behörde glaubhaft machte, dass er freiwillig nach Italien zurückkehren werde. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er zum Aufenthalt in Österreich nicht befugt war.
Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen wird.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Österreich hatte und dass deren Beziehung nunmehr beendet ist. Er hält sich seit weniger als einem Jahr in Österreich auf, verfügte in Österreich nie über einen angemeldeten Wohnsitz, war in Österreich nie legal erwerbstätig und spricht nicht Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, gesund und haftfähig. Er verfügt über Barmittel iHv unter € 300,-. Er befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung im Stande der Schubhaft. Er befindet sich zurzeit nicht in Grundversorgung.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Schubhaftakten, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten, einer Abfrage in der Anhaltedatei, im Zentralen Melderegister, im Grundversorgungssystem und im Strafregister.
Die Identität des Beschwerdeführer steht fest, auch wenn er in Österreich unter dem Namen XXXX und in Italien unter dem Namen XXXX (es liegen jeweils mehrere Schreibweisen vor) geführt wird.
Dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 30.08.2011 und nicht erst seit Februar 2012, wie der Beschwerdeführer angab, in Italien aufhält, ergibt sich aus dem EURODAC-System. Dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich nicht nur in Italien aufhielt, wie er vor dem Bundesamt im Asylverfahren zunächst angab, sondern auch ein Asylverfahren in der Schweiz führte, ergibt sich ebenfalls aus dem EURODAC-System und wurde vom Beschwerdeführer in weiteren Einvernahmen eingeräumt. Wieviel Zeit zwischen Einreise in Österreich und Asylantragstellung verging, kann auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden: Während er einerseits angibt, am Tag der Einreise zur EAST Ost gegangen zu sein, gab er andererseits an, aus dem Quartier der Grundversorgung "zu XXXX ZURÜCK" gegangen zu sein, was impliziert, dass er sich bereits zuvor dort aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer verließ ohne sich abzumelden das Quartier der Grundversorgung und wurde wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 11.06.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärt die Abwesenheit von der Standeskontrolle am 11.06.2014 damit, dass der Beschwerdeführer das Lager verlassen habe und dass es vorkomme, dass Asylwerber nach dem Verlassen des Lagers nicht mehr in das Lager gelassen würden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer hernach. Es finden sich im Akt jedoch keine Hinweise auf ein derartiges Problem oder auf Versuche des Beschwerdeführers, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und er brachte einen solchen Sachverhalt auch in der zeitnahen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren, als er seine Meldung beim XXXX bekanntgab, nicht vor. Seinem Vorbringen zufolge verließ der Beschwerdeführer übrigens auch in Italien die Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer meldete sich nach Verlassen der Grundversorgung obdachlos, meldete aber auch diese Abgabestelle nicht ab, als er sie nicht mehr benutzte, und teilte der Behörde entgegen der ausdrücklichen Belehrung in der Einvernahme keine neue Abgabestelle mit. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Registerauskünften.
Der Beschwerdeführer kam seiner periodischen Meldeverpflichtung nie nach: Er gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, ihr entgegen der Meldung der Landespolizeidirektion einmal nachgekommen zu sein. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren allerdings derart konfus, dass ein der Meldung widersprechender Sachverhalt nicht ermittelt werden konnte.
Seit der Beschwerdeführer die Grundversorgung verlassen hat, ist dem erkennenden Gericht wie auch den Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt: Auch in der hg. Verhandlung weigerte sich der Beschwerdeführer, seinen wahren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die Einlassung vor der belangten Behörde, er könne den Namen seines Hotels nicht nennen, weil er ihn nicht aussprechen könne, und er könne ihn nicht aufschreiben, weil er so schwer zu merken sein, tätigte der Beschwerdeführer wortgleich bereits im ersten Schubhaftverfahren. Die Frage, ob es sich um dasselbe Hotel handle, dessen Namen er im ersten Schubhaftverfahren nicht angeben konnte, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Aussage, dass er das nicht wisse, die Frage, wo sich das Hotel befinde damit, dass er das auch nicht wisse. Auf die Frage, wie er dann das Hotel gefunden habe, gab er an, dass das alles seine Freundin organisiert habe. Dass der Beschwerdeführer nicht schreiben könne, wie er erstmal in der hg. Verhandlung angab, widerspricht seiner Angabe im Asylverfahren, dass er fünf Jahre lang die Schule besucht hat. Er hat auch im Asylverfahren zahlreiche Dokumente unterschrieben. Aus diesem Aussageverhalten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern sucht. Einen Hotelaufenthalt konnte der Beschwerdeführer weder durch eine Reservierungsbestätigung noch eine Anmeldung o.ä. nachweisen. Er war laut Melderegister den gesamten Zeitraum über kein einziges Mal ordnungsgemäß gemeldet.
Dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen hat, kann nicht festgestellt werden: Die Angaben, wonach er um den Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Asylverfahren nach Italien zurückgekehrt sei, sind widersprüchlich: Mal will er während des Asylverfahrens nach Italien zurückgekehrt sein, mal danach. Er gab auch an, erst am 06.11.2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Dem widerspricht aber, dass er in diesem Zeitraum, in dem er sich in Italien aufgehalten haben will, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich festgenommen wurde. Auch dass er nach der Freilassung am 01.10.2014 nach Italien zurückgekehrt ist, kann nicht festgestellt werden: Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, Polizisten hätten sein Busticket, mit dem er seinen Italienaufenthalt beweisen könne, zerrissen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, er hätte nur gehört, dass jemand etwas zerrissen hätte, sich das Ticket aber unter seinen Effekten befinden müsse. Unter seinen Effekten ist aber kein Busticket verzeichnet. Der Beschwerdeführer konnte auch Fragen zur Reise, zB wo der Bus in Wien ankam, nicht beantworten.
In der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer darzutun, dass er sich der Ausreiseverpflichtung auf Grund der Anordnung der Außerlandesbringung nicht bewusst gewesen sei, weil ihm diese durch Hinterlegung zugestellt worden sei, daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich in Österreich aufhalte. Dieses Vorbringen, das der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wiederholte, geht aber bereits vor dem Hintergrund des ersten Schubhaftverfahrens auf Grund derselben Anordnung der Außerlandesbringung ins Leere, ungeachtet der Frage, ob die erste Festnahme auf Grund der Zustellung erst durch Hinterlegung rechtmäßig war: Nachdem der Beschwerdeführer nach Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erst entlassen wurde, nachdem er die Behörde davon überzeugt hatte, dass er freiwillig nach Italien ausreisen werde, musste ihm das Bestehen der Anordnung der Außerlandesbringung jedenfalls bewusst sein.
Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, nach Italien zurückzukehren: Im Asylverfahren gab er an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil es dort keine Arbeit für ihn gebe. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer nunmehr an, nach Italien zurückkehren zu wollen. Auf den Vorhalt, was sich seit seiner Einlassung, auf Grund der Arbeitssituation nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nunmehr seine Papiere in Italien erhalten. Das widerspricht jedoch der Tatsache, dass er bereits bei Asylantragstellung über die italienische Aufenthaltsberechtigung verfügte, was er bei Asylantragstellung in Österreich auch angab ("ich erhielt eine Aufenthaltsberechtigungspermesso"), und nunmehr (unglaubwürdigerweise) in Abrede stellt. Dass er nunmehr freiwillig nach Italien zurückkehren würde, versuchte der Beschwerdeführer auch mit einer am Tag seiner zweiten Festnahme beendeten Beziehung darzutun. In der mündlichen Verhandlung gab er an, mit einer "XXXX", deren genauen Namen er nicht nennen könne, bereits vor seiner Einreise nach Österreich eine Beziehung gehabt und sich von ihr getrennt zu haben, weil sie sich geweigert habe, zu ihm nach Italien zu ziehen. Nach der Beendigung der Beziehung wolle er nunmehr zurück nach Italien. Dies ist jedoch bereits vor dem Hintergrund unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren angab, keine Freunde in Österreich zu haben. Auch im ersten Schubhaftverfahren erwähnte er die angebliche Freundin nicht. Der Beschwerdeführer konnte darüberhinaus weder korrekten Namen noch Adresse oder Telefonnummer seiner Freundin nennen. Daher kann weder festgestellt werden, dass es jemals eine Beziehung gab, noch dass sie nunmehr beendet ist.
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 08.01.2015
1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.
2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223; so auch VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0002; 24.03.2015, Ro 2004/21/0080).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:
"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)
Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:
"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 24.12.2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 08.01.2015 rechtswidrig.
Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
Zu A.II., A.III. und A.IV) Kostenersatz und Barauslagen
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung.
Somit gebühren dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,-, sohin Kostenersatz iHv €
3. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21.07.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 187,-
an Gebühren. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 187,- an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.
4. Nach § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1, die die unterlegene belangte Behörde dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzen hat, auch die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat. Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG aber nur auf Antrag der Partei zu leisten; der Beschwerdeführer begehrte ausdrücklich nur "Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro". Der Antrag muss zumindest - also in Bezug auf alle Arten von Aufwendungen - so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen (zB Barauslagen, Schriftsatzaufwand) Kostenersatz begehrt wird (zu § 79a AVG siehe VwGH 07.06.2000, 99/01/0404; 09.09.2003, 2002/01/0360; 19.06.2008, 2007/21/0016). Betreffend die Barauslagen bedarf es keiner Bezifferung; es genügt, den Ersatz der Barauslagen "für die er aufzukommen hat", zu beantragen (vgl. Hengschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 38 mwNw).
Mangels Antrags ist dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der Barauslagen nicht zuzuerkennen. Selbst wenn man den in der Stellungnahme vom 21.07.2015 gestellten Antrag auf Nichtauferlegung der Dolmetscherkosten bzw. auf Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten als Antrag auf Aufwandersatz durch die unterlegene Behörde in diesem Umfang deuten würde, wäre dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG verspätet. Eine Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten besteht nicht.
5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.III zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.IV ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).
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