BVwG L511 2005540-1

L511 2005540-1Tribunale amministrativo federale29 lug 2015

Regest

Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag

Testo completo

BVwG L511 2005540-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2005540.1.00

Spruch

L511 2005540-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.10.2012, Beitragskontonummer: XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

1.1. Mit Schreiben vom 02.10.2012 belastete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] das Beitragskonto der beschwerdeführenden Partei mit einem Ordnungsbeitrag in Höhe von EUR 1.728,00, zahlbar binnen 15 Tagen, für die verspätet vorgelegte Abmeldung des Dienstnehmers XXXX, SV-Nr. XXXX. Das Versicherungsende 21.12.2011 sei erst am 20.09.2012 eingelangt.

1.1.1. Mit E-Mail vom 05.10.2012 wendete die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei ein, dass Herr XXXX fristgerecht abgemeldet worden sei. Die Abmeldung sei an die OÖGKK gefaxt worden, warum die Abmeldung nicht aufliege, sei unklar.

1.1.2. Mit Schreiben vom 08.10.2012 informierte die OÖGKK die beschwerdeführende Partei, dass zum Teil auf die Entrichtung der Ordnungsbeiträge verzichtet werde. Die ursprüngliche Nachverrechnungssumme der Ordnungsbeiträge wurde um 50% auf EUR 864,00 reduziert.

1.1.3. Mit E-Mail vom 15.10.2012 brachte die beschwerdeführende Partei - neben allgemeinen nicht sachbezogenen Beschwerden im Hinblick auf die Unternehmenstätigkeit - vor, es sei aus wirtschaftlichen Gründen, vermutlicher Ausfall einer Forderung von EUR 25.000,00 da der Schuldner sich im Konkurs befinde, nicht möglich den Betrag von EUR 864,00 zu begleichen.

1.1.4. Mit weiterem E-Mail vom selben Tag beantragte die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Feststellung des Ordnungsbeitrages.

1.2. Mit Bescheid vom 30.10.2012, Beitragskontonummer XXXX, Zahl:

XXXX, schrieb die OÖGKK der beschwerdeführenden Partei für die verspätet vorgelegte Abmeldung des Dienstnehmers XXXX gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von EUR 864,00 vor.

1.2.1. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit 21.12.2011 von der Pflichtversicherung abgemeldet worden sei und diese Abmeldung bei der Kasse verspätet am 20.09.2012 eingelangt sei. Der ursprünglich vorgeschriebene Ordnungsbeitrag in Höhe von EUR 1.728,00 sei um 50 % auf EUR 864,00 reduziert und in Entsprechung eines Antrages der Beschwerdeführerin bescheidmäßig festgestellt worden.

1.2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die betreffende Abmeldung zeitgerecht an die Kasse gefaxt, sei aus Sicht der OÖGKK eine Schutzbehauptung und es sei übliche Praxis der Beschwerdeführerin, die Meldungen mittels ELDA zu übermitteln. Eine Ausnahme der elektronischen Meldeverpflichtung gäbe es nur bei Fehlen oder nachweisbarerem unverschuldetem Ausfall der EDV-Ausstattung, jedenfalls aber erfolge die Beförderung durch die Post bzw. auch das Fax auf Gefahr des Absenders.

1.2.3. Die Höhe des Ordnungsbeitrages habe die OÖGKK nach den gesetzlichen Bestimmungen von der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.500,00 berechnet, da der angegebene Monatslohn unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze liege. Die ursprünglich berechneten und vorgeschriebenen EUR 1.728,00 seien um 50 % auf EUR 864,00 reduziert worden; eine weitere Reduzierung bzw. Stornierung sei nach dem vorliegenden Sacherhalt nicht möglich.

1.2.4. Bei dieser verspäteten Abmeldung habe es sich um die vierte Meldeverspätung der Beschwerdeführerin innerhalb von zwölf Monaten gehandelt.

1.2.5. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 02.11.2012.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 05.11.2012, Poststempel vom selben Tag, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK Beschwerde erhoben.

2.1.1. Die beschwerdeführende Partei führte im Wesentlichen aus, dass die Geschäftsführerin im Dezember 2011 wegen geschäftsbedingter Abwesenheit von ihrer Mutter vertreten worden sei. Diese habe die Abmeldung handschriftlich und per Fax gemeldet, da sie mit ELDA nicht umgehen könne.

2.1.2. Die beschwerdeführende Partei sei auf Grund von Zahlungsausfällen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sei auch nicht gewillt, den vorgeschriebenen Beitrag zu leisten, da der Dienstnehmer in dieser Zeit ja keine Leistungen erbracht habe.

2.1.3. Der Beschwerde ist eine Kopie einer Abmeldung beigeschlossen, welche allerdings gestückelt ist.

3. Beschwerdevorlage und Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich

3.1. Die OÖGKK übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 05.12.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

3.1.1. Nach Darlegung des Sachverhaltes wurde im Vorlagebericht begründend ausgeführt, dass für das gegenständliche Verfahren der Zeitpunkt des Einlangens der Abmeldung für den oa. Dienstnehmer ausschlaggebend sei. Die Abmeldung zum 21.12.2011 sei nachweislich am 20.09.2012 bei der Kasse eingelangt und somit verspätet.

3.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Abmeldung auf "konventionellem" Weg sei vertretungsweise durch ihre Mutter vorgenommen worden, erkläre zwar, warum gerade im konkreten Fall von einer Abmeldung mittels ELDA Abstand genommen worden sei, die vorgelegte Kopie des Abmeldeformulars sei aber schlecht leserlich, das untere Drittel der Anmeldung sei angeklebt und es fehle ein Sendeprotokoll. Auch bei einer Nachschau in den Archiven der OÖGKK habe die Abmeldung nicht aufgefunden werden können. Das Übermittlungsrisiko trage der Absender und ihn treffe auch die Beweispflicht. Die Beschwerdeführerin habe aber den Versand der Abmeldung nicht belegen können.

3.1.3. Dies sei der vierte Meldeverstoß der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres und das bisherige Meldeverhalten rechtfertige jedenfalls die Verhängung eines Ordnungsbeitrages in halber Höhe des gesetzlich Höchstzulässigen, zumal es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete, gesetzlich vorgesehene, Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften handle.

3.1.4. Die behauptete schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seien von der Beschwerdeführerin weder bescheinigt noch sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Einbringung des verhängten Ordnungsbeitrages in Höhe von EUR 864,00 den Bestand des Unternehmens ernstliche gefährden würde.

3.1.5. Die OÖGKK beantragte, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und den Einspruch als unbegründet abweisen.

4. Weitere Aktenteile

4.1. Im Akt einliegend befindet sich ein Auszug aus dem Datensystem der OÖGKK, wonach die beschwerdeführende Partei im Jahr 2012 bereits 3 Mal Dienstnehmer verspätet abgemeldet hat, sowie die Abmeldung mittels ELDA vom 20.09.2012.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

5.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Abmeldung des Dienstnehmers XXXX, SV-Nr. XXXX, dessen Arbeitsverhältnis mit 21.12.2011 geendet hatte, erfolgt elektronisch mittels ELDA am 20.09.2012.

1.2. Es handelt sich um den vierten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Monaten.

1.3. In der Abmeldung vom 20.09.2012 ist in der Rubrik "Geldbezüge (MONATSLOHN Brutto) inkl. Prov., Trinkgelder, usw." ein Betrag von EUR 8,50 eingetragen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere Bescheid, Vorlagebericht und Mitteilungen sowie folgende Aktenteile

  • Einspruch und Stellungnahmen

  • Auszug aus dem Datensystem der OÖGKK

  • Abmeldung des Dienstnehmers mittels ELDA

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

2.3. Beweiswürdigung

2.3.1. Die Übermittlung der Beitragsnachweisung am 20.09.2012 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem ELDA-System und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

2.3.1.1. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Abmeldung sei rechtzeitig [also bereits vor dem 20.09.2012] per Fax an die OÖGKK übermittelt worden, ist zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, zu welchem Datum diese Abmeldung per Fax übermittelt worden sein soll und auch im gesamten Verfahren keine Sendebestätigung, aus der dies allenfalls hervorginge, übermittelt hat. Die beigelegte zusammengeklebte Kopie der handschriftlich ausgefüllten Abmeldung weist ebenso keinen Hinweis auf ein Sendedatum auf.

2.3.1.2. Das BVwG teilt daher die Ansicht der OÖGKK, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Abmeldung tatsächlich zu einem früheren fristgerechten Zeitpunkt bereits übermittelt worden wäre.

2.3.2. Dass es sich um den 4. Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei in den letzten 12 Monaten handelt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Datensystem der OÖGKK und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

2.3.3. Die Höhe des Monatslohnes ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Abmeldung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

3.2.2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 56 Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG

3.3. Rechtsgrundlagen

3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

3.3.1.1. § 56 Abs. 3 ASVG räumt dem einhebende Sozialversicherungsträger ein Ermessen ein, welches bis zu einem Verzicht gehen kann, ohne dies näher zu erläutern. Der Sinn dieses in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens ist durch Heranziehung der §§ 59 Abs. 2 und 113 Abs. 1 [nunmehr § 113 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm Abs. 3] ASVG zu ermitteln (VwGH 20.02.2002; 97/08/0442 unter Hinweis auf VfGH E 07.03.1991, G75/90).

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 3 leg.cit. darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; [...] Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

3.4. zum gegenständlichen Verfahren

3.4.1. Das Arbeitsverhältnis des Herrn XXXX, SV-Nr. XXXX, bei der beschwerdeführenden Partei endete mit 21.12.2011. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätte die Abmeldung bei der OÖGKK daher bis spätestens mit 28.12.2011 erfolgen müssen.

3.4.1.1. Eine Meldung nach § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ASVG gilt nur dann als erstattet, wenn sie beim Versicherungsträger tatsächlich eingelangt ist, wobei die Wahl der Übermittlungsart auf Gefahr des Meldepflichtigen erfolgt. Im Hinblick darauf, dass es beim Absenden einer Telekopie grundsätzlich zu Fehlern kommen kann, die die tatsächliche Übermittlung verhindern, ist es grundsätzlich erforderlich, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren und diese Sendebestätigung als Nachweis aufzubewahren, um gegebenenfalls den Nachweis der Rechtzeitigkeit der erfolgten Abmeldung erbringen zu können. (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0150; 21.12.2011, 2008/08/0201; 22.02.2006, 2005/09/0015; 27.04.1989, 87/08/0085; 18.06.1991, 87/08/0098).

3.4.2. Gegenständlich konnte die Beschwerdeführerin wie bereits beweiswürdigend dargelegt, den Nachweis einer Übermittlung bis zum 28.12.2011 nicht beibringen, so dass von der Abmeldung mittels ELDA am 20.09.2012 auszugehen ist, was einer Verspätung von 9 Monaten entspricht.

3.4.2.1. Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht aber nicht (VwGH 04.10.2001, 98/08/0313). Da somit der Ordnungsbeitrag ebenso wie der Beitragszuschlag als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).

3.4.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

3.4.4. Als Höhe des vorgeschriebenen Ordnungsbeitrages schreibt § 56 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung längstens aber für die Dauer von drei Monaten vor.

3.4.4.1. Die Weiterentrichtung von Beiträgen aufgrund verspäteter Abmeldung eines Dienstnehmers nach § 56 ASVG steht in engem sachlichem Zusammenhang mit dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis, dessen Beendigung erst die Abmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG notwendig machte und nach dem sich auch die Höhe der weiter zu entrichtenden Beiträge bestimmt (VwGH 14.11.2012, 2010/08/0150).

3.4.4.2. Die im September 2012 in Geltung gestandenen Richtlinien der OÖGKK im Hinblick auf die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen [RL der OÖGKK] sehen zur Konkretisierung vor, dass der Berechnung der allgemeinen Beiträge das auf der Abmeldung ausgewiesene Entgelt zu Grunde zu legen ist, wobei die Arbeiterkammerumlage, die Landwirtschaftskammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag außer Ansatz bleiben. Liegt das auf der Abmeldung angegebene Entgelt für Vollversicherte unter der jeweils in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze oder wurde überhaupt kein Entgelt angegeben, ist bei der Berechnung der Ordnungsbeiträge von einer fixen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.500,00 auszugehen.

3.4.4.3. Da die beschwerdeführende Partei auf der Abmeldung vom 20.09.2012 als Entgelt einen Monatslohn von EUR 8,50 angegeben hat, welcher jedenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist die OÖGKK zu Recht von der einer fixen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.500,00 ausgegangen. Die Abmeldung war um 9 Monate verspätet, weshalb die Beiträge in der maximale Dauer von 3 Monaten in der Höhe von EUR 1.728,00 (EUR 1.500,00*38,4 %*3 Monate) vorgeschrieben werden konnten.

3.4.5. Die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages liegt nach § 56 Abs. 3 ASVG der Höhe nach im Ermessen der Behörde, wobei bei der Ermessensübung die (in § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG erwähnten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners ebenso zu berücksichtigen sind, wie die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten (VwGH 20.02.2002, 1997/08/0442).

3.4.5.1. Das Erfordernis einer objektiven Geringfügigkeit des Verzuges gemäß § 59 Abs. 2 ASVG ist - im Gegensatz zur Bedachtnahme auf die sonst regelmäßige Erfüllung der Pflichten - auf § 56 Abs. 3 ASVG nur insoweit übertragbar, als es bei der Anwendung dieser Bestimmung um einen nicht bloß teilweisen, sondern gänzlichen Verzicht auf die Weiterentrichtung der Beiträge gehen soll (VwGH 20.02.2002, 1997/08/0442 unter Hinweis auf 23.06.1998, 95/08/0331).

3.4.5.2. Die RL der OÖGKK sieht diesbezüglich vor, dass bei erstmaliger Verletzung der Meldevorschriften innerhalb von zwölf Monaten ein Mahnschreiben versendet wird. Liegt die letzte Sanktion (Mahnung oder Ordnungsbeitrag) ausgehend vom Tag der Meldeverstoßverarbeitung länger als 1 Jahr zurück, ist bei einer neuerlichen Meldefristverletzung wieder mit einer Mahnung zu beginnen. Ab dem 2. Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten sind die allgemeinen Beiträge im gesetzlichen Ausmaß weiter zu entrichten. Ergibt der errechnete Beitrag weniger als EUR 40,00 wird der Ordnungsbeitrag nicht vorgeschrieben.

3.4.5.3. Die verfahrensgegenständliche Verspätung der Abmeldung im Ausmaß von mehr als neun Monaten stellt keine objektive Geringfügigkeit des Verzuges dar (vgl. dazu VwGH 20.02.2002, 1997/08/0442, worin bereits die einen Zeitraum von 30 Tagen übersteigende Verspätung der Abmeldung als keine bloß kurzfristige angenommen wurde). Es handelt sich bereits um den vierten Meldeverstoß in einem Jahr und mangels diesbezüglichen Nachweises treten auch keine die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei betreffende Argumente für einen gänzlichen Verzicht hinzu, weshalb sich die Abstandnahme vom gänzlichen Verzicht der Einhebung des Ordnungsbeitrages jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Ermessens bewegt.

3.4.5.4. Bei Gesamtwürdigung der Umstände ist somit kein Ermessenfehler der belangten Behörde ersichtlich, zumal die Vorschreibung auch kein willkürliches Verhalten der Behörde darstellt, da gegenständlich auch die bereits zitierten Richtlinien, welche als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen sind, eingehalten worden sind (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232; 15.11.2006 2004/12/0040; 17.11.2004, 2003/08/0041).

3.4.5.5. Die Vorschreibung des ohnehin um die Hälfte reduzierten Ordnungsbeitrages erfolgte somit gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. 4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

4.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. und II.3.4 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht insbesondere zur Ermessensausübung im Sinne des § 56 Abs. 3 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

4.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter Punkt II.3.2. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

4.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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